Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses

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1 Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses Amtliche Bekanntmachung vom 14. März 2014 Übersicht: Beschluss 18/2013 Bestätigung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26. September 2013: 10/2013 Empfehlung für das Führen von Ausbildungsnachweisen... Seiten 3-10 Beschluss 19/2013 Bestätigung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26. September 2013: 11/2013 Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker/ zur Fachpraktikerin im Bäckerhandwerk gemäß 42 m Handwerksordnung (HwO)... Seiten Beschluss 20/2013 Bestätigung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26. September 2013: 12/2013 Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker/ zur Fachpraktikerin für Gebäudereinigung gemäß 42 m Handwerksordnung (HwO)... Seiten Beschluss 21/2013 Bestätigung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26. September 2013: 13/2013 Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum, Fachpraktiker/ zur Fachpraktikerin für Metallbau gemäß 42 m (HwO)... Seiten Beschluss 22/2013 Bestätigung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26. September 2013: 14/2013 Änderung des Beschlusses 13/00 vom 26. Oktober 2000 Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung der Handwerkskammer Cottbus Organisation, Planung und Durchführung sowie Finanzierung... Seiten Beschluss 23/2013 Bestätigung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26. September 2013: 15/2013 Änderung von Teilbereichen des Beschlusses 15/00 vom 26. Oktober 2000 Durchführung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung in Ausbildungs-stätten innerhalb des Kammerbezirkes Cottbus ab dem 1. September Seiten 64-78

2 2 Amtliche Bekanntmachung Beschluss 24/2013 Bestätigung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26. September 2013: 16/2013 Änderung von Teilbereichen des Beschlusses 14/00 vom 26. Oktober 2000 Durchführung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung in Ausbildungsstätten außerhalb des Kammerbezirkes Cottbus ab dem 1. September Seiten Beschluss 25/2013 Bestätigung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26. September 2013: 17/2013 Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachkaufmann/ zur Fachkauffrau (Handwerkskammer) Beschluss 26/2013 Bestätigung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26. September 2013: 18/2013 Änderung von Anlagen des Beschlusses 03/2012 vom 27.September 2012 Berufung der Fortbildungsausschüsse der Handwerkskammer Cottbus... Seiten Beschluss 27/2013 Bestätigung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26. September 2013: 19/2013 Änderung des Beschlusses 07/2013 vom 26. März 2013 Neuberufung des Meisterprüfungsausschusses für das Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk nach 51b (1) der Handwerksordnung... Seiten Beschluss 28/2013 Bestätigung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26. September 2013: 20/2013 Änderung von Anlagen des Beschlusses 02/2010 vom 18. März 2010 Berufung von Abschlussprüfungsausschüssen der Handwerkskammer Cottbus Beschluss 29/2013 Bestätigung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26. September 2013: 21/2013 Änderung von Anlagen des Beschlusses 03/2010 vom 18. März 2010 Berufung von Gesellenprüfungsausschüssen der Handwerkskammer Cottbus

3 3 Amtliche Bekanntmachung Beschluss 18/2013 Bestätigung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26. September /2013 Empfehlung für das Führen von Ausbildungsnachweisen Die Vollversammlung der Handwerkskammer Cottbus beschließt gemäß 106 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3074), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2749) die nachstehende Empfehlung für das Führen von Ausbildungsnachweisen. Empfehlung für das Führen von Ausbildungsnachweisen 1. Auszubildende haben während ihrer Ausbildung einen Ausbildungsnachweis zu führen. Hierzu kann eines der in den Anlagen 2 und 3 beiliegenden Muster genutzt werden. Soweit vorhanden, sind fachspezifische Ausbildungsnachweise zu nutzen. 2. Das Führen des Ausbildungsnachweises dient folgenden Zielen: Auszubildende und Ausbildende sollen zur Reflexion über die Inhalte und den Verlauf der Ausbildung angehalten werden. Der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule soll für die an der Berufsausbildung Beteiligten sowie die zur Überwachung der Berufsausbildung zuständigen Stellen in einfacher Form nachvollziehbar und nachweisbar gemacht werden. 3. Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist gemäß 43 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz / 36 Absatz 1 Nr. 2 Handwerksordnung Zulassungsvoraussetzung zur Abschluss-/ Gesellenprüfung. 4. Sofern die Ausbildungsordnung oder eine Regelung der zuständigen Stelle vorsieht, dass der Ausbildungsnachweis zur mündlichen Prüfung mitgebracht werden muss, ist er dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Der Ausbildungsnachweis wird im Rahmen der Zwischen- und Abschlussprüfungen nicht bewertet. 5. Für das Anfertigen der Ausbildungsnachweise gelten folgende Mindestanforderungen: Die Ausbildungsnachweise sind täglich oder wöchentlich in möglichst einfacher Form (stichwortartige Angaben, ggf. Loseblattsystem, schriftlich oder elektronisch) von Auszubildenden selbständig zu führen sowie abzuzeichnen. (Umfang: ca. 1 DIN A 4-Seite für eine Woche). Jedes Blatt des Ausbildungsnachweises ist mit dem Namen des/der Auszubildenden, dem Ausbildungsjahr und dem Berichtszeitraum zu versehen. Die Ausbildungsnachweise müssen mindestens stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung wiedergeben. Dabei sind betriebliche Tätigkeiten einerseits sowie Unterweisungen bzw. überbetriebliche Unterweisungen (z. B. im Handwerk), betrieblicher Unterricht und sonstige Schulungen andererseits zu dokumentieren. In die Ausbildungsnachweise müssen darüber hinaus die Themen des Berufsschulunterrichts aufgenommen werden. Die zeitliche Dauer der Tätigkeiten sollte aus dem Ausbildungsnachweis hervorgehen.

