(2006/C 313/13) gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 286,
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1 C 313/ Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Entwurf einer Verordnung (EG) des Rates zur Festlegung der Form der Ausweise für die Mitglieder und Bediensteten der Organe (2006/C 313/13) R EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 286, gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8, gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, gestützt auf das am 31. Juli 2006 eingegangene Ersuchen der Kommission um Stellungnahme nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 HAT FOLGEN STELLUNGNAHME ANGENOMMEN: 1. VORBEMERKUNGEN 1. Der Entwurf einer Verordnung des Rates zur Festlegung der Form der Ausweise für die Mitglieder und Bediensteten der Organe wurde dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) von der Kommission mit Schreiben vom 26. Juli 2006 übermittelt. Der EDSB versteht dieses Schreiben als Ersuchen um Stellungnahme nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 45/2001/EG. 2. Nach dem am 8. April 1965 angenommenen Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, das dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigefügt ist, und insbesondere dessen Artikel 7, bestimmt der Rat die Form der Gemeinschaftsausweise, die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Dieser Text bildet die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten (Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001). Der Rat vertritt als das in diesem Bereich zuständige Organ die Auffassung, dass der Gemeinschaftsausweis nicht mehr den heutigen Sicherheitsanforderungen für diese Art von Dokumenten genügt und mit Hilfe neuer Technologien, die eine größtmögliche Fälschungssicherheit gewährleisten, vollständig umgestaltet werden muss, damit er den Mindestnormen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) sowie den für den Europapass geltenden Normen (insbesondere in Bezug auf Biometrie) entspricht. Aus Gründen des technischen Sachverstands hat das Kollegium der Verwaltungschefs die Kommission gebeten, diese Frage zu prüfen. 3. Der EDSB hält es für wichtig, eine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen neuen Gemeinschaftsausweis abzugeben, da vorgesehen ist, biometrische Daten in interoperablem und maschinenlesbarem Format auf Datenträgern zu erfassen. Der EDSB hat mit der vorliegenden Stellungnahme Gelegenheit, sich zu diesem Thema zu äußern, wie er dies in der Vergangenheit bereits in seinen Stellungnahmen zu den Programmen VIS ( 1 ) und SIS II ( 2 ) getan hat. ( 1 ) Stellungnahme vom 23. März 2005 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (KOM(2004) 835 endg.), ABl. C 181 vom ( 2 ) Stellungnahme vom 19. Oktober 2005 zu drei Vorschlägen betreffend das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (KOM(2005) 230 endg., KOM(2005) 236 endg. und KOM(2005) 237 endg.), ABl. C 91 vom
2 C 313/37 4. Biometrische Daten weisen die Besonderheit auf, dass sie sich auf die Verhaltensmerkmale und physiologischen Eigenschaften einer Person beziehen und es ermöglichen, die Person genauer zu identifizieren. Nach Auffassung des EDSB fällt die künftige Verarbeitung derartiger Daten in den Anwendungsbereich von Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Diese Verarbeitung ist in Anbetracht der Besonderheit der Daten daher der Vorabkontrolle des EDSP zu unterwerfen, da unter Umständen die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gefährdet sein können. 2. ANALYSE S VORSCHLAGS 2.1 Allgemeine Bemerkungen 5. Die Konsultation des EDSB erfolgt auf der Grundlage von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.45/2001. Da es sich dabei um eine zwingende Vorschrift handelt, sollte die vorliegende Stellungnahme in der Präambel der Richtlinie erwähnt werden. 