Amtsblatt. Satzung über die Werbeanlagen in. besonders schutzwürdigen Gebieten. 1. Satzung über die Werbeanlage in

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1 Amtsblatt 30. April 2015 Nummer 9 B E K A N N T M A C H U N G I N H A LT S V E R Z E I C H N I S 1. Satzung über die Werbeanlage in besonders schutzwürdigen Gebieten 2. Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr Stadtgalerie Weiden 3. Öffentliche Ausschreibung: Kläranlage: Sanierung Sandfang 4. Öffentliche Ausschreibung: Rehbühlschule Entwässerungs- Kanalbauarbeiten 5. Öffentliche Ausschreibung: Rehbühlschule Leichtmetallarbeiten 6. Öffentliche Ausschreibung Ausbau der Prößlstraße, Abschnitt Chr.-Seltmann- Straße Fichtestraße 7. Vollzug des Bayerischen Straßenund Wegegesetzes 8. Bebauungsplan Nr Änderung 1 Klinikum Weiden 9. Vollzug des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) sowie des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) 10. Familiennachrichten Satzung über die Werbeanlagen in besonders schutzwürdigen Gebieten der Stadt Weiden i.d.opf. (Werbeanlagensatzung WerbeanlagenS) vom Die Stadt Weiden i.d.opf. erlässt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBI S. 588, BayRS I), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 478, BayRS I) folgende Satzung: 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Änderung von ortsfesten Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Stadtgebiet und regelt insoweit allgemeine wie besondere Anforderungen für bestimmte Gebietskategorien, welche im nachfolgenden näher bezeichnet werden. (2) Die besonderen Anforderungen des 3 dieser Satzung gelten für die Bereiche an den folgenden, für das Ortsbild wichtigen Hauptverkehrsstraßen, Verbindungsstraßen und Plätzen: 1. Frauenrichter Straße 2. Christian-Seltmann-Straße 3. Bahnhofstraße, Josef-Witt-Platz, Schillerstraße, Adolf-Kolping-Platz, Nikolaistraße, Prinz-Ludwig-Straße, Rotkreuzplatz

2 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 2 4. Brenner-Schäffer-Straße zwischen Bahnhofstraße und Dr.-Pfleger-Straße 5. Dr.-Pfleger-Straße, Sedanstraße 6. Weigelstraße zwischen Bahnhofstraße und Dr.-Pfleger-Straße 7. Luitpoldstraße, Wolframstraße und Goethestraße 8. Bürgermeister-Prechtl-Straße 9. Friedrich-Ebert-Straße Maßgebend für den genauen Geltungsbereich ist die als Anlage 1 beigefügte Karte vom Diese ist Bestandteil dieser Satzung. Ihrem Geltungsbereich unterfallen der markierte Straßenraum sowie die hieran beidseitig angrenzenden Grundstücke. (3) Die Regelungen der 4 bis 5 dieser Satzung gelten für die Bereiche 1. der Altstadt, die in der beigefügten Karte, welche als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist, umgrenzt sind. Die von der Umgrenzung berührten Grundstücksgrenzen, Hausfassaden, und Einfriedungen sind dabei mit eingeschlossen. Der Geltungsbereich wird umschlossen von den Straßenzügen Hinterm Zwinger, Hinterm Wall, Hinter der Mauer, Hinter der Schanz und dem Pfarrplatz, von den erhaltenen bzw. überbauten ehemaligen Befestigungsanlagen und vom Bereich des Schlörplatzes und der Sebastianstraße. 2. in einem Umkreis von 50 m um nachstehende, besonders schutzbedürftige Einzelobjekte, soweit diese nicht bereits innerhalb des in Nr.1 abgegrenzten Geltungsbereichs liegen: a. sämtliche Kirchen und Kapellen b. Friedhöfe c. Bauwerke von besonderer historischer Bedeutung und unter Denkmalschutz stehender Objekte d. Parkanlagen, Erholungs- und Gedenkstätten e. Natur- und Landschaftsschutzgebiete, soweit diese von der Stadt Weiden i.d.opf. in einer Gemeindeverordnung ausgewiesen sind. Die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Änderung und der Betrieb von Werbeanlagen unterliegen in den unter Nrn. 1 und 2 beschriebenen Bereichen über die Vorschriften des Art. 55, 56 und 57 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 Nr. 6 BayBO hinaus der Genehmigungspflicht. Sie sind mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen. (4) Abweichende oder weitergehende Regelungen in anderen öffentlichen Vorschriften, insbesondere in Bebauungsplänen oder Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, bleiben unberührt. 2 Allgemeine Anforderungen (1) Werbeanlagen müssen in Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie das Erscheinungsbild des Baugrundstückes und der darauf befindlichen baulichen Anlagen sowie das Erscheinungsbild der näheren Umgebung und das jeweilige Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigen oder verunstalten. (2) Zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Verunstaltung führen in der Regel: 1. Werbeanlagen in störender Häufung, insbesondere mehrere (mehr als 2) gleiche oder miteinander unvereinbare Werbeanlagen; 2. Werbeanlagen mit übermäßiger Größe (z. B. Werbetafeln an Gebäuden mit einem Anteil der Werbeflächen von mehr als 5 % der Fassadenfläche, jedenfalls mit einer Gesamtgröße von mehr als 8 m²; Leuchtkästen mit mehr als 3 m² Ansichtsfläche; Fahnen größer 5 m²), ausgenommen Brandwandbemalungen mit großflächiger Werbung mit einem Motivanteil von maximal 30 % der Giebelfläche, wobei der Schriftanteil am Motiv 30 % nicht überschreiten darf; 3. Werbeanlagen, welche die architektonische Gliederung eines Gebäudes (z.b. Balkone, Traufen, Ortgänge, Putzgliederungen, Fassadenöffnungen, Fensterläden, Fluchten und Achsen) beeinträchtigen, überdecken oder störend überschneiden;

