"Satzung über die Herstellung von Stellplätzen bei der Errichtung und wesentlichen Änderungen baulicher oder anderer Anlagen" - Stellplatzsatzung -
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- Teresa Engel
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1 "Satzung über die Herstellung von Stellplätzen bei der Errichtung und wesentlichen Änderungen baulicher oder anderer Anlagen" - Stellplatzsatzung - Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59; 66) in Verbindung mit 81 Abs. 4 der Brandenburgische Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2003 (GVBl. I S. 273) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Falkenberg/Elster am die nachstehende Satzung über die Zahl der erforderlichen notwendigen Stellplätze sowie über die Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Falkenberg/Elster. 2 Herstellungspflicht Bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie von anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr mittels Kraftfahrzeuge zu erwarten ist, müssen Stellplätze nach Maßgabe von 3 und 4 dieser Satzung hergestellt werden und spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder anderen Anlage fertiggestellt sein. 3 Größe Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im übrigen gilt 4 der Brandenburgischen Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen (Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung - BbgGStV) vom 12. Oktober 1994 (GVBl. II Seite 948), zuletzt geändert durch VO vom 20. September 2001 (GVBl. II Seite 572). 4 Anzahl der Stellplätze (1) Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist anhand der Richtzahlen gemäß Abs. 3 entsprechend der jeweiligen Nutzung zu ermitteln und durch Aufrundung auf eine ganze Zahl festzusetzen. Bei Bauvorhaben mit unterschiedlicher Nutzung sind die jeweiligen ganzen Abstellplatzzahlen zu addieren. (2) Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist zu erhöhen bzw. zu mindern, wenn nach der besonderen Situation des Einzellfalles das Ergebnis im Missverhältnis zum Bedarf steht.
2 (3) Nutzungsarten Anzahl der Stellplätze 1. Wohngebäude 1.1 Einfamilien- /Mehrfamilienhäuser 1 je Wohnung bis 100 m² Nutzfläche 2 je Wohnung über 100 m² Nutzfläche 1.2 Wochenend- und Ferienhäuser 1 je Wohnung 1.3 Kinder- und Jugendwohnheime 1 je 15 Betten 1.4 Altenwohnungen/betreutes Wohnen 1 je 5 Wohnungen 1.5 Seniorenheim 1 je 10 Betten 1.6 Sonstige Wohnheime 1 je 2 Betten 2. Gebäude mit Büro-, Verwaltung- und Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 je 40 m² Nutzfläche 2.2 Büroräume mit erheblichem 1 je 30 m² Nutzfläche Besucherverkehr (Kanzleien, Praxen) 3. Verkaufsstätten 3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 je 40 m² Nutzfläche 3.2 Einkaufszentren, großflächige Einzel- 1 je 20 m² Brutto-Grundfläche handelsbetriebe 4. Versammlungsstätten und Kirchen (außer Sport- und Gaststätten) 4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher 1 je 5 Besucherplätzen Bedeutung 4.2 Sonstige Versammlungsstätten 1 je 8 Besucherplätzen 4.3 Kirchen 1 je 30 Besucherplätzen 5. Sportstätten 5.1 Sportplätze, Trainingsplätze 1 je 300 m² Sportfläche 5.2 Freibäder, Freiluftbäder 1 je 300 m² Grundstücksfläche 5.3 Spiel- und Sporthallen 1 je100 m² Hallenfläche 5.4 Hallenbäder 1 je 50 m² Hallenfläche 5.5 Tennisplätze 2 je Spielfeld 5.6 Sportstätten nach 5.1 bis 5.5 mit 1 je 15 Besucherplätzen (zusätzlich Besucherplätzen zu 5.1 bis 5.5) 5.7 Tribünenanlagen in Sportstätten 1 je 10 Tribünenplätzen (zusätzlich zu 5.1 bis 5.5) 5.8 Minigolfplätze 6 je Minigolfanlage 5.9 Kegel- und Bowlingbahnen 4 je Bahn 6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten, Diskotheken, Vereinsheime, 1 je 10 m² Gastraumfläche Clubhäuser o.ä. 6.2 Beherbergungsbetriebe (Hotel, Pension, 1 je 3 Betten Kurheime) 6.3 Jugendherbergen 1 je 10 Betten 7. Krankenanstalten 7.1 Altenpflegeheime 1 je 10 Betten 7.2 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten 1 je 5 Betten für langfristig Kranke
3 8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grund-, Haupt- und Sonderschulen 1 je Klasse 8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen 2 je Klasse (z.b. Gymnasium) 8.3 Berufsschulen, Berufsfachschulen 5 je Klasse 8.4 Kindergärten, Kindertagesstätten 1 je Gruppenraum 9. Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 je 60 m² Nutzfläche 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- 1 je 100 m² Nutzfläche und Verkaufsplätze 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 je Wartungs- oder Reparaturstand 9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 2 je Pflegeplatz 9.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschanlage 5 je Waschanlage 10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 je 3 Kleingärten 10.2 Spiel- und Automatenhallen 1 je 10 m² Nutzfläche 10.3 Unter Nummern 2.1 bis 9.5 nicht 1 je 30 m² Nutzfläche genannte Nutzungen 5 Ablösung (1) Die Herstellungspflicht für Stellplätze, die nicht nach 45 Abs. 5 BbgBO zu errichten sind, kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn dies aus verkehrlichen oder städtebaulichen Gründen vertretbar ist. Aufgrund der unterschiedlichen Bodenrichtwerte innerhalb des Stadtgebietes und in den Ortsteilen werden folgende Gebiete nach 43 Abs. 4 BbgBO festgesetzt. Zone 1 Bahnhofstraße, Friedrich-Engels-Straße, Heinrich-Zille-Straße von Kreuzung Friedrich-List-Straße bis Einmündung Ludwig-Jahn-Straße, Walther-Rathenau- Straße, Ludwig-Jahn-Straße, Karlstraße, Mittelstraße, Friedrich-List-Straße, Markt, Friedrichstraße von Einmündung Bahnhofstraße bis Kreuzung Ludwig- Jahn-Straße, Liebenwerdaer Straße Nr.1 Wohngebiet "Rothsteinslache" entsprechend dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Rothsteinslache" in der Fassung der I. Änderung vom , veröffentlicht im Amtsblatt Falkenberg/Uebigau vom Zone 2 Lindenstraße, Am Stadtpark, Heinrich-Zille-Straße von Kreuzung Friedrich- List-Straße bis Einmündung Köppes Gasse, Köppes Gasse, Uebigauer Straße, Kiebitzer Weg, Hörsteweg, Schwarzer Weg, Krumme Trift, Herzberger Straße, Feldstraße, Waldstraße, Friedrich-Ebert-Platz, Schützenstraße, Oststraße, Am oberen Güterbahnhof, Schulze-Delitzsch-Straße, Damaschkestraße, Querstraße, Waldstraße, Krumme Trift, Kalksandsteinwerk, Rothsteinslache, Freiherr-vom- Stein-Straße, Torgauer Straße, Mühlberger Straße vom Kreisverkehr bis Bahnübergang, Fichtestraße, Saarlandstraße, Schenkbreite und Mühlweg.
