Satzung des Vereins. MITTAGSBETREUUNG Steppach e. V. NAME, SITZ UND RECHTSFORM

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1 Satzung des Vereins MITTAGSBETREUUNG Steppach e. V. 1 NAME, SITZ UND RECHTSFORM 1. Der Verein führt den Namen,,MITTAGSBETREUUNG STEPPACH" mit dem Zusatz e. V. 2. Der Verein MITTAGSBETREUUNG STEPPACH e.v. hat seinen Sitz in Neusäß und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen. 3. Geschäftsjahr ist das Schuljahr ( bis ). 2 TÄTIGKEIT 1. Der Verein MITTAGSBETREUUNG STEPPACH e.v. ist weltanschaulich neutral. Er fühlt sich keiner politischen Partei zugehörig. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und besteht aus Mitgliedern, die die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch nehmen. 1

2 4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine Anteile oder Vergütungen. Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden. 6 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung nach den Maßgaben des 3 Nr. 26a EStG erhalten. 3 ZWECK 1. Zweck des Vereins ist die Betreuung von Kindern der Grundschule Steppach nach Schulschluss bis 15:30 Uhr (Mittagsbetreuung). 2. Die Betreuung erfolgt an jedem Schultag. 3. Für eine fachkundige, pädagogische Betreuung und Förderung in kindgerechter Umgebung trägt der Verein die Verantwortung. 4. Während der Kernzeit von 11 Uhr bis 14 Uhr ist ständig eine Betreuungsperson anwesend. 2

3 4 MITGLIEDSCHAFT 1. Mitglied kann jede Person werden, welche die in 3 genannten Ziele unterstützt. Der Beitritt wird durch das Eintragen in die Mitgliedskartei erklärt. Ein besonderes Aufnahmeverfahren findet nicht statt. 2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Gesamtvorstand. 3. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Auch fördernde Mitglieder gelten als in den Verein aufgenommen, wenn sie sich in die Mitgliederkartei eingetragen haben. 4. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen sein. 5. Fördernde Mitglieder können natürliche sowie juristische Personen sein. 6. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch ihren Förderbeitrag. Sie haben kein Stimmrecht und können nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein. Sie können jedoch Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung stellen und diese in der Versammlung begründen. 7. Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt a) beim Tode des Mitglieds b) durch schriftliche Austrittserklärung c) durch Ausschluss d) automatisch mit Abmeldung des Kindes von der Mittagsbetreuung 8. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. 9. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 10. Mitgliedsbeiträge werden keine erhoben. 3

4 5 ORGANE 1. Der Verein MITTAGSBETREUUNG STEPPACH hat folgende Organe: a) Mitgliederversammlung b) Gesamtvorstand 2. Die Organe können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen, mit Rechten ausstatten und sie wieder auflösen. 6 VORSTAND 1. Der Gesamtvorstand des Vereins MITTAGSBETREUUNG STEPPACH e.v. besteht aus zwei Mitgliedern. Es werden ein erster Vorstand und ein stellvertretender Vorstand, der Kassierer gewählt. 2. Die Amtsdauer des Gesamtvorstands beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. 3. Dem Gesamtvorstand obliegt die Vereinsgeschäftsführung. Er hat dabei die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und ihre Empfehlungen zu beachten. 4. Ferner obliegt dem Gesamtvorstand die Aufnahme von Mitgliedern. 5. Der Gesamtvorstand setzt die Entgelte für Leistungen des Vereins fest, besonders in Ausnahmefällen. 6. Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorstand nur tätig werden darf, wenn der erste Vorstand verhindert ist. 4

5 7. Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen. 8. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. 9. Die Kassenführung ist jährlich durch eine neutrale Person zu überprüfen. 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet zu Beginn eines jeden neuen Schuljahres statt. 2. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorstand oder seinem Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. 3. Eine Änderung der Satzung, die den Zweck des Vereins ändert, und die Auflösung des Vereins können nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist eine einfache Mehrheit erforderlich. 4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Verein Förderverein Volksschule Steppach e.v. in Neusäß, Jahnstr.2 zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorstand bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstand geleitet. 6. Der Versammlungsleiter bestimmt ein Vereinsmitglied als Schriftführer. 7. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. 8. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Schriftführer unterzeichnet. 5

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