Allgemeine Verwaltung 1.11

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1 Rechnungsprüfungsordnung Beschluss Nr. RBV-1347/12 der Ratsversammlung vom , Ausgewählte Rechtsgrundlagen Die Stadt Leipzig erlässt auf der Grundlage - der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), insbesondere den 103 bis 106, der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das kommunale Prüfungswesen Doppik (Sächsische Kommunalprüfungsverordnung SächsKomPrüfVO- Doppik) des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz SächsEigBG) der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der kommunalen Eigenbetriebe (Sächsische Eigenbetriebsverordnung SächsEigBVO) und - des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Rechnungsprüfungsordnung: Geltungsbereich Die nachstehende Rechnungsprüfungsordnung gilt für die gesamte Stadtverwaltung Leipzig, die Eigenbetriebe und die von der Stadt verwalteten Stiftungen. Sie gilt außerdem für privatrechtliche Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig und Zweckverbände, in denen die Stadt Leipzig Mitglied ist, sowie deren Beteiligungsunternehmen, wenn entsprechende Prüfungsrechte der Stadt in den Verträgen/Satzungen/ Gesellschaftsverträgen verankert bzw. für das Rechnungsprüfungsamt nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzusehen sind. Festlegungen zum Prüfungswesen 1 Stellung des Rechnungsprüfungsamtes (1) Das Rechnungsprüfungsamt untersteht unmittelbar dem Oberbürgermeister und ist ihm organisatorisch zugeordnet. Der Oberbürgermeister hat die Dienstaufsicht über das Rechnungsprüfungsamt. (2) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (3) Der Oberbürgermeister darf gegenüber dem Leiter/der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes Maßnahmen nur treffen und Weisungen nur erteilen, soweit eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes gefährdet erscheint. Werden diesbezügliche Maßnahmen bzw. Weisungen erforderlich, ist durch den Oberbürgermeister unverzüglich der Stadtrat zu informieren. (4) Der Oberbürgermeister kann die Zuständigkeit nach Abs. eins und drei nicht übertragen. (5) Der Stadtrat ist berechtigt, dem Rechnungsprüfungsamt andere Aufgaben im Sinne des 103 Abs. 5 SächsGemO zu übertragen (keine Prüfungsaufgaben). (6) Der Stadtrat kann weitere Aufgaben im Sinne des 106 Abs. 2 SächsGemO (Prüfungsaufgaben) auf das Rechnungsprüfungsamt übertragen. (7) Für die Aufgabenübertragung nach Abs. 5 und 6 ist ein Ratsbeschluss notwendig. Der 2 Abs. 2 SächsKomPrüfVO-Doppik ist zu beachten. Stadtrecht Leipzig Seite 1

2 1.1 Allgemeine Verwaltung 2 Stellung des Leiters/der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes (1) Der Stadtrat bestellt den Leiter/die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes. Dabei sind die besonderen Voraussetzungen nach 103 Abs. 3 und Abs. 4 SächsGemO i. V. m. 2 SächsKomPrüfVO-Doppik zu beachten. (2) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes kann einem/r Bediensteten nur durch Beschluss des Stadtrates und nur dann entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Stadtrates und ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. (3) Der Leiter/die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes muss die für sein/ihr Amt erforderliche Vorbildung, Erfahrung und Eignung nach 2 Abs. 1 SächsKomPrüfVODoppik besitzen. (4) Der Leiter/die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes ist für die Erarbeitung eines jährlichen Prüfungsplanes verantwortlich, der die Grundlage für die Prüfungstätigkeit darstellt. Der Prüfungsplan ist bis zum des Vorjahres aufzustellen. Er ist dem Oberbürgermeister und dem Rechnungsprüfungsausschuss auf Verlangen zur Kenntnis zu geben. (5) Der