SatzunF des "Heimat- und Volkstrachtenvereins Edelweiß Brunnthal e.v." vom 02. Oktober 2016
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- Klaus Flater
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1 SatzunF des "Heimat- und Volkstrachtenvereins Edelweiß Brunnthal e.v." vom 02. Oktober 2016 Name, Sitz und Geschäftsjahr: 1. Der Verein ftihrt den Namen s1 "Heimat- und Volkstrachtenverein Edelweiß Brunnthal e.v." 2. Der Verein hat seinen Sitz in Brunnthal und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Gerichtsstand ist München. Aufgabe und Zweck des Vereins: $2 l. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliohe Zwecke. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3. Der Verein hat die Aufgabe gleichwerlig für die Erhaltung und Pflege des bodenständigen Brauchtums, der Volkstrachten und füir die Mitarbeit in der Heimatpflege tätig zu werden. 4. Insbesondere setzt sich der Verein die Aufgabe, - die Jugend zum bayerischen Brauchtum hinzuliihren - sie einzuführen in die Kenntnisse der bayerischen Trachten - des bayerischen Volksgesanges - der bayerischen Volksmusik - des bayerischen Volkstanzes und des Laienschauspieles 5. Die Arbeit des Vereins ist paneipolitisch unabhängig und konfessionell neutral. Mitgliedschaft: s3 1. Mitgiied kannjeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. 2. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den Verein oder um seine Aufgaben besondere Verdiensterworben haben.
2 s4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft: 1. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich beim Vorstand. Der Antragsteller erkennt durch seine Unterschrift die Satzung des Vereins und die sich damit für ihn ergebenden Aufgaben und Pflichten an. Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die über den Antrag getroffene Entscheidung ist dem Aufnahmesuchenden mitzuteilen. 2. Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt, der jederzeit mit sofortiger Wirkung erklärt werden kam. Der Austritt muss in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erfolgen. b) beim Tod des Mitgliedes c) Ausschluss Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Enlscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Rechte und Pflichten der Mitglieder: ss 1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. 2. Die Mitglieder haben das Recht, in allen in den Aufgabenbereich des Vereins fallenden Angelegenleiten dessen Unterstützung in Anspruch zu nehmen und an den Leistungen und Einrichtungen des Vereins teilzunehmen. 3. Jedes Mitglied hat Alhags-, aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Es kann sich nur durch ein anderes Vereinsmitglied auf Grund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen und kann selbst bis zu drei andere Mitglieder vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 4. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Satzung und die ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse des Vereins und seiner Organe zu halten, keine vereinsschädigenden Handlungen vorzunehmen sowie im Sinne der Interessen und Aufgaben des Vereins zu handeln.
3 s6 Finarzierung der Arbeit: 1. Zur Ediillung der Aufgaben wird von den Mitgliedern ein Beitrag erhoben. Dieser ist eine Bringschuld. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Jahresversammlung des Vereins. Mittel des Vereins dtirfen nur fiir die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darfkeine Person durch Ausgaben,, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begtinstigt werden. Gerechtfertigte Unkostensätze werden nur in einem äußert bescheidenem Umfange sewzihft. Organe des Vereins: a) Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Beirat d) Rechnungsprüfer s7 Mitgliederversammlung: 1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 114 der Mitglieder bzw. der Vorstand oder der Beirat dies verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. s8 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Sie beschließt insbesondere über: a) Genehmigungen der Jalresrechnung und des Geschäftsberichts b) Genehmigung einer Beitragsordnung c) Entlastung und Neuwahl von Vorstand, Beirat und Rechnungsprüfer d) eingebrachte Anträge aus dem Kreis der Mitglieder e) Neuaufnahme von Mitgliedem in den Verein fl Ausschluss von Mitgliedern g) Satzungsänderung h) Auflösung des Vereins
4 4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ftir die Anderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 5. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu verfassen. Die Niederschrift ist vom Versammlunssleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. $e Vorstand: 1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden rmd zwei weiteren Vorstandsmitgliedem. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 2. Der Vorstandsvorsitzende und die zwei weiteren Vorstandsmitslieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein. Beirat: s10 1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Beirat gebildet werden: in diesem Fall gelten die nachfolgenden Absätze. 2. Der Beirat besteht aus mindestens 10 Mitsliedem. Die einzelnen Posten innerhalb des Beirats sind: a) Kassier b) Schrift{iihrer c) Vorplattler d) Jugendleiter e) Frauenvertreterin f) Delegierter Jeder dieser Posten wird doppeit besetzt und zwar mit einem Amtierenden und einem Stellvertreter. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und Vorschläge fiir die Mitgliederversammlung vorzubereiten. 4. Jedes Beiratsmitglied hat bei Vorstandssitzungen Sitz und Stimme wie ein Vorstandsmitslied.
5 $11 Rechnungsprüfung : 1. Zur Ausübung der Kontrolle erfolgt die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die Mitglieder des Vereins sein müssen, in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres. Nachwahlen können in jeder Vereinsversammlung stattfinden. 2. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, den Sitzungen des Vorstands und des Beirats mit beratender Stimme beizuwohnen. Sie haben die Pflicht, die genaue Einhaltung der Satzung zu überwachen, die Geschäftsführung sowie die Kassenführung zu überprüfen und in der ordentlichen Jahresmitgliederversammlung über ihren Befund einen Bericht zu erstatten. Auf Beschluss der Rechnungsprüfer hat der Vorstand in dringenden Fällen binnen 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. sl2 Wahlen und Beschlüsse: 1. Alle Abstimmungen innerhalb des Vereins und seiner Organ erfolgen schriftlich und geheim. 2. Auf Antrag können die Abstimmungen auch in anderer Form durchgeführt werden, wenn die Versammlung damit einverstanden ist. Sofern in der Satzung oder im Gesetz keine andere Regelung getroffen ist, entscheidet bei sämtlichen Abstimmungen die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung oder Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl det anwesenden Mitglieder beschlussftihig, sofem in der satzung oder im Gesetz nichts anderes ausgesagt wird. 3. Zur Durchführung der Wahlen wird ein Wahlausschuss gebildet. Dieser Wahlausschuss wird durch die Versammlungewählt. Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang eine einfache Mehheit nicht erzielt. so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl statt. Wiederwahl ist zulässig.
6 s13 Auflösung des Vereins: 1. Mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fiillt das nach der Liquidation verbleibende Vermögen an eile Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks verwendung zur Förderung der Heimatpflege und der Kunst und Kultur im sinne dieser Satzung. $14 Diese satzung ist auf der Mitgliederversammlung 02. oktober 2016 beschlossen worden. Sie ersetzt die Fassung vom 21. März 1980 und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Iftaft.
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