Info 6: Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse

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1 Info 6: Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse Was ist die Nostrifizierung? Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss eines inländischen Bachelor-, Master-, Diplomoder Doktoratsstudiums durch das für Studienangelegenheiten zuständige Organ einer Universität bzw. durch das Kollegium einer Fachhochschule. Das bedeutet die völlige Gleichstellung mit dem österreichischen Studienabschluss, das Recht auf Führung des entsprechenden österreichischen akademischen Grades und die Berechtigung zur Ausübung eines Berufes, die in Österreich mit einem Studienabschluss verbunden ist. Wer z.b. den Beruf eines Arztes bzw. einer Ärztin ausüben will, muss unter anderem nachweisen, dass er/sie das österreichische Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat, dass er/sie aufgrund des EU-Rechtes unmittelbar zur Berufsausübung berechtigt ist oder wenn all das nicht zutrifft dass sein/ihr abgeschlossenes ausländisches Medizinstudium in Österreich nostrifiziert worden ist. Innerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz ist der Zugang zu einer Reihe von akademischen Berufen durch eigene Richtlinien geregelt, die den Angehörigen dieser Staaten einen unmittelbaren Berufszugang ermöglichen. In diesen Fällen ist eine Nostrifizierung nicht notwendig und daher auch nicht möglich. Ebenfalls nicht erforderlich ist die Nostrifizierung für die Zulassung zu einem weiterführenden Studium. Der Abschluss eines solchen Studiums bewirkt allerdings nicht die Nostrifizierung des vorangehenden Studiums.

2 Wer kann die Nostrifizierung beantragen? Der/Die Antragsteller/in muss nachweisen, dass die Nostrifizierung für seine angestrebte Tätigkeit in Österreich eine gesetzlich notwendige (siehe: "Was ist vorzulegen?") Voraussetzung ist. In allen anderen Fällen obliegt die Bewertung des ausländischen Studiums ohnehin dem/der Arbeit- oder Dienstgeber/in. Wo ist die Nostrifizierung zu beantragen? Die Nostrifizierung kann an jeder Universität bzw. Fachhochschule, an der ein vergleichbares österreichisches Studium eingerichtet ist, beantragt werden. In vielen Fällen kommen daher mehrere Hochschulen in Betracht. An welcher Hochschule der/die Antragsteller/in in einem solchen Fall das Verfahren beantragt, bleibt seiner/ihrer Wahl überlassen. Der gleiche Nostrifizierungsantrag kann jedoch nur an einer Hochschule eingebracht werden. Was ist vorzulegen? Reisepass Nachweis über den Status der ausländischen Universität, Hochschule oder sonstigen postsekundären Bildungseinrichtung möglichst detaillierte Unterlagen über das ausländische Studium, z.b. Studienplan, Studienbuch, Studienführer, Prüfungszeugnisse, wissenschaftliche Arbeiten, Abschlussbescheinigungen,... Urkunde über den Abschluss des Studiums und über die Verleihung des akademischen Grades Angabe zur angestrebten beruflichen Tätigkeit des/der Bewerber/in. Diese Unterlagen müssen entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden, die Verleihungsurkunde immer im Original. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Sämtliche ausländische Dokumente müssen, sofern dies nach internationalen Vereinbarungen erforderlich ist, ordnungsgemäß beglaubigt sein. Es ist empfehlenswert, sich vor Einbringung des Antrages mit der zuständigen Stelle (siehe oben) in Verbindung zu setzen, um die Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen abzuklären.

3 Was kostet die Nostrifizierung? Die Nostrifizierungstaxe beträgt derzeit EUR 150,- und ist im Voraus zu entrichten. Dazu kommen Gebühren und Verwaltungsabgaben. Wie verläuft das Verfahren? Kriterien der Überprüfung sind Inhalte, Umfang und Anforderungen desjenigen österreichischen Studiums, mit dessen Abschluss die Gleichwertigkeit beantragt wird. Wenn einzelne Voraussetzungen nicht zutreffen, können diese als außerordentliche/r Studierende/r absolviert werden. Sämtliche Bedingungen werden mit Bescheid vorgeschrieben. Wenn der/die Antragsteller/in alle zusätzlichen Bedingungen erfüllt hat oder wenn keine Bedingungen vorgeschrieben wurden, stellt die zuständigen Stelle (siehe oben) bescheidmäßig die Nostrifizierung fest. Wenn die Nostrifizierung nicht erfolgen kann......, weil die Unterschiede zum österreichischen Studium zu groß sind, kann um Zulassung zum österreichischen Studium angesucht und nach erfolgter Zulassung die Anerkennung von Prüfungen aus dem ausländischen Studium, soweit sie den österreichischen gleichwertig sind, erfolgen. Danach kann das österreichische Studium fortgesetzt und abgeschlossen werden. Besondere Verfahren gibt es für bestimmte Studienabschlüsse aus Bosnien und Herzegowina, Italien, Kosovo, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien sowie von päpstlichen Universitäten. Hier ist das Anerkennungsverfahren für bestimmte Studienrichtungen auf Grund besonderer Abkommen vereinfacht. Ansprechstellen der einzelnen Universitäten und Fachhochschulen sowie weitere Details zur Nostrifizierung finden Sie hier.

