Satzung. des Sportvereins. Kürnach 1946 e.v.

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1 Satzung des Sportvereins Kürnach 1946 e.v.

2 Satzung des Sportvereins Kürnach 1946 e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Sportverein Kürnach 1946 e.v., seine Farben sind grünweiß. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Kürnach und ist in das Vereinsregister eingetragen. 2 Dachverband Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes- Sportverbandes e.v. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an. 3 Zweck des Vereins und Wirtschaftsführung 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Abhalten eines geordneten Turn-und Spielbetriebs; Teilnahme an Verbandsspielen; Ausrichtung von Turnieren und Wettkämpfen; b) Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen; c) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern; d) Heranführen von Jugendlichen und Erwachsenen an den Breiten-und Leistungssport 3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. 6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und müssen dem Verein angehören. Falls jedoch anfallende Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können hauptamtliche Geschäftsführer oder das notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Diesen Personen dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. 7. Der Vereinsrat kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung bis zu einer Höhe von der gültigen Ehrenamtspauschale für Vorstandsmitglieder beschließen. 8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3 2. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses schriftlich den Vereinsrat anrufen. Dieser entscheidet endgültig. 3. Die Mitgliedschaft endet a) Durch Tod des Mitglieds mit dem Todestag b) durch Austritt Der Austritt kann jeweils schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres erklärt werden. c) Durch Ausschluss Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Entscheidung des Vereinsrates beantragen. Dieser entscheidet endgültig über den Ausschluss. Bis zur Entscheidung des Vereinsrates ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Vereinsorgan, das endgültig über den Ausschluss entschieden hat. Die entsprechenden Beschlüsse werden dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. 4. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Gegenstände des Vereinsvermögens, die sich im Besitz des ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes befinden sind unverzüglich an den Verein zurückzugeben. 5 Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinssatzung, die Bestimmungen der Ordnungen und die satzungsmäßigen Beschlüsse der Organe des Vereins einzuhalten und zu befolgen. 2. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Vereinsbeitrages und etwaiger Spartenbeiträge, sowie zur Erfüllung sonstiger Mitgliederleistungen verpflichtet. Das weitere regelt die Finanzordnung. Organe des Vereins sind a) Die Mitgliederversammlung b) der Vereinsrat c) der Vorstand 6 Vereinsorgane 7 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand in dringenden Angelegenheiten einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn dies 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen.

4 3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag durch Aushang im Mitteilungskasten des Vereins und Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kürnach. 4. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstag durch Aushang im Mitteilungskasten des Vereins. Auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung soll nach Möglichkeit in der örtlichen Tagespresse verwiesen werden. 5. Anträge, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens eine Woche vorher beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich eingereicht werden; sie sollen eine Begründung und etwaige Finanzierungsvorschläge enthalten. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist oder erst in der Versammlung gestellt werden, können beraten werden; eine Abstimmung erfolgt nicht. 6. In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die in der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte behandelt. Weiter Anträge werden nicht behandelt. 7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 8. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 16.Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. 9. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. 10. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen. 11. Die Mitgliederversammlung beschließt über a) den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen mit Ausnahme der Spartenbeiträge, b) die Entlastung des Vorstandes, c) die Wahl und Abberufung des Vorstandes, d) die Wahl der Beisitzer zum Vereinsrat, e) die Wahl der Kassenprüfer, f) Satzungsänderungen, g) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Gesamtverein, h) alle investiven Ausgaben mit einem Gesamtvolumen über ,00 pro Maßnahme und Geschäftsjahr, soweit es sich nicht um unaufschiebbare Ausgaben handelt. 12. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung bei bestimmten Abstimmungen eine geheime Abstimmung beschließen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt stets geheim. Das Nähere regelt die Wahlordnung. 13. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorstandsvorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und zusätzlich von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift in den Geschäftsräumendes Vereins einzusehen.

5 8 Vereinsrat 1. Dem Vereinsrat gehören an: a) der Vorstand b) die Abteilungsleiter c) der Jugendleiter der Abteilungen d) drei Beisitzer (Stellvertreter: Finanzen, Verwaltung, Wirtschaft) 2. Der Vereinsrat tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorstandsvorsitzenden einberufen, der auch die Sitzungen leitet. Der Vereinsrat ist, wenn 3 seiner Mitglieder dies schriftlich beantragen vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 3. Der Vereinsrat führt alle Geschäfte des Vereins, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind. Er soll sich eine Geschäftsordnung geben. 4. Der Vereinsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern nicht seine Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. 5. Bei Entscheidungen gem. 7 Ziff. 11 h der Satzung ist eine 2/3- Mehrheit erforderlich. 6. Über die Sitzungen des Vereinsrats ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorstandsvorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und zusätzlich von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift in den Geschäftsräumen des Vereins einzusehen. 9 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorstandsvorsitzenden b) dem Vorstand Sport c) dem Vorstand Finanzen d) dem Vorstand Verwaltung e) dem Vorstand Wirtschaft 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden allein oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam. 3. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass eine Vertretung des Vorstandsvorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung zulässig ist. 4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt beim Ablauf der Wahlperiode oder im Fall des Rücktritts bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den Vereinsrat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandmitglied hinzu gewählt, falls die verbleibende Amtszeit 4 Monate übersteigt; diese Wahl ist durch die turnusgemäß folgende Mitgliederversammlung zu bestätigen. 5. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand hat zur Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben bei investiven Ausgaben alleinige Verfügungsgewalt bis zu einem Betrag von 2.500,00 pro Maßnahme und Geschäftsjahr. Für Rechtsgeschäfte zwischen 2500,00 bis ,00 bedarf der