6. Der EDSB begrüßt, dass er zum Vorschlag für einen neuen Gemeinschaftsausweis konsultiert wird, denn dieser Vorschlag ist Bestandteil der Politik zur Verbesserung und Sicherung der Reisedokumente in Bezug auf einen höheren Fälschungsschutz. 2.2 Biometrische Daten 7. Im Vorschlag für einen neuen Gemeinschaftsausweis ist vorgesehen, dass eine neue Kategorie von Daten nämlich biometrische Daten verarbeitet werden können; hier ist besondere Vorsicht geboten. Der EDSB erkennt zwar an, dass es notwendig ist, die Ausweise sicherer zu gestalten, um Fälschung und Missbrauch dieser Dokumente zu verhindern. Doch muss bei der Aufnahme von biometrischen Merkmalen und bei der Verarbeitung der entsprechenden personenbezogenen Daten eine Reihe von Grundsätzen beachtet werden, die dazu dienen, die Grundrechte und -freiheiten der Betroffenen zu schützen, insbesondere ihre Rechte in Bezug auf die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten. Diese Grundsätze sind gerade bei der Verarbeitung biometrischer Daten besonders zu beachten, da diese Daten naturgemäß Informationen über eine bestimmte Person enthalten; dies gilt umso mehr, als einige biometrische Daten (insbesondere digitale Fingerabdrücke) von den betroffenen Personen tagtäglich hinterlassen und damit ohne ihr Wissen erhoben werden können. 8. Überdies besteht bei den EU-weit genutzten Informationssystemen (VIS, SIS II, EURODAC, europäische Reisepässe usw.) zunehmend die Tendenz, von biometrischen Daten Gebrauch zu machen, ohne dass die damit verbundenen Risiken und die erforderlichen Garantien näher geprüft würden. Die Datenschutzgruppe ist zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei diesen [biometrischen] Daten um eine besondere Art von Daten handelt, weil sie sich auf die Verhaltensmerkmale und die physiologischen Merkmale einer Person beziehen und die zweifelsfreie Identifizierung dieser Person ermöglichen ( 1 ). Somit müssen für die Verwendung biometrischer Daten zusätzliche Garantien und strengere Kontrollverfahren eingeführt werden. 9. Der EDSB hat bereits in einer früheren Stellungnahme ( 2 ) vorgeschlagen, eine Liste von gemeinsamen grundlegenden Anforderungen aufzustellen, die der Tatsache Rechnung trägt, dass es sich bei biometrischen Daten per definitionem um sensible Daten handelt. Diese Liste müsse auf jedes wie auch immer beschaffene System, das biometrische Daten nutzt, angewandt werden können. 10. In der genannten Stellungnahme hat der EDSB betont, dass er der Art und Weise, wie die Daten in den biometrischen Systemen erfasst werden, große Bedeutung beimisst. In der vorliegenden Fassung des Vorschlags ist nicht näher beschrieben, woher die biometrischen Daten stammen und wie sie erhoben werden sollen. Die Erfassung ist ein wesentlicher Schritt; sie lässt sich nicht einfach in Anhängen regeln, denn von ihr hängt das Endergebnis des Verfahrens, d.h. die Höhe der Falschrückweisungsrate oder der Falschakzeptanzrate unmittelbar ab. 11. Beispielsweise hat der EDSB die Einführung von jederzeit verfügbaren (technischen und das Zugangsrecht betreffenden) Ausweichverfahren empfohlen, die bei der Erfassung angewandt werden sollten, um die Würde der Personen zu wahren, von denen keine Fingerabdrücke zu erhalten sind, die von dem System akzeptiert würden. ( 1 ) Arbeitsdokument zu biometrischen Merkmalen (DOK. MARKT/12168/02/FR WP 80). ( 2 ) Stellungnahmen vom 19. Oktober 2005 zu drei Vorschlägen betreffend das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (KOM(2005) 230 endg., KOM(2005) 236 endg. und KOM(2005) 237 endg.), ABl. C 91/2006.
