Satzung über die Benutzung der Freizeiteinrichtung "Großer See" in Northeim (Kiessee Nr.1) südlich der Bundesautobahn Kassel- Hannover

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1 Satzung über die Benutzung der Freizeiteinrichtung "Großer See" in Northeim (Kiessee Nr.1) südlich der Bundesautobahn Kassel- Hannover Aufgrund der 6,8 und 40 der Nieders. Gemeindeordnung in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert am (Nds. GVBl. S. 112), hat der Rat der Stadt Northeim in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Örtlicher Geltungsbereich und Widmungszweck 1. Im nordwestlichen Teil des Kiessees Nr. 1 wird eine Wasserfläche von ca. 80 ha sowie die dazugehörigen Ufer, Grünanlagen, Parkplätze und Zuwegungen als Freizeiteinrichtung zur Benutzung mit Segelbooten, Surfbrettern und sonstigen nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen sowie durch Angler und zum Baden und Tauchen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellt. 2. Motorboote sind nicht zugelassen; Ausnahmen regelt Die Grenzen sind in dem als Anlage beigefügten Plan gekennzeichnet. Im übrigen sind sie in der Örtlichkeit durch Schilder bzw. Bojen kenntlich gemacht. 4. Das Zelten und Lagern ist nicht gestattet. 2 Grenzen der Einrichtung und Betretungsverbote 1. Die Bade- und Tauchzonen sind besonders gekennzeichnet. Außerhalb dieser Zonen darf nicht gebadet bzw. getaucht werden. Die Betauchung des Kiessees Nr. 1 ist grundsätzlich nur in dem deutlich durch feste Bojen gekennzeichneten Bereich erlaubt. Schwimmen, Segeln, surfen und die Benutzung mit anderen Booten ist in diesem Bereich nicht erlaubt, wenn die Taucherfahnen gehisst bzw. die Taucherbojen gesetzt sind sowie bei Taucherlichtsignalen. 2. Die Insel im nordöstlichen Bereich des Sees sowie das westliche/südwestliche Seeufer dürfen weder angefahren noch betreten werden. Ausnahmen regelt 11 (3). 3. Das Betreten der Pontons, Förderbänder und sonstige Betriebseinrichtungen des Kiesabbauenden Unternehmens ist nicht gestattet, Wassersport darf nur außerhalb eines notwendigen Sicherheitsabstandes betrieben werden. 3 Zugang 1. Der Zugang zur Freizeiteinrichtung ist nur über die ausgewiesenen, öffentlichen Wege zulässig. Kraftfahrzeuge aller Art dürfen nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen geparkt, Fahrräder auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden. 2. Zum Be- und Entladen von Surfbrettern, Segelbooten und Tauch- und Angelausrüstungen dürfen Kraftfahrzeuge bis zum Kiosk der Fa. Kellermann am nördlichen Seeufer herangefahren werden. Das Be- und Entladen von Booten und Surfbrettern usw. ist zügig durchzuführen, die Kraftfahrzeuge sind sofort danach wieder auf den zugelassenen Parkplätzen abzustellen.