3 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 3 4. Werbeanlagen, die ortsbildprägende Grünstrukturen wie Grünanlagen, Alleen, Grünzüge, begrünte Fahrbahnmittelstreifen, Vorgartenzonen oder die Straßenraumbegrünung beeinträchtigen, verstellen oder störend überschneiden. (3) Mehrere Werbeanlagen, insbesondere bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten in einem Gebäude, müssen so errichtet, aufgestellt, angeordnet und gestaltet werden, dass hinsichtlich ihrer Größe, Platzierung und Gestaltung ein einheitliches Gesamtkonzept vorliegt. 3 Besondere Anforderungen an den für das Ortsbild wichtigen Hauptverkehrsstraßen, Verbindungsstraßen und Plätzen Über die in 2 geltenden allgemeinen Anforderungen hinaus sind an den gemäß 1 Abs. 2 genannten Hauptverkehrsstraßen, Verbindungsstraßen und Plätzen unzulässig: 1. Werbeanlagen mit grellen Farben (z. B. Neon-, fluoreszierende oder reflektierende Farben); 2. Werbeanlagen an Einfriedungen (z. B. Geländern und Zäunen); 3. Blinkende und bewegliche Werbeanlagen in Schrift oder Bild, Licht- und Laserprojektionen auf Außenwänden, Mauern oder in den Luftraum sowie LED-Werbewände; 4. Werbeanlagen an Bauzäunen oder Baugerüsten; 5. Werbeanlagen oberhalb der Attika oder der Traufe eines Gebäudes; 6. Werbeanlagen an Strom-, Licht- und sonstigen Masten; 7. Plakatanschlagtafeln, welche Einfriedungsmauern oder Zäune überragen; 8. Spannplakate, Spannposter und Großtransparente aus Planen, Stoff- oder Kunststoffbahnen, wenn diese nicht nur für einen begrenzten Zeitraum (max. 2 Monate) angebracht werden; 9. Pylone, Stelen und vergleichbare Werbeanlagen mit einer Gesamthöhe über 4 m. 4 Besondere Gestaltungsgrundsätze für die Bereiche der Altstadt sowie um besonders schutzbedürftige Einzelobjekte (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie dürfen nur unterhalb der Unterkante von Fenstern des 1. OG an der Fassade angebracht werden. Die Werbeanlagen dürfen Gliederungselemente der Fassade nicht beeinträchtigen. Je Nutzungseinheit sind maximal zwei Werbeanlagen an der Fassade zulässig. (2) Unter Berücksichtigung von Abs. 1 gelten für Werbeanlagen folgende Regelungen: 1. Werbeschriften müssen in Einzelbuchstaben an der Fassade angebracht oder direkt auf die Fassade aufgemalt werden. Sie dürfen maximal 40 cm hoch sein und sollen aus einer Zeile bestehen. Die Gesamtlänge der Werbeanlage darf maximal 2/3 der jeweiligen Fassadenseite in Anspruch nehmen, jedoch nur auf maximal 2 Fassadenseiten. 2. Nasenschilder sind in handwerklicher Art auszuführen und dürfen je Seite eine Gesamtfläche von 0,50 m², eine Gesamtausladung von 1,20 m und eine Stärke von 10 cm nicht überschreiten. Von öffentlichen Straßenwandleuchten und von vorhandenen Nasenschildern ist ein Mindestabstand von 3,00 m einzuhalten. Von der Gehsteigkante ist ein Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten. Die Unterkante des Auslegers muss mindestens 2,30 m über der Verkehrsfläche liegen. In Straßen ohne Gehsteige ausgenommen in Fußgängerzone und verkehrsberuhigten Bereichen - sind Nasenschilder unzulässig. 3. Warenautomaten dürfen nur in Gebäudenischen angebracht werden. Sie müssen seitlich mindestens je eine 30 cm breite Mauerfläche zu angrenzenden Bauteilen erhalten und dürfen eine max. Auskragung von 10 cm haben.

