Änderung von Gesetzen, die die SBP betreffen
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- Matthias Heinz Melsbach
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1 Studienberechtigungsprüfung Gesetzesänderungen 2017 Änderung von Gesetzen, die die SBP betreffen SBP-Änderungen für Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen Mit 1. Oktober 2017 sind drei für die SBP relevante Gesetze geändert bzw. neu beschlossen worden: 1. Änderungen im Universitätsgesetz 64a: betrifft universitäre SBP. Änderungen treten mit in Kraft, Umsetzungszeitraum bis 30. Juni a) Außerkrafttreten des Hochschul Studienberechtigungsgesetz mit b) Aufnahme der SBP im 52c (Studienberechtigungsprüfung) des Hochschulgesetzes. Betrifft SBP für Pädagogische Hochschulen 3. Einführung einer eigenen SBP für Fachhochschulen im 5 des Fachhochschul Studiengesetzes. UNI Universitäten Universitätsgesetz 64a Bei der Novelle des UG sind zwei relevante Veränderungen im 64a (Studienberechtigungsprüfung) zu nennen. (a) Verankerung der Personengruppenverordnung Bisher waren nur Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes 64a (3) berechtigt zur SBP zugelassen zu werden. Mit der Novelle wird im 64a (4) im Punkt 2. der berechtigte Personenkreis um die Personengruppenverordnung erweitert: (4) Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Rektorat jener Universität einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten: [...] 2. den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines EU oder EWR Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung; Damit können jetzt auch folgende Personen zur SBP zugelassen werden: 1. Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen [ ]; 2. in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige AuslandsjournalistInnen [ ]; 3. Personen, die [ ] wenigstens fünf zusammenhängende Jahre [ ] den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten [ ]; 4. Personen, die ein Stipendium [ ] auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen [ ] erhalten, [ ]; 5. Inhaberinnen und Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen; 6. Asylberechtigte Personen [ ]. Genaue Definitionen siehe Personengruppenverordnung:
2 (b) Verringerung der Studienrichtungsgruppen Die Studienberechtigung ist so konstruiert, dass laut UG 64a (1) KandidatInnen durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe erlangen. Die Studienrichtungsgruppen waren bisher im Absatz (15) aufgezählt, mit der Novelle wurden sie jetzt in wesentlich geringerer Anzahl in Absatz (2) vorgereiht: Novelle, ab ; 64a (2) 10 Studienrichtungsgruppen 1. Geistes und kulturwissenschaftliche Studien 2. Ingenieurwissenschaftliche Studien Alt, bis ; 64a (15) 16 Studienrichtungsgruppen (mögliche Zuordnung zu neuen Gruppen durch CN vermutet) 5. Historisch Kulturwissenschaftliche Studien (zb Alte Geschichte und Altertumskunde, Klassische Archäologie, Kunstgeschichte, Wirtschaftsund Sozialgeschichte); 6. Philologisch Kulturwissenschaftliche Studien (zb Germanistik, Vergleichende Literaturwissenschaft, Klassische Philologie, Romanistik, Slawistik); 7. Philosophische, Kunst und Bildungswissenschaftliche Studien (zb Pädagogik, Philosophie, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Politikwissenschaft) 11. Bautechnische Studien (zb Architektur, Bauingenieurwesen, Raumplanung, Wirtschaftsingenieurwesen Bauwesen); 12. Industrietechnische Studien (zb Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Mechatronik); 14. Montanwissenschaftliche Studien; 15. Agrarwissenschaftliche Studien 3. Künstlerische Studien 16. Künstlerische Studien 4. Naturwissenschaftliche Studien 8. Naturwissenschaftliche Studien 1 (zb Mathematik, Physik, Astronomie, Meteorologie und Geophysik); 9. Naturwissenschaftliche Studien 2 (zb Chemie, Pharmazie, Erdwissenschaften, Biologie, Ernährungswissenschaften); 10. Naturwissenschaftliche Studien 3 (zb Sportwissenschaften, Psychologie); 13. Technisch Naturwissenschaftliche Studien (zb Technische Chemie, Technische Physik, Vermessungswesen, Informatik, Telematik) 5. Rechtswissenschaftliche Studien 2. Rechtswissenschaftliche Studien 6. Sozial und wirtschaftswissenschaftliche Studien 3. Sozial und Wirtschaftswissenschaftliche Studien (zb Betriebswirtschaft, Wirtschaftspädagogik, Statistik, Soziologie) 7. Theologische Studien 1. Theologische Studien 8. Medizinische und Veterinärmedizinische Studien 9. Lehramtsstudien 10. Studien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern 4. Medizinische Studien (zb Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pferdewissenschaften) (Lehramtsstudien an der Universität waren den jeweilig fachlich passenden Studienrichtungsgruppen zugeordnet) Änderungen SBP Gesetze Oktober 2017 Seite 2/8