4 4 Amtliche Bekanntmachung 6. Ausbildende haben Auszubildende zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, anzuhalten und diese durchzusehen ( 14 Absatz 1 Nr. 4 Berufsbildungsgesetz). 7. Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildungsnachweise während der Ausbildungszeit im Betrieb zu führen. Die erforderlichen Nachweishefte, Formblätter o. ä. werden den Auszubildenden kostenlos von den Ausbildenden zur Verfügung gestellt ( 14 Abs. 1 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz). 8. Ausbildende oder Ausbilder/innen prüfen die Eintragungen in den Ausbildungsnachweisen mindestens wöchentlich ( 14 Abs. 1 Nr. 4 Berufsbildungsgesetz). Sie bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen mit Datum und Unterschrift. Elektronisch erstellte Nachweise sind dazu monatlich auszudrucken oder es ist durch eine elektronische Signatur sicherzustellen, dass die Nachweise in den vorgegebenen Zeitabständen erstellt und abgezeichnet wurden. 9. Im Rahmen der Lernortkooperation hat die Berufsschule vom Ausbildungsnachweis Kenntnis zu nehmen. 10. Bei minderjährigen Auszubildenden hat ein/e gesetzliche/r Vertreter/in in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis zu erhalten und diese unterschriftlich zu bestätigen. 11. Arbeitnehmervertretungen können durch Einsichtnahme in den Ausbildungsnachweis Kenntnis vom Ablauf der Ausbildung zum Zwecke ihrer Aufgabenerfüllung ( 80 Absatz 1 BetrVG) nehmen. 12. Diese Regelungen sind für Umschüler entsprechend anzuwenden. 13. Im Interesse der Prüfungsausschüsse ist es das Bestreben, die Gestaltung der Ausbildungsnachweise zu vereinheitlichen. Aus diesem Grund wird die tägliche Führung der Ausbildungsnachweise entsprechend der Anlage 2 a favorisiert. 14. Der Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Anlagen: Anlage 1: Anlage 2 a: Anlage 2 b: Anlage 3 a: Anlage 3 b: Anlage 4: Muster Deckblatt Muster Ausbildungsnachweis (täglich) Muster Ausbildungsnachweis (wöchentlich) Muster Ausbildungsnachweis mit Bezug zum Ausbildungsrahmenplan (täglich) Muster Ausbildungsnachweis mit Bezug zum Ausbildungsrahmenplan (wöchentlich) Muster Sichtvermerk

5 5 Amtliche Bekanntmachung Anlage 1: Deckblatt Ausbildungsnachweis Heft-Nr.: Name, Vorname: Adresse: Ausbildungsberuf: Fachrichtung/Schwerpunkt: Ausbildungsbetrieb: Verantwortliche/r Ausbilder/in: Beginn der Ausbildung: Ende der Ausbildung: Ausbildungsverlauf 1 Ausbildungsbereich Zeitraum von - bis Ausbildungsnachweis von -bis 1 Optionales Feld (Nur auszufüllen, wenn die Ausbildung in verschiedenen Bereichen stattfindet.)