Leiter/die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes darf Zahlungen für die Stadt weder anordnen noch ausführen. Die Zahlungsanordnungen im Verantwortungsbereich des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes (Produktuntergruppe 1114) werden durch den Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters und des Stadtrates wahrgenommen. (6) Der Leiter/die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes hat das Recht, an allen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie sonstiger städtischer Gremien beratend teilzunehmen. Dieses Teilnahmerecht ist bei Erfordernis delegierbar. (7) Bei Abwesenheit des Leiters/der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes gelten die vorangegangen Punkte in gleicher Weise für dessen Stellvertreter/-in. 3 Stellung der Mitarbeiter/-innen und Prüfer/-innen des Rechnungsprüfungsamtes (1) Leitende Mitarbeiter/-innen und Prüfer/-innen des Rechnungsprüfungsamtes sollen ebenfalls die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 SächsKomPrüfVO-Doppik erfüllen. Für technische Prüfungsgebiete genügen hinsichtlich der Voraussetzungen des 62 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO auch gleichwertige Abschlüsse in technischen Bereichen. (2) Die Mitarbeiter/-innen des Rechnungsprüfungsamtes sind gemäß 4 Abs. 2 SächsKomPrüfVO-Doppik bei der Ausübung ihrer Tätigkeit dem Leiter/der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes unterstellt. (3) Für Prüfer/-innen gilt 2 Abs. 5 RPO entsprechend. (4) Die Prüfer/-innen haben die ordnungsgemäße Erfüllung der Prüfungsaufgaben zu gewährleisten. Bei der Durchführung der Prüfungen sind die Festlegungen der SächsKomPrüfVO-Doppik sowie die Dienstanweisungen des Leiters/der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes zu beachten. 4 Befangenheitsbestimmungen Der Leiter/die Leiterin und die Prüfer/-innen des Rechnungsprüfungsamtes dürfen nach 103 Abs. 5 SächsGemO zum Oberbürgermeister, zu einem Bürgermeister, zum Fachbediensteten des Finanzwesens sowie zum Kassenverwalter, zu dessen Stellvertreter und zu anderen Bediensteten der Stadtkasse nicht in einem die Befangenheit begründendem Verhältnis nach 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SächsGemO stehen. 5 Zusammenarbeit mit dem Rechnungsprüfungsausschuss (beratender Ausschuss gemäß 43 SächsGemO) (1) Das Rechnungsprüfungsamt berichtet mindestens einmal im Quartal gegenüber dem Rechnungsprüfungsausschuss über die Prüfungstätigkeit. Seite 2 Stadtrecht Leipzig

3 (2) Hierzu übergibt es dem Rechnungsprüfungsausschuss einen schriftlichen Bericht über das vorangegangene Quartal. Gegenstand der Berichterstattung sind Zusammenfassungen zu abgeschlossenen Prüfungen. Auf Wunsch des Rechnungsprüfungsausschusses sind die Prüfungsergebnisse durch den Leiter/die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes zu erläutern. (3) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann, im Rahmen seiner Zuständigkeit und soweit dies zur Ausübung seiner Kontrollfunktion erforderlich ist, mit dem nach 28 Abs. 4 SächsGemO erforderlichem Quorum von mindestens 3 Stimmen, die Funktion eines Ausschusses zur Akteneinsicht wahrnehmen. Die Stadträtinnen und Stadträte des Ausschusses haben das Recht, nach gesonderter Beschlussfassung unter Festlegung der konkreten Angelegenheit, die diesbezüglichen endgültigen Prüfungsberichte bzw. Teile der endgültigen Prüfungsberichte im Büro für Ratsangelegenheiten oder/und während der Beratungen des Rechnungsprüfungsausschusses einzusehen, sofern der Oberbürgermeister im Einzelfall keine andere Festlegung zum Ort der Einsichtnahme trifft. Dabei sind die maßgeblichen Vorschriften, vor allem der Datenschutz und die