3 Die Studienrichtungsgruppen sind eigentlich Kern der Studienberechtigungsprüfung: UG 64a: (3) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu Studien einer der Studienrichtungsgruppen an einer Universität anstreben, (15) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde. (16) Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Abs. 5 Z 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Abs. 5 Z 2 für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen durch Verordnung des Rektorates. Schon jetzt wird aber das Prinzip der Studienrichtungsgruppen praktisch unterlaufen. An einigen Universitäten (z.b. TU Wien) werden in derselben Studienrichtungsgruppe verschiedenen Studienrichtungen unterschiedliche SBP Fächer zugeordnet. Und auch die unterschiedliche Zuordnung von Prüfungsfächern zu einer (der umfangreichen alten 16) Studienrichtungsgruppe an unterschiedlichen Universitäten führt in er Praxis zu Missachtungen des UG 64a (15). So wird beispielsweise in der aktuellen Verordnung des Rektorates der TU Wien über die Studienberechtigungsprüfung im 7 (1) festgehalten, dass eine Studienberechtigungsprüfung, die an einer anderen Universität für eine Studienrichtungsgruppe erworben wurde, auch an der TU Wien gilt. Wobei in 7 (2) ergänzt wird: Wurde die Studienberechtigungsprüfung an der anderen Universität in einem geringerem Niveau abgelegt, als es an der Technischen Universität Wien durch Verordnung in diesem Prüfungsfach festgelegt ist, wird die Studienberechtigung an der Technischen Universität Wien erst nach Ablegung der zur Angleichung des Niveaus ergänzenden Prüfungen erworben. Wie die Zuordnungen und Anerkennungen mit der nun wesentlich verringerten Anzahl von nur 10 Studienrichtungsgruppen umgegangen werden wird, ist offen. Interessant wird auch, ob einer Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien tatsächlich alle Lehramtsstudien (von Geschichte über Englisch bis Mathematik und Chemie) mit gleichen Prüfungsfächern zugeteilt werden. Nach UG 64a (15) würde ja nun eine erfolgreich abgelegte SBP für z.b. das Lehramtsstudium Deutsch auch für das Lehramtsstudium Französisch oder Mathematik gelten. PH Pädagogische Hochschulen Hochschulgesetz 52c Mit tritt das Hochschul Studienberechtigungsgesetz (das bisher die SBP für PHs regelte) außer Kraft. Die SBP wird analog dem Universitätsgesetzt nun auch im Hochschulgesetz im 52 c geregelt. Da die Verankerung der SBP im Hochschulgesetz analog der SBP im Universitätsgesetz bearbeitet wurde, gelten gleiche Zulassungsvoraussetzungen und Durchführungsmodalitäten. (a) Mindestalter 20 Jahre Im Gegensatz zum Hochschul Studienberechtigungsgesetz (Mindestalter 22 Jahre) gelten nun als Mindestalter zu Zulassung ebenfalls das vollendete 20. Lebensjahr (HG 52c (3)). (b) Verankerung der Personengruppenverordnung Gab es im Hochschul Studienberechtigungsgesetz keine Begrenzung der Staatsangehörigkeit, wurde nun die Personengruppenverordnung eingearbeitet. (Personengruppenverordnung siehe hier S. 1, Universitäten) Änderungen SBP Gesetze Oktober 2017 Seite 3/8