4 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 4 4. Zulässige Werbeschriften dürfen angestrahlt, hinterleuchtet oder selbstleuchtend ausgeführt werden. 5 Unzulässige Werbeanlagen in den Bereichen der Altstadt sowie um besonders schutzbedürftige Einzelobjekte Unabhängig von der Größe sind unzulässig: 1. Werbeanlagen auf, an oder in a. Erkern, Balkonen, Brüstungen, Gesimsen, Gliederungselementen von Fassaden, b. Einfriedungen, Vorgärten, Bäumen, c. Leitungsmasten, Schornsteinen, d. Böschungen, Stützmauern, Brücken, e. Giebeln, Dächern, Vordächern, Brandmauern, f. Türen, Toren, Fensterländen 2. Werbeanlagen, die auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen oder diese verbinden, 3. nach vorn abstrahlende Werbeanlagen, Blink- oder Wechsellicht, Laserspots, Laufschriften (dies gilt auch für Werbeanlagen in oder unmittelbar hinter Schaufenstern), 4. Werbeanlagen mit steigendem Schriftzug, 5. Lichtprojektionen an Außenwänden oder Geh- und Fahrbahnen sowie in den Luftraum, 6. Pylone und Hinweisschilder auf Betriebe, 7. kastenförmige Werbeanlagen, sei es als Schriftblock oder als Nasenschild, 8. Beklebungen über 30 % der Schaufensterfläche, 9. Werbefahnen und Transparente. 6 Abweichungen (1) Abweichend von 3 dieser Satzung können ausnahmsweise zugelassen werden: Werbeanlagen am Ort der Leistung, wobei sich die Werbeanlage an die Gestaltung des Gebäudes und des baulichen Umfeldes anpassen muss. (2) Abweichend von 4 und 5 dieser Satzung können ausnahmsweise zugelassen werden: 1. Werbeschriften auf Schildern, 2. die zweite Zeile einer Werbeschrift, sofern diese höchstens 50 % der Schriftgröße der ersten Schriftzeile aufweist, 3. Werbemaßnahmen an Baugerüsten der Fassadenfläche für den notwendigen Zeitraum einer Sanierung, max. 1/2 Jahr a. als Eigenwerbung, für die Vermietung oder den Verkauf des Gebäudes, sowie die am Bau beteiligten Firmen. b. als Fremd- bzw. Sponsorenwerbung im Rahmen eines Gesamtkonzeptes, welches sämtliche Werbemaßnahmen am Baugerüst beinhaltet. 4. Sammelwegweiser, 5. Werbefahnen und Transparente für Veranstaltungen von vorübergehender Dauer, wie z.b. Aus-, Schluss- und Jubiläumsverkäufe, befristet auf den Zeitraum 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bis zu deren Ende, maximal beschränkt auf eine Gesamtdauer von 4 Wochen und 3 Veranstaltungen pro Kalenderjahr. 6. Brauereiwerbungen an Gaststätten; diese dürfen im Eingangsbereich (max. 40 cm x 60 cm groß) einmalig angebracht werden. (3) Im Übrigen können von Vorschriften dieser Satzung Abweichungen unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO zugelassen werden.

5 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 5 7 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage entgegen der 2 bis 5 dieser Satzung errichtet. B E K A N N T M A C H U N G Satzung der Stadt Weiden i.d.opf. über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr Stadtgalerie Weiden 8 Bestehende Werbeanlagen Vor Inkrafttreten dieser Satzung rechtmäßig errichtete Werbeanlagen haben Bestandsschutz. Werden solche nach Inkrafttreten dieser Satzung wesentlich geändert oder erneuert, gelten für die Änderung oder Erneuerung die Bestimmungen dieser Satzung. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.opf. in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Weiden i.d.opf. über die Gestaltung von Werbeanlagen und die Genehmigungspflicht in besonders schutzwürdigen Gebieten (Satzung über Werbeanlagen) vom außer Kraft. Anlagen Karte zum Geltungsbereich für die besonderen Anforderungen an den für das Ortsbild wichtigen Hauptverkehrsstraßen, Verbindungsstraßen und Plätzen ( 3 WerbeanlagenS) Karte zum Geltungsbereich für die Regelungen für die Bereiche der Altstadt sowie um besonders schutzbedürftige Einzelobjekte ( 4 und 5 WerbeanlagenS) Stadt Weiden i.d.opf. Weiden, den Kurt Seggewiß Oberbürgermeister (siehe Skizzen Seite 6 Anlage 1 und Seite 7 Anlage 2) Gemäß den 14, 16 und 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1748) erlässt die Stadt Weiden folgende Satzung: 1 Verlängerung der Veränderungssperre (1) Zur weiteren Sicherung der Planung wird die am 17. April 2013 beschlossene und im Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.opf. Nr. 9 am 02. Mai 2013 bekannt gemachte Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr Stadtgalerie um ein Jahr verlängert. Die von der Verlängerung der Veränderungssperre betroffenen Grundstücke sind im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt. (2) Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der bisherigen Veränderungssperre. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer der Veränderungssperre Diese Satzung tritt am Tag der ortsüblichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.opf. in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit die Voraussetzungen des 17 Abs. 4 oder Abs. 5 BauGB eintreten, spätestens jedoch mit Ablauf des 02. Mai Hinweis: Auf die Vorschriften des 18 BauGB ( Entschädigung bei Veränderungssperre ), insbesondere 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB wird hingewiesen. Weiden, den 28. April 2015 Stadt Weiden i.d.opf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister (siehe Skizze Seite 8)

6 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 6 Anlage 1 Karte zum Geltungsbereich für die besonderen Anforderungen an den für das Ortsbild wichtigen Hauptverkehrsstraßen, Verbindungsstraßen und Plätzen ( 3 WerbeanlagenS)

7 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 7 Anlage 2 Karte zum Geltungsbereich für die Regelungen für die Bereiche der Altstadt sowie um besonders schutzbedürftige Einzelobjekte ( 4 und 5 WerbeanlagenS)

