- Stellplatz- und Ablösesatzung -
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- Helene Goldschmidt
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1 SATZUNG DER STADT POHLHEIM über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge - Stellplatz- und Ablösesatzung - Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 158, 188) sowie der 44, 76 und 81 der Hessischen Bauordnung (HBO), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom (GVBl. S. 622) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim in der Sitzung am die nachstehende Satzung beschlossen. 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Pohlheim. 2 Herstellungspflicht 1. Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein. 2. Bei Ein- bzw. Zweifamilienhäusern können zwei Stellplätze hintereinander angeordnet werden. 3. Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste neue Gesamtbedarf an Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze)....
2 Für die Stadt Pohlheim wird bestimmt, dass die Verpflichteten unter Fortfall der Herstellungspflicht an die Stadt einen Geldbetrag zu zahlen haben, wenn die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (Stellplatzablösung). Die Höhe des Geldbetrages ergibt sich aus 7 in Verbindung mit Anlage 1. 3 Gestaltung der Stellplätze 1. Stellplätze sind nach Möglichkeit mit einem wasserdurchlässigen Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen. 2. Stellplätze sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen. Für je fünf Stellplätze ist ein standortgeeigneter Baum zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. 4 Größe der Stellplätze und Garagen 1. Folgende Stellplatzgrößen werden festgesetzt: a) Für einen Personenkraftwagen oder einen Lastkraftwagen bis zu 2,5 t zulässigem Gesamtgewicht oder einen Anhänger = 5,00 m x 2,50 m b) Für einen Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen oder ein 5 Familienhaus mindestens 1 Stellplatz von = 6,00 m x 3,00 m c) Für ein Wohnmobil bzw. Wohnwagen mit bis zu 4 Schlafplätzen = 7,00 m x 3,00 m d) Für einen Lastkraftwagen von mehr als 2,5 t bis 10 t zulässigem Gesamtgewicht oder einen Omnibus mit mehr als 10 Sitzplätzen = 45 m²
3 -3- e) Für einen Lastkraftwagen von mehr als 10 t zulässigem Gesamtgewicht oder ein Sattelfahrzeug oder einen Gelenkbus = 140 m² f) Für einen Stellplatz für Behinderte= 6,00 m x 3,50 m 2. Für Garagen gilt 4 Abs. 1 entsprechend. 3. Im Rahmen der baurechtlichen Möglichkeiten sollen die Fahrgassen und Zufahrten zu den Stellplätzen ausreichende Mindestbreiten haben. Sie dürfen 6,00 m nicht überschreiten, wobei grundsätzlich nur eine Zufahrt pro Grundstück zugelassen wird. Ausnahmen müssen begründet und beim Magistrat der Stadt Pohlheim beantragt werden. 5 Zahl der Stellplätze und Garagen 1. Die Zahl der Stellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. 2. Wenn für mehrere Betriebe, Verwaltungen, Versammlungsstätten, Schulen usw., deren Geschäfts-, Betriebs- Dienst- und Schulzeiten sich zeitlich ablösen, gemeinsame Stellplätze geschaffen werden, dann bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend vermindert werden, sofern eine wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. 3. Bei der Stellplatzabrechnung ist jeweils auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. 4. Sofern Garagen errichtet werden, gelten die gleichen Zahlen wie im Falle der Errichtung von Stellplätzen. 6 Beschaffenheit Garagen und Stellplätze bei Gebäuden ab 3 Wohnungen müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein.
4 -4-7 Ablösung 1. Die Herstellungspflicht kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garage oder des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht. Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt Pohlheim. 2. Für die durchschnittlichen Herstellungskosten ebenerdiger Stellplätze werden die in der Anlage 1 festgesetzten Beträge zu Grunde gelegt. 8 Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig im Sinne des 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer entgegen. a. 2 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben, b. 2 Abs. 3 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Gesamtbedarf an geeigneten Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben, c. 2 Abs. 2 und 3 notwendige Stellplätze oder Garagen zweckentfremdet nutzt oder zur zweckentfremdeten Nutzung überlässt, d. 4 Stellplätze und Garagen nicht mit der festgesetzten Mindestgröße errichtet, e. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach der HBO vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 Euro geahndet werden. 3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. 4. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 OWIG ist der Magistrat der Stadt Pohlheim.
5 -5-9 Inkrafttreten 1. Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellplatz- und Ablösesatzung vom sowie die 1. und 2. Änderung außer Kraft. 2. Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. Die Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Pohlheim wird hiermit ausgefertigt. Pohlheim, 17. November 2015 Der Magistrat gez. Udo Schöffmann Udo Schöffmann Bürgermeister Das vorstehende Exemplar der Stellplatz- und Ablösesatzung wurde in den Pohlheimer Nachrichten 19. November 2015 veröffentlicht und ist somit am 20. November 2015 in Kraft getreten.
6 Anlage Anlage 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Pohlheim Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kfz 1. Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser 2 Stellplätze je Wohnung 1.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 2 Stellplätze je Wohnung 1.3 Einzimmerappartementwohnungen 1 Stellplatz je Wohnung 1.4 Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stellplatz je Wohnung 1.5 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stellplatz je 15 Betten, jedoch mindestens 2 Stellplätze 1.6 Altenwohnheime, Altenheime 1 Stellplatz je 8 Betten, jedoch mindestens 3 Stellplätze 1.7 sonstige Wohnheime sowie 1 Stellplatz je 2 Betten Sammelunterkünfte 1.8 Studenten/innenwohnheime 1,5 Stellplätze je 2 Betten 1.9 Übergangswohnheime 1 Stellplatz je 2 Betten 2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 2 Stellplätze je 30 m² Nutzfläche
7 2.2 Räume mit erheblichem Besucher/ 0,8 Stellplätze je vorge- -innenverkehr (Schalter-, Abfertigungs- sehenem gleichzeitigen oder Beratungsräume, Arztpraxen u. dgl. Arbeitsplatz und 0,7 Stellplätze je Kunden/ Patientenwarteplatz, Behandlungsplatz, jedoch mindestens 3 Stellplätze 3. Verkaufstätten 3.1 Läden, Geschäftshäuser 2 Stellplätze je 40 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 3 Stellplätze je Laden 3.2 Geschäftshäuser mit geringem Besucher/ 2 Stellplätze je 60 m² -innenverkehr Verkaufsnutzfläche, mindestens 3 Stellplätze je Laden 3.3 Verbrauchermärkte 1 Stellplatz je 15 m² Verkaufsnutzfläche 4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten) Kirchen 4.1 Versammlungsstätten 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze (z.b. Theater, Konzerthäuser, Gemeindehäuser, Mehrzweckhallen) und sonstige Versammlungsstätten (z.b. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragshäuser, Gesellschaftsräume) 4.2 Gemeindekirchen 1 Stellplatz je 15 Sitzplätze 4.3 Kirchen von überörtlicher oder 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze stadtteilübergreifender Bedeutung
8 5. Sportstätten 5.1 Sportplätze ohne Besucher/-innen- 1 Stellplatz je 250 m² plätzen (z.b. Trainingsplätze) Sportfläche 5.2 Sportplätze mit Sportstadien mit 1 Stellplatz je 200 m² Besucher/-innenplätzen Sportfläche 5.3 Turn- und Sporthallen ohne 1 Stellplatz je 50 m² Besucher/-innenplätze Hallenfläche 5.4 Turn- und Sporthallen mit 1,5 Stellplatz je 50 m² Besucher/-innenplätzen Hallenfläche 5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1,5 Stellplatz je 300 m² Grundstücksfläche 5.6 Hallenbäder ohne 1 Stellplatz je Besucher/-innenplätze 10 Kleiderablagen 5.7 Hallenbäder mit 1,5 Stellplatz je Besucher/-innenplätzen 10 Kleiderablagen 5.8 Tennisplätze ohne 4 Stellplätze je Spielfeld Besucher/-innenplätzen 5.9 Tennisplätze mit 6 Stellplätze je Spielfeld Besucher/-innenplätzen 5.10 Minigolfplätze 6 Stellplätze je Minigolfanlage 5.11 Kegel- und Bowlingbahnen 4 Stellplätze je Bahn 5.12 Sport- und Fitnessstudios, 1 Stellplatz je 10 m² Nutzfläche Bräunungsstudios 5.13 Sonstige Vereinshäuser, 1 Stellplatz je 200 m² Vereinsanlagen soweit Grundstücksfläche nicht aufgeführt