3 C 313/ Nach Artikel 2 der vorgeschlagenen Verordnung soll das Speichermedium die im Ausweis eingetragenen personenbezogenen Daten, ein digitales Gesichtsbild und Fingerabdrücke in interoperablen Formaten enthalten. In Artikel 4 ist festgelegt, dass die biometrischen Bestandteile des Gemeinschaftsausweises nur dazu verwendet werden, die Echtheit des Dokuments zu prüfen und die Identität des Inhabers durch direkt verfügbare abgleichbare Merkmale zu überprüfen. In Anbetracht dieser beiden Artikel möchte der EDSB Folgendes anmerken: Die Europäische Kommission hat am 28. Februar 2005 die Entscheidung über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten angenommen. In einer weiteren Entscheidung vom 28. Juni 2006 über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten hat sie zudem zusätzliche technische Spezifikationen für die Speicherung und den Schutz der erforderlichen Fingerabdrücke festgelegt. Der EDSB empfiehlt, diese beiden Dokumente in der Verordnung anzuführen, da in ihnen die technischen Aspekte der biometrischen Daten und insbesondere die Form der Fingerabdrücke und des Gesichtsbilds geregelt sind. Da die Gemeinschaftsausweise in Drittstaaten verwendet werden sollen, sollte die Interoperabilität zwischen den europäischen Systemen und den Systemen von Drittstaaten gewährleistet sein. Der EDSB hat dieses Problem bereits in seiner Stellungnahme zum VIS ( 1 ) angesprochen. Er unterstreicht erneut, dass die Interoperabilität der Systeme nicht unter Verletzung des Grundsatzes der Zweckbindung der Datenverarbeitung umgesetzt werden darf und dass ihm alle einschlägigen Vorschläge unterbreitet werden sollten. Was die Möglichkeit betrifft, die Fingerabdrücke in einer offiziellen Datenbank zu speichern und somit ein Register der ausgestellten Gemeinschaftsausweise zu schaffen, so ist der vorliegende Vorschlag recht vage. Die Datenschutzgruppe hat sich in ihrer Stellungnahme 3/2005 ( 2 ) dagegen ausgesprochen, dass biometrische und sonstige Daten aller Inhaber eines europäischen Passes oder Reisedokuments in der EU in einer zentralen Datenbank gespeichert werden. Nach Auffassung des EDSB gilt dies auch für den Gemeinschaftsausweis. Der Gemeinschaftsausweis dient nämlich dazu, die Authentizität von Personen beim Grenzübertritt in Drittstaaten festzustellen. Die Einrichtung einer zentralen Datenbank, in der die personenbezogenen Daten und insbesondere die biometrischen Daten aller Personen gespeichert werden, die Anrecht auf einen Gemeinschaftsausweis haben, erscheint nicht gerechtfertigt und würde gegen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen; sie sollte daher vermieden werden. Eine andere Frage ist dagegen, wie mit den Antragsformularen für Gemeinschaftsausweise verfahren werden soll, die von dem für die Ausgabe der Ausweise zuständigen Dienst bearbeitet werden; auf diese Frage werden wir weiter unten zurückkommen. 13. Was die Sicherheit der Gemeinschaftsausweise betrifft, so entspricht die maschinenlesbare Personaldatenseite Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr der ICAO; ihre Ausstellungsweise genügt den in diesem Dokument enthaltenen Spezifikationen für maschinenlesbare Pässe sowie den in der Verordnung Nr.2252/2004 festgelegten Mindestsicherheitsnormen. 2.3 Speichermedium 14. Nach dem Verordnungsvorschlag (Artikel 2 Absatz 2) sollen die Gemeinschaftsausweise ein Speichermedium enthalten. Dieses soll eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen. Diese Formulierung entspricht der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 2004 ( 3 ) und wird auch von der Datenschutzgruppe ( 4 ) befürwortet. ( 1 ) Siehe oben, ABl. C 181/2005, S. 26. ( 2 ) Stellungnahme 3/2005 zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr.2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten. ( 3 ) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und Biometrie in Pässen der EU-Bürger (KOM(2004) 0116 C5-0101/ /0039(CNS)), ( 4 ) Schreiben des Präsidenten der Datenschutzgruppe vom 18. August 2004 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, den Vorsitzenden des LIBE-Ausschusses des EP, den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, den Präsidenten der Europäischen Kommission, den Direktor der GD Unternehmen und den Generaldirektor der GD Justiz und Inneres (nicht veröffentlicht).