6 6 Amtliche Bekanntmachung Anlage 2 a: Ausbildungsnachweis (täglich) Name des/der Auszubildenden: Ausbildungsjahr: Ausbildungswoche vom: Ggf. Ausbildende Abteilung: bis: Montag Betriebliche Tätigkeiten, Unterweisungen bzw. überbetriebliche Unterweisungen (z.b. im Handwerk), betrieblicher Unterricht, sonstige Schulungen, Themen des Berufsschulunterrichts Stunden Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Durch die nachfolgende Unterschrift wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der obigen Angaben bestätigt. Datum, Unterschrift Auszubildende/r Datum, Unterschrift Ausbildende/r oder Ausbilder/in

7 7 Amtliche Bekanntmachung Anlage 2 b: Ausbildungsnachweis (wöchentlich) Name des/der Auszubildenden: Ausbildungsjahr: Ausbildungswoche vom: Ggf. Ausbildende Abteilung: bis: Betriebliche Tätigkeiten Stunden Unterweisungen bzw. überbetriebliche Unterweisungen (z.b. im Handwerk), betrieblicher Unterricht, sonstige Schulungen Stunden Themen des Berufsschulunterrichts Stunden Durch die nachfolgende Unterschrift wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der obigen Angaben bestätigt. Datum, Unterschrift Auszubildende/r Datum, Unterschrift Ausbildende/r oder Ausbilder/in

8 8 Amtliche Bekanntmachung Anlage 3 a: Ausbildungsnachweis mit Bezug zum Ausbildungsrahmenplan (täglich) Name des/der Auszubildenden: Ausbildungsjahr: Ausbildungswoche vom: Ggf. Ausbildende Abteilung: bis: Montag Betriebliche Tätigkeiten, Unterweisungen bzw. überbetriebliche Unterweisungen (z.b. im Handwerk), betrieblicher Unterricht, sonstige Schulungen, Themen des Berufsschulunterrichts Lfd. Nr.: Bezug zum Ausbildungsrahmenplan Stunden Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Durch die nachfolgende Unterschrift wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der obigen Angaben bestätigt. Datum, Unterschrift Auszubildende/r Datum, Unterschrift Ausbildende/r oder Ausbilder/in

9 9 Amtliche Bekanntmachung Anlage 3 b: Ausbildungsnachweis mit Bezug zum Ausbildungsrahmenplan (wöchentlich) Name des/der Auszubildenden: Ausbildungsjahr: Ausbildungswoche vom: Ggf. Ausbildende Abteilung: bis: Betriebliche Tätigkeiten Lfd. Nr.: Bezug zum Ausbildungsrahmenplan Stunden Unterweisungen bzw. überbetriebliche Unterweisungen (z. B. im Handwerk), betrieblicher Unterricht, sonstige Schulungen Stunden Themen des Berufsschulunterrichts Stunden Durch die nachfolgende Unterschrift wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der obigen Angaben bestätigt. Datum, Unterschrift Auszubildende/r Datum, Unterschrift Ausbildende/r oder Ausbilder/in

10 10 Amtliche Bekanntmachung Anlage 4: Sichtvermerke In angemessenen Zeitabständen sollten die gesetzlichen Vertreter, die Berufsschule sowie Betriebsbzw. Personalrat von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis nehmen und diese unterschriftlich bestätigen. Name des/der Auszubildenden: Ausbildungsjahr: Ausbildende Abteilung: Durch die nachfolgende Unterschrift wird die Kenntnisnahme des Ablaufs der Berufsausbildung bestätigt. Zeitraum von - bis Datum Unterschrift I. Berufsschule II. Gesetzlicher Vertreter III. Betriebsrat/ Personalrat

11 11 Amtliche Bekanntmachung Beschluss 19/2013 Bestätigung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26. September 2013: 11/2013 Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker/ zur Fachpraktikerin im Bäckerhandwerk gemäß 42 m Handwerksordnung (HwO) Die Vollversammlung der Handwerkskammer Cottbus beschließt gemäß 106 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3074), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2749) die nachstehende Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Bäckerhandwerk/zur Fachpraktikerin im Bäckerhandwerk gemäß 42 m Handwerksordnung (Handwerksordnung) 1 Ausbildungsberuf Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Bäckerhandwerk/zur Fachpraktikerin im Bäckerhandwerk erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung. 2 Personenkreis Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß 66 Berufsbildungsgesetz beziehungsweise 42 m Handwerksordnung für Personen im Sinne des 2 SGB IX. 3 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. 4 Ausbildungsstätten Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt. 5 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden. (2) Neben den in 27 Berufsbildungsgesetz beziehungsweise 21 Handwerksordnung festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. (3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden. 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen (1) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach 66 Berufsbildungsgesetz oder 42 m Handwerksordnung erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung

12 12 Amtliche Bekanntmachung (Ausbildereignungsverordnung) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen. (2) Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken: Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis Psychologie Pädagogik, Didaktik Rehabilitationskunde Interdisziplinäre Projektarbeit Arbeitskunde/Arbeitspädagogik Recht Medizin. Um die besonderen Anforderungen des 66 Berufsbildungsgesetz beziehungsweise 42 m Handwerksordnung zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden. (3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. (4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach 66 Berufsbildungsgesetz beziehungsweise 42 m Handwerksordnung bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 5 Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können. 7 Struktur der Berufsausbildung (1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb/mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden. (2) Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung mit Inhalten der Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin übereinstimmen, für die nach der geltenden Ausbildungsordnung oder aufgrund einer Regelung der Handwerkskammer Cottbus eine überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte ebenfalls überbetrieblich erfolgen. (3) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.

13 13 Amtliche Bekanntmachung 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Bäckerhandwerk/zur Fachpraktikerin im Bäckerhandwerk gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterialien und Betriebsmitteln Herstellen von Weizenbrot und Weizenkleingebäck Herstellen von Brot und Kleingebäck Herstellen von feinen Backwaren aus Teigen Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllungen und Cremes Herstellen von Torten und Desserts Herstellen von Partykleingebäck Herstellen von Backwarensnacks Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Umweltschutz Umsetzen von Hygienevorschriften Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach 10 und 11 nachzuweisen.

14 14 Amtliche Bekanntmachung (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und Schwere/Art oder Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden. 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie dauert bis zu maximal 4 Stunden. (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen Herstellen von Weizenbrot, Herstellen von Weizenkleingebäck, Herstellen von gezogenen Teigen, Grundlagen der Hygiene, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung statt. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Weizenbrot bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er nach vorgegebenem Rezept Zutaten abwiegen und zu einem Weizenteig verkneten, den Weizenteig zu Broten aufarbeiten und den Gär- und Backprozess handhaben kann. 2. Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe und ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen. (5) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Weizenkleingebäck bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er den vorbereiteten Weizenteig rundwirken und abpressen, die abgepressten Teiglinge zu Weizenkleingebäck aufarbeiten und den Gär- und Backprozess handhaben kann. Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.

15 15 Amtliche Bekanntmachung (6) Für den Prüfungsbereich Herstellen von gezogenen Teigen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er den vorbereiteten Grundteig ausrollen und mit Fett tourieren, den Teig zur angegebenen Stückzahl aufarbeiten und den Gär- und Backprozess handhaben kann. Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. (7) Für den Prüfungsbereich Grundlagen der Hygiene, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Hygienebereiche beschreiben und grundlegende Regeln des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung benennen kann; Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. 11 Abschlussprüfung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Herstellen eines Roggenmischbrotes Herstellen von Kleingebäck unterschiedlicher Teige und Formen Herstellen von Snacks Warenwirtschaft und Produktionstechnik von Backwaren und Snacks Wirtschafts- und Sozialkunde (3) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Roggenmischbrotes bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er nach Rezepturen Zutaten abwiegen und zu einem Roggenmischbrotteig verkneten, den Roggenmischbrotteig zu Broten aufarbeiten und den Gär- und Backprozess handhaben kann und dabei Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbstständig planen und umsetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz berücksichtigen und Rezepturen dokumentieren kann.

16 16 Amtliche Bekanntmachung 2. Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe und ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Kleingebäck unterschiedlicher Teige und Formen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er nach Rezepturen Zutaten abwiegen und zu Gebäcken verarbeiten kann. 2. Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. (5) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Snacks bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er nach Rezepturen Backwarensnacks herstellen kann. 2. Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgaben soll maximal 8 Stunden betragen, davon soll höchstens 10 Minuten pro Arbeitsprobe ein Fachgespräch geführt werden. (6) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Produktionstechnik von Backwaren und Snacks bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er bäckereitypische Rohstoffe benennen und deren Verwendung beschreiben, verschiedene Produkte aus dem Bäckereisortiment benennen und beschreiben, Herstellungsprozesse unterschiedlicher Backwaren beschreiben und Funktionsweisen verschiedener Geräte und Maschinen erklären kann. 2. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten. 3. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. 2. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten. 3. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 12 Bestehensregelung (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend, 2. in keinem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet worden sind.

