POLIZEIVERORDNUNG. vom 7. Oktober 2002
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- Ewald Albrecht
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1 POLIZEIVERORDNUNG vom 7. Oktober 2002
2 Inhaltsverzeichnis Abschnitt Art. Titel Seite I. Allgemeine Bestimmungen 5/6 1 Zweck 5 2 Gemeindepolizeiorgane 5 3 Aufgaben und Verhalten der Polizeiorgane 5 4 Polizeiliche Anordnungen 5 5 Störung der polizeilichen Tätigkeit 6 6 Identitätsnachweis 6 7 Ausweispflicht der Polizeiorgane 6 8 Hilfeleistung 6 II. Niederlassung und Aufenthalt 6/7 9 Persönliche Meldepflicht 6/7 10 Meldepflicht Dritter 7 11 Ausländerverlängerung oder Ausweisänderung 7 12 Meldepflicht für Firmen und Gewerbebetriebe 7 III. Schutz von Personen sowie der öffentlichen 7/11 Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen 13 Öffentliche Ruhe und Ordnung 7 14 Alarmeinrichtungen 8 15 Polizeilicher Gewahrsam 8 16 Einzäunung 8 17 Laub-, Schnee- und Eisräumung 8 18 Sicherung von Gebäudeteilen und anderen 8 Gegenständen 19 Veranstaltungen auf öffentlichem Grund 9 20 Personenansammlungen 9 21 Veranstaltungen auf privatem Grund 9 22 Entsorgung von Kehricht 9 23 Hantieren und Schiessen mit Schusswaffen 9/10 24 Schiessgelände Verbrennen von Gartenabfällen Feuerwerk Sicherung von Bodenöffnungen und Beseitigung 10 von Schutzvorrichtungen Sicherung von Baustellen 11 2
3 Abschnitt Art. Titel Seite IV. Lärmschutz 11/13 29 Grundsatz Nachtruhe Öffentliche Ruhetage Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen Landwirtschaft, Haus- und Gartenarbeiten Veranstaltungen im Freien Motorisch angetriebene Spielzeuge Motorisierte Anlässe, Motocross, Go-Karts Tonwiedergabegeräte im Innern Singen, Musizieren im Innern Gastwirtschaften und Versammlungsräume Wirtschaftsschluss Baulärm Ausnahmebewilligungen 13 V. Schutz öffentlicher Sachen und privaten 13/16 Eigentums 43 Benützung öffentlicher Anlagen und öffentlichen 13 Grundes 44 Gesteigerter Gemeingebrauch Unfug Verunreinigung des öffentlichen Grundes Anzeigen, Plakate Camping Strassensperrung Rettungs- und Löscheinrichtungen Bäume, Sträucher, Bepflanzungen Verwilderung von Kulturland Arbeiten an Fahrzeugen Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen Fundbüro Sammlungen 16 VI. Tierhaltung Allgemeines Verunreinigungen Fütterung von Wildtieren 16 3
4 Abschnitt Art. Titel Seite VII. Vollzugs- und Schlussbestimmungen 17/18 60 Polizeibewilligungen Durchsetzung Strafen Inkrafttreten 18 VIII. Genehmigung 18 Hinweise Soweit der Text der vorliegenden Polizeiverordnung nur die neutrale oder männliche Personenform aufweist, schliesst diese immer sowohl weibliche als auch männliche Personen ein. Die Zeichnung auf der Umschlagseite stammt von Frau Liselotte Mantel. 4
5 Polizeiverordnung vom 7. Oktober 2002 Gestützt auf 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 wird folgende Polizei-Verordnung erlassen: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Sicherheit von Personen und Eigentum auf dem Gebiet der Gemeinde Otelfingen. 2 Sie ergänzt die Gesetze und Verordnungen von Bund und Kanton. Art. 2 Gemeindepolizeiorgane Die Gemeindepolizei wird durch den Gemeinderat und die von ihm bezeichneten Organe ausgeübt. Art. 3 Aufgaben und Verhalten der Polizeiorgane 1 Die Polizeiorgane sorgen für die öffentliche Ruhe und Ordnung, schützen die Gemeinde und ihre Bewohner und ansässigen Betriebe vor Schaden, verhindern Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, regeln den Verkehr sowie verzeigen fehlbare Personen. 2 Die Polizeiorgane haben sich in ihrem Auftreten und ihrer Erscheinung während und ausserhalb ihres Dienstes korrekt zu verhalten. Beschwerden darüber sind schriftlich dem Gemeinderat einzureichen. Art. 4 Polizeiliche Anordnungen Jedermann ist verpflichtet, polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten. 5