4 C 313/ Um den geltenden Beschlüssen betreffend die Sicherheit von Reisedokumenten auf europäischer Ebene zu entsprechen, ist eine elementare Zugangskontrolle für alle auf dem Chip gespeicherten Daten zwingend vorgeschrieben, was bedeutet, dass alle Lesegeräte mit einem Scanner ausgerüstet sein müssen, der aus den im Pass eingetragenen Daten den Code für den Zugang zum Chip ableitet. Für Fingerabdrücke ist überdies eine strengere Zugangskontrolle vorgeschrieben. Dieses Verfahren, das auf Verschlüsselung basiert, setzt eine sorgfältige Verwaltung der Zugangsschlüssel voraus. 2.4 Zweckbindung und Verhältnismäßigkeit 16. Bei der Aufnahme von biometrischen Merkmalen und der Verarbeitung der entsprechenden personenbezogenen Daten muss eine Reihe von Grundsätzen beachtet werden, die dazu dienen, die Grundrechte und -freiheiten der Betroffenen zu schützen, insbesondere ihre Rechte in Bezug auf die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten. Diese Grundsätze sind gerade bei der Verarbeitung biometrischer Daten besonders zu beachten, da diese Daten naturgemäß Informationen über eine bestimmte Person enthalten. Dies gilt umso mehr, als dass einige biometrische Daten (insbesondere Fingerabdrücke) von den betroffenen Personen tagtäglich hinterlassen, und damit ohne ihr Wissen erhoben werden können. 17. Der EDSB erinnert daran, dass nach Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EG personenbezogene Daten nur für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben, und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen. Zudem müssen diese Daten den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen (Grundsatz der Zweckbindung). 18. Der Grundsatz der Zweckbindung (personenbezogene Daten dürfen nur für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden und ihre Weiterverarbeitung kann nur unter sehr strengen Auflagen genehmigt werden) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur in dem Maße erlaubt, wie sie notwendig ist und sofern kein anderes weniger in die Persönlichkeitsrechte eingreifendes Mittel zur Verfügung steht, das ebenso effizient ist) müssen bei der Verarbeitung biometrischer Daten beachtet werden. Wie bereits im Vorausgehenden erwähnt, würde die Einrichtung einer zentralen Datenbank, in der die personenbezogenen Daten und insbesondere die biometrischen Daten aller Personen, die Anrecht auf einen Gemeinschaftsausweis haben, gespeichert werden, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. 2.5 Information und Zugang 19. In der vorgeschlagenen Verordnung wird das Recht auf Information (Recht auf Zugang zu den Daten sowie auf ihre Überprüfung, Berichtigung oder Löschung) der Personen angeführt, denen ein Ausweis ausgestellt wurde. Der EDSB möchte jedoch, dass in den die Rechtsbehelfe des Personals der Gemeinschaften betreffenden Erwägungsgrund 6 des Vorschlags eine Bezugnahme auf Artikel 33 der Verordnung 45/2001 aufgenommen wird. 20. Die Benennung der Behörden und Stellen, die zum Zugriff auf die im Speichermedium der Dokumente gespeicherten Daten befugt sind, ist in den geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, des Rechts der Europäischen Union oder internationaler Übereinkünfte geregelt. Der EDSB empfiehlt, genauer festzulegen, an welche Behörden sich diese Verordnung richtet und welche Zugangsrechte ihnen gewährt werden. Auch muss im Interesse der Sicherheit der Verarbeitung gewährleistet sein, dass nur die zuständigen Behörden Zugriff auf die auf dem Chip gespeicherten Daten haben. 21. Im Falle einer Kontrolle des Gemeinschaftsausweises in einem Drittstaat stellen sich weitere Fragen, die derzeit noch nicht beantwortet sind: Auf welche Daten auf dem Speichermedium sollen die Drittstaaten Zugriff haben? Gibt es Schutzmaßnahmen, die gewährleisten, dass die Drittstaaten die Daten, auf die sie Zugriff haben, nicht speichern? Die Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Zugang zu diesen Informationen stellen, sind nach wie vor zumindest problematisch. 3. SONSTIGE BEMERKUNGEN 3.1 Ausstellung des Gemeinschaftsausweises 22. Nach den in Artikel 3 der vorgeschlagenen Verordnung festgelegten Regeln werden die Gemeinschaftsausweise von jedem Organ gegebenenfalls über eine spezialisierte Einrichtung ausgestellt. Allerdings können die Organe ein anderes Organ mit der Ausgabe ihrer Ausweise betrauen. Auch ist geplant, dass die Kommission im Wege einer Ausschreibung eine Einrichtung mit dem Druck der Blanko-Ausweise beauftragt und gegebenenfalls mit der Personalisierung dieser Ausweise durch Aufdruck der persönlichen Daten des Inhabers. Wegen der besonderen Art der Verarbeitung und der Schutzvorkehrungen, die dabei getroffen werden müssen, muss in den Regeln für die Auswahl der Einrichtung, die mit der Verarbeitung beauftragt wird, besonders den in der Verordnung 45/2001 (Artikel 21, 22 und 23) festgelegten Grundsätzen der Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten Rechnung getragen werden.