4 Zone 3 Mühlberger Straße ab Bahnübergang bis Ortsausgang Falkenberg, Hufen, Ernst-Thälmann-Straße, Karl-Marx-Straße, August-Bebel-Straße, Goethestraße, Neuer Weg, Clara-Zetkin-Straße, Grenzstraße, Gartenstraße, Theodor-Körner-Straße, Kühns Mühle, Schillerstraße, Liebenwerdaer Straße ab Nr. 2, Südstraße, Straße der Völkerfreundschaft und Hermann-Löns-Straße Zone 4 Gewerbegebiet Nord entsprechend des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Nord vom , sowie der Ortsteil Schmerkendorf ohne die Wohngebiete "Große Wiese" entsprechend dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Große Wiese" vom 18. Oktober 2001, veröffentlicht im Amtsblatt Falkenberg/Uebigau vom 26. Oktober 2001 und "Kastanienallee" entsprechend dem Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes ""Kastanienallee" vom 8. April 1993 Zone 5 Wohngebiet "Große Wiese" entsprechend dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Große Wiese" vom 18. Oktober 2001, veröffentlicht im Amtsblatt Falkenberg/Uebigau vom 26. Oktober 2001 sowie Wohngebiet "Kastanienallee" entsprechend dem Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes ""Kastanienallee" vom 8. April 1993 im Ortsteil Schmerkendorf Zone 6 Der Ortsteil Rehfeld und der Gemeindeteil Kleinrössen der Stadt Falkenberg/Elster Zone 7 Der Ortsteil Kölsa der Stadt Falkenberg/Elster Zone 8 Die Ortsteile Beyern und Großrössen der Stadt Falkenberg/Elster (2) Die Einteilung des Stadtgebietes in Zonen ist in den beiliegenden Karten, die zur Orientierung als Anlagen dieser Satzung beigefügt sind, farblich dargestellt. Als Grenze gilt die Straßenmitte, soweit sie im Straßenverlauf liegt und nichts anderes bestimmt ist. 6 Ermittlung der Ablösebeträge (1) Die Ablösebeträge werden auf der Grundlage der anteiligen durchschnittlichen Grunderwerbs- und Herstellungskosten (Baukosten) von öffentlichen Parkeinrichtungen festgesetzt. Für die Ermittlung der Herstellungskosten sind je Stellplatz 25 m² Stellplatz- und Bewegungsfläche zugrunde zu legen ( 43 Abs. 4 BbgBO). (2) Der Baukostenanteil beträgt nach aktuellen Baupreisen: 26,60 /m² x Faktor 25 = 665 pro Stellplatz. (3) Der Grunderwerbsanteil für die Zonen gemäß 5 Abs. 1 beträgt: Zone 1 30 /m² x 25 m² = 750 je Stellplatz Zone 2 13 /m² x 25 m² = 325 je Stellplatz Zone 3 22 /m² x 25 m² = 550 je Stellplatz
5 Zone 4 12 /m² x 25 m² = 300 je Stellplatz Zone 5 20 /m² x 25 m² = 500 je Stellplatz Zone 6 5 /m² x 25 m² = 125 je Stellplatz Zone 7 8 /m² x 25 m² = 200 je Stellplatz Zone 8 7 /m² x 25 m² = 175 je Stellplatz (4) Der Baukostenanteil (Absatz 2) und der Grunderwerbsanteil (Absatz 3) sind zusammenzurechnen und bilden in der Summe die Herstellungskosten je Stellplatz (Ablösebetrag). Herstellungskosten = Ablösebetrag je Stellplatz Zone = Zone = 990 Zone = Zone = 965 Zone = Zone = 790 Zone = 865 Zone = Übergangsregelung Diese Satzung ist nicht auf Baugenehmigungsverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung eingeleitet worden sind. 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Falkenberg/Elster in Kraft. Falkenberg, den Satzung: Neufassung Beschluss: Ausfertigung: Inkrafttreten: Herold Quick Bürgermeister
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