17 17 Amtliche Bekanntmachung (2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereich, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. 13 Übergang Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach 4 Berufsbildungsgesetz beziehungsweise 25 Handwerksordnung ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. 14 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. 15 Prüfungsverfahren Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer Cottbus entsprechend. 16 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist 8 Absatz 1 und 2 Berufsbildungsgesetz beziehungsweise 27b Absatz 1 und 2 Handwerksordnung entsprechend anzuwenden. 17 Inkrafttreten Diese Ausbildungsregelung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft und gilt für einen Bildungsgang (2013 bis 2017).

18 18 Amtliche Bekanntmachung Anlage (zu 8) Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Bäckerhandwerk/zur Fachpraktikerin im Bäckerhandwerk Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen Monat Monat Monat 1 Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) 2 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Arbeitsaufträge erfassen b) Informationen beschaffen und nutzen; insbesondere Rezepte, Produktbeschreibungen, Fachliteratur, Kataloge sowie Herstellungsanleitungen und Gebrauchsanweisungen c) Arbeitsmaterialien ermitteln und zusammenstellen d) Arbeitsaufgaben im Team planen und Sachverhalte darstellen e) Arbeitsabläufe vorbereiten a) Fehler und Qualitätsmängel erkennen b) zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Betrieb beitragen c) Prüfarten und Prüfmittel auswählen d) Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- und nachgelagerter Arbeitsschritte sichern e) frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse nach vorgegebenen Kriterien beurteilen f) Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maßnahmen für den betrieblichen Ablauf kennen g) Betriebsmittel unter Berücksichtigung ihrer Wirkung auf Lebensmittel lagern h) qualitätssichernde Verfahren anwenden, insbesondere Kältetechnik und Frischhalteverpackungstechnik 5

19 19 Amtliche Bekanntmachung lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen Monat Monat Monat 3 Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Anlagen, Maschinen und Geräte pflegen und reinigen b) Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereiten c) Anlagen, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen, insbesondere Backofen beschicken 5 4 Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterialien und Betriebsmitteln ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) 5 Herstellen von Weizenbrot und Weizenkleingebäck ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) 6 Herstellen von Brot und Kleingebäck ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) d) Fehlfunktionen an Anlagen, Geräten und Maschinen erkennen und melden a) Vorgegebene Lagerverfahren für Rohstoffe, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse anwenden b) Umverpackungen lagern und entsorgen c) Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagern d) Betriebsmittel lagern a) Zutaten auswählen und nach Rezeptur einsetzen b) Teige herstellen c) Teige nach unterschiedlichen Verfahren aufarbeiten d) Gärprozesse steuern e) Backprozesse durchführen a) Rohstoffe und Halbfabrikate für Weizenmisch-, Roggen-, Roggenmisch-, Vollkorn-, Schrot- und Spezialbrot sowie Kleingebäck auswählen, dosieren und nach vorgegebenen Rezepturen einsetzen b) Vorteige herstellen und einsetzen c) Lockerungsmittel, insbesondere Sauerteig und Hefe, einsetzen

20 20 Amtliche Bekanntmachung lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen Monat Monat Monat d) Sauerteig nach vorgegebenen Rezepturen und Führungsarten herstellen e) Teige herstellen f) Spezialbrote herstellen, insbesondere unter Verwendung anderer Getreidearten und Zusatz von Saaten 15 3 g) Teige in unterschiedlichen Formen, auch von Hand, aufarbeiten h) Gärprozesse steuern, insbesondere unter Berücksichtigung der Kältekonservierung i) Backprozesse für Weizenmisch-, Roggen-, Roggenmisch-, Vollkorn-, Schrot- und Spezialbrot sowie Kleingebäck durchführen 16 7 Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) a) Blätterteig herstellen b) gefüllte und ungefüllte Teile aus Blätterteig aufmachen c) Mürbeteig herstellen und verarbeiten d) Hefeteige nach unterschiedlichen Verfahren herstellen und verarbeiten e) deutschen und dänischen Plunderteig herstellen und verarbeiten f) Backprozesse durchführen g) Lebkuchenteig herstellen und aufarbeiten h) schweren Hefeteig, insbesondere für Stollen, herstellen und aufarbeiten 4 8 Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) Zutaten auswählen und nach Rezeptur einsetzen b) Biskuit- und Sandmassen zubereiten 3 c) Unterschiedliche Massen herstellen, aufarbeiten und backen 12