2 4 Benutzungsregeln für Segler und Surfer 1. Segler, Surfer, Angler u.a. Bootsnutzer sind zur Benutzung nur zugelassen, wenn sie einen durch Prüfung erworbenen Befähigungsnachweis besitzen. Ausgenommen sind Teilnehmer an Schulungsveranstaltungen. 5 Benutzungsregeln für Taucher 1. Die Tauchabteilung der Turngemeinde Northeim übernimmt die Koordination des Tauchbetriebes für ihre Mitglieder und ihre Gäste. 2. Abweichend zu 3 (2) wird der Antransport der Tauchausrüstung bis zum Aufsichtswagen der DLRG gewährleistet. 3. Die Tauchabteilung verpflichtet sich, vor der Benutzung der ausgewiesenen Tauchzone, die Taucher in die örtlichen Begebenheiten einzuweisen. 4. Zur Kennzeichnung, dass sich ein Taucher im Wasser befindet. wird direkt am Tauchbereich eine Taucherflagge gehisst, bzw. eine Taucherboje gesetzt. Bei Nacht wird zusätzlich ein konstant weißes Lichtsignal gesetzt. 5. Es wird nach den allgemein gültigen Regeln des Verbandes Deutscher Sporttaucher getaucht, d.h. z.b. - Voraussetzung sind ein gültiger Tauchschein und eine gültige medizinische Tauglichkeitsbescheinigung - Es darf nicht allein getaucht werden - Umweltgerechtes Verhalten am und im Wasser 6 Benutzungsgebühr 1. Für die Benutzung der Einrichtung wird eine Benutzungsgebühr entsprechend der gesonderten Gebührensatzung erhoben. 7 Ausweispflicht 1. Benutzer haben die Entrichtung der Gebühr auf Verlangen der Ordnungskräfte nachzuweisen. 8 Verhalten auf dem Wasser 1. Die Benutzung des Sees erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. 2. Jeder Benutzer hat sich auf dem See so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

3 3. Segler und Surfer haben die für sie geltenden, anerkannten Verhaltensregeln zu beachten, sich insbesondere nach den 1.05, 6.02 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung zu verhalten, Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, Beschädigungen am Ufer und die Gefährdung anderer Benutzer zu vermeiden. Beschädigungen sind den Ordnungskräften unverzüglich zu melden. 4. Es sind folgende Verkehrsregelungen zu beachten: a) Segelfahrzeuge einschließlich Surfer haben Vorrang gegenüber allen anderen Wasserfahrzeugen; b) Überholende Fahrzeuge müssen den eingeholten Fahrzeugen ausweichen; c) während des Ausweichmanövers darf das überholte Wasserfahrzeug Kurs und Geschwindigkeit nicht ändern; d) für Segelfahrzeuge untereinander gelten folgende Regelungen: - ein auf Steuerbordbug segelndes Wasserfahrzeug hat den auf Backbordbuk segelnden Fahrzeugen auszuweichen; - segeln zwei Wasserfahrzeuge auf demselben Bug und besteht die Gefahr eines Zusammenstoßes, so muss das Luvwerts segelnde Wasserfahrzeug ausweichen. e) Die Benutzung des Tauchbereiches durch Boote, Schwimmer und Surfer ist bei gehissten Taucherflaggen, gesetzten Taucherbojen bzw. bei Taucherlichtsignalen verboten. 5. Bei Nacht und unsichtigem Wetter ist das Befahren des Sees mit gesetzlich vorgeschriebener Lichterführung (im Sinne der Binnenschifffahrtsordnung) zulässig. 6. Wasserflächen und Ufer sind sauber zuhalten. 9 Verhalten an Land und auf den Grünanlagen 1. Segelboote und Surfbretter dürfen nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen lagern. 2. Die Liegewiese am nördlichen Seeufer ist von Verunreinigungen freizuhalten. Abfälle dürfen nur in die Abfallbehälter geworfen werden. 10 Sondernutzungen 1. Segel-, Surf- und sonstige Veranstaltungen sind Sondernutzungen und bedürfen der Genehmigung durch die Stadt Northeim. 2. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Stadt Northeim einzureichen. Genehmigte Veranstaltungen sind durch die Veranstalter in der örtlichen Presse anzukündigen. 3. Für die Dauer genehmigter Veranstaltungsläufe ist die Allgemeinheit von der Benutzung der Wasserfläche ausgeschlossen, wenn auf diese Veranstaltung durch ein am Eingang der Einrichtung angebrachtes Schild hingewiesen wird, auf dem Art und Dauer der Veranstaltung und der Zusatz "Keine öffentliche Benutzung des Sees" angegeben sind. 11 Benutzungsregeln für Angler