8 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 8

9 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 9 B E K A N N T M A C H U N G Öffentliche Ausschreibung, Freihändige Vergabe, nicht nach VOB/A a) Kommunalunternehmen Stadtwerke Weiden i.d.opf. AöR, Gaswerkstraße 20, Weiden Tel.: 0961/ , Telefax: 0961/ , barbara.faltenbacher@stadtwerke-weiden.de b) Öffentliche Ausschreibung, Freihändige Vergabe, nicht nach VOB/A c) Elektronische Auftragsvergabe: nein d) Ausführung von Bauleistungen e) Ort der Ausführung: Weiden i.d.opf. Stadtwerke Weiden Kläranlage; Sanierung Sandfang / Zu- und Ablaufgerinne / Filtratwasserschacht f) Art und Umfang der Leistung: 30 m³ Abbruch von Beton- und Stahlbetonbauteilen 21 m² Erneuerung abgebrochener Beton- und Stahlbetonbauteile und Anpassen von Gerinnegeometrien in Ortbetonbauweise 340 m² Abbrechen und Herstellen von Asphalt- und Verbundpflasterflächen 950 m² Höchstdruckwasserstrahlen kg PCCII-Betonersatz 510 m² Silica Spritzbeton 160 m² Oberflächenschutzsystem auf Betonoberflächen 45 m Ausführung einer Räumerlaufbahn als beheizte Beckenkronenabdeckung aus Edelstahl kg Herstellen von Abdeckungen und Stegen aus Tränenblech bzw. aus Gitterrosten, Edelstahl, einschließlich Unterkonstruktion und Rahmen aus Edelstahlprofilen. 130 m Neubau Druckluftleitungssystem zur Sandfangbelüftung 50 m Herstellen Überleitungskanal DN m² Entleerung und Reinigung eines Faulturms Installation von technischen Ausrüstungen und Arbeitsschutzmaßnahmen (z.b. Geländer, Einstiege, Leitern, etc.) h) Aufteilung in Lose: nein i) Ausführungsfristen: j) Nebenangebote sind zugelassen k) Anforderung der Vergabeunterlagen: ab zwischen Uhr und Uhr, Anschrift siehe a), Ausgabe der Vergabeunterlagen: ab Einsichtnahme: Zi.Nr. 1.14, Abgabe: Zi.Nr l) Kostenbeitrag für die Vergabeunterlagen: 60,- EUR Zahlungsweise: Bareinzahlung an der Kasse der Stadtwerke Weiden i.d.opf. oder Verrechnungsscheck unter Hinweis auf den Maßnahmetitel. Die Vergabeunterlagen werden nur versandt bzw. abgegeben, wenn der Nachweis über die Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. n) Ende der Angebotsfrist: siehe q) o) Angebote sind schriftlich zu richten an: Anschrift siehe a), Zi.Nr.: 1.08; Telefon: 09 61/ p) Das Angebot ist abzufassen in: Deutsch q) Angebotseröffnung: am um 10:00 Uhr Anschrift s. a), Zi.Nr.: 1.16 Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Keine, Nicht öffentliche Angebotseröffnung r) geforderte Sicherheiten: siehe Vergabeunterlagen t) Rechtsform von Bietergemeinschaften: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter u) Nachweise zur Eignung: Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis über das Präqualifikationsverzeichnis. Nicht präqualifizierte Unternehmen müssen mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt Eigenerklärung zur Eignung abgeben. v) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: Weiden i.d.opf., KU Stadtwerke Weiden i.d.opf. Johann Riedl Vorstand

10 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 10 B E K A N N T M A C H U N G Öffentliche Ausschreibung a) Stadt Weiden i.d.opf., Amt für Hochbau und Gebäudemanagement Dr.-Pfleger-Straße 15, Weiden Telefon: 0961 / Telefax: 0961 / , jutta.haeusler@weiden.de Internet: b) Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Vergabenummer: Di-006 d) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen e) Ort der Ausführung: Rehbühlschule, Adalbert-Lindner-Strasse 9, Weiden f) Art und Umfang der Leistung: Entwässerungs-Kanalbauarbeiten: ca cbm Rohrgraben- und Schachtaushub einschl. Verfüllung 9 Stck. Kontrollschächte Beton ca. 350 m Entwässerungsleitungen DN 100 bis DN 300 h) Aufteilung in Lose: Nein i) Ausführungsfristen: vstl. 32. KW 2015 bis 38. KW 2015 j) Nebenangebote sind nicht zugelassen. k) Anforderung der Vergabeunterlagen: ab bis zwischen 07:30 Uhr und 12:30 Uhr, Anschrift siehe a), Abgabe Zi.Nr. 2.06, Einsichtnahme: Zi.Nr l) Kosten für die Übersendung/Abholung der Vergabeunterlagen in Papierform Höhe der Kosten: 20,00 EUR Zahlungsweise: Banküberweisung an Stadt Weiden i.d.opf. Kto.-Nr , BLZ: , Sparkasse Oberpfalz Nord, oder Verrechnungsscheck Verwendungszweck: Di-006 Fehlt der Verwendungszweck auf ihrer Überweisung, so ist die Zahlung nicht zuordenbar und sie erhalten keine Unterlagen. IBAN: DE BIC-Code: BYLADEM1WEN Die Vergabeunterlagen können nur versendet werden, wenn auf der Überweisung der Verwendungszweck angegeben wurde, gleichzeitig mit der Überweisung die Vergabeunterlagen per Brief oder (unter Angabe der vollständigen Firmenadresse) bei der in Abschnitt k) genannten Stelle angefordert wurden, das Entgelt auf dem Konto des Empfängers eingegangen ist. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. o) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind:: siehe a), Zi.Nr.: 2.02; Telefon: 09 61/ p) Das Angebot ist abzufassen in: Deutsch q) Angebotseröffnung: am um 11:10 Uhr Anschrift s. a), Zi.Nr.: 2.02 Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und deren Bevollmächtigte r) geforderte Sicherheiten: siehe Vergabeunterlagen t) Rechtsform von Bietergemeinschaften: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter u) Nachweise zur Eignung: Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 Eigenerklärung zur Eignung vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen auch für die vorgesehenen Nachunternehmen abzugeben, es sei denn, die Nachunternehmen sind präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe der Nummer, unter der die Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) durch Vorlage der im Formblatt 124 Eigenerklärung zur Eignung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) liegt den Vergabeunterlagen bei. Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A zu machen: siehe Vergabeunterlagen v) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist:

11 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 11 w) Nachprüfung behaupteter Verstöße, Nachprüfungsstelle ( 21 VOB/A) Regierung der Oberpfalz, VOB-Stelle, Regensburg Weiden i. d. OPf., Stadt Weiden i. d. OPf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister B E K A N N T M A C H U N G Öffentliche Ausschreibung a) Stadt Weiden i.d.opf., Amt für Hochbau und Gebäudemanagement Dr.-Pfleger-Straße 15, Weiden Telefon: 0961 / Telefax: 0961 / , jutta.haeusler@weiden.de Internet: b) Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Vergabenummer: Di-007 d) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen e) Ort der Ausführung: Rehbühlschule, Adalbert-Lindner-Strasse 9, Weiden f) Art und Umfang der Leistung: Leichtmetallarbeiten: 2 Stck. LM-Fassadenelemente mit Verglasung, gesamt ca. 70 qm 26 Stck. LM-Fenster- und Fenstertürelemente mit Verglasung, gesamt ca. 210 qm h) Aufteilung in Lose: Nein i) Ausführungsfristen: vstl. 32. KW 2015 bis 37. KW 2015 j) Nebenangebote sind nicht zugelassen. k) Anforderung der Vergabeunterlagen: ab bis zwischen 07:30 Uhr und 12:30 Uhr, Anschrift siehe a), Abgabe Zi.Nr. 2.06, Einsichtnahme: Zi.Nr l) Kosten für die Übersendung/Abholung der Vergabeunterlagen in Papierform Höhe der Kosten: 20,00 EUR Zahlungsweise: Banküberweisung an Stadt Weiden i.d.opf. Kto.-Nr , BLZ: , Sparkasse Oberpfalz Nord, oder Verrechnungsscheck Verwendungszweck: Di-007 Fehlt der Verwendungszweck auf ihrer Überweisung, so ist die Zahlung nicht zuordenbar und sie erhalten keine Unterlagen. IBAN: DE BIC-Code: BYLADEM1WEN Die Vergabeunterlagen können nur versendet werden, wenn auf der Überweisung der Verwendungszweck angegeben wurde, gleichzeitig mit der Überweisung die Vergabeunterlagen per Brief oder (unter Angabe der vollständigen Firmenadresse) bei der in Abschnitt k) genannten Stelle angefordert wurden, das Entgelt auf dem Konto des Empfängers eingegangen ist. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. o) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind:: siehe a), Zi.Nr.: 2.02; Telefon: 09 61/ p) Das Angebot ist abzufassen in: Deutsch q) Angebotseröffnung: am um 11:20 Uhr Anschrift s. a), Zi.Nr.: 2.02 Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und deren Bevollmächtigte r) geforderte Sicherheiten: siehe Vergabeunterlagen t) Rechtsform von Bietergemeinschaften: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter u) Nachweise zur Eignung: Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 Eigenerklärung zur Eignung vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen auch für die vorgesehenen Nachunternehmen abzugeben, es sei denn, die Nachunternehmen sind präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe der Nummer, unter der die Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) durch Vorlage der im Formblatt 124 Eigenerklärung zur Eignung genannten Beschei-

