KRONENBURGER SEE BESUCHER UND BENUTZERORDNUNG

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1 KRONENBURGER SEE BESUCHER UND BENUTZERORDNUNG Die Zweckverbandsversammlung Kronenburger See hat in der Zweckverbandsversammlung vom 22. Dezember 2011 nachstehende Besucher- und Benutzerordnung für den Kronenburger See beschlossen: Der Zweckverband Kronenburger See ist Eigentümer der Talsperre und der Umlandflächen. Auf der Grundlage dieses Rechtsverhältnisses wird folgende Besucher- und Benutzerordnung erlassen: A GENERELLE BESTIMMUNGEN FÜR BESUCHER UND BENUTZER 1. Jeder Besucher und Benutzer des Sees hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. 2. Die gesamte Talsperrenanlage ist für Fahrzeuge aller Art gesperrt. Alle Fahrzeuge dürfen nur auf dem eigens eingerichteten Parkplatz abgestellt werden. 3. Fußgängern ist das Betreten der Anlage gestattet. Hierbei ist nur die Benutzung der Wanderwege und Liegewiesen erlaubt. Das Betreten der eigentlichen Stauanlagen und der Betriebseinrichtungen außerhalb der öffentlichen Wege und Treppen ist verboten. 4. Ebenso wird das Betreten der Pflanzflächen insbesondere der Röhrichtzonen des Vorbeckens- und des ökologischen Schutzgebietes am Nordufer des Vorstaues untersagt. 5. Hunde sind im gesamten Seebereich an der Leine zu führen. 6. Abfälle aller Art gehören nur in die aufgestellten Müllbehälter. 7. Lagern und Zelten sowie Feuerstellen jeder Art sind nur in dem Bereich des Jugendzeltplatzes erlaubt. 8. Das Betreten und Befahren von Eisflächen ist untersagt. 9. Der Verkauf von Waren sowie jegliche Art von Werbung bedürfen der Erlaubnis des Eigentümers. 10. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal das sich auf Verlangen ausweisen muss übt im Auftrage des Zweckverbandes das Hausrecht aus. 11. Die Benutzung der Wasserfläche erfolgt auf eigene Gefahr.

2 B SPEZIELLE BESTIMMUNGEN FÜR BENUTZER 1. Angeln 1.1 Angeln ist nur mit einem gültigen Erlaubnisschein gestattet. Erlaubnisscheine werden unter Vorlage eines gültigen Bundesfischereischeines ausgestellt bei folgenden Ausgabestellen: - Gemeindeverwaltung Dahlem, Hauptstraße 23, Zimmer 50, Dahlem - Landmaschinenhandel Köller, Neuer Weg 6, Dahlem-Kronenburg - Aral-Tankstelle Leinen, Stadtkyll - Verkehrsverein Oberes Kylltal, Burgberg 22, Stadtkyll - Schuhhaus Dederichs, Neuer Weg 1, Dahlem-Kronenburg - Gastronomie Seeterasse, Seeuferstraße, Dahlem-Kronenburg - Angelshop Görtz, Eschenstraße 24, Bad Münstereifel - Angelshop Graß, Mechernich - Kiosk Freizeitanlage, Dahlem-Kronenburg - Campingplatz Kronenburger See, Bahnhofstraße 13, Hallschlag 1.2 Es werden folgende Gebühren für Angelscheine für die Hauptsperre erhoben (Saison vom ): Tagesschein Erwachsene Tagesschein Jugendlicher Monatsschein Erwachsener Monatsschein Jugendlicher Jahresschein Erwachsener Jahresschein Jugendlicher 10,00 Euro 5,00 Euro 75,00 Euro 40,00 Euro 150,00 Euro 100,00 Euro 1.3 Das Angeln ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt. 1.4 Das Angeln ist nur von den freigegebenen Uferflächen sowie vom Boot aus erlaubt. Es sind zwei Handangeln zugelassen. 1.5 Es darf mit allen gesetzlich zugelassenen Ködern geangelt werden. Soweit keine Verunreinigungen des Gewässers und der Seeufer eintreten, ist das Anfüttern erlaubt. 1.6 Bei Forellen wird eine Fangbeschränkung mit je 3 Stück/Tag und Zander und Hecht mit je 2 Stück/Tag festgesetzt.