5 C 313/ Unbeschadet der Stellungnahme, die der EDSB im Rahmen der Vorabkontrolle nach Erhalt der Meldung ( 1 ) des Datenschutzbeauftragten des (der) für die künftige Bearbeitung der Gemeinschaftsausweise zuständigen Organs (Organe) abgeben wird, möchte der EDSB an dieser Stelle einige allgemeine Überlegungen zu der künftigen Verarbeitung äußern. 3.2 Formular 24. Die Dokumentation, die im Rahmen der Konsultation übermittelt wurde, enthält keine Angaben zum Formular, das von den Personen, die einen Gemeinschaftsausweis haben möchten (oder Anspruch darauf haben), auszufüllen ist. In einem Fall, der ihm früher vorgelegt worden war, kam der EDSB zu dem Schluss, dass es sich bei den personenbezogenen Daten, die bei der Ausstellung der alten Gemeinschaftsausweise verarbeitet werden, nicht um Daten über die Gesundheit handelt und dass die Daten (unter der Rubrik besondere Kennzeichen ), die sich auf die Gesundheit beziehen könnten, nicht obligatorisch sind. Überdies sei die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung 45/2001 einzuholen. Der EDSB empfiehlt daher, dem Dossier im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 27 der Verordnung 45/2001 eine Kopie des Antragsformulars sowie alle sonstigen für die Prüfung des Falles hilfreichen Dokumente beizufügen, damit er sich ein genaues Bild von dem geplanten Verfahren machen kann. 3.3 Qualität der Daten 25. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung 45/2001 dürfen die Daten nur den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sein und nicht darüber hinausgehen. Bei den Daten, die im Zuge des vorliegenden Verfahrens verarbeitet werden, kann es sich um sehr weit reichende Daten handeln (zumindest bei den biometrischen Daten), so dass sich kaum a priori und ohne Kenntnis des konkreten Einzelfalls sagen lässt, ob sie den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen. Infolgedessen ist es wichtig, dass die Personen, die diese Daten im Rahmen der verschiedenen Verfahren verarbeiten werden, hinreichend darüber informiert werden, dass sie den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Grundsatz zu beachten haben, und dass sie die Daten entsprechend verarbeiten. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 27 der Verordnung 45/2001 wird der EDSB die Ausarbeitung von Verhaltensregeln empfehlen, damit diese Personen umfassend über ihre Pflichten informiert werden. Er wird zudem empfehlen, für die Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibler Daten stellen, besondere Schulungen vorzusehen. 26. Ferner müssen die Daten sachlich richtig sein, und wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht werden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d). Anhand des vorliegenden Dossiers lässt sich nicht feststellen, ob die Richtigkeit der Daten gewährleistet sein wird. Auch lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beurteilen, ob das Verfahren oder das System als solches die Qualität der Daten uneingeschränkt garantieren wird. Wie unter der vorstehenden Nummer bereits erwähnt wurde, lässt sich nur durch eine Prüfung im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 27 feststellen, ob hinreichende Schutzmaßnahmen vorgesehen sind. 3.4 Aufbewahrung der Daten 27. Nach dem vorliegenden Text sollen die neuen Ausweise 5 Jahre lang gültig sein. Jedoch geht aus dem Text nicht hervor, wie lange die Daten der einzelnen Dossiers und somit der einzelnen Anträge aufbewahrt werden sollen. Nach Artikel 45/2001 dürfen die Daten nur so lange, wie es für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Person ermöglicht (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e). Wie bereits im Vorausgehenden erwähnt, sollte es nicht dazu kommen, dass die biometrischen Daten in einer Datenbank gespeichert werden. Der EDSB empfiehlt daher, die Verarbeitung der biometrischen Daten von der Verarbeitung der Daten, die in den Antragsformularen angegeben werden, zu trennen. Letztere können im Zuge der normalen Bearbeitung der Anträge gespeichert werden. 