12 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 12 nigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) liegt den Vergabeunterlagen bei. Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A zu machen: siehe Vergabeunterlagen v) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: w) Nachprüfung behaupteter Verstöße, Nachprüfungsstelle ( 21 VOB/A) Regierung der Oberpfalz, VOB-Stelle, Regensburg Weiden i. d. OPf., Stadt Weiden i. d. OPf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister B E K A N N T M A C H U N G Öffentliche Ausschreibung a) Stadt Weiden i.d.opf., Tiefbauamt Dr.-Pfleger-Straße 15, Weiden Telefon: 0961/ Telefax: 0961/ , marc.vierhuff@weiden.de Internet: b) Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Vergabenummer: 66/ Vi-001 d) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen e) Ort der Ausführung: Weiden i.d.opf. f) Art und Umfang der Leistung: Ausbau der "Prößlstraße", Abschnitt Christian- Seltmann-Straße Fichtestraße Straßenbauarbeiten ca m 3 Erdarbeiten ca. 625 m Sickerleitungs- und Anschlussarbeiten ca m 3 Frostschutzarbeiten ca m 2 Asphalttragschicht 10, 14 cm und Asphaltdeckschicht 4 cm ca. 875 m 2 Betonpflasterarbeiten ca m Randeinfassung aus Granitpflasterzeilen und Granitleistensteinen h) Aufteilung in Lose: Nein i) Ausführungsfristen: Baubeginn: Bauende: j) Nebenangebote sind nicht zugelassen. k) Anforderung der Vergabeunterlagen: ab bis zwischen 07:30 Uhr und 12:30 Uhr, Anschrift siehe a), Abgabe Zi.Nr. 2.06, Einsichtnahme: Zi.Nr l) Kosten für die Übersendung/Abholung der Vergabeunterlagen in Papierform Höhe der Kosten: 55,00 EUR Zahlungsweise: Banküberweisung an Stadt Weiden i.d.opf. Kto.-Nr , BLZ: , Sparkasse Oberpfalz Nord, oder Verrechnungsscheck Verwendungszweck: Prößlstraße 66/ Vi-001 Fehlt der Verwendungszweck auf ihrer Überweisung, so ist die Zahlung nicht zuordenbar und sie erhalten keine Unterlagen. IBAN: DE BIC-Code: BYLADEM1WEN Die Vergabeunterlagen können nur versendet werden, wenn auf der Überweisung der Verwendungszweck angegeben wurde, gleichzeitig mit der Überweisung die Vergabeunterlagen per Brief oder (unter Angabe der vollständigen Firmenadresse) bei der in Abschnitt k) genannten Stelle angefordert wurden, das Entgelt auf dem Konto des Empfängers eingegangen ist. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. o) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind:: siehe a), Zi.Nr.: 2.02; Telefon: 09 61/ p) Das Angebot ist abzufassen in: Deutsch q) Angebotseröffnung: am um 11:00 Uhr Anschrift s. a), Zi.Nr.: 2.02 Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und deren Bevollmächtigte r) geforderte Sicherheiten: siehe Vergabeunterlagen t) Rechtsform von Bietergemeinschaften: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter u) Nachweise zur Eignung: Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben

13 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 13 zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 Eigenerklärung zur Eignung vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen auch für die vorgesehenen Nachunternehmen abzugeben, es sei denn, die Nachunternehmen sind präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe der Nummer, unter der die Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) durch Vorlage der im Formblatt 124 Eigenerklärung zur Eignung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) liegt den Vergabeunterlagen bei. Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A zu machen: siehe Vergabeunterlagen v) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: w) Nachprüfung behaupteter Verstöße, Nachprüfungsstelle ( 21 VOB/A) Regierung der Oberpfalz, VOB-Stelle, Regensburg Weiden i. d. OPf., Stadt Weiden i. d. OPf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister B E K A N N T M A C H U N G Vollzug des Bayer. Straßen-/ und Wegegesetzes Der Stadtrat der Stadt Weiden i.d.opf. hat am 27. April 2015 unter Nr. 41 beschlossen, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Bebauungsplan Nr / Änderung 1 Klinikum Weiden folgende straßenrechtliche Maßnahmennach dem BayStrWG verfügt werden, soweit nicht Art. 6 Abs. 8 sowie Art. 8 Abs. 6 BayStrWG gelten: Soweit nicht Art. 6 Abs. 8 sowie Art. 8 Abs. 6 BayStrWG gelten, wird 1. der in nebenstehender Planzeichnung mit Kreuzschraffur dargestellte Bereich der bisher als Ortsstraße gewidmeten Bismarckstraße in der Art teileingezogen, dass die Benutzung dieses Straßenabschnitts nur noch für den Fußgänger- / und Radverkehr zugelassen wird. Die Teileinziehung wird mit der Sperrung dieses Straßenabschnitts für die nicht mehr zur Nutzung bestimmten Verkehrsarten wirksam, 2. der in nebenstehender Planzeichnung mit (einfacher) Schraffur dargestellte Bereich der bisher als Ortsstraße gewidmeten Bismarckstraße mit der Maßgabe eingezogen, dass die Einziehung mit der Sperrung dieses Straßenabschnitts wirksam wird. Die straßenrechtlichen Verfügungen samt Begründung sowie Planzeichnung können bei der Stadt Weiden i.d.opf./ Stadtplanungsamt, Neues Rathaus, Dr.-Pfleger-Straße 15, Zi.-Nr während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe KLAGE bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Weiden i.d.opf.) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren in dem hier einschlägigen Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

14 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 14 Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Weiden i.d.opf. den 28. April 2015 Stadt Weiden i.d.opf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister (siehe Skizze Seite 15) unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Weiden i.d.opf., 28. April 2015 Stadt Weiden i.d.opf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister (Siehe Skizzen Seite 16) B E K A N N T M A C H U N G Bebauungsplan Nr / Änderung 1 Klinikum Weiden Der Stadtrat der Stadt Weiden i.d.opf. hat am 27. April 2015 unter Nr. 40 den genannten Bebauungsplan gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. In den Bebauungsplan sowie die Begründung kann ab 30. April 2015 im Stadtplanungsamt Weiden i.d.opf., Neues Rathaus, Dr.-Pfleger-Straße 15, Zi.Nr. 2.22, während der üblichen Dienststunden von jedermann Einsicht genommen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Gemäß 215 Abs. 1 BauGB sind 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs B E K A N N T M A C H U N G E N Vollzug des Bayer. Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) sowie des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) Auf folgende amtliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nordoberpfalz wird hingewiesen: 5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung für den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nordoberpfalz vom 13. Januar 2015 Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 2/2015 vom Seite 16. In Kraft getreten am Neubekanntmachung der Verbandsatzung für den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nordoberpfalz vom 20. Februar 2015 Amtsblatt der Regierung Nr. 3/2015 vom Seite 24. Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nordoberpfalz für das Haushaltsjahr 2015 vom 19. Februar 2015 Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 3/2015 vom Seite 23. Weiden i.d.opf., den 21. April 2015 Stadt Weiden i.d.opf. Hermann Hubmann Berufsm. Stadtrat

15 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite m NORDEN Einziehung und Wegerechtliche Widmungen, Einziehungen sowie Teileinziehungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr /

16 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite NORDEN m Bebauungsplan Nr Stadtplanungsamt Weiden i.d.opf, ,wn

17 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 17 B E K A N N T M A C H U N G Standesamt Weiden i.d.opf. Auszug aus den Beurkundungen des Standesamtes Weiden i.d.opf. Familiennachrichten ( bis ) Die Beteiligten sind mit der Veröffentlichung einverstanden. Geburten: , Julian Vincent Hauser, männlich, Melanie Gerlinde Hauser geb. Prösl und Thomas Hans Pfab, Planstr. 18, Luhe-Wildenau; , Jonas Raphael Hauser, männlich, Melanie Gerlinde Hauser geb. Prösl und Thomas Hans Pfab, Planstr. 18, Luhe-Wildenau; , Mia Sophia Brunner, weiblich, Verena Brunner geb. Miedel und Christian Peter Brunner, Filchendorfer Str. 5, Neustadt am Kulm; , Viktor Schneider, männlich, Svetlana Anatol'evna Schneider geb. Ptizina und Eugen Schneider, Karl-Heilmann-Block 19, Weiden i.d.opf.; , Leon Joel Greulich, männlich, Melanie Marion Wächter-Greulich geb. Wächter und Heiko Greulich, Höfner Weg 5, Eschenbach i.d.opf.; , Maya Fabienne Illyes, weiblich, Claudia Margarete Illyes geb. Dausch und Josef Alexander Illyes, Im Mittel 3, Grafenwöhr; , Maximilian Alexander Illyes, männlich, Claudia Margarete Illyes geb. Dausch und Josef Alexander Illyes, Im Mittel 3, Grafenwöhr; , Sofie Hero, weiblich, Helena Sabine Hero, Hoffeld 12, Luhe-Wildenau und Benjamin Pflug, Christian-Seltmann-Str. 30, Weiden i.d.opf.; , Laura Anela Ela Zeis, weiblich, Anja Diana Zeis geb. Heidrich und Martin Vinzenz Zeis, Oberteich 13, Mitterteich; , Marie Cornelia Klein, weiblich, Sofie Tina Klein geb. Sommer und Michael Georg Heinz Klein, Am Schafbühl 6, Weiden i.d.opf.; , Anna Hammer, weiblich, Andrea Hammer geb. Grötsch und Reinhard Johann Hammer, Großenschwand 4, Tännesberg; , Samira Michaela Kriesche, weiblich, Carmen Elisabeth Kriesche geb. Barbyer und Bernd Kriesche, Neudorf 27, Luhe-Wildenau; , Vinzenz Wenisch, männlich, Katrin Lydia Wenisch geb. Kilian und Johannes Ferdinand Wenisch, Höflaser Weg 10, Konnersreuth; , Ludwig Wenisch, männlich, Katrin Lydia Wenisch geb. Kilian und Johannes Ferdinand Wenisch, Höflaser Weg 10, Konnersreuth; , Anni Schwarz, weiblich, Stefanie Gabriele Schwarz und Frank Reinhold Klaus Schwarz geb. Spitzer, Dahlienweg 54, Neustadt a.d.waldnaab; , Marisa Angerer Soares, weiblich, Kerstin Irmgard Angerer Soares geb. Angerer und Fernando Manuel Gonçalves Soares, Brandweiher 36, Weiden i.d.opf.; , Ella Bianca Bauer, weiblich, Andrea Waltraud Zwiebler und Christian Gerhard Bauer, Bergstr. 10, Weiherhammer; , Fabienne Michl, weiblich, Patrizia Anni Michl geb. Eckert und Wolfgang Felix Michl, Lamplmühlstr. 12, Püchersreuth, GT Wurz; , Emmi Totzauer, weiblich, Ilona Totzauer geb. Krieger und Andreas Guido Totzauer, Harder Weg 9, Waldershof, GT Hohenhard; , Lucas Hoffmann, männlich, Claudia Hoffmann geb. Anzer und Christian Hoffmann, Forstgasse 13, Zella-Mehlis; , Noah Lang, männlich, Jasmin Anna Reimunda Lang, Ermersrichter Str. 55 b, Weiden i.d.opf. und Stefan Markus Schörner, Kurfürstenstr. 27, Weiden i.d.opf.; , Frida Emilia Letthoff, weiblich, Andrea Simone Übelmesser geb. Pfaffenberger und Ernst Walter Letthoff, Kettelerstr. 4, Altenstadt a.d.waldnaab; , Luna Herzog, weiblich, Heike Herzog geb. Possehn und Michael Siegfried Wedlich, Brinkmannstr. 25 a, Mitterteich; , Colton Bruce Franks, männlich, Kylie Dawn Franks geb. Casias und Gunner Joseph Franks, US- Armee, Vilseck; , Toni Richard Pfitzer, männlich, Linda-Monique Mühlberg und Richard Frank Pfitzer, Frauenrichter Str. 169, Weiden i.d.opf.; , Ben Lukas Moll, männlich, Marina Karin Moll und Christoph Purschwitz, Bahnhofstr. 27, Vohenstrauß; , Valentina Rosmarie Theodora Schell, weiblich, Petra Helene Schell geb. Weiß und Markus Norbert Eduard Schell, Frühlingstr. 8, Windischeschenbach; , Tyrick Dannel Samuel, männlich, Monique Samuel geb. Baumgarten und Victor Samuel, Georg-Leipold-Str. 3, Weiden i.d.opf.; , Kieran Michael Hathaway, männlich, Doreen Leigh Turner und Michael Harold Hathaway, US-Army, Grafenwöhr; , Anton Ziegler, männlich, Lucia Ziegler geb. Brunner und Bernhard Hermann Ziegler, Stein 22, Plößberg; , Rebecca Eva Prölß, weiblich, Silvia Helene Prölß geb. Witzl und Hermann Prölß, Rosenweg 2, Freihung,