6 Art. 5 Störung der polizeilichen Tätigkeit Jede Störung der polizeilichen Tätigkeit ist verboten. Das gilt insbesondere auch für die unbefugte Einmischung Dritter in die Dienstausübung der Polizeiund Verwaltungsorgane. Art. 6 Identitätsnachweis Den mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personalien zur Feststellung der Identität anzugeben und auf Verlangen mit gültigen Ausweispapieren zu belegen. Art. 7 Ausweispflicht der Polizeiorgane Wer polizeilich angehalten wird ist berechtigt, Einsicht in den Dienstausweis zu verlangen. Art. 8 Hilfeleistung Jedermann ist verpflichtet, den mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten auf deren Verlangen hin im Rahmen des Zumutbaren Hilfe zu leisten. II. Niederlassung und Aufenthalt Art. 9 Persönliche Meldepflicht 1 Wer sich in der Gemeinde niederlässt, länger als drei Monate Aufenthalt nimmt, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder innerhalb der Gemeinde die Wohnadresse wechselt, hat sich nach den massgeblichen kantonalen Gesetzesbestimmungen innert acht Tagen bei der Einwohnerkontrolle anbzw. umzumelden und die erforderlichen Ausweise vorzulegen. 2 Wer den Wohnsitz, den Aufenthalt oder eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Gemeinde Otelfingen aufgibt, hat sich innert acht Tagen, vom Wegzug an gerechnet, unter Angabe der neuen Adresse bei der Einwohnerkontrolle abzumelden. 6
7 3 Der Gemeinderat bezeichnet die vorzulegenden und die zu hinterlegenden Ausweispapiere. Art. 10 Meldepflicht Dritter Meldepflichtig ist auch, wer eine meldepflichtige Person aufnimmt oder ihr Räume vermietet. Art. 11 Ausweisverlängerung oder Ausweisänderung 1 Ausweise, deren Gültigkeit beschränkt ist, müssen vor Ablauf verlängert oder erneuert werden. 2 Bei Namens- oder Zivilstandsänderungen müssen innert 30 Tagen neue Ausweisschriften bei der Einwohnerkontrolle beantragt bzw. hinterlegt werden. Art. 12 Meldepflicht für Firmen und Gewerbebetriebe 1 Juristische und natürliche Personen, die neu in der Gemeinde ansässig sind oder eine Betriebsstätte führen bzw. ihre Sitzadresse ändern, haben dies innert 30 Tagen der Gemeindeverwaltung zu melden. 1 Eigentümer von Liegenschaften, die Gewerberäume an juristische oder natürliche Personen vermieten, sind verpflichtet, dies innert 30 Tagen der Gemeindeverwaltung zu melden. III. Schutz von Personen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen Art. 13 Öffentliche Ruhe und Ordnung Es ist untersagt, durch Handlungen irgendwelcher Art die öffentliche Ruhe und Ordnung zu stören, Personen in ihrer Sicherheit zu gefährden, zu belästigen oder zu erschrecken, öffentliches Ärgernis zu erregen oder zu solchem Handeln anzustiften. 7
8 Art. 14 Alarmeinrichtungen Alarmanlagen, Notrufe und Notsignale dürfen nicht missbraucht werden. Art. 15 Polizeilicher Gewahrsam Personen, die durch ihren Zustand oder ihr Verhalten sich selbst oder Dritte gefährden, können vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam genommen und der zuständigen Stelle zugeführt werden. Art. 16 Einzäunung Die Eigentümerschaft hat ihre an öffentliche Plätze, Strassen oder Wege grenzenden oder sonst leicht zugänglichen Grundstücke in geeigneter Weise einzuzäunen, wenn dies für die Sicherheit erforderlich ist. Art. 17 Laub-, Schnee- und Eisräumung 1 Laub, Schnee und Eis dürfen nur unter Beachtung aller Vorsichtsmassnahmen von Dächern, Zinnen, Balkonen oder übrigem Privatgebiet auf den öffentlichen Grund geworfen werden und sind sofort zu beseitigen. 