4 1. Als Angler sind nur Mitglieder des Angelsportvereins Northeim und deren Gastangler berechtigt, die Einrichtung zu benutzen. 2. Die Angel darf nur ausgeworfen werden, wenn dabei eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. 3. Abweichend von 2 (2) dürfen die westlich/südwestlichen Seeufer zum Angeln und zum Tauchen im vorgegebenen Bereich betreten werden. Dabei ist auf die Rekultivierungsmaßnahmen in erhöhtem Umfange Rücksicht zu nehmen. 12 Verhaltensmaßregeln bei Unfällen 1. Bei Unglücksfällen, allgemeiner Gefahr oder Not ist jedermann zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn dies erforderlich ist und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. 2. Zur Rettung und Hilfeleistung bei Unfällen sowie zu Aufsichts- und Sicherungszwecken muss während der Öffnungszeiten ein Motorboot ständig einsatzbereit sein. Hierfür und für das Führen des Motorbootes sind die Ordnungskräfte verantwortlich. 13 Ordnungskräfte 1. Die Ordnungskräfte haben ein Erkennungszeichen mit entsprechender Aufschrift zu tragen. 2. Den Anordnungen der Aufsichtskräfte ist unverzüglich zu folgen. 3. Zur Anwendung von Zwangsmitteln, insbesondere zur Anwendung unmittelbaren Zwangs, sind die Ordnungskräfte nicht berechtigt. 14 Öffnungszeiten 1. Die Einrichtung ist vom 15. April bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres, täglich von Uhr, geöffnet. Darüber hinaus kann die Öffnungszeit bei Bedarf ausgedehnt werden. 2. Das Angeln, Segeln, Surfen und Tauchen ist an die Öffnungszeiten des Abs. 1 nicht gebunden. 3. Die Stadt Northeim kann abweichend von den in Abs. 1 festgelegten Öffnungszeiten die Benutzung des "Großen Sees" stundenweise oder auf längere Zeit sperren. Die Sperrung des "Großen Sees" wird durch Hochziehen einer roten Flagge oder eines roten Balles an einem Mast kenntlich gemacht. Die Wasserfläche ist in diesem Fall sofort zu verlassen. 15 Gewährleistungsausschluss 1. Die Stadt Northeim übernimmt keine Gewähr für a) die Befahrbarkeit der Seefläche mit Wasserfahrzeugen,

5 b) eine bestimmte Beschaffenheit der Ufer und Uferflächen als Zugang zum Wasser, c) die Beschaffenheit der von Dritten errichteten Anlegestege, Einlassstellen für Wasserfahrzeuge oder sonstige Einrichtungen für die Lagerung von Wasserfahrzeugen, d) die Sicherheit dieser Anlagen in bezug auf Abdrift oder unbefugten Zutritt, e) die von Benutzern anderen zugefügten Schäden. 16 Halterhaftung 1.Der Halter eines Wasserfahrzeuges haftet der Stadt Northeim gegenüber unabhängig vom Verschulden für alle Schäden, die der Stadt aus der Benutzung des Wasserfahrzeuges auf dem See entstehen. 17 Haftung der Stadt Northeim 1.Das Befahren des Sees, das Betreten der Zugänge zu den Anlege- und Liegeplätzen einschließlich der sonstigen für den Bootsverkehr bzw. den Surfverkehr geschaffenen Einrichtungen sowie das Tauchen und Baden geschieht auf eigene Gefahr. Die Benutzer der Einrichtung verzichten auf alle Schadenersatzansprüche, die ihnen gegen die Stadt aufgrund der Benutzung der Anlagen oder des Befahrens der Seefläche entstehen könnten. Ausgenommen sind Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschuldens. 18 Zuwiderhandlungen 1. Verstöße gegen die Vorschriften dieser Benutzungssatzung stellen gem. 6 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung ein ordnungswidriges Verhalten dar. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 5112 Euro, daneben mit Ausschluss von der Benutzung der Einrichtung bis zu vier Monaten, geahndet werden. 2. Geldbuße und Ausschluss von der Benutzung können auch wiederholt und nebeneinander festgesetzt werden. 3. Die Ordnungskräfte sind berechtigt, Zuwiderhandelnde aus der Einrichtung zu verweisen. 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Northeim, den Stadt Northeim gez. Dr. Voigt Bürgermeister (L.S.) gez. Riedmiller Stadtdirektor

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