18 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 18 GT Thansüß; , Anton Gottfried, männlich, Małgorzata Alicja Markwart und Harald Gottfried, Haydnstr. 5, Weiden i.d.opf.; , Amy Lee Moore, weiblich, Romina Manuela Moore geb. Adam und Jesse Lee Moore, Schinnerstr. 17, Pressath; , Laurenz Peter Georg Pröls, männlich, Christina Maria Pröls geb. Geyer und Alexander Matthias Peter Pröls, Reiserdorf 178, Störnstein; , Lisa Hepfner, weiblich, Olga Hepfner geb. Koschel und Roman Hepfner, Christian- Kreuzer-Str. 1, Altenstadt a.d.waldnaab; , Kilian Martin Gatz, männlich, Julia Konstanze Gatz geb. Bock und Stefan Josef Gatz, Hauptstr. 24, Moosbach; , Nelly Bub, weiblich, Tatiana Bub geb. Kurbatov und Andreas Bub, Buchenweg 9, Weiden i.d.opf.; , Camille Angelia Maxwell, weiblich, Andreea Alexandra Maxwell geb. Bucur und Roshad Antonio Maxwell, Vilsecker Str. 21, Grafenwöhr; , Genesis Jaiyana Busby, weiblich, Erica Genise Busby geb. Willrich und Tremayne Jai Busby, US-Army, Vilseck Eheschließungen: , Neisa Rodriguez Miranda, Hubertusstr. 4, Weiherhammer und Markus Horst Stubenvoll, Hinterm Rangierbahnhof 12 a, Weiden i.d.opf.; , Oxana Viktorovna Goldenbein und Jürgen Patzer, Mozartstr. 3, Weiden i.d.opf.; , Katrin Köberlein und Stefan Albert Riedl, Spalter Str. 6, Schwabach Sterbefälle: , Walter Günter Hecht, Johann-Sebastian-Bach-Str. 1a, Weiden i.d.opf.; , Reinhold Josef Johann Völkl, Schustergasse 16, Etzenricht; , Jürgen Reinhold Dauskardt, Frauenrichter Str. 90, Weiden i.d.opf.; , Herbert Josef Rittner, Blumenweg 2, Weiden i.d.opf.; , Franz Xaver Baier, Fliederstr. 2, Bechtsrieth; , Elsa Franziska Seiler geb. Reichl, Bahnhofstr. 6 a, Floß; , Werner Andreas Michl, Zeiläckerstr. 25, Weiden i.d.opf.; , Rudolf Zeus, Vorstadt 23, Mitterteich; , Willi Fritz Geier, Dorfstr. 3, Weiden i.d.opf.; , Georg German Kraus, Asylstr. 8, Weiden i.d.opf.; , Anna Härtl, Tannenloheweg 3 a, Wiesau; , Karl Adolf Hermann, Buchbergerstr. 1, Oberviechtach; , Paul Jaschik, Brenner-Schäffer-Str. 17, Weiden i.d.opf.; , Klaus Erwin Platzer, Hammerstr. 9, Grafenwöhr; , Berta Juliana Lammel, Fohlenweg 4, Weiden i.d.opf.; , Kurt Klahn, Friedrich-Ebert-Str. 8, Weiden i.d.opf.; , Gertrud Pasternak geb. Tober, Leimbergerstr. 48, Weiden i.d.opf.; , Berta Bröckl geb. Bauer, Froschau 9, Flossenbürg; , Theresia Neumann geb. Braun, Bahnhofstr. 62, Wernberg-Köblitz; , Christa Karolina Maria Bocka geb. Hösl, Schulstr. 7, Kastl; , Paul Josef Koch, Friedrich-Ebert-Str. 8, Weiden i.d.opf.; , Erika Theresia Meier geb. Bär, Säubergweg 2, Flossenbürg; , Irene Helene Maria Demleitner, Bergstr. 10, Wernberg-Köblitz; , Margareta Charitas Winter, Galgenbergstr. 50 a, Weiden i.d.opf.

19 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 19 Notizen:

20 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 20 Notizen: Herausgeber: Stadt Weiden i.d.opf. Verantwortlich für den Inhalt sind die einzelnen Fachämter der Stadt bzw. bei Amtshilfe die in der Bekanntmachung genannten Stellen. Zusammenstellung und Koordination: Stabsstelle Pressewesen, Öffentlichkeitsarbeit und Statistik. Layout und Satz: Digitalsatz Lidl, Bad Feilnbach. Druck: Internes Servicebüro der Stadt Weiden i.d.opf.

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