2 Die Schneeräumung darf durch Private nicht behindert werden. Art. 18 Sicherung von Gebäudeteilen und anderen Gegenständen Die Eigentümer, Bewohner und Benutzer von Grundstücken, Bauten oder einzelnen Räumen haben dafür zu sorgen, dass keine Bauteile, Einfriedungen o- der Pflanzen sich lösen und auf Plätze, Strassen, Wege oder sonst öffentliches oder privates Land fallen können; insbesondere müssen, a) Fenster und Läden gehörig befestigt werden, b) Gegenstände, die vor Fenstern, auf Zinnen, Balkonen oder Dächern stehen, auf genügende Weise gesichert werden, c) auf steilen Dächern Schneesicherungen angebracht werden, d) lockere Teile an Gebäuden ausgebessert werden, e) Dachrinnen, Fallrohre und übrige Entwässerungseinrichtungen gewartet und periodisch gereinigt werden. f) Dürre Äste oder sonst gefährdende Pflanzen sind zu entfernen 8
9 Art. 19 Veranstaltungen auf öffentlichem Grund 1 Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen und andere Veranstaltungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung. 2 Die vom Gemeinderat in einzelnen Fällen oder generell erlassenen Ausführungsbestimmungen sind einzuhalten. Art. 20 Personenansammlungen Verkehrshemmende Ansammlungen von Personen auf Strassen, Plätzen und Trottoirs sind verboten. Gegen solche Störungen kann polizeilich vorgegangen werden. Art. 21 Veranstaltungen auf privatem Grund Der Gemeinderat kann Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) verbieten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Art. 22 Entsorgung von Kehricht 1 Das Ablagern oder Stehenlassen von Abfällen jeglicher Art auf öffentlichem oder privatem Grund ist verboten. Dies gilt insbesondere auch für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestandteile sowie für alle übrigen Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff. 2 Es ist nicht erlaubt, Hauskehricht oder andere Abfälle in öffentlichen Abfallkörben zu entsorgen. 3 Betriebe welche Speisen zum sofortigen Verzehr verkaufen, müssen dafür sorgen, dass deren Verpackungen in eigene Sammelcontainer zurückgegeben werden können. Art. 23 Hantieren und Schiessen mit Schusswaffen 1 Hantieren und Schiessen mit Schusswaffen jeglicher Art auf öffentlichem Grund, ausgenommen in der Schiessanlage, ist untersagt. Dasselbe gilt für waffenähnliche Attrappen. Vorbehalten bleibt die Ausübung der Jagd und militärischer Verpflichtungen. 9
10 2 Schiessübungen mit Waffen, mit Armbrust und mit Sportpfeilbogen dürfen nur auf entsprechend eingerichteten Anlagen durchgeführt werden. 3 Luft- und Gasdruckwaffen dürfen nur auf Privatgrund und nur wenn eine Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen ist, verwendet werden. Art. 24 Schiessgelände Abgesperrtes oder entsprechend signalisiertes Schiessgelände darf während Schiessübungen weder betreten noch befahren werden. Art. 25 Verbrennen von Gartenabfällen Das Verbrennen von Abfällen ist verboten. In Wohngebieten und deren näheren Umgebung dürfen Gartenabfälle in kleinen Mengen nur an Werktagen und nur in dürrem Zustand und bei trockener Witterung verbrannt werden. Art. 26 Feuerwerk 1 Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am 1. August und in der Nacht von Silvester auf Neujahr gestattet. Personen und Sachen dürfen dabei nicht gefährdet werden. Für besondere Veranstaltungen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen. 2 Der Verkauf von Schiesspulver und Feuerwerk an Kinder unter 15 Jahren ist untersagt. Nicht als Feuerwerk gelten z.b. Fackeln, Bengalhölzer, Wunderkerzen, Knallkorken und Käpsli. Art. 27 Sicherung von Bodenöffnungen und Beseitigung von Schutzvorrichtungen 1 Gruben, Schächte, Schlammsammler usw. sind auf sichere Weise zu decken und dürfen auch vorübergehend nicht ohne Aufsicht oder Absperrung geöffnet bleiben. 2 Das mutwillige Abdecken von Bodenöffnungen jeglicher Art sowie das Lockern, Verändern oder Entfernen von Schutzvorrichtungen ist untersagt. 10
11 Art. 28 Sicherung von Baustellen Baustellen sind so abzuschranken sowie zu signalisieren und zu beleuchten, dass keine Unfallgefahr besteht. IV. Lärmschutz Art. 29 Grundsatz Es ist verboten, durch sein Verhalten oder mittels Geräten, Maschinen, Apparaten und Vorrichtungen irgendwelcher Art, oder durch deren Bedienung Lärm zu bewirken, der durch zumutbare Vorkehrungen oder durch rücksichtsvolles Benehmen vermieden werden kann. Art. 30 Nachtruhe Jede Nachtruhestörung in der Zeit von bis Uhr ist untersagt. Art. 31 Öffentliche Ruhetage An öffentlichen Ruhetagen sind lärmverursachende Arbeiten jeder Art verboten, wenn Drittpersonen gestört werden. Art. 32 Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen 1 Um Lärm und andere Immissionen zu verhindern, sind alle möglichen und zumutbaren Massnahmen vorzukehren. Ist der Erfolg ungenügend, sind die Arbeiten zeitlich zu beschränken oder an eine andere geeignete Stelle zu verlegen. Ist die Verlegung in geschlossene Räume nötig, sind Türen und Fenster geschlossen zu halten. 2 Von bis Uhr und von bis Uhr, samstags ab Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen sind lärmige Arbeiten verboten. Für Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen oder aus betrieblichen Gründen nicht in geschlossenen Räumen ausgeführt werden können, kann der Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung erteilen. 3 Notstandsarbeiten sind zu jeder Zeit gestattet. 11
12 Art. 33 Landwirtschaft, Haus- und Gartenarbeiten 1 Maschinen und Geräte für Landwirtschaft und Garten, wie Rasenmäher, Kreis- und Kettensägen usw., sind so zu unterhalten und zu bedienen, dass Lärm möglichst vermieden wird. Verbrennungsmotoren sind mit wirksamen Schalldämpfer zu versehen. 2 Lärmige Haus- und Gartenarbeiten sowie Arbeiten mit motorbetriebenen Baumsägen, Rasen- und Gartengeräten, dürfen nur werktags von bis Uhr, von bis Uhr und samstags bis Uhr vorgenommen werden. 3 Selten vorkommende, unvermeidbare landwirtschaftliche Arbeiten dürfen jederzeit ausgeführt werden. Art. 34 Veranstaltungen im Freien Lärmverursachende Veranstaltungen im Freien müssen um Uhr beendet sein. Art. 35 Motorisch angetriebene Spielzeuge Motorisch angetriebene Spielzeuge dürfen nur verwendet werden, wenn Drittpersonen nicht übermässig gestört werden. Art. 36 Motorisierte Anlässe, Motocross, Go-Karts Motorsport-Veranstaltungen und -Trainingsfahrten auf öffentlichem und privatem Grund sind bewilligungspflichtig. Art. 37 Tonwiedergabegeräte im Innern Radio, Fernseher, Verstärkeranlagen und dergleichen sind auf Zimmerlautstärke zu reduzieren, wenn Dritte gestört werden. Art. 38 Singen, Musizieren im Innern Wenn Singen und Musizieren Dritte stört, ist es nur von bis Uhr und von bis Uhr erlaubt. Fenster und Türen sind allenfalls zu schliessen. 12