Geheimhaltungspflichten, zu beachten. Kopien oder Abschriften dürfen dabei nicht gefertigt werden; Notizen sind zulässig. (4) Der Leiter/die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes kann dem Rechnungsprüfungsausschuss Auskünfte über den Stand laufender Prüfungen geben. (5) Der Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses ist im Rechnungsprüfungsausschuss von dem Leiter/der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes zu erläutern und vom Fachausschuss zu votieren. Bericht und Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses haben einen Prüfungsvermerk nach 10 Abs. 4 SächsKomPrüfVO-Doppik zu enthalten. Der Prüfungsvermerk des Schlussberichtes geht dem Stadtrat zur Feststellung zu. 6 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes (1) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes ergeben sich aus der Sächsischen Gemeindeordnung. (2) Zu den Aufgaben gehören: - die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses ( 104 SächsGemO), - die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe ( 105 SächsGemO), - die weiteren Aufgaben ( 106 SächsGemO) und die - vom Stadtrat zusätzlich übertragenen Aufgaben. (3) Zu den vom Stadtrat auf das Rechnungsprüfungsamt übertragenen Aufgaben gehören: - die Aufgaben des AntiKorruptionsKoordinators (im Sinne von 103 Abs. 5 SächsGemO), - die Prüfung von Zweckverbänden nach 59 SächsKomZG, bei denen sich eine Prüfungspflicht für die Stadt Leipzig aus der Satzung des Zweckverbandes ergibt (im Sinne von 106 Abs. 2 SächsGemO) und - die Prüfungen für Dritte (z. B. Zweckverbände, Vereine, städtische Gesellschaften u. ä.) im Rahmen der Kapazitäten durchzuführen (im Sinne von 106 Abs. 2 SächsGemO). (4) Die Kosten der örtlichen Prüfung der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen und bei Dritten nach den 105 und 106 SächsGemO trägt die Gemeinde, welche die Prüfung veranlasst hat oder in deren Interesse die Prüfung vorgenommen wird. Im übrigen erfolgt die Kostenerstattung nach Vereinbarung. (5) Sofern das Rechnungsprüfungsamt die Aufgabe der Jahresabschlussprüfung nach 18 Abs. 3 SächsEigBG wahrnimmt, obliegt die Kostentragungspflicht dem geprüften Eigenbetrieb. (6) Die Prüfung kann sich, mit Ausnahme der Kassenbestandsaufnahme, auf Stichproben und Schwerpunkte beschränken. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses ist nach dem risikoorientierten Prüfungsansatz vorzunehmen. Die Festlegung des Umfanges der Stadtrecht Leipzig Seite 3

4 1.1 Allgemeine Verwaltung Stichproben erfolgt anhand der auf dieser Grundlage ermittelten Wesentlichkeit. Näheres regelt 6 SächsKomPrüfVO-Doppik. (7) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben (z. B. Gutachterleistungen) Dritter bedienen, wenn es dies als erforderlich erachtet. 7 Befugnisse und Durchführung der Aufgaben (1) Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen des Prüfungsauftrages befugt, von der Stadtverwaltung, den Eigenbetrieben, den von der Stadtverwaltung verwalteten Stiftungen und den Einrichtungen bzw. juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, bei denen das Rechnungsprüfungsamt Prüfrechte bzw. -pflichten hat, Auskünfte, die Vorlage oder Aushändigung von Akten, Belegen, digitalen Daten, Schriftstücken und sonstigen Unterlagen zu verlangen. Das Rechnungsprüfungsamt kann zur Durchführung seiner Aufgaben Zuarbeiten und Stellungnahmen anfordern. Digitale Daten werden dem Rechnungsprüfungsamt in der von ihm verlangten Art und Weise übermittelt. (2) Die Prüfungen können - unbeschadet besonderer gesetzlicher Regelung - unvermutet an Ort und Stelle durchgeführt werden. Insbesondere ist den Prüfer/-innen im Rahmen ihrer Tätigkeit Zutritt zu allen Räumen, Grundstücken, Lagern