4 (c) Verankerung von Studienrichtungsgruppen An den PHs werden jetzt ebenfalls für die SBP Studienrichtungsgruppen eingeführt und zwar die selben wie bei den Universitäten. HG 52c (2): Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen abgelegt werden: 1. Lehramtsstudien [UG StRGr. 9.] 2. Studien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern [UG StRGr. 10.] (d) Voraussetzungen zur Zulassung Grundsätzlich gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die universitäre SBP: Vollendung des 20. Lebensjahrs (HG 52c (3)) eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium (HG 52c (3)) Nachweis der Staatsangehörigkeit eines EU oder EWR Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung (HG 52c (4) 2.) Eine Aufhebung der Voraussetzung studienbezogene Vorbildung gibt es bei den Lehramtsstudien Sekundarstufe Berufsbildung: Personen, die ein Lehramtsstudium Sekundarstufe (Berufsbildung) anstreben, sind abweichend davon auch zur Studienberechtigungsprüfung zuzulassen, wenn 1. sie eine Lehrabschlussprüfung [ ] abgelegt oder 2. eine mittlere Schule abgeschlossen oder 3. eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht haben. (HG 52c (3)) FH Fachhochschulen Fachhochschul-Studiengesetz 5 Bisher gab es für Fachhochschulen keine eigene SBP. In der Regel wurden eine universitäre SBP für ein ähnliches Studienfach angerechnet. Die SBP musste dabei formal an einer Universität nach den Vorgaben des UG abgelegt werden. Mit tritt die Novelle zum Fachhochschul Studiengesetz in Kraft, mit der in 5 analog zur universitären SBP eine eigene SBP für Fachhochschulen verankert ist. Der im FHStG 5 formulierte Gesetzestext deckt sich inhaltlich mit dem Text zur SBP im UG und im HG. Die Voraussetzungen zur Zulassung sind dieselben wie im UG bzw. HG Es kann eine SBP für dieselben 10 Studienrichtungsgruppen, wie sie im UG beschrieben sind, absolviert werden. Ob tatsächlich alle FHs eine SBP anbieten werden und falls ja, wie diese formal an der jeweiligen FH organisiert wird, ist noch völlig unklar. Änderungen SBP Gesetze Oktober 2017 Seite 4/8
5 (Fast) einheitliche rechtliche Bestimmung der SBP tertiäre SBP Mit den neuen Gesetzten ist die SBP im tertiären Bereich Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen und Universitäten zumindest formal rechtlich einheitlich gefasst (wenn auch in 3 Gesetzen). Zusammengefasst gelten für alle drei Bereiche: Einheitliche Voraussetzungen für Zulassung zur SBP An allen drei Bildungsinstitutionen gelten die gleichen Voraussetzungen Vollendung des 20. Lebensjahrs [UG 64a (3); HG 52c (3); FHStG 5 (3)] eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium [UG 64a (3); HG 52c (3); FHStG 5 (3)] Nachweis der Staatsangehörigkeit eines EU oder EWR Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung [UG 64a (4) 2.; HG 52c (4) 2.; FHStG 5 (4) 2.] SBP ist möglich für 10 Studienrichtungsgruppen An allen drei Einrichtungen sind dieselben 10 Studienrichtungsgruppen verankert. Formal müsste daher die erfolgreiche Absolvierung einer SBP für eine Studienrichtungsgruppe an allen drei Bildungsinstitutionen anerkannt werden, egal, wo sie abgelegt wurde. Gleiche Prüfungsstruktur An allen drei Bildungsinstitutionen gelten die gleichen Vorgaben für die Prüfungsstruktur: Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen: 1. eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema; 2. zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und 3. eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich der angestrebten Studienrichtungsgruppe (Wahlfach oder Wahlfächer). [UG 64a (5); HG 52c (5); FHStG 5 (5)] Auch die Prüfungsinhalte werden einheitlich definiert: Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Abs. 5 Z 1 hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag. [UG 64a (6); HG 52c (6); FHStG 5 (6)] Die Prüfungsanforderungen und methoden für Prüfungen gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Verordnung des Rektorates festzulegen. [UG 64a (7); HG 52c (7); FHStG 5 (7): hier statt Verordnung des Rektorates : Satzung ] Für die Prüfung oder Prüfungen gemäß Abs. 5 Z 3 (Wahlfach oder Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und methoden vom Kollegium zu bestimmen. Auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen. [UG 64a (8); HG 52c (8); FHStG 5 (8): hier statt Rektorat : Kollegium ] Änderungen SBP Gesetze Oktober 2017 Seite 5/8