13 Art. 39 Gastwirtschaften und Versammlungsräume 1 In Gastwirtschaften, Versammlungsräumen usw. sind Fenster und Türen ab Uhr geschlossen zu halten. In Gartenwirtschaften ist nach Uhr der Betrieb von Musikanlagen, Musikveranstaltungen oder anderes lärmverursachendes Verhalten des Betriebs oder der Gäste verboten. 2 Es können zusätzliche Schutzmassnahmen oder zeitliche Beschränkungen angeordnet werden. Art. 40 Wirtschaftsschluss Der ordentliche Wirtschaftsschluss ist Uhr. Eine Verlängerung des Wirtschaftsschlusses oder einer Freinacht in Gastwirtschaftsbetrieben oder bei anderen öffentlichen Anlässen bedarf einer besonderen Bewilligung. Art. 41 Baulärm Für Bauarbeiten gelten die Vorschriften der kantonalen Verordnung über den Baulärm. Art. 42 Ausnahmebewillgungen Die zuständige Amtsstelle kann Ausnahmebewilligungen erteilen und diese mit Auflagen verbinden. V. Schutz öffentlicher Sachen und privaten Eigentums Art. 43 Benützung öffentlicher Anlagen und öffentlichen Grundes Öffentliche Anlagen und öffentlicher Grund dürfen nicht entgegen ihrer Zweckbestimmung benützt werden. Art. 44 Gesteigerter Gemeingebrauch Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung und ist gebührenpflichtig. 13
14 Art. 45 Unfug Es ist verboten, Gebäude, Anlagen, Brunnen, Bänke, Denkmäler, Geländer, Einzäunungen, Absperrungen, Hinweistafeln, Signalisationen, Einrichtungen usw. zu verunreinigen, zu verändern, zu beschädigen oder zu entfernen. Art. 46 Verunreinigung des öffentlichen Grundes Wer den öffentlichen Grund (Strassen, Anlagen usw.) verunreinigt, hat sofort wieder den ordnungsgemässen Zustand herzustellen. Art. 47 Anzeigen, Plakate 1 Das Anschlagen von Anzeigen und Plakaten auf öffentlichem Grund und an öffentlichen Sachen bedarf einer Bewilligung der zuständigen Amtsstelle. Auf Privatgrund ist die Zustimmung der Eigentümerschaft einzuholen. 2 Der Gemeinderat kann Stellen bezeichnen, wo ohne Bewilligung Kleinplakate angeschlagen werden können. 3 Für Wahlen kann die Gemeinde den politischen Parteien Plakatständer und allenfalls weitere Anschlagflächen kostenlos zur Verfügung stellen. Hierüber entscheidet der Gemeinderat. 4 Jegliche Werbung für Alkohol- und Tabakprodukte sowie von anderen Suchtmitteln auf öffentlichem Grund ist verboten. 5 Plakate aller Art, die gegen Anstand und gute Sitte verstossen, sind verboten. Art. 48 Camping 1 Das Aufstellen und Bewohnen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen auf öffentlichem Grund ist nur mit Bewilligung der zuständigen Amtsstelle gestattet. 2 Betreffend die Bewilligungspflicht für das längerfristige Aufstellen von Wohnwagen auf privatem Grund wird auf das Baurecht verwiesen. 3 Die Bestimmungen der Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene bleiben vorbehalten. 14
15 Art. 49 Strassensperrung Das Absperren von Strassen, Fuss- und Gehwegen ohne Bewilligung der zuständigen Behörde ist verboten. Art. 50 Rettungs- und Löscheinrichtungen 1 Rettungs- und Löscheinrichtungen, Brandmelder, Feuerleitern, Notausgänge usw. dürfen nicht abgeändert, versperrt, blockiert oder für andere Zwecke benützt werden. 2 Hydranten dürfen ohne besondere Bewilligung der Wasserversorgung nur in Notfällen benützt werden. 3 Der Zugang zu Rettungseinrichtungen (Feuerwehrlokale, Hydranten usw.) ist stets freizuhalten. Art. 51 Bäume, Sträucher, Bepflanzungen Bäume, Hecken und andere Bepflanzungen, welche die Verkehrssicherheit, die Sicht auf Signale, die öffentliche Beleuchtung oder den Zugang zu Hydranten beeinträchtigen, sind entsprechend zurückzuschneiden oder zu entfernen. Art. 52 Verwilderung von Kulturland Es ist verboten, Grundstücke verwildern zu lassen. Art. 53 Arbeiten an Fahrzeugen Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind auf öffentlichem Grund verboten; ausgenommen sind Notreparaturen. Art. 54 Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen Vorschriftswidrig oder ohne Kontrollschilder auf öffentlichem Grund parkierte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Fahrräder, Anhänger, Schiffe, Maschinen usw.) können kostenpflichtig weggeschafft werden, wenn die verantwortlichen Personen innert nützlicher Frist nicht erreicht werden oder die Anordnungen nicht befolgen. Dasselbe gilt für Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden. 15
