Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit in Kassel

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1 Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit in Kassel Präambel Jugendverbände und -gruppen sowie deren übergeordnete Zusammenschlüsse leisten einen bedeutsamen gesellschaftlichen Beitrag zur Entwicklungsförderung von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII. In der Wahrnehmung ihrer gesellschaftlich notwendigen Aufgaben werden Jugendverbände und Jugendgruppen durch die Stadt Kassel gefördert und unterstützt. Diese Richtlinie wurde von der Verwaltung des Jugendamtes und Vertreterinnen und Vertretern der Jugendverbände und Jugendgruppen gemeinsam erarbeitet und regelt die Fördermöglichkeiten und bedingungen. Diese Richtlinien beinhalten die Bereiche: Allgemeine Aufgaben Investitionen Freizeit- und Bildungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche (inklusive Internationale Begegnungen) Die Richtlinien für investive Jugendverbandsförderung, zur Förderung von Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung sowie zur Förderung von Fahrten und Lagern aus dem Jahr 2012 haben keine Gültigkeit mehr. 1. Fördervoraussetzungen: 1.1 Antragsberechtigt sind Jugendverbände oder gruppen im Sinne des 12 Abs. 2 des SGB VIII. Eine Prüfung der Antragsberechtigung erfolgt durch die Kinder- und Jugendförderung der Stadt Kassel. Dabei werden folgende Kriterien zugrunde gelegt: Ein Jugendverband oder eine Jugendgruppe ist ein Zusammenschluss von Jugendlichen mit gemeinsamen Interessen oder Zielen. Prinzipien und Organisationsmerkmale sind: Freiwilligkeit, Ehrenamtlichkeit, Selbstorganisation Eine eigenständige, von Jugendlichen getragene Struktur ist vorhanden, z.b. ein Vorstand, der unabhängig und entscheidungsbefugt die Arbeit des Verbandes bzw. der Gruppe verantwortet und trägt Der Sitz der Jugendverbände oder gruppen befindet sich innerhalb des Stadtgebietes Kassels.

2 Seite 2 von 6 Seiten Der Kasseler Jugendring sowie seine Mitglieder sind grundsätzlich anerkannt und antragsberechtigt. Ist der Jugendverband Mitglied eines Dachverbandes (z. B. Sportjugend, Ev. Jugend, etc.) ist die Antragstellung nur über den Dachverband zulässig. 1.2 Der bestmögliche Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt ist das Ziel der Stadt Kassel. Förderfähig sind ausschließlich Jugendverbände und gruppen, die Standards zum Schutz von Kindern und Jugendlichen entwickelt haben und praktizieren. Nachweis dafür ist eine rechtsverbindlich abgeschlossene Vereinbarung gemäß 72a Abs. 2, 4 SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung: Wenn den Haupt-, Neben- oder Ehrenamtlichen der Jugendverbände im Rahmen ihrer Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes/eines Jugendlichen bekannt werden, so haben sie im Zusammenwirken mit dem Jugendamt der Stadt Kassel das Gefährdungsrisiko abzuschätzen und dabei insoweit erfahrene Fachkräfte des Jugendamtes bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos hinzuzuziehen. Ansprechpartner bei der Stadt (Jugendamt) ist der Bereitschaftsdienst des Allgemeinen Sozialen Dienstes, Kurt-Schumacher-Str. 27, Kassel, Tel.: 0561/ Die Stadt (Jugendamt) wird dann gemäß 8a SGB VIII die weiteren Schritte einleiten. Gemeinsam mit dem Kasseler Jugendring veranstaltet die Kinder- und Jugendförderung einmal pro Jahr eine Schulungsveranstaltung für Aktive in Jugendverbänden zum Thema Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. 2. Wie wird eine Förderung beantragt? Die Anträge müssen bis zum 1. März des jeweiligen Jahres bei der Stadt Kassel, Jugendamt, Kinder- und Jugendförderung, eingereicht werden. Es sind ausschließlich die Antragsformulare der Stadt Kassel zu nutzen. Die Anträge sind rechtsverbindlich vom Antragsteller zu unterschreiben Jedem Antrag liegt bei: o die Checkliste o ein Kosten- und Finanzierungsplan bzw. Kalkulation Der Antragsteller weist in geeigneter Weise nach, dass die Förderung nicht 80 % der Gesamtkosten übersteigt. Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Zuwendungsrichtlinien der Stadt Kassel in ihrer jeweils geltenden Fassung.