4 Was ist die Zulassung? Zulassung zum Studium ist die Berechtigung, ein bestimmtes Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium ohne weitere Erfordernisse aufnehmen zu können. Sie wird mit Bescheid ausgesprochen bzw. im Ausbildungsvertrag geregelt und hat Gültigkeit für die ausstellende Institution. Im Folgenden werden die Bedingungen für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium angeführt. Die Zulassung zu einem außerordentlichen Studium Universitätslehrgang, Lehrgang zur Weiterbildung oder Besuch einzelner Lehrveranstaltungen ist jeweils im Einzelfall geregelt und kann daher nur direkt an der betreffenden Institution erfragt werden. Wo ist die Zulassung zu beantragen? An jeder Universität besteht eine Studienabteilung, die das Verfahren durchführt, die erforderlichen Formulare ausgibt und Auskünfte im Zusammenhang mit der Zulassung erteilt. Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Rektorat. An Fachhochschulen ist der Antrag bei der Studiengangsleitung einzubringen, die auch die Entscheidung trifft. Wer kann die Zulassung beantragen? Grundsätzlich jede/r, die/der die erforderliche Universitätsreife besitzt; für Fachhochschul-Studiengänge auch Personen mit einschlägiger beruflicher Qualifikation. Jedoch bestehen für einige Fälle bestimmte, unten näher dargestellte weitere Erfordernisse. Was ist vorzulegen? Folgende Nachweise sind erforderlich: Nachweis der Staatsangehörigkeit in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder gültiges Reisedokument; Reifezeugnis und Abschlusszeugnis des letzten Schuljahres oder sonstiges Zeugnis über die Universitätsreife (z.b. Zeugnis über die Zulassungsprüfung für künstlerische Studien) bzw. (in Fachhochschul-Studiengängen) über die einschlägige berufliche Qualifikation;

5 (an Universitäten, ausgenommen für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates) Nachweis der Erfüllung sämtlicher Erfordernisse, die im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses für das gewählte Studium zusätzlich zum Reifezeugnis erforderlich sind (wenn zum Beispiel im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses für bestimmte Studien Aufnahmeprüfungen abzulegen sind oder ein bestimmter Notendurchschnitt erbracht werden muss, so ist das entsprechende Zeugnis darüber vorzulegen); Abgangsbescheinigung samt Studienbuch und Ausweis einer anderen Hochschule, falls dort ein Studium begonnen oder abgeschlossen wurde; ausreichende Deutschkenntnisse (in einigen Fällen nur eingeschränkt erforderlich); Nachweis der körperlich-motorischen Eignung (für das Lehramtsstudium Bewegung und Sport sowie das Studium der Sportwissenschaften); Nachweis des bestandenen Aufnahmeverfahrens (für Studien mit einer beschränkten Zahl von Studienplätzen). Diese Unterlagen müssen entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Sämtliche ausländische Dokumente müssen ordnungsgemäß beglaubigt sein. Die Unterlagen sind gemeinsam mit den erforderlichen Formularen bei der Studienabteilung bzw. Studiengangsleitung vorzulegen. Der Nachweis über die Bezahlung des Studienbeitrags (EUR 363,36 pro Semester; es gibt aber einige Ausnahmen) und des Beitrags zur Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist semesterweise jeweils bei der Meldung der Fortsetzung des Studiums zu erbringen. Beschränkte Zahl von Studienplätzen In einigen Studien (z.b. Betriebswirtschaft, Biologie, Humanmedizin, Psychologie, Pharmazie, Veterinärmedizin, Zahnmedizin) ist die Zahl der Studienplätze beschränkt. Über die Art ihrer Vergabe können die betreffenden Universitäten Auskunft geben. In den Fachhochschul-Studiengängen steht grundsätzlich nur eine beschränkte Zahl von Plätzen zur Verfügung, für deren Vergabe die Studiengangsleitungen ein Auswahlverfahren für alle Bewerber/innen organisieren.

6 Besondere Erfordernisse sind gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung für bestimmte Studien vorgeschrieben. Falls Antragsteller/innen die betreffenden Gegenstände in der Sekundarschule nicht ausreichend abgedeckt haben, müssen sie vor der Zulassung Ergänzungsprüfungen ablegen. Wichtig! Der Antrag auf Zulassung muss bei Studienbeginn in einem Wintersemester bis spätestens 5. September, bei Studienbeginn in einem Sommersemester bis spätestens 5. Februar bei der Studienabteilung der gewählten Universität vollständig eingebracht sein. Diese Fristen können nicht erstreckt werden! Das Rektorat entscheidet sodann über den Antrag, sodass die tatsächliche Durchführung der Zulassung innerhalb der an der Universität bestehenden Zulassungsfrist möglich ist. Für die Fachhochschul-Studiengänge bestehen andere Fristen; Auskünfte erteilen die Studiengangsleitungen. Besondere Verfahren sind notwendig, wenn das ausländische Reifezeugnis des/der Bewerbers/rin einem österreichischen Reifezeugnis nicht gleichwertig ist oder die angestrebte Studienrichtung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt. In diesem Fall muss mit der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen gerechnet werden, die eine Voraussetzung für die Zulassung bilden. Mit einigen Staaten, darunter den meisten europäischen, ist die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse durch Abkommen festgelegt. Ausnahmen von den speziellen Voraussetzungen für Ausländer/innen bestehen für bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel Familien akkreditierter Diplomaten/innen und Absolventen/innen österreichischer Auslandsschulen. Nähere Auskünfte erteilen die Studienabteilungen bzw. Studiengangsleitungen.

7 Ansprechstellen der einzelnen Universitäten und Fachhochschulen finden Sie hier.

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