Satzung über die Benutzung der Freizeiteinrichtung "Großer See" in Northeim (Kiessee Nr.1) südlich der Bundesautobahn Kassel- Hannover
|
|
- Kristian Kappel
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung über die Benutzung der Freizeiteinrichtung "Großer See" in Northeim (Kiessee Nr.1) südlich der Bundesautobahn Kassel- Hannover Aufgrund der 6,8 und 40 der Nieders. Gemeindeordnung in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert am (Nds. GVBl. S. 112), hat der Rat der Stadt Northeim in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Örtlicher Geltungsbereich und Widmungszweck 1. Im nordwestlichen Teil des Kiessees Nr. 1 wird eine Wasserfläche von ca. 80 ha sowie die dazugehörigen Ufer, Grünanlagen, Parkplätze und Zuwegungen als Freizeiteinrichtung zur Benutzung mit Segelbooten, Surfbrettern und sonstigen nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen sowie durch Angler und zum Baden und Tauchen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellt. 2. Motorboote sind nicht zugelassen; Ausnahmen regelt Die Grenzen sind in dem als Anlage beigefügten Plan gekennzeichnet. Im übrigen sind sie in der Örtlichkeit durch Schilder bzw. Bojen kenntlich gemacht. 4. Das Zelten und Lagern ist nicht gestattet. 2 Grenzen der Einrichtung und Betretungsverbote 1. Die Bade- und Tauchzonen sind besonders gekennzeichnet. Außerhalb dieser Zonen darf nicht gebadet bzw. getaucht werden. Die Betauchung des Kiessees Nr. 1 ist grundsätzlich nur in dem deutlich durch feste Bojen gekennzeichneten Bereich erlaubt. Schwimmen, Segeln, surfen und die Benutzung mit anderen Booten ist in diesem Bereich nicht erlaubt, wenn die Taucherfahnen gehisst bzw. die Taucherbojen gesetzt sind sowie bei Taucherlichtsignalen. 2. Die Insel im nordöstlichen Bereich des Sees sowie das westliche/südwestliche Seeufer dürfen weder angefahren noch betreten werden. Ausnahmen regelt 11 (3). 3. Das Betreten der Pontons, Förderbänder und sonstige Betriebseinrichtungen des Kiesabbauenden Unternehmens ist nicht gestattet, Wassersport darf nur außerhalb eines notwendigen Sicherheitsabstandes betrieben werden. 3 Zugang 1. Der Zugang zur Freizeiteinrichtung ist nur über die ausgewiesenen, öffentlichen Wege zulässig. Kraftfahrzeuge aller Art dürfen nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen geparkt, Fahrräder auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden. 2. Zum Be- und Entladen von Surfbrettern, Segelbooten und Tauch- und Angelausrüstungen dürfen Kraftfahrzeuge bis zum Kiosk der Fa. Kellermann am nördlichen Seeufer herangefahren werden. Das Be- und Entladen von Booten und Surfbrettern usw. ist zügig durchzuführen, die Kraftfahrzeuge sind sofort danach wieder auf den zugelassenen Parkplätzen abzustellen.
2 4 Benutzungsregeln für Segler und Surfer 1. Segler, Surfer, Angler u.a. Bootsnutzer sind zur Benutzung nur zugelassen, wenn sie einen durch Prüfung erworbenen Befähigungsnachweis besitzen. Ausgenommen sind Teilnehmer an Schulungsveranstaltungen. 5 Benutzungsregeln für Taucher 1. Die Tauchabteilung der Turngemeinde Northeim übernimmt die Koordination des Tauchbetriebes für ihre Mitglieder und ihre Gäste. 2. Abweichend zu 3 (2) wird der Antransport der Tauchausrüstung bis zum Aufsichtswagen der DLRG gewährleistet. 3. Die Tauchabteilung verpflichtet sich, vor der Benutzung der ausgewiesenen Tauchzone, die Taucher in die örtlichen Begebenheiten einzuweisen. 4. Zur Kennzeichnung, dass sich ein Taucher im Wasser befindet. wird direkt am Tauchbereich eine Taucherflagge gehisst, bzw. eine Taucherboje gesetzt. Bei Nacht wird zusätzlich ein konstant weißes Lichtsignal gesetzt. 5. Es wird nach den allgemein gültigen Regeln des Verbandes Deutscher Sporttaucher getaucht, d.h. z.b. - Voraussetzung sind ein gültiger Tauchschein und eine gültige medizinische Tauglichkeitsbescheinigung - Es darf nicht allein getaucht werden - Umweltgerechtes Verhalten am und im Wasser 6 Benutzungsgebühr 1. Für die Benutzung der Einrichtung wird eine Benutzungsgebühr entsprechend der gesonderten Gebührensatzung erhoben. 7 Ausweispflicht 1. Benutzer haben die Entrichtung der Gebühr auf Verlangen der Ordnungskräfte nachzuweisen. 8 Verhalten auf dem Wasser 1. Die Benutzung des Sees erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. 2. Jeder Benutzer hat sich auf dem See so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
3 3. Segler und Surfer haben die für sie geltenden, anerkannten Verhaltensregeln zu beachten, sich insbesondere nach den 1.05, 6.02 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung zu verhalten, Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, Beschädigungen am Ufer und die Gefährdung anderer Benutzer zu vermeiden. Beschädigungen sind den Ordnungskräften unverzüglich zu melden. 4. Es sind folgende Verkehrsregelungen zu beachten: a) Segelfahrzeuge einschließlich Surfer haben Vorrang gegenüber allen anderen Wasserfahrzeugen; b) Überholende Fahrzeuge müssen den eingeholten Fahrzeugen ausweichen; c) während des Ausweichmanövers darf das überholte Wasserfahrzeug Kurs und Geschwindigkeit nicht ändern; d) für Segelfahrzeuge untereinander gelten folgende Regelungen: - ein auf Steuerbordbug segelndes Wasserfahrzeug hat den auf Backbordbuk segelnden Fahrzeugen auszuweichen; - segeln zwei Wasserfahrzeuge auf demselben Bug und besteht die Gefahr eines Zusammenstoßes, so muss das Luvwerts segelnde Wasserfahrzeug ausweichen. e) Die Benutzung des Tauchbereiches durch Boote, Schwimmer und Surfer ist bei gehissten Taucherflaggen, gesetzten Taucherbojen bzw. bei Taucherlichtsignalen verboten. 5. Bei Nacht und unsichtigem Wetter ist das Befahren des Sees mit gesetzlich vorgeschriebener Lichterführung (im Sinne der Binnenschifffahrtsordnung) zulässig. 6. Wasserflächen und Ufer sind sauber zuhalten. 9 Verhalten an Land und auf den Grünanlagen 1. Segelboote und Surfbretter dürfen nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen lagern. 2. Die Liegewiese am nördlichen Seeufer ist von Verunreinigungen freizuhalten. Abfälle dürfen nur in die Abfallbehälter geworfen werden. 10 Sondernutzungen 1. Segel-, Surf- und sonstige Veranstaltungen sind Sondernutzungen und bedürfen der Genehmigung durch die Stadt Northeim. 2. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Stadt Northeim einzureichen. Genehmigte Veranstaltungen sind durch die Veranstalter in der örtlichen Presse anzukündigen. 3. Für die Dauer genehmigter Veranstaltungsläufe ist die Allgemeinheit von der Benutzung der Wasserfläche ausgeschlossen, wenn auf diese Veranstaltung durch ein am Eingang der Einrichtung angebrachtes Schild hingewiesen wird, auf dem Art und Dauer der Veranstaltung und der Zusatz "Keine öffentliche Benutzung des Sees" angegeben sind. 11 Benutzungsregeln für Angler
4 1. Als Angler sind nur Mitglieder des Angelsportvereins Northeim und deren Gastangler berechtigt, die Einrichtung zu benutzen. 2. Die Angel darf nur ausgeworfen werden, wenn dabei eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. 3. Abweichend von 2 (2) dürfen die westlich/südwestlichen Seeufer zum Angeln und zum Tauchen im vorgegebenen Bereich betreten werden. Dabei ist auf die Rekultivierungsmaßnahmen in erhöhtem Umfange Rücksicht zu nehmen. 12 Verhaltensmaßregeln bei Unfällen 1. Bei Unglücksfällen, allgemeiner Gefahr oder Not ist jedermann zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn dies erforderlich ist und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. 2. Zur Rettung und Hilfeleistung bei Unfällen sowie zu Aufsichts- und Sicherungszwecken muss während der Öffnungszeiten ein Motorboot ständig einsatzbereit sein. Hierfür und für das Führen des Motorbootes sind die Ordnungskräfte verantwortlich. 13 Ordnungskräfte 1. Die Ordnungskräfte haben ein Erkennungszeichen mit entsprechender Aufschrift zu tragen. 2. Den Anordnungen der Aufsichtskräfte ist unverzüglich zu folgen. 3. Zur Anwendung von Zwangsmitteln, insbesondere zur Anwendung unmittelbaren Zwangs, sind die Ordnungskräfte nicht berechtigt. 14 Öffnungszeiten 1. Die Einrichtung ist vom 15. April bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres, täglich von Uhr, geöffnet. Darüber hinaus kann die Öffnungszeit bei Bedarf ausgedehnt werden. 2. Das Angeln, Segeln, Surfen und Tauchen ist an die Öffnungszeiten des Abs. 1 nicht gebunden. 3. Die Stadt Northeim kann abweichend von den in Abs. 1 festgelegten Öffnungszeiten die Benutzung des "Großen Sees" stundenweise oder auf längere Zeit sperren. Die Sperrung des "Großen Sees" wird durch Hochziehen einer roten Flagge oder eines roten Balles an einem Mast kenntlich gemacht. Die Wasserfläche ist in diesem Fall sofort zu verlassen. 15 Gewährleistungsausschluss 1. Die Stadt Northeim übernimmt keine Gewähr für a) die Befahrbarkeit der Seefläche mit Wasserfahrzeugen,
5 b) eine bestimmte Beschaffenheit der Ufer und Uferflächen als Zugang zum Wasser, c) die Beschaffenheit der von Dritten errichteten Anlegestege, Einlassstellen für Wasserfahrzeuge oder sonstige Einrichtungen für die Lagerung von Wasserfahrzeugen, d) die Sicherheit dieser Anlagen in bezug auf Abdrift oder unbefugten Zutritt, e) die von Benutzern anderen zugefügten Schäden. 16 Halterhaftung 1.Der Halter eines Wasserfahrzeuges haftet der Stadt Northeim gegenüber unabhängig vom Verschulden für alle Schäden, die der Stadt aus der Benutzung des Wasserfahrzeuges auf dem See entstehen. 17 Haftung der Stadt Northeim 1.Das Befahren des Sees, das Betreten der Zugänge zu den Anlege- und Liegeplätzen einschließlich der sonstigen für den Bootsverkehr bzw. den Surfverkehr geschaffenen Einrichtungen sowie das Tauchen und Baden geschieht auf eigene Gefahr. Die Benutzer der Einrichtung verzichten auf alle Schadenersatzansprüche, die ihnen gegen die Stadt aufgrund der Benutzung der Anlagen oder des Befahrens der Seefläche entstehen könnten. Ausgenommen sind Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschuldens. 18 Zuwiderhandlungen 1. Verstöße gegen die Vorschriften dieser Benutzungssatzung stellen gem. 6 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung ein ordnungswidriges Verhalten dar. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 5112 Euro, daneben mit Ausschluss von der Benutzung der Einrichtung bis zu vier Monaten, geahndet werden. 2. Geldbuße und Ausschluss von der Benutzung können auch wiederholt und nebeneinander festgesetzt werden. 3. Die Ordnungskräfte sind berechtigt, Zuwiderhandelnde aus der Einrichtung zu verweisen. 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Northeim, den Stadt Northeim gez. Dr. Voigt Bürgermeister (L.S.) gez. Riedmiller Stadtdirektor
S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom
S a t z u n g des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden vom 11.12.2006 geändert durch Satzung vom 22.08.2008 Die Verbandsversammlung hat aufgrund
MehrAnordnung. über die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs. am Emssee (Emssee-Anordnung) vom 27. April 1977
Anordnung über die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs am Emssee (Emssee-Anordnung) vom 27. April 1977 Auf Grund des 32 des Landeswassergesetzes vom 22.5.1962 (GV. NW. S. 235/SGV NW 77) und des
MehrBenutzungsordnung für den Northeimer Freizeitsee
Benutzungsordnung für den Northeimer Freizeitsee (eh. Freizeiteinrichtung Großer See in Northeim -Kiessee Nr.1 -) I. Allgemeine Bestimmungen 1 Örtlicher Geltungsbereich und Widmungszweck (1) Im nordwestlichen
MehrSatzung der Stadt Wolfsburg über die Benutzung des Erholungsgebietes Allerpark. (Allerpark-Ordnung)
Satzung der Stadt Wolfsburg über die Benutzung des Erholungsgebietes Allerpark (Allerpark-Ordnung) Aufgrund der 6, 8 und 40 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom 28.10.2006 (Nds. GVBL S. 472) hat
MehrAnlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet:
Anlage 1 GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach VERORDNUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES BADESEE SINNINGEN Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet: 1 Geltungsbereich
MehrSatzung über die Benutzung des Maschsees - Maschseeordnung -
Satzung über die Benutzung des Maschsees - Maschseeordnung - Abl. RBHan. 1991, S. 132 zuletzt geändert durch Satzung vom 13.11.1997, Abl. RBHan. 1998, S. 158 Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen
MehrRechtsverordnung der Gemeinde Bietigheim über die Benutzung des Schertle-Sees
Rechtsverordnung der Gemeinde Bietigheim über die Benutzung des Schertle-Sees Der Gemeinderat hat aufgrund von 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 01. Januar 1999
MehrSATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES MASCHSEES. - Maschseeordnung -
SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES MASCHSEES - Maschseeordnung - - vom 29.01.2015 - Gem. Abl. 2015, S. 90. 1 Geltungsbereich Die Benutzungsordnung erstreckt sich auf den Maschsee und seine Uferanlagen. 2 Benutzung
MehrSatzung über die Benutzung von gemeindlichen Anlagen am Badesee Rudufer
Satzung über die Benutzung von gemeindlichen Anlagen am Badesee Rudufer Vom 15. Juni 2004 (mit eingearbeiteter Änderungssatzung vom 02. Mai 2006) Aufgrund von Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung
MehrSeeordnung der Stadt Ratingen für den Erholungspark Volkardey (VolkardeySeeOR) Inhaltsverzeichnis
Seeordnung der Stadt Ratingen für den Erholungspark Volkardey (VolkardeySeeOR) in der Fassung vom 13. Juli 2010 Ordnung Datum In Kraft getreten vom 28.06.1983 01.07.1983 I. Nachtrag vom 19.06.1984 20.06.1984
MehrStand: B 8. Rechtsverordnung über die Benutzung von Badeseen
Stand: 25.07.2000 B 8 Rechtsverordnung über die Benutzung von Badeseen Rechtsverordnung der Stadt Rastatt über die Benutzung des 1. Sämannsees, Gemarkung Rastatt-Wintersdorf 2. SauweideSees, Gemarkung
MehrSatzung Benutzung Erholungsgebiet Waldschwaigsee Satzung. über die Benutzung des Erholungsgebietes. "Waldschwaigsee" Inhaltsverzeichnis
Satzung Benutzung Erholungsgebiet Waldschwaigsee 1750.12 Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes "Waldschwaigsee" Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand der Satzung 2 Betretungs- und Benutzungsvorbehalte
MehrSATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG)
SATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG) Vom 03. November 1997 (ABl. S. 196) zuletzt geändert durch Satzung vom 28. März 2012 (ABl.
MehrZWECKVERBAND ERHOLUNGSGEBIET UNTERBACHER SEE Stand: 1999 Der Verbandsvorsteher. H a u s o r d n u n g
ZWECKVERBAND ERHOLUNGSGEBIET UNTERBACHER SEE Stand: 1999 Der Verbandsvorsteher H a u s o r d n u n g Für das Erholungsgebiet Unterbacher See wird folgende Neufassung der Hausordnung erlassen: 1 Geltungsbereich
Mehrüber die Benutzung des Erholungsgebietes Anglberger See
Gemeinde Zolling Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Anglberger See vom 19.05.2000 Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in
Mehr12/1. Seeordnung. Gefahrenabwehrverordnung. über die Benutzung des Aartalsees und der daran angrenzenden Parkplätze und sonstiger Flächen beschlossen:
12/1 Seeordnung Nach den 74, 71 und 85 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Neufassung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde
MehrSatzung der Gemeinde Barleben über die Benutzung des Sport-, Freizeit und Erholungsgebietes Jersleber See
Satzung der Gemeinde Barleben über die Benutzung des Sport-, Freizeit und Erholungsgebietes Jersleber See Auf Grund der 8, 11 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)
MehrSatzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen. -Marktordnung-
M 1/1 Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen -Marktordnung- Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemo) hat der Gemeinderat der Stadt Süßen am 17.02.1997 folgende
Mehr3-03. Satzung. über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz. (Wochenmarktsatzung)
1 3 Recht, Sicherheit und Ordnung Satzung über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz (Wochenmarktsatzung) Der Stadtrat hat am 26. März 1996 aufgrund 24 der Gemeindeordnung (GemO)
MehrI/14 I/14. Satzung über die Benützung der öffentlichen Grünanlagen in Kempten (Allgäu) (Grünanlagensatzung) Vom 15. Mai 1972
Kemptener Stadtrecht Satzung über die Benützung der öffentlichen Grünanlagen in Kempten (Allgäu) () Vom 15. Mai 1972 Seite 1 Gegenstand der Satzung 2 2 Recht auf Benützung 2 3 Verhalten in den Grünanlagen
MehrUnterbacher See Seeordnung
Zweckverband Erholungsgebiet Unterbacher See Seeordnung ZWECKVERBAND ERHOLUNGSGEBIET UNTERBACHER SEE Der Verbandsvorsteher S e e o r d n u n g für den Unterbacher See Auf der Grundlage der Ordnungsbehördlichen
MehrRechtsverordnung der Stadt Weinheim über die Benutzung des Waidsees
Rechtsverordnung der Stadt Weinheim über die Benutzung des Waidsees Aufgrund von 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Bad en-württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird verordnet: 1.
MehrSatzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See
Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Satzung 3 2 Betretungs- und Benutzungsvorbehalte 3 3 Sondergenehmigungen und
MehrSatzung für die Benutzung der Mehrzweckhalle Weisendorf
Satzung für die Benutzung der Mehrzweckhalle Weisendorf Rechtsgrundlagen: Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) Fassung vom: Veröffentlichung am: Wirksamkeit ab: Neufassung 18.10.1988
MehrGROßE KREISSTADT HERRENBERG
S 658.509 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über den Betrieb und die Nutzung der Parkhäuser, der P+R-Anlagen und des Parkplatzes Längenholz der Großen Kreisstadt Herrenberg (Parkhaussatzung) vom 19.04.2016
MehrSATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände "Garchinger See" vom
Az.: IV-521-07/T SATZUNG der Stadt Garching b. München Auf Grund von Art 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Garching b. München folgende Satzung:,
Mehr3-01. Satzung über die Durchführung der Volksfeste. der Stadt Landau in der Pfalz. (Volksfestsatzung)
3 Sicherheit und Ordnung Satzung über die Durchführung der Volksfeste der Stadt Landau in der Pfalz (Volksfestsatzung) Der Stadtrat hat am 23.05.1995 aufgrund 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
MehrSatzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom
STADT KITZINGEN Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom 19.05.2016 Inkrafttreten: 01.06.2016 Stand: 01.06.2016
MehrSatzung der Gemeinde Emmering über die Benutzung des Freizeitgeländes Emmeringer See (Emmeringer-See-Satzung-ESS) vom 31. Mai 2007
Satzung der Gemeinde Emmering über die Benutzung des Freizeitgeländes Emmeringer See (Emmeringer-See-Satzung-ESS) vom 31. Mai 2007 Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See
Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See Der Landkreis Dachau erlässt aufgrund der Art. 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) in der Fassung
MehrRechtsverordnung 6.0 Herthasee. Rechtsverordnung
Rechtsverordnung für die Benutzung "", Gemarkung Holzappel und Gemarkung Horhausen, Verbandsgemeinde Diez, Rhein-Lahn-Kreis Aufgrund der 36 Abs. 3, 93 Abs. 3 und 106 des Landeswassergesetzes (LWG) Rheinland-Pfalz
MehrJugend und Soziales 5.510
Satzung über die Benutzung von städtischen Spiel- und Bolzplätzen, Skateanlagen, Jugendtreffpunkte und die außerschulische Benutzung von Schulhöfen in der Stadt Greven vom 29.03.2012 Der Rat der Stadt
MehrS A T Z U N G über die Benutzung der Tiefgarage im Ortszentrum
der Tiefgarage im Ortszentrum Seite 1 Gemeinde Eningen u.a. Landkreis Reutlingen S A T Z U N G über die Benutzung der Tiefgarage im Ortszentrum Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrBenutzungsordnung für den Freizeitsee in Alpen, Menzelen-Ost vom
Benutzungsordnung für den Freizeitsee in Alpen, Menzelen-Ost vom 30.04.1999 Allgemeines Der Freizeitsee und dessen nähere Umgebung sollen als ein Ort von besonderem Wert für Natur und Landschaft geschützt,
MehrSatzung über die Benutzung der Tiefgarage der Stadt Bad Sobernheim vom 03. Juli 2012
Satzung über die Benutzung der Tiefgarage der Stadt Bad Sobernheim vom 03. Juli 2012 Der Stadtrat Bad Sobernheim hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) in der zurzeit geltenden
MehrFreibad Markt Erkheim e.v.
Haus-Ordnung Freibad Markt Erkheim Die Hausordnung des Freibades Erkheim regelt nachstehend aufgeführte Punkte im Einzelnen. Die Hausordnung ist für alle Vereinsmitglieder verbindlich. Bei Zuwiderhandlungen
MehrStadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung Benutzungsordnung über die Benutzung des Schulhofes der Enzweihinger Grund- und Hauptschule.
2.7 1 - Ortsrechtsammlung - 2.7 Benutzungsordnung über die Benutzung des Schulhofes der Enzweihinger Grund- und Hauptschule vom 16.12.2009 in Kraft seit 01.01.2010 2.7 2 Benutzungsordnung über die Benutzung
MehrKAUFBEURER STADTRECHT
KAUFBEURER STADTRECHT SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES EISSTADIONS KAUFBEUREN (Eisstadion-Benutzungssatzung) vom 26.10.2016 Bekanntgemacht: 03. November 2016 (ABl. Nr. 17/2016 vom 03.11.2016) Das Kommunalunternehmen
MehrB E N U T Z U N G S O R D N U N G. für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof
331/0 B E N U T Z U N G S O R D N U N G für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof Vorbemerkungen: Die Stadt Bad Rappenau ist Eigentümerin des Kulturhauses Forum Fränkischer Hof in der Heinsheimer Straße
MehrSatzung über die Gewässerbenutzung in Erholungsgebieten (Seenbenutzungssatzung) vom 14. Mai
Satzung über die Gewässerbenutzung in Erholungsgebieten () vom 14. Mai 2007 1 Der Rat der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung am 26.04.2007 folgende Satzung beschlossen: Die Satzung beruht auf 7 der Gemeindeordnung
MehrSatzung der Stadt Osnabrück über Flohmärkte (Flohmarktordnung) vom 30. Januar 2018 (Amtsblatt 2018, S. 9 ff),
VIII 13 Seite 1 von 5 Satzung der Stadt Osnabrück über Flohmärkte (Flohmarktordnung) vom 30. Januar 2018 (Amtsblatt 2018, S. 9 ff), Aufgrund der 1, 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrHafenordnung der Stadt Wittmund für den Sielhafen in der Ortschaft Carolinensiel
Hafenordnung der Stadt Wittmund für den Sielhafen in der Ortschaft Carolinensiel Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom
MehrSatzung. Sondernutzungen in der Fußgängerzone Innenstadt im Stadtbezirk Villingen, Teilbereich Riet-/ Obere Straße und Münsterplatz
Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen Satzung über Sondernutzungen in der Fußgängerzone Innenstadt im Stadtbezirk Villingen, Teilbereich Riet-/ Obere Straße und Münsterplatz Aufgrund des 18 Abs. 8 des
MehrNeufassung der Benutzersatzung für das Dorfgemeinschaftshaus Wieskau
Neufassung der Benutzersatzung für das Dorfgemeinschaftshaus Wieskau Der Gemeinderat der Gemeinde Wieskau hat in seiner Sitzung am 23.10.2009 auf der Grundlage der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
MehrKRONENBURGER SEE BESUCHER UND BENUTZERORDNUNG
KRONENBURGER SEE BESUCHER UND BENUTZERORDNUNG Die Zweckverbandsversammlung Kronenburger See hat in der Zweckverbandsversammlung vom 22. Dezember 2011 nachstehende Besucher- und Benutzerordnung für den
MehrORTSRECHT STUTENSEE 04/2004 B 1. Rechtsverordnung. der Stadt Stutensee. über die Benutzung des Baggersees Stutensee-Blankenloch
Rechtsverordnung der Stadt Stutensee über die Benutzung des Baggersees Stutensee-Blankenloch 1 Aufgrund des 28 Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) i.d.f. vom 01.01.1999 hat der Gemeinderat am 19.04.2004
MehrORTSRECHT STUTENSEE 04/2004 B 3. Rechtsverordnung. der Stadt Stutensee. über die Benutzung des Baggersees Stutensee-Staffort
Rechtsverordnung der Stadt Stutensee über die Benutzung des Baggersees Stutensee-Staffort 1 Aufgrund des 28 Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) i.d.f. vom 01.01.1999 hat der Gemeinderat am 19.04.2004
MehrSatzung. über die Benutzung der öffentlichen Grünflächen in der Stadt Mühldorf a. Inn (Grünanlagensatzung) Vom
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünflächen in der Stadt Mühldorf a. Inn (Grünanlagensatzung) Vom 25.05.2010 Die Stadt Mühldorf a. Inn erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.
MehrGefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl. Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl
Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005
MehrV e r o r d n u n g. zur Regelung des Gemeingebrauches am "Eicher See"
V e r o r d n u n g 111-1 zur Regelung des Gemeingebrauches am "Eicher See" Aufgrund der 1, 2, 3, 36, 37, 38, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1, 107, 108 und 128 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LWG)
MehrStadt Rastatt. Benutzungsordnung für die Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Stadt Rastatt Benutzungsordnung für die Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte 1 Allgemeines 1. Die Stadt Rastatt betreibt eine Sammelstelle für die kostenlose Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
MehrSTADT PEINE Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte SATZUNG
Seite 1 von 5 SATZUNG über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in der Fassung vom. (siehe Chronologie) Der Rat der Stadt Peine hat aufgrund der 4, 10 und 58 des Niedersächsischen
MehrSatzung der Stadt Fürstenfeldbruck über die Benutzung des Erholungsgebietes "Pucher-Meer" (Pucher-Meer-Satzung - PMS)
Satzung der Stadt Fürstenfeldbruck über die Benutzung des Erholungsgebietes "Pucher-Meer" (Pucher-Meer-Satzung - PMS) Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrSatzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 19 vom 01.06.2006 - Die Stadt Passau
MehrErholungsgebiete Badesee Marktl und Badesee Perach Benutzungssatzung und 2.2
Erholungsgebiete Badesee Marktl und Badesee Perach Benutzungssatzung 42-5221. 1.2 und 2.2 Satzung über die Benutzung der Erholungsgebiete Badesee Marktl und Badesee Perach des Landkreises Altötting Vom
Mehrüber die Benutzung des Erholungsgebietes Haager Weiher
Gemeinde Haag a.d. Amper Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Haager Weiher Vom 29.06.2005 Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
MehrSatzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung)
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung) Die Stadt Abensberg erlässt auf Grund von Art. 23, 24 Abs. 1
MehrBenutzungsordnung für das Naturerlebnisbad Niestetal (Schwimmteich) der Gemeinde Niestetal
Benutzungsordnung für das Naturerlebnisbad Niestetal (Schwimmteich) der Gemeinde Niestetal Die Benutzungsordnung für das Naturerlebnisbad Niestetal (Schwimmteich) der Gemeinde Niestetal wurde am 31.05.2001
MehrSatzung Rechtsstand über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen des Marktes Dürrwangen (GrünanlagenS GrünanlS)
Satzung Rechtsstand 15.10.2008 über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen des Marktes Dürrwangen (GrünanlagenS GrünanlS) Der Markt Dürrwangen erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und
MehrBeschluss BV-StVV am (Amtsblatt Nr. 08/2008 vom )
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Vetschau/Spreewald zum Schutz des Seeund Uferbereiches des Gräbendorfer Sees in der Stadt Vetschau/Spreewald, Ortsteil Laasow See- und Uferordnung - Gräbendorfer
MehrS a t z u n g. über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege. vom 8. März geändert am 15. Dezember 1967 (EURO-Anpassungssatzung
S a t z u n g über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege vom 8. März 1967 geändert am 15. Dezember 1967 (EURO-Anpassungssatzung 07.12.1999) Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz
Mehr5.5 Rechtsverordnung der Stadt Laupheim über die Benutzung des Freizeitbereichs Rißtal vom 13. Januar 2003
5.5 Rechtsverordnung der Stadt Laupheim über die Benutzung des Freizeitbereichs Rißtal vom 13. Januar 2003 Aufgrund von 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar
MehrSatzung. der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom
Satzung der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom 06.03.1978 Der Ortsgemeinderat Nomborn hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung
MehrSATZUNG. 1 Zweck. (3) Bei Bedarf kann die Stadt Burgdorf Wohnungen oder Häuser als Obdachlosenunterkünfte anmieten und einrichten.
SATZUNG 32-9 über die Unterbringung Obdachloser in der Stadt Burgdorf -------------------------------------------------------------------------------------------------- Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede 4.07 Seite 1 Auf Grund 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22.08.1996 (Nieders. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch
MehrRechtsverordnung über die Benutzung der Baggerseen auf der Gemarkung Linkenheim-Hochstetten
Rechtsverordnung über die Benutzung der Baggerseen auf der Gemarkung Linkenheim-Hochstetten Aufgrund des 28 Absatz 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 01. Januar 1999 wird verordnet:
MehrBenutzungsordnung für den Jugendtreff der Gemeinde Wenzenbach
GEMEINDE WENZENBACH Benutzungsordnung für den Jugendtreff der Gemeinde Wenzenbach Die Gemeinde Wenzenbach erlässt auf Grundlage von Art. 21 der Gemeindeordnung (GO) mit Gemeinderatsbeschluss vom 10. Februar
MehrBenutzungsordnung für den Northeimer Freizeitsee
Benutzungsordnung für den Northeimer Freizeitsee (eh. Freizeiteinrichtung Großer See in Northeim -Kiessee Nr.1 -) l Allgemeine Bestimmungen 1 Örtlicher Geltungsbereich und Widmungszweck (1) Im nordwestlichen
MehrGrün-, Spiel- und Sportanlagensatzung
Stadtrecht 30.20.07.18 Grün-, Spiel- und Sportanlagensatzung der vom 07.03.2017 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GV Blatt Seite 153), zuletzt geändert durch
MehrGebührensatzung für den Wohnmobilstellplatz am Hafen, Hagen im Bremischen, OT Sandstedt
Gebührensatzung für den Wohnmobilstellplatz am Hafen, 27628 Hagen im Bremischen, OT Sandstedt Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und des 5 des Niedersächsischen
MehrSatzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom
Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom 07. 12. 1996 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für
MehrStadt Rastatt. Benutzungsordnung für die städtischen Reisigplätze
Stadt Rastatt Benutzungsordnung für die städtischen Reisigplätze 1 Allgemeines 1. Die Stadt Rastatt betreibt Lagerplätze für das Anliefern von Grüngut (Reisigplätze) privater Grundstücke der Einwohner
MehrBENUTZUNGSORDNUNG für die öffentlichen Spielplätze der Ortsgemeinde Atzelgift in der Bergstraße, der Ringstraße und an der Grillhütte vom
BENUTZUNGSORDNUNG für die öffentlichen Spielplätze der Ortsgemeinde Atzelgift in der Bergstraße, der Ringstraße und an der Grillhütte vom 14.10.2010 - Inhaltsverzeichnis - 1 Allgemeines 2 Zweckbestimmung
MehrSATZUNG. der Gemeinde Grafschaft
SATZUNG der Gemeinde Grafschaft über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege vom 20.06.2001 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) die folgende Satzung
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta
Seite 1 Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta Auf Grund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert
MehrDie Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.2 Gemeindeordnung (GO) folgende. Satzung
Stand: 01. Januar 2013 Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.2 Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung über die Benutzung öffentlicher Grünanlagen und öffentlicher
MehrWasserversorgungssatzung Seite 1 von 5 SATZUNG
Wasserversorgungssatzung Seite 1 von 5 SATZUNG der Stadt Papenburg über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser in der Fassung vom 13. Oktober 1992
MehrSatzung über die Benutzung der Erholungsanlage Baggersee am Schweinfurter Kreuz
Stadt Schweinfurt Satzung über die Benutzung der Erholungsanlage Baggersee am Schweinfurter Kreuz Stadtratsbeschluss: 31.01.2017 Die Stadt Schweinfurt erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und
MehrBenutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen
Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 67.030 Abteilung 4/6 Grünflächen 18.11.1975 Benutzungsordnung für die
Mehr(Benutzungssatzung Gemeinschaftshäuser BenSGemH)
Stadt Zwingenberg Der Magistrat Aufgrund der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757) und
MehrS A T Z U N G. über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung)
S A T Z U N G über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung) Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.5.1985 aufgrund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom
MehrSatzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald
Satzung für die Märkte der Stadt Radevormwald Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der letzten Änderung vom 20.06.1989 (GM.NW. S. 362) in Verbindung mit den
MehrSatzung der Stadt Laatzen über die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungssatzung SoNuS)
Satzung der Stadt Laatzen über die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungssatzung SoNuS) Aufgrund 18 Abs. 1 Satz 4 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24. September
MehrSatzung zum Schutze der Kleinkinder- und Jugendspielplätze in der Stadt Neuburg an der Donau. Abschnitt I Begriffsbestimmungen
Die Stadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund Art. 23, 24 Abs. 1 und 2 der Bayer. Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 (BayBS I S. 461) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1970 (GVBl S.
MehrSatzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Krumbach (Schwaben) (Grünanlagensatzung) vom
ORTSRECHT DER STADT KRUMBACH (SCHWABEN) Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Krumbach (Schwaben) (Grünanlagensatzung) vom 19.12.2006 Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs.
MehrSatzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen der Stadt Pleystein (Grünanlagensatzung)
S t a d t P l e y s t e i n Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen der Stadt Pleystein (Grünanlagensatzung) Vom 15. September 2008 Anschrift: Neuenhammerstraße
Mehr1.Änderung der Benutzungssatzung. für den Gemeindesaal. der Gemeinde Breitenworbis
Vermerk: Bekanntmachung in den Eichsfelder Kesselnachrichten Nr. 36 vom 06.09.2002. Die Satzungsänderung tritt damit am 07.09.2002 in Kraft. Gemeinde Breitenworbis Beschluss Nr. 712 143 36 / 2002 vom 08.08.2002
MehrSatzung betreffend die Nutzung der Naherholungsanlage Rotter See vom
Satzung betreffend die Nutzung der Naherholungsanlage Rotter See vom 22.05.2001 Der Rat der Stadt Troisdorf hat in seiner Sitzung vom 22.05.2001 aufgrund des 7 der GO für das Land NRW (GO NW) i. d. F.
Mehr1 Allgemeines. Der Gemeindesaal ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Breitenworbis. 2 Benutzer
Benutzungssatzung für den Gemeindesaal der Gemeinde Breitenworbis vom 05.02.1999, geändert durch die 1.Änderungssatzung vom 28.08.2002, zuletzt geändert durch die 2.Änderungssatzung vom 12.11.2014 Aufgrund
MehrVerordnung der Stadt Herzogenaurach für die Sommerkirchweih
Sommerkirchweih - 1 - Verordnung der Stadt Herzogenaurach für die Sommerkirchweih Vom 25.06.2009 i.d.f. vom veröffentlicht am wirksam seit Änderung 25.06.2009 25.06.2009 01.07.2009 Neufassung Die Stadt
MehrSatzung des Marktes Lappersdorf über den Betrieb und die Benutzung des Freizeitgeländes Am Regen in Pielmühle vom 27. April 2015
Satzung des Marktes Lappersdorf über den Betrieb und die Benutzung des Freizeitgeländes Am Regen in Pielmühle vom 27. April 2015 Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung
MehrBENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp
BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.-H. 2003,
MehrGEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung)
GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung) Aufgrund der 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Dreiländersee in Gronau
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Dreiländersee in Gronau Aufgrund der 20 und 114 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
MehrSatzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege
Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Bitzen vom 15.01.2002 Der Gemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen,
MehrSatzung über die Erholungs- und Badegelände der Gemeinde Oy-Mittelberg. vom
Satzung über die Erholungs- und Badegelände der Gemeinde Oy-Mittelberg vom 14.05.2018 Die Gemeinde Oy-Mittelberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung folgende Satzung 1
MehrVerordnung der Stadt Salzgitter über die Benutzung des Sport-, Freizeit- und Erholungsgebietes Salzgittersee (Salzgittersee-Verordnung)
Verordnung der Stadt Salzgitter über die Benutzung des Sport-, Freizeit- und Erholungsgebietes Salzgittersee (Salzgittersee-Verordnung) (Nichtamtliche) LESEFASSUNG Aufgrund des 55 des Nds. Gesetzes über
Mehr