3 Seite 3 von 6 Seiten 3. Wie wird über eine Förderung entschieden? Die Anträge werden von der Kinder- und Jugendförderung in Abstimmung mit den Antragstellern dem Fachausschuss Kinder- und Jugendförderung/Beteiligungsfragen (FA II) zur Erarbeitung eines Verteilungsvorschlages vorgelegt. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch einen Bewilligungsbescheid nach Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses unter Vorbehalt der Genehmigung des städtischen Haushaltes durch die Aufsichtsbehörde. Die Förderung erfolgt bis zur Höhe der im städtischen Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 4. Wie wird die Förderung nachgewiesen? Die zweckbestimmte Verwendung der Zuwendung ist in Form eines Verwendungsnachweises nach den Bestimmungen der Zuwendungsrichtlinien der Stadt Kassel (Verwendungserklärung bei einer Zuwendung unter 2.500, Verwendungsnachweis mit Belegen bei einer Zuwendung über ) nachzuweisen. Die Abgabefristen sind: Zuschussart Allgemeine Aufgaben Investitionen Freizeit und Bildungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche: Kinder- und Jugenderholungen Internationale Jugendbegegnungen Fahrten und Lager Abgabe Verwendungsnachweis 31. Januar des Folgejahres 31. Januar des Folgejahres 1. November des jeweiligen Jahres 1. November des jeweiligen Jahres 31. Januar des Folgejahres (Achtung! Angaben über alle Einnahmen, Ausgaben, Teilnehmerlisten und Kurzinformationen zum Programmablauf bis 1. November des jeweiligen Jahres) Bei nicht fristgerecht vorgelegtem Verwendungsnachweis ist die Stadt Kassel zum Widerruf des Zuwendungsbescheides und zur Rückforderung der Zuwendungssumme berechtigt. Rückforderungen ziehen Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszins nach 247 BGB ab Zeitpunkt der Auszahlung nach sich. Die Stadt Kassel ist berechtigt alle Nachweisunterlagen anzufordern, einzusehen und zu prüfen. Zu diesem Zweck hat der Zuwendungsempfänger die Belege 10 Jahre lang aufzubewahren.

4 Seite 4 von 6 Seiten 5. Was wird in den einzelnen Bereichen gefördert und was nicht? 5.1 Allgemeine Aufgaben Förderungswürdige Maßnahmen: Vorstandsarbeit Tätigkeit Geschäftsführung Veranstaltungskosten Honorare und Aufwandsentschädigungen (geringfügig Beschäftigte/Werkverträge) Fahrtkosten Sachkosten (Verbrauchsmaterial) Nicht gefördert werden hauptamtliche Personalkosten und Investitionen. Die Auszahlung der Zuwendungssumme erfolgt zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres, sofern 14 Tage vorher die Einverständniserklärung des Antragsstellers bei der Kinder- und Jugendförderung vorliegt. Das entsprechende Formular wird dem Zuwendungsbescheid beigefügt. Die Abgabe der Verwendungserklärung bzw. des Verwendungsnachweis erfolgt bis 31. Januar des Folgejahres. 5.2 Investitionen Förderwürdige Investitionen: Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit einem Herstellungs- bzw. Anschaffungswert von mehr 150,00 (Einzelpreis) zuzüglich Mehrwertsteuer Bauliche Maßnahmen innerhalb des Stadtgebietes Kassel Bei baulichen Maßnahmen ist ein Nachweis des Eigentums vorzulegen. Bei Nichteigentum ist ein Mietvertrag vorzulegen. Der Antragsteller weist mindestens 20 % Eigenmittel von der beantragen Zuwendungssumme nach. Nachgewiesene Eigenleistungen können in Höhe von 15,00 pro Stunde angerechnet werden. Die Auszahlung der Zuwendungssumme erfolgt zum 31. Dezember des Antragsjahrs. Die Abgabe der Verwendungserklärung bzw. des Verwendungsnachweis erfolgt bis 31. Januar des Folgejahres.