und Baustellen zu gewähren und Einblick in alle Vorräte, Bestände, Akten, Bücher, Schriftstücke, Belege und sonstige Unterlagen zu gestatten. (3) Die Prüfer/-innen weisen sich durch Dienstausweis aus. (4) Werden Auskünfte verweigert, der Zutritt oder die Einsichtnahme nicht gestattet, so haben die Prüfer/-innen umgehend den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zu unterrichten. (5) In der Regel ist auf der Grundlage der Originalbelege zu prüfen. Die geprüften Buchungen, Belege, Zahlenangaben und Unterlagen sind, soweit möglich, mit dem Prüferstempel (Stempelfarbe: grün) zu kennzeichnen bzw. in der Prüfungsakte als Kopie oder Vermerk zu dokumentieren. (6) Der Bericht bzw. Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie die Berichte über die Prüfung der Eigenbetriebe ( 105 SächsGemO) sind dauerhaft aufzubewahren, bei automatisierten Verfahren in ausgedruckter Form. Alle übrigen Prüfungsberichte sind 10 Jahre und Prüfungsakten 6 Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Erstellung der Prüfungsberichte folgenden Haushaltsjahres. (7) Bezüglich des Inhaltes der Prüfungsberichte und des Berichtes bzw. Schlussberichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses wird auf die Bestimmungen der SächsKomPrüfVO-Doppik verwiesen. (8) Näheres zur Durchführung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes ist in der SächsKomPrüfVO-Doppik geregelt. 8 Prüfungsfeststellungen und Prüfungsberichte (1) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht anzufertigen. Wesentliche Beanstandungen und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind in einem förmlichen Prüfungsbericht darzulegen, der den geprüften Einrichtungen zuzustellen ist. Die Leiter/-innen der geprüften Einrichtungen sind verpflichtet, zu den getroffenen Feststellungen gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Ein Zeitraum von 1 Monat ab Zugang des Prüfungsberichtes wird i.d.r. als angemessene Frist angesehen. (2) Prüfungsberichte sind, sofern sie nicht in öffentlicher Sitzung des Stadtrates oder der Verbandsversammlung eines Zweckverbandes behandelt werden, grundsätzlich nicht öffentlich. (3) Wichtige Prüfungsberichte sind dem Oberbürgermeister und - soweit davon das Finanzwesen betroffen ist - auch dem Bürgermeister und Beigeordneten für Finanzen zu übergeben. Seite 4 Stadtrecht Leipzig

5 (4) Führt eine Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt zu der Feststellung, dass wesentliche Unstimmigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche oder die sie ergänzenden satzungsmäßigen und ortsrechlichen Vorschriften vorliegen, hat das Rechnungsprüfungsamt unverzüglich den Oberbürgermeister über diese Tatsache zu informieren. (5) Ansonsten liegt die Verteilung und Weitergabe von Prüfungsberichten im Ermessen des Rechnungsprüfungsamtes. 9 Verfahren bezüglich des Jahresabschlusses im Zusammenhang mit dessen Prüfung nach 104 SächsGemO (1) Die Übergabe des endgültigen und kompletten Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses an das RPA gemäß SächsKomHVO-Doppik, einschließlich aller zu Prüfungszwecken beizufügenden Unterlagen, hat durch den Fachbediensteten für das Finanzwesen spätestens bis zum des Folgejahres, einmal in schriftlicher Form und einmal in elektronischer Form, zu erfolgen. (2) Die Prüfung erfolgt anhand der übergebenen Unterlagen innerhalb der Fristen gem. 104 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 131 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 SächsGemO nach deren Übergabe. (3) Im Anschluss erstellt das Rechnungsprüfungsamt den (nichtöffentlichen) Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses an den Oberbürgermeister und legt ihm diesen gemäß 104 