6 Anerkennung von Prüfungen der EB Abschlussprüfungen anerkannter Lehrgänge der Erwachsenenbildung können an allen drei Bildungsinstitutionen anerkannt werden. Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen. [UG 64a (9); HG 52c (9); FHStG 5 (9); tw. andere Formulierungen, z.b. statt Rektorat: Fachhochschul Kollegium; statt Universität: Pädagogischen Hochschule bzw. Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul Studiengängen] postsekundäre SBP Die SBP für den postsekundären Bereich (Kollegs) ist weiterhin im Schulorganisationsgesetz 8c verankert. Unterschiede zur tertiären SBP: postsekundäre SBP (Kollegs) Vollendung des 22. Lebensjahrs (Ausnahme bei LAP, BMS, + anschließ. Bildungsgang, insges. 4 Jahre: 20. Lebensjahr) 8c (2) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Aufnahmsbewerber zuzulassen, die das 22. Lebensjahr vollendet haben [ ] EU oder EWR Staatsbürgerschaft ist keine Zulassungsvoraussetzung. Voraussetzungen zur Zulassung: tertiäre SBP (Univ., PH, FH) Vollendung des 20. Lebensjahrs [UG 64a (3); HG 52c (3); FHStG 5 (3)] Nachweis der Staatsangehörigkeit eines EU oder EWR Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung [UG 64a (4) 2.; HG 52c (4) 2.; FHStG 5 (4) 2.] Anerkennung von Lehrgängen der EB Positiv absolvierte Prüfungen von anerkannten Lehrgängen der EB sind anzurechnen, es gelten jedoch unterschiedliche formale Vorgaben Mindestens eine Prüfung aus den Pflichtfächern ist am Kolleg abzulegen. 8c (7) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß Abs. 3 Z 2, anzuerkennen. [ ] Das Kolleg entsendet eine Mitglied seiner Prüfungskommission in die Kommission der Abschlussprüfung der EB. 8c (7) [ ] ein Mitglied einer Externistenprüfungskommission für die Studienberechtigungsprüfungen der betreffenden Schulart Mitglied der Kommission für die Abschlußprüfung ist. Mindestens eine Prüfung egal welche ist an der tertiärer Bildungseinrichtung abzulegen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität [ ] abzulegen. [UG 64a (9); HG 52c (9); FHStG 5 (9)] Die EB bildet eine eigene autonome Prüfungskommission ohne VertreterInnen der tertiären Bildungseinrichtung. Änderungen SBP Gesetze Oktober 2017 Seite 6/8
7 Aktivität der Wiener Volkshochschulen Die Wiener Volkshochschulen haben im Sommer an der Universität Wien, Technische Universität Wien, PH Wien, PH NÖ, Agrar PH, KPH Wien/Krems, PH Burgenland und an FHs in Wien, NÖ und Burgenland bezüglich der Umsetzung der neuen Gesetze angefragt. Außerdem haben wir die Universitätenkonferenz und Fachhochschulkonferenz angeschrieben: Beiden Einrichtungen wurden bestehende Problematiken der (universitären) SBP erläutert. An den Universitäten wird das Verhältnis von Studienberechtigungsprüfung und Studienrichtungsgruppe recht unterschiedlich gehandhabt, wodurch sich in der Praxis problematische Entwicklungen ergeben. Bereits in der aktuellen Praxis ist es so, dass für einige Studienrichtungsgruppen an verschiedenen Universitäten unterschiedliche Prüfungsfächer verordnet wurden. An manchen Universitäten wurden bereits unter dem aktuellen Gesetz mit 16 Studienrichtungsgruppen für Studienrichtungen derselben Studienrichtungsgruppe unterschiedliche Prüfungsfächer verordnet. An dieser Praxis ist nicht nur problematisch, dass an einer Universität unterschiedliche Fächer für eine Studienrichtungsgruppe verordnet werden, sondern auch, dass sich dadurch insgesamt die Anzahl an Prüfungsfachvarianten für eine Studienrichtungsgruppe vervielfacht. In der Praxis werden Studienberechtigungsprüfungszeugnisse einer Studienrichtungsgruppe gegebenenfalls erst als Zulassung zum Studium an einer anderen Universität anerkannt, wenn abweichende (Niveaustufe) oder fehlende Prüfungsfächer nachgeholt wurden. Diese Praxis widerspricht jedoch den gesetzlichen Bestimmungen im Universitätsgesetz (bzw. im FHStG) und einer bildungspolitisch gewünschten Durchlässigkeit des Bildungssystems. Mit der UG Novelle 2017 werden die bisher 16 Studienrichtungsgruppen auf 10 verringert, zusammengefasst bzw. erneuert. Wir befürchten, dass sich durch diese Verringerung diese Problematiken ziemlich verschärfen werden. Weiters wurden erstrebenswerte Perspektiven vorgestellt Kleine Perspektive Im Hinblick auf eine wünschenswerte Durchlässigkeit im Bildungssystem und einer Sicherheit der SBP AbsolventInnen hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmung, dass ihre absolvierte SBP für alle Studienrichtungen dieser Studienrichtungsgruppe an allen tertiären Bildungseinrichtungen