5 Seite 5 von 6 Seiten 5.3 Freizeit- und Bildungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche Gefördert werden: Fahrten und Lager mit einer Dauer von 2 bis 10 Tagen (eine Übernachtung ist nicht zwingend erforderlich) Kinder und Jugenderholungen mit einer Dauer von 10 bis 28 Tagen Internationale Jugendbegegnungen mit einer Dauer von 10 bis 28 Tagen Berücksichtigungsfähig sind Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 21 Jahren, per Einzelfallentscheidung ist eine Förderung unter sozialen Gesichtspunkten bis 27 Jahren möglich. Für die Einzelfallentscheidung muss dem Antrag eine schriftliche Begründung beigefügt sein. Der Betreuungsschlüssel beträgt 1 : 7 (1 Betreuer/in je angefangene 7 Teilnehmer/innen ). Ausnahmen sind in gesonderten Fällen auf vorherigen schriftlichen Antrag bei der Kinder- und Jugendförderung möglich. Förderfähig sind nur Maßnahmen, die ohne Rücksicht auf eine Verbands-/Vereinszugehörigkeit allen Kindern und Jugendlichen offen stehen. Gefördert werden ausschließlich Kinder und Jugendliche mit Hauptwohnsitz in Kassel Die Maßnahmen müssen offen und stadtweit ausgeschrieben werden. Hierüber ist ein Nachweis (Flyer, Kopie der Annonce, Screenshot der Homepage, Programmheft, usw.) zu führen. Die Träger der Maßnahmen sind aufgefordert, auf eine gezielte Auswahl der Teilnehmer/ -innen nach sozialen Gesichtspunkten hinzuwirken (Kinder und Jugendliche aus Familien, die staatliche Transferleistungen empfangen sowie Kinder/Jugendliche, deren Eltern/Erziehungsberechtigte im Rentenbezug stehen, sollen berücksichtigt werden). Maßnahmen, die überwiegend parteipolitischen, sportlichen, schulischen oder religiösen Charakter aufweisen, werden nicht gefördert. Dies gilt auch für Erholungsaufenthalte, die als vorbeugende Gesundheitshilfe oder als Krankenhilfe nach den Regelungen des SGB gefördert werden. Für die im Rahmen dieser Richtlinien geförderten Maßnahmen sind von den Trägern alle erforderlichen Versicherungen abzuschließen. Die eingebrachten Teilnehmerbeiträge gelten als Einnahmen des Trägers. Bei Kinder- und Jugenderholungen sowie Internationalen Jugendbegegnungen beträgt die Zuwendung pro Tag und geförderter Person pauschal 12,00. Hinweis: Es ist eine Höchstförderung in Höhe von 80 % der Gesamtkosten möglich, übersteigt die Pauschale die Anteilsförderung, wird die Pauschale anteilig gekürzt. Auf Antrag besteht die Möglichkeit einer höheren Förderung Bei Fahrten und Lager wird die Zuwendung je Tag und je förderfähige Person berechnet (Berechnungsformel siehe nächste Seite). An- und Abreisetag werden als volle Tage gerechnet.

6 Seite 6 von 6 Seiten Verwendungsnachweis und Auszahlungen Bei Kinder- und Jugenderholungen sowie Internationalen Jugendbegegnungen: Die Förderbeiträge werden in zwei Raten ausbezahlt; die erste Rate (2/3 der Gesamtzuwendung) vor den Sommerferien und die zweite Rate nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens zum 1. November des jeweiligen Jahres einzureichen. Der Verwendungsnachweis muss Angaben über alle Einnahmen und Ausgaben per Belegliste Teilnehmerlisten mit Namen, Vornamen, Geburtsdaten/Alter und Anschrift der Teilnehmer und der Betreuungskräfte Kurzinformationen zum Programmablauf (Sachbericht) enthalten. Auf Basis des Verwendungsnachweises setzt das Jugendamt die tatsächliche Zuwendung fest. Der Bewilligungsbescheid über die zweite Rate ist unverzüglich bekannt zu geben. Die Zuwendungen sind bis zum Ende des Haushaltsjahres auszuzahlen. Stellt der Zuwendungsgeber fest, dass Fördermittel nicht im Sinne dieser Richtlinien verwendet wurden, wird die zweite Rate entsprechend gekürzt und die erste ganz oder ein Teilbetrag zurück gefordert. Bei Fahrten und Lager: Angaben über alle Einnahmen und Ausgaben, Teilnehmerlisten mit Namen, Vornamen, Geburtsdaten/Alter und Anschrift der Teilnehmer und der Betreuungskräfte und Kurzinformationen zum Programmablauf (Sachbericht) müssen spätestens zum 1. November des jeweiligen Jahres eingereicht werden. Die Auszahlung der Förderung erfolgt bis zum 15. Januar des Folgejahres nach folgender Berechnung: Haushaltsansatz * anzurechnende Verpflegungstage Gesamtzahl der abgerechneten Verpflegungstage = Auszahlungsbetrag Die Abgabe der Verwendungserklärung bzw. des Verwendungsnachweis erfolgt bis 31. Januar des Folgejahres. Die Richtlinie tritt ab 01. Januar 2017 in Kraft.

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