9 6. Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 Stellplatz je 8 Sitzplätze (<60 Sitzplätze) 6.2 Gaststätten von überörtlicher Bedeutung 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze (>60 Sitzplätze) 6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime u.a. 1 Stellplatz je 2 Betten, für Beherbergungsbetriebe zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 oder Jugendherbergen 1 Stellplatz je 10 Betten 6.5 Diskotheken, Billardcafe, Internetcafe, 1 Stellplatz je 4 m² Nutzfläche, Spielhallen und sonstige jedoch mind. 3 Stellplätze Vergnügungsstätten 7. Krankenanstalten 7.1 Altenpflegeheime 1 Stellplatz je 5 Betten 7.2 Krankenanstalten 1 Stellplatz je 5 Betten 7.3 Sanatorien, Kuranstalten für 1 Stellplatz je 4 Betten Langfristig Kranke 8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen 1 Stellplatz je 25 Schüler/innen 8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, 1 Stellplatz je 25 Schüler/innen Berufsschulen, Berufsfachschulen zusätzlich 1 Stellplatz je 8 Schüler/innen über 18 Jahre 8.3 Sonderschulen für Behinderte 1 Stellplatz je 5 Schüler/innen 8.4 Kindergärten, -tagesstätten u. dgl. 1 Stellplatz je 20 Kinder jedoch mindestens 2 Stellplätze 8.5 Jugendfreizeiteinrichtungen 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze
10 9. Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- u. Industriebetriebe 1 Stellplatz je 60 m² Nutzfläche oder je 2 Beschäftigte 9.2 Lagerräume, Lager-, Ausstellungs- u. 1,5 Stellplatz je 100 m² Nutz- Verkaufsplätze fläche oder je 2 Beschäftigte 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stellplätze je Wartungsoder Reparaturstand 9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 5 Stellplätze für jeden 1. Pflegeplatz, 3 Stellplätze für jeden weiteren Pflegeplatz 9.5 Automatische Kfz-Waschstraßen 3 Stellplätze je Waschanlage, zusätzlich Stauraum für mindestens 5 Kraftfahrzeuge 9.6 Kfz-Waschplätze zur Selbstbedienung 1 Stellplatz je Waschplatz 10. Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 Stellplatz je 3 Kleingärten 10.2 Friedhöfe 1 Stellplatz je 2000 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stellplätze Anwendungsbestimmungen 1 Bei jeweils zehn notwendigen Stellplätzen ist ein Stellplatz als Sonderparkplatz/Behindertenparkplatz (gem. Garagenverordnung GaVO) herzustellen oder abzulösen. 2 Der Stellplatz- oder Abstellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zu Grunde zu legen. Ist durch die Gewerbe/Nutzungsart erkennbar, dass ein höherer Bedarf als der in dieser Anlage angegebene Bedarf an Stellplätzen erforderlich ist, so ist der höhere Bedarf über weitere Stellplätze abzudecken. Grundsätzlich sollten so viele Stellplätze vorgehalten werden, um eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes auf dem Grundstück sicherzustellen ohne das öffentliche Flächen benötigt werden. Sollte ein Mehrbedarf an Stellplätzen erst nach Fertigstellung der Gebäude durch die Nutzungsart festgestellt werden, so sind weitere erforderliche Stellplätze zu schaffen oder abzulösen.
11 3 Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. 4 Bei der Festlegung der Zahl der Stellplätze für Spiel- und Automatenhallen sollten auch die Zahl der Spielautomaten sowie die allgemeine Stellplatzsituation im Stadtgebiet (z.b. innergemeindliche Lage, Stadtrand, Landgemeinde) berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der Spielhallen-Nutzfläche bleiben Nebenräume außer Betracht. Bei der Berechnung der Nutzfläche bleibt die Fläche des Spielautomaten außer Betracht, je Spielautomat wird 1 Stellplatz zusätzlich in Ansatz gebracht. 5 Ab 5 Stellplätzen ist je 3 Stellplätze ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Weiterhin sind ab 4 Fahrradabstellplätzen die Anlagen zu überdachen. Beispiel: Bei 6 Stellplätzen sind 2 Fahrradabstellplätze vorzusehen. Ablösebeträge Stellplatz nach 4 1a): 4.500,00 Stellplatz nach 4 1b): 6.480,00 Stellplatz nach 4 1c): 7.560,00 Stellplatz nach 4 1d) ,00 Stellplatz nach 4 1e) ,00 Stellplatz nach 4 1f) 7.500,00 Fahrradabstellplatz 400,00 Fahrradabstellplatz 800,00 mit Überdachung
(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich.
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