4. EMPFEHLUNGEN 28. Der EDSB begrüßt, dass er zum Gemeinschaftsausweis konsultiert wird. Dabei sollten die nachfolgenden Bemerkungen in Betracht gezogen werden: Die vorliegende Stellungnahme sollte in der Präambel der Verordnung vor den Erwägungsgründen ( nach Stellungnahme des ) erwähnt werden. ( 1 ) Nach Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.45/2001.
6 C 313/41 Es sollten jederzeit verfügbare Ausweichverfahren für die Erfassung biometrischer Daten eingeführt werden. Die Entscheidungen der Kommission vom und vom über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten müssen erwähnt werden, da in ihnen die technischen Aspekte der Gemeinschaftsausweise geregelt sind. Die biometrischen Daten dürfen nicht in einer zentralen Datenbank gespeichert werden. Inhalt und Form der biometrischen Daten, die erfasst werden sollen, sowie die mit ihrer Aufnahme in den Gemeinschaftsausweis verbundenen Garantien müssen genauer beschrieben werden. Die Interoperabilität der Systeme darf nicht unter Verletzung des Grundsatzes der Zweckbindung der Datenverarbeitung umgesetzt werden, und alle einschlägigen Vorschläge sollten dem EDSB unterbreitet werden. Den Grundsätzen der Zweckbindung und der Verhältnismäßigkeit ist bei der Verarbeitung biometrischer Daten besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Zur Information der Mitglieder und der Bediensteten der Organe sollte in den die Rechtsbehelfe des Personals der Gemeinschaften betreffenden Erwägungsgrund 6 des Vorschlags eine Bezugnahme auf Artikel 33 der Verordnung 45/2001 aufgenommen werden. Aus Sicht des ESDB sollte in der vorgeschlagenen Verordnung vorgeschrieben werden, dass eine vollständige Liste der zuständigen Behörden, die auf die Daten zugreifen können, zu erstellen ist; zudem sollte festgelegt werden, welche Zugangsrechte diesen Behörden gewährt werden. Die Kriterien für die Auswahl der in Artikel 3 der vorgeschlagenen Verordnung genannten Einrichtung sollten sorgfältig festgelegt werden, da es sich bei biometrischen Daten um besondere Daten handelt. Das Verfahren für die Ausstellung der Gemeinschaftsausweise unterliegt der Vorabkontrolle des Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 27 Absatz 1 des Verordnung 45/2001. Das Antragsformular für Gemeinschaftsausweise sowie alle anderen Dokumente, die bei der Prüfung des vorliegenden Falls hilfreich sein können, sollten nachgereicht werden, damit die Datenschutzaspekte im Rahmen der Vorabkontrolle untersucht werden können. Der EDSB empfiehlt die Ausarbeitung von Verhaltensregeln, damit die für die Verarbeitung der Daten zuständigen Personen umfassend über ihre Pflichten informiert sind. Zudem sollten für die Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibler Daten stellen, besondere Schulungen vorgesehen werden. Ferner muss dafür gesorgt werden, dass es Verfahren gibt, die die Qualität der Daten gewährleisten. Geschehen zu Brüssel am 13. Oktober 2006 Peter HUSTINX Europäischer Datenschutzbeauftragter
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