16 Art. 55 Fundbüro 1 Gefundene Sachen, die der Eigentümerschaft nicht direkt zurückgegeben werden können, sind im Fundbüro der Gemeindeverwaltung abzugeben. 2 Für die Handhabung von Fundgegenständen sind die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches massgebend. Art. 56 Sammlungen Die Durchführung von Sammlungen aller Art von Haus zu Haus sowie auf öffentlichen Strassen und Plätzen bedarf einer Bewilligung. VI. Tierhaltung Art. 57 Allgemeines 1 Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen, andere Tiere, noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. 2 Für die Hundehaltung gilt die diesbezügliche kantonale Gesetzgebung. 3 Das Entweichen gefährlicher Tiere ist sofort der Polizei zu melden. Art. 58 Verunreinigungen Wer Tiere hält, hat dafür zu sorgen, dass diese weder Strassen, Gehwege, Parkanlagen, landwirtschaftliche Kulturflächen noch Gärten Dritter verunreinigen bzw. dass Verunreinigungen sofort beseitigt werden. Davon ausgenommen bleiben offizielle Versäuberungsplätze. Art. 59 Fütterung von Wildtieren Das Füttern von Wildtieren und verwilderten Haustieren in Wohngebieten ist verboten. Ausgenommen sind das kontrollierte Füttern von Wasservögeln und das Füttern von Singvögeln im Winter. 16
17 VII. Vollzugs- und Schlussbestimmungen Art. 60 Polizeibewilligungen 1 Bewilligungsgesuche sind der Gemeindeverwaltung spätestens 20 Tage vor dem Anlasse schriftlich einzureichen. 2 Bewilligungen können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden. Bewilligungen dürfen nur verweigert werden, wenn einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit polizeiliche Gründe entgegenstehen, es sei denn, die Bewilligungserteilung stehe im Ermessen der zuständigen Behörde. 3 Bewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für einen weiteren Bestand nicht mehr gegeben sind oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Art. 61 Durchsetzung 1 Der Gemeinderat sorgt für die Durchsetzung dieser Verordnung. 2 Die Polizeiorgane sind berechtigt, die notwendigen Kontrollen durchzuführen. Sie treffen notwendige Massnahmen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Art. 62 Strafen Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden mit Busse bis zu dem in der Strafprozessordnung genannten Höchstbetrag bestraft, sofern das anzuwendende Recht keine andern Strafen vorsieht. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt oder von einer Bestrafung abgesehen werden. 17
18 Art. 63 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit deren Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich und dem Furttaler in Kraft. 2 Sie ersetzt die Polizeiverordnung vom 25. Januar 1963 Genehmigt mit GRB 378/2002 vom 7. Oktober 2002 VII. Genehmigung Vom Gemeinderat genehmigt am 7. Oktober 2002 Gemeinderat Otelfingen Der Präsident: Der Schreiber: E. Schibli J. Gillardon In den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde, nämlich im Amtsblatt des Kantons Zürich und im Furttaler, veröffentlicht am: 25. Oktober
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