3 1.7 Eine Fischereiaufsicht wird durchgeführt. Die Aufseher sind im Besitz eines amtlichen Ausweises. Sie sind befugt, im Bereich des gesamten Sees Kontrollen durchzuführen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei - Angeln ohne gültigen Bundesfischereischein / Fischereierlaubnisschein, - Nichteinhaltung der Fangbeschränkung, - Angeln an nicht zugelassenen Stellen Anzeige erstattet wird. 1.8 Die wichtigsten Bestimmungen sind auszugsweise auf den Erlaubnisscheinen ausgedruckt. 2. Segeln Surfen Bootfahren 2.1 Die Benutzung des Sees ist nur mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Antriebskraft und einer vom Zweckverband ausgesprochenen Erlaubnis gestattet. Ein Anspruch auf eine Erlaubnis besteht nicht. Die Boote des Bootsverleihs dürfen mit einem Elektromotor mit einer Stärke von bis zu 215 Watt geführt werden. 2.2 Als Wasserfahrzeuge werden angesehen: Ruder-, Paddel-, Segelboote, Kahn, Kanu, Kajak, Pedalo und Windsurfer. 2.3 Die Benutzung wird wie folgt eingeschränkt: Zur Freihaltung der Angelzonen und aus Sicherheitsgründen ist 20 m von den Uferrändern und 30 m von den Sperrbauwerken Abstand einzuhalten Im Bereich des Vorbeckens werden nur aufblasbare Boote zugelassen Im Bereich des Hauptbeckens sind alle Arten von Wasserfahrzeugen (siehe 2.2) zugelassen. Die Bootslänge darf 4,50 m nicht überschreiten. Die Anzahl wird auf max. 30 beschränkt Für den Fall, dass mehr als 30 berechtigte Boote die Wasserfläche nutzen wollen, wird eine wechselweise zeitliche Einschränkung durch die Aufsicht angeordnet. Hieraus können keinerlei Regressansprüche hergeleitet werden Bei Benutzung des Hauptbeckens wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zum Vorsperrbauwerk hin seichtes Wasser ist. Ein Befahren mit Wasserfahrzeugen ist nicht möglich. Dieser Bereich bleibt daher ausschließlich dem batteriebetriebenen Modellbootfahren vorbehalten Windsurfer und Segelboote sind nur zugelassen, wenn die Segelfläche nicht mehr als 15 m² beträgt.

4 2.3.7 Das Anlegen und das Zuwasserlassen darf nur an den dafür eingerichteten Stellen erfolgen Es dürfen nur Wasserfahrzeuge verwendet werden, die nach anerkannten Regeln der Technik gebaut sind und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden Kindern unter 12 Jahren ohne Begleitung Erwachsener und Nichtschwimmern ohne Schwimmweste ist die Benutzung der Wasserfläche untersagt Die Ausübung des Tauchsports ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können im Rahmen von Übungen (Hilfsdienste des Katastrophenschutzes, des Militärs u.ä.) im Einzelfall durch den Gewässereigentümer genehmigt werden. 2.4 Eine Erlaubnis zur Benutzung des Sees durch Segler und Surfer wird grundsätzlich nur erteilt, wenn der Nachweis einer ausreichenden Boots-Haftpflichtversicherung geführt wird. 2.5 Für Wasserfahrzeuge, die aufgrund ihrer Größe und des Gewichts nicht tragbar sind, wird ausnahmsweise der An- und Abtransport mit Pkw und Anhänger in den Seebereich gestattet. Zu diesem Zweck wird der Schlagbaum an der Ufer- und Betriebsstraße von Kronenburgerhütte mittels Rufschranke geöffnet: Mo.-Do. von Uhr Uhr und Uhr Uhr Fr. von Uhr Uhr und Uhr Uhr Sa.+So. von Uhr Uhr und Uhr Uhr Pkw und Anhänger sind unmittelbar nach Ent- bzw. Beladung der Wasserfahrzeuge aus dem Seebereich zu entfernen. 2.6 Es wird folgendes Entgelt für Erlaubnisscheine erhoben (bis 15 m² Segelfläche): Segelboote Surfer und übrige Boote Tagesschein 5,00 Euro 4,00 Euro Wochenschein 13,00 Euro 10,00 Euro Monatsschein 25,00 Euro 20,00 Euro Saisonschein 50,00 Euro 40,00 Euro 2.7 Erlaubnisscheine werden bei folgenden Stellen ausgestellt: - Gastronomie Seeterasse am Kronenburger See, Kronenburg - Bootsverleih (direkt am Kronenburger See / Bootssteg) - Gemeindeverwaltung Dahlem, Dahlem

5 2.8 Für Wochen-, Monats- und Saisonscheininhaber besteht die Möglichkeit, Wasser- und Landliegeplätze zu benutzen. Ein Verwahrungsvertrag wird hierdurch nicht geschlossen. Die Liegeplatzgebühren betragen für Segelboote Surfer Übrige Boote 10,00 20,00 8, ,00 15,00 25,00 35,00 15, ,00 30,00 65,00 135,00 50, ,00 100,00 Wochenschein Monatsschein Saisonschein Für alle Schäden während der Liegezeit wird vom Zweckverband keinerlei Haftung übernommen. Liegeplätze können nur in Verbindung mit dem Erwerb eines Erlaubnisscheines für die gleiche Zeitdauer angemietet werden. Nach Saisonschluss sind die Boote aus dem Talsperrenbereich zu entfernen. 2.9 Mit dem Erwerb eines Erlaubnisscheines wird ein Aufkleber ausgehändigt, der am Fahrzeug gut sichtbar anzubringen ist Für Wasserfahrzeuge, die ohne gültigen Erlaubnisschein den See benutzen, ist außer der Tagesscheingebühr noch zusätzlich eine Gebühr für einen Wochenschein der betreffenden Bootsart zu entrichten. Zweckverband Kronenburger See Der Verbandsvorsteher

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