6 Vorstand der Zustimmung des Vereinsrats, für Rechtsgeschäfte ab ,00 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung nötig. 6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. 7. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsrates gebunden. 10 Ordnungen, Abteilungen und Ausschüsse 1. Der Verein gibt sich zur Durchführung dieser Satzung Ordnungen, insbesondere Geschäftsordnungen, eine Finanzordnung und eine Ehrenordnung. Zuständig für den Erlass von Ordnungen ist der Vereinsrat. Soweit der Inhalt der Ordnungen Angelegenheiten betrifft, die der Mitgliederversammlung nach 7 Ziff. 11 vorbehalten sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. 2. Für die im Verein betriebenen Sportarten werden mit Genehmigung des Vereinsrats Abteilungen gebildet. Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Satzung und der bestehenden Ordnungen selbständig. 3. Von den Abteilungen können mit Genehmigung des Vereinsrats Spartenbeiträge festgesetzt werden. Spartenbeiträge stehen jeweils nur für Ausgaben der Abteilung zur Verfügung, die den Spartenbeitrag erhebt. 4. Die Abteilungen können kein eigenes Vermöge bilden. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist dem Vorstand Rechnung zu legen. Ausgaben sind nur mit Bestätigung des Vorstandes möglich. Das Nähere regelt die Finanzordnung. 5. Abteilungsleiter, stellvertretende Abteilungsleiter und Jugendleiter der Abteilungen werden von den Abteilungen für die Dauer von je 3 Jahren gewählt. Für die Durchführung von Abteilungsversammlungen gelten die Regelungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Einladungen nur im Mitteilungskasten des Vereins ausgehängt werden. Bei der Wahl des Jugendleiters sind auch alle Jugendlichen der Abteilung wahlberechtigt, die am Tag der Versammlung das 12. Lebensjahr vollendet haben; wählbar sind alle Jugendlichen, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. 6. Der Vorstand ist von den jeweiligen Abteilungsversammlungen zu informieren. Die Vereinsmitglieder haben das Recht an jeder Abteilungsversammlung teilzunehmen. 7. Der Vereinsrat kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse gründen. Ausschüsse haben nur beratende oder ausführende Aufgaben. Die Mitglieder eines Ausschusses werden vom Vereinsrat berufen. Einem Ausschuss können auch vereinsfremde Personen angehören. 11 Satzungsänderungen 1. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sowohl die alte Fassung, als auch die neue angestrebte Fassung in der Tagesordnung abgedruckt sind. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Bestimmung der Satzung hinzuweisen. 2. Satzungsänderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Maßgaben (z.b. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vereinsrat beschlossen werden. Sie sind durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.

7 12 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung erfolgt, wenn mindestens ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. 2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Kürnach, die es ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des 3 dieser Satzung zu verwenden hat. 4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. 13 Kassenprüfung 1. Die jährliche Kassenprüfung wird im ersten Quartal des Kalenderjahres von zwei Kassenprüfern vorgenommen. Diese werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 4 Jahre gewählt. 2. Den Kassenprüfern ist ungehinderter Zugang zu allen Unterlagen des abgelaufenen Geschäftsjahres zu gewähren. 3. Über die Kassenprüfung erstatten die Prüfer der Mitgliederversammlung jeweils in der Mitgliederversammlung Bericht. 4. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes. 14 Sonstiges und Übergangsregelung 1. Die Satzung wird jedem Mitglied auf Verlangen ausgehändigt. Im Übrigen liegen die Satzung und die Ordnungen im Vereinsheim aus. 2. Die Satzung des Vereins wurde erstmals errichtet im Jahre 1947 und später mehrfach geändert. Die vorstehende Neufassung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am Nach der Satzung vom bestand der Vorstand aus vier Mitgliedern; der Vereinsrat aus den Vorstandsmitgliedern, dem Sportund Wirtschaftsausschuss. Dem Sportausschuss mussten angehören der Sportausschussvorsitzende, Jugendleiter, die Abteilungsleiter, die Leiter der jeweiligen Unterabteilungen und vier Beisitzer. Dem Wirtschaftsausschuss mussten angehören die Ehrenvorstände, der 2. Kassier, der 2. Schriftführer und nach Bedarf vier bis acht Beisitzer. Mit der Neufassung der Satzung wird folgende Übergangsregelung getroffen: a) Der existierende Vorstand, der 1997 von der Mitgliederversammlung gewählt wurde, bleibt bis zum Ablauf seiner ursprünglichen Wahlperiode im Jahr 2000 im Amt. b) Von der Mitgliederversammlung wird für die verbleibende Amtszeit des jetzigen Vorstandes das erforderliche weitere Vorstandsmitglied nach- gewählt. c) Die bestehenden Ausschüsse Sport und Wirtschaft werden in der zuletzt gültigen Zusammensetzung als Ausschüsse im Sinne des 10 Nr.7 der Satzung weitergeführt. Bis zum Ablauf der derzeitigen Wahlperiode bleiben die Rechte der Ausschüsse von der Satzungsänderung unberührt, insbesondere

8 gehören sie solange noch dem Vereinsrat an. Die Funktion des Sportausschussvorsitzenden wird jedoch vom Vorstand Sport wahrgenommen. d) Die Abteilungsleiter bleiben ebenfalls bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode im Amt. Soweit noch nicht vorhanden haben die Abteilungen alsbald je einen stellvertretenden Abteilungsleiter und einen Jugendleiter nach zu wählen. Eintragungsbestätigung Siehe Originalsatzung Bestätigt durch Herrn Schmitt/Rechtspfleger/ Haftung (1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die Höhe der gültigen Ehrenamtspauschale nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch die Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 16 Datenschutz (1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes- Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, (weitere Benennung der Daten). Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen. (2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort. (3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungsund Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diese für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt (4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitglieder bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren. (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

9 17 Sprachregelung Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

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