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO vor. (4) Der Oberbürgermeister veranlasst, nach der Übergabe des Berichtes des Rechnungsprüfungsamtes gemäß 104 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO, die Aufklärung von Beanstandungen. Er übergibt dem Rechnungsprüfungsamt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Berichtes eine schriftliche Stellungnahme der Verwaltung zu den im Bericht dafür vom Rechnungsprüfungsamt speziell gekennzeichneten Feststellungen. (5) Das Rechnungsprüfungsamt übergibt dem Oberbürgermeister i. d. R. innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Stellungnahme der Verwaltung den Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses an den Stadtrat. Die Art und Weise der Würdigung der Stellungnahme der Verwaltung im Schlussbericht liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Leiters/der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes. (6) Im Anschluss daran wird der Schlussbericht, auf Veranlassung des Oberbürgermeisters, nacheinander in der Dienstberatung des Oberbürgermeisters und im Rechnungsprüfungsausschuss, unter Beteiligung des Leiters/der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes, behandelt. Der Rechnungsprüfungsausschuss gibt anhand des Schlussberichtes eine Empfehlung an den Stadtrat über die Feststellung des Jahresabschlusses (7) Im Anschluss daran erfolgt auf Veranlassung des Oberbürgermeisters die Behandlung des Schlussberichtes in der Ratsversammlung spätestens bis des Folgejahres. (8) Sofern sich Verzögerungen im Verfahren nach Abs. 1 ergeben, verschieben sich die Fristen der Abs. 2 bis 4 entsprechend. (9) Die Abs. 1 bis 6 gelten entsprechend für den Gesamtabschluss. 10 Informationspflichten gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt (1) Das Rechnungsprüfungsamt ist vor der Herausgabe, Änderung, Neufassung oder Aufhebung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen (aller Unternehmen im Sinne des 96 Abs. 2 und 3 SächsGemO), Entgeltordnungen, Zuwendungsrichtlinien sowie von Verwaltungsvorschriften (z. B. Dienstanweisungen) auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassenund Rechnungswesens, sowie vor der Fassung bedeutender finanzwirksamer Ratsbeschlüsse in Kenntnis zu setzen, so dass es sich vor der Entscheidung gutachterlich äußern kann. (2) Das Rechnungsprüfungsamt ist von dem Vorhaben, automatisierte Verfahren im Bereich des Finanzwesens in der Stadtverwaltung bzw. den Eigenbetrieben einzuführen, unverzüglich und umfassend zu informieren. Es dürfen nur Programme und Stadtrecht Leipzig Seite 5

6 1.1 Allgemeine Verwaltung Programmänderungen verwendet werden, die von der überörtlichen Prüfungseinrichtung geprüft worden sind. Durch die Prüfung der Programme wird die Verantwortung der für die automatisierte Datenverarbeitung zuständigen Stellen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit, Funktionsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sicherheit der Verfahren nicht berührt. (3) Vor Einführung von geldwerten Drucksachen in der Stadtverwaltung ist das Rechnungsprüfungsamt gutachterlich zu hören. (4) Bei Verdacht auf dienstliche Verfehlungen und Unregelmäßigkeiten auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie Korruption, haben die Leiter/-innen der betreffenden Einrichtungen das Rechnungsprüfungsamt, unter Darlegung des Sachverhaltes, sofort zu unterrichten. Das gilt auch für Verluste durch Diebstahl, Unterschlagung und Veruntreuung, Betrug und ähnliche Delikte sowie für Kassenfehlbestände. Ab einem Betrag von mehr als ist das Rechnungsprüfungsamt schriftlich zu informieren. (5) Soweit in der Stadtverwaltung, den Eigenbetrieben und den von der Stadt verwalteten Stiftungen Innenkontrollen