21 21 Amtliche Bekanntmachung lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen Monat Monat Monat 9 Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllungen und Cremes ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) a) aprikotieren und glasieren b) Füllungen herstellen und verarbeiten c) frische und getrocknete Früchte zu Füllungen verarbeiten 4 10 Herstellen von Torten und Desserts ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) d) pikante Füllungen herstellen e) temperierte Kuvertüre verarbeiten a) Böden und Kapseln mit Füllungen zusammensetzen b) Sahne aufschlagen c) deutsche Butter- und Fettcreme herstellen d) Torten und Desserts ausgarnieren Herstellen von Partykleingebäck ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer11) a) Partykleingebäck, insbesondere Salzund Käsegebäck, aus Teigen herstellen 3 12 Herstellen von Backwarensnacks ( 8 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) a) Backwarensnacks aus Teigen herstellen b) Brot und Kleingebäck belegen und garnieren 4 c) gebackene Snacks mit Auflagen und Füllungen herstellen d) herzhafte Teigspeisen, insbesondere Gemüsekuchen, Zwiebelkuchen und Quiche, zubereiten 3

22 22 Amtliche Bekanntmachung Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen Monat Monat Monat 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht ( 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen a) Aufgaben und Aufbau des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln

23 23 Amtliche Bekanntmachung lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen Monat Monat Monat 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ( 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) 4 Umweltschutz ( 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) 5 Umsetzen von Hygienevorschriften ( 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweise bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen a) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere b) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden d) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen e) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen a) Grundsätze der Personalhygiene und der Arbeitshygiene anwenden b) Lebensmittelhygiene in den betrieblichen Abläufen anwenden c) lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln

24 24 Amtliche Bekanntmachung lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen Monat Monat Monat 6 Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken ( 8 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) a) Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes nutzen b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln

25 25 Amtliche Bekanntmachung Beschluss 20/2013 Bestätigung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26. September 2013: 12/2013 Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker/ zur Fachpraktikerin für Gebäudereinigung gemäß 42 m Handwerksordnung (HwO) Die Vollversammlung der Handwerkskammer Cottbus beschließt gemäß 106 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3074), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2749) die nachstehende Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker/zur Fachpraktikerin für Gebäudereinigung gemäß 42 m Handwerksordnung (Handwerksordnung) 1 Ausbildungsberuf Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker/zur Fachpraktikerin für Gebäudereinigung erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung. 2 Personenkreis Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß 42 m Handwerksordnung im Sinne des 2 Sozialgesetzbuch IX. 3 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. 4 Ausbildungsstätten Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt. 5 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden. (2) Neben den in 21 Handwerksordnung festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. (3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen und Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen und Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist der Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden. 6 Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen (1) Ausbilderinnen und Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach 42 m Handwerksordnung tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.

26 26 Amtliche Bekanntmachung (2) Ausbilderinnen und Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken: Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis Psychologie Pädagogik, Didaktik Rehabilitationskunde Interdisziplinäre Projektarbeit Arbeitskunde/Arbeitspädagogik Recht Medizin. (3) Um die besonderen Anforderungen von 42 m Handwerksordnung zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden. Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation kann abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. (4) Ausbilderinnen und Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach 66 Berufsbildungsgesetz beziehungsweise 42 m Handwerksordnung bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen und Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifische Zusatzqualifikation auf andere Weise glaubhaft gemacht werden kann. 7 Struktur der Berufsausbildung (1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, müssen mindestens zwölf Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb beziehungsweise mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden. Ausnahmen sind der Handwerkskammer anzuzeigen und zu begründen und von dieser zu entscheiden. (2) Soweit die Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung nach 42 m Handwerksordnung mit der Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin übereinstimmen, für die nach der geltenden Ausbildungsordnung oder aufgrund einer Regelung der Handwerkskammer Cottbus eine überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte ebenfalls überbetrieblich erfolgen. (3) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.

27 27 Amtliche Bekanntmachung 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker/zur Fachpraktikerin für Gebäudereinigung gliedert sich wie folgt: Abschnitt A Allgemeine Kenntnisse 1. Berufsbildung, arbeits-, tarif- und sozialrechtliche Regelungen 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 4. Umweltschutz Abschnitt B Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Auftragsübernahme, Planen und Vorbereiten von Arbeitsaufgaben 2. Anwenden von Oberflächenbehandlungsmitteln und Desinfektionsreinigern 3. Einsatz von Leitern, Gerüsten, Absturzsicherungen, Hubarbeitsbühnen und Fassadenbefahranlagen 4. Einsatz von Reinigungsgeräten und Reinigungsmaschinen 5. Ausführen von Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Konservierungsarbeiten 6. Reinigen und Pflegen von Verkehrseinrichtungen und Verkehrsflächen 7. Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene, Schädlingsbekämpfung und 8. Dekontamination 9. Qualitätssicherung 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach 10 und 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die beziehungsweise der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und Schwere beziehungsweise Art oder Schwere der Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.

28 28 Amtliche Bekanntmachung 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling insgesamt höchstens vier Stunden maximal zwei Arbeitsproben ausführen. Dafür kommen insbesondere in Betracht: manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten an unterschiedlichen Oberflächen ausführen maschinelle Pflegearbeiten an unterschiedlichen Oberflächen ausführen Glasreinigungsarbeiten ausführen textile Raumausstattung reinigen Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen reinigen. Der Prüfling soll innerhalb der Prüfungszeit ein situatives Fachgespräch zu den Arbeitsproben von maximal 10 Minuten führen. (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt 120 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsarbeiten Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Umweltschutz Oberflächenbehandlungsmittel Leitern, Gerüste und Absturzsicherungen. 11 Abschlussprüfung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling drei praktische Arbeiten durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen sowie die Hygiene, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht: Ausführen einer manuellen Gebäudeinnenreinigungsarbeit Ausführen einer Glasreinigungsarbeit Maschinelle Reinigung eines Hartfußbodens

29 29 Amtliche Bekanntmachung Durchführen einer Desinfektionsmaßnahme Reinigen einer textilen Oberfläche Reinigung eines Fassadenteils Grundreinigung und Versiegelung. Der Prüfling soll innerhalb der Prüfungszeit ein situatives Fachgespräch von maximal 10 Minuten führen. Die Prüfungszeit beträgt einschließlich des Fachgesprächs insgesamt 5 Stunden. (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Reinigung, Pflege und Konservierung Hygiene, Sanitär und Gesundheit Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Die Aufgabenstellung in den ersten zwei genannten Prüfungsfächern soll aus den Anforderungen der Fertigkeitsprüfung abgeleitet werden. Die Aufgabenstellung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde soll anschaulich und praxisbezogen formuliert werden. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen: 1. Im Prüfungsfach Reinigung, Pflege und Konservierung 60 Minuten 2. Im Prüfungsfach Hygiene, Sanitär und Gesundheit 45 Minuten 3. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten. (5) Die besonderen Belange des behinderten Prüflings sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 12 Gewichtungsregelung Die Prüfungsfächer der schriftlichen Kenntnisprüfung sind wie folgt zu gewichten: 1. Reinigung, Pflege und Konservierung 60 % 2. Hygiene, Sanitär und Gesundheit 30 % 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 % 13 Bestehensregelung (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. in der Fertigkeitsprüfung mit mindestens ausreichend 2. in der Kenntnisprüfung mit mindestens ausreichend und 3. in keinem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet worden sind. (2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten

30 30 Amtliche Bekanntmachung zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. 14 Übergang Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach 25 Handwerksordnung ist von der beziehungsweise dem Auszubildenden und der beziehungsweise dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. Die Dauer der bereits nach 42 m Handwerksordnung absolvierten Ausbildungszeit ist in angemessenem Umfang auf die Vollausbildung anzurechnen. Die Berufsschule soll hierzu gehört werden. 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. 16 Prüfungsverfahren Für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind die 37 bis 46 Berufsbildungsgesetz sowie die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer Cottbus in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist 27 b Handwerksordnung entsprechend anzuwenden. 18 Inkrafttreten Diese Ausbildungsregelung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft und gilt für einen Bildungsgang (2013 bis 2017).

31 31 Amtliche Bekanntmachung Anlage zu 8 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker/zur Fachpraktikerin für Gebäudereinigung lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären Ausbildungsjahr I II III x x x b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen x x x c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen x x x d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen x x x e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen x x x 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes x x x x x x c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen x x x d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben x x x 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen x x x

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