anerkannt wird, bitten wir sie, gemeinsam (Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen) die Ausarbeitung der Verordnungen der Prüfungsfächer zu koordinieren. Große Perspektive Die Tatsache, dass es an den Universitäten einen Umsetzungszeitraum bis 30. Juni 2019 gibt, dass die Fachhochschulen bisher noch keine SBP Prüfungsfächer ausgearbeitet und Prüfungskombinationen Studienrichtungsgruppen zugeordnet haben, kann als Chance genutzt werden, sich von den klassischen schulfachorientierten Prüfungsfächern (wie sie aktuell bei der universitären und schulischen SBP verwendet werden) zu verabschieden und stattdessen anforderungsbezogene und studienvorbereitende Prüfungsfächer auszuarbeiten. Die Beschreibung der Prüfungsfächer sind im UG 64a (5), HG 52c (5) und im FHStG 5 (5) ident: Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen: 1. eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema; 2. zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und 3. eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich der angestrebten Studienrichtungsgruppe (Wahlfach oder Wahlfächer). Ebenso wird in allen drei Gesetzen im Absatz (7) wortgleich präzisiert, dass sich die Prüfungsanforderungen und Methoden am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren haben. Änderungen SBP Gesetze Oktober 2017 Seite 7/8
8 Gerade die aktuellen Lehrplannovellen der Berufsbildenden Höheren Schulen (v.a. bei den Höheren Lehranstalten für Wirtschaftliche Berufe), die bis 2018 umgesetzt werden müssen, zeigen, dass es möglich ist, klassische Schulfächer durch anforderungsbezogene Fächer zu ersetzen bzw. zu ergänzen. Hier werden klassische Schulfächer aufgebrochen bzw. anforderungsbezogen zusammengefasst, wie z.b.: Naturwissenschaften Geschichte und politische Bildung Psychologie, Pädagogik, Philosophie und Soziologie Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft Da im UG, HG und FHStG nur von einer Orientierung an der 12. und 13. Schulstufe gesprochen wird, ist formal der Raum vorhanden, eigene anforderungsbezogene Fächer für die jeweiligen Studienrichtungsgruppen mit je konkreten Inhalten und notwendigen Methodenfähigkeiten zu entwickeln. Daher bitten wir die Universitätenkonferenz und die Fachhochschulkonferenz, eine Koordination bzw. einheitliche Neuausarbeitung von SBP Prüfungsfächer in Zusammenarbeit von Universitäten, pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen zu forcieren. Zur aktuellen Lage der Praxis Universitäten Bisher haben wir eine Antwort der Universität Wien erhalten. Anträge auf SBP werden an der Uni Wien nach wie vor im WiSe 2017/18 zu den bislang noch in Geltung stehenden Studienrichtungsgruppen in Behandlung genommen sowie die bislang in der Verordnung geregelten Pflichtfächer vorgeschrieben. Bestehende Zulassungen bleiben jedenfalls weiterhin aufrecht. Da ein Umsetzungszeitraum bis 30. Juni 2019 besteht, wird angenommen, dass auch noch nächstes Studienjahr keine Änderung umgesetzt wird. Grundsätzlich sind von den Änderungen der Studienrichtungsgruppen die Universität und die Technische Universität (inklusive Univ. f. Bodenkultur) betroffen. Für die Medizinische und Veterinärmedizinische Universität und für die künstlerischen Universitäten ändert sich ja nichts. Pädagogische Hochschulen Die PHs in Wien und NÖ + Universität Wien werden im Rahmen des Verbund Nord Ost eine gemeinsame Umsetzung ausarbeiten. D.h., dass derzeit ebenfalls die alten Regelungen gelten sollten, wobei hier die Problematik der Zulassungsvoraussetzung Mindestalter (alt: 22, neu: 20) geklärt werden muss. Fachhochschulen Derzeit haben die FH der WKW, die FH Burgenland, die FH Wiener Neustadt und die FH Campus Wien geantwortet. Alle haben noch keine Entscheidungen getroffen und haben auch grundsätzlich noch nicht geklärt, ob überhaupt eine Studienberechtigungsprüfung angeboten wird. Zumindest für das Studienjahr 2017/18, voraussichtlich auch noch für 2018/19 wird sich daher nichts gegenüber der bestehenden Regelung (Anerkennung einer universitären SBP) ändern. Christian Nowak, Oktober 2017 Änderungen SBP Gesetze Oktober 2017 Seite 8/8
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