durchgeführt werden, sind dem Rechnungsprüfungsamt die Kontrollberichte umgehend zuzustellen. Das Rechnungsprüfungsamt kann von städtischen Beteiligungsgesellschaften, wenn entsprechende Prüfungsrechte der Stadt in den Verträgen/Satzungen/Gesellschaftsverträgen verankert bzw. für das Rechnungsprüfungsamt nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzusehen sind, diese vom Unternehmen bei Bedarf abfordern. (6) Dem Rechnungsprüfungsamt sind unaufgefordert zu übersenden: 1. alle Einladungen (einschließlich Tagesordnung und Beratungsunterlagen) zu Sitzungen des Stadtrates, der beschließenden und beratenden Ausschüsse, der sonstigen städtischen Gremien sowie der Dienstberatungen beim Oberbürgermeister, 2. alle Niederschriften und Beschlüsse des Stadtrates, der beschließenden und beratenden Ausschüsse, sonstiger städtischer Gremien sowie der Dienstberatungen beim Oberbürgermeister, 3. alle, über den Einzelfall hinausgehenden, Dienstanweisungen u. a., die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen betreffen (dazu gehören Satzungen, Gebührenordnungen, Entgeltordnungen, Preisverzeichnisse u. a.), 4. alle Berichte anderer Prüfungsorgane (Rechnungshöfe, Finanzämter, Sozialversicherungsträger, Nachprüfungsbehörden u. a.), 5. die Prüfungsberichte von Wirtschaftsprüfer/-innen zu den Jahresabschlüssen und sonstigen Sachverhalten der Eigenbetriebe der Stadt, den städtischen Beteiligungsgesellschaften, den örtlichen Stiftungen und Zweckverbänden, wenn entsprechende Prüfungsrechte der Stadt in den Verträgen/Satzungen/Gesellschaftsverträgen verankert bzw. für das Rechnungsprüfungsamt nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzusehen sind. (7) Das Rechnungsprüfungsamt ist schriftlich, 1. so rechtzeitig über die beabsichtigte Bestellung eines neuen Kassenverwalters/einer neuen Kassenverwalterin zu informieren, dass die Kassenprüfung gem. 15 Abs. 1 SächsKomPrüfVO-Doppik vorher vorgenommen werden kann, 2. zur Vornahme von unvermuteten Kassenprüfungen nach 15 Abs. 3 SächsKomPrüfVO-Doppik, zu Beginn des Haushaltsjahres, auf der Basis der Vorjahreszahlen, darüber zu informieren, bei welchen Stellen die durchschnittlichen Bareinnahmen oder -ausgaben mehr als im Monat übersteigen. 11 Zusammenarbeit des Rechnungsprüfungsamtes mit Einrichtungen außerhalb der Stadtverwaltung Leipzig (1) Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, in Ausführung seiner Tätigkeit und Aufgaben, mit der Rechtsaufsichtsbehörde und anderen Prüfungsbehörden unmittelbar in Verbindung zu treten. Den Schriftverkehr führt das Rechnungsprüfungsamt selbstständig. Seite 6 Stadtrecht Leipzig

7 (2) Das Rechnungsprüfungsamt wird ermächtigt, in der Arbeitsgruppe Rechnungsprüfung des Landes Sachsens mitzuarbeiten. Den Schriftverkehr führt das Rechnungsprüfungsamt selbstständig. (3) Dem Oberbürgermeister ist von wichtigen Schriftstücken aus dem selbstständigen Schriftverkehr jeweils eine Kopie zur Verfügung zu stellen. 12 Vertragsabschluss für Prüfungen Dritter Das Rechnungsprüfungsamt wird ermächtigt, die Verträge für die Prüfung Dritter selbstständig abzuschließen. 13 Prüfung der Eröffnungsbilanz/Prüfung der Jahresrechnung 2011 Die vorgenannten Bestimmungen gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gem. 131 Abs. 3 SächsGemO sinngemäß auch für die Prüfung der Eröffnungsbilanz. Die Prüfung der letzten kameralen Jahresrechnung erfolgt entsprechend den Vorschriften der RPO a.f.. 14 In-Kraft-Treten Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung im Stadtrat in Kraft. Damit wird die bisherige Fassung der Rechnungsprüfungsordnung (Ratsbeschluss RBIV 792/07) vom aufgehoben. Stadtrecht Leipzig Seite 7

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