Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Steffenberg
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- Eleonora Schubert
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1 Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Steffenberg Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562 ff) in Verbindung mit den 17 Absatz 3,61 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom (GVBL. I S. 530 ff) sowie der 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562 ff), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Steffenberg in ihrer Sitzung vom folgende beschlossen: GEBÜHRENSATZUNG 1 Gebührentatbestand Für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Steffenberg werden nach Maßgabe dieser ung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zum Ersatz der durch den Einsatz entstehenden Kosten und Gebühren erhoben, soweit der Einsatz nicht gemäß 61 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 HBKG gebührenfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit treten. (1) Gebührenpflichtig sind, 1. bei Einsätzen zur Brandbekämpfung 2 Gebührenpflichtige a) die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist, b) die Geschädigte oder der Geschädigte, die oder der den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, c) die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, d) die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist, e) die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, f) die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Besitzerinnen oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage zum zweiten Mal einen Fehlalarm auslöst.
2 2. bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe a) die Person, deren Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat; 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend, b) die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder die Person die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, c) die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, d) in Fällen des 61 Absatz 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behöre e) die Person, die die Freiwillige Feuerwehr (Personal, Fahrzeug, Gerät) für sich bzw. missbräuchlich angefordert hat. 3. Bei Brandsicherheitsdiensten die Veranstalter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen und vergleichbare Veranstaltungen) (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 3 Maßstab und Satz der Gebührenschuld (1) Maßstab und Satz der Gebührenschuld ergeben sich im Einzelnen aus dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung (2) Bei der Festsetzung der Gebühr wird für Personen sowie für Kraftfahrzeuge und Geräte die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme länger als eine Stunde, wird bis 15 Minuten keine Vergütung, über 15 Minuten die Hälfte des Stundensatzes und über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet. (3) Für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden. (4) Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gesamteinsatzleitung, der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors, der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters oder eines sonstigen zuständigen Dienstgrades. (5) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte einfache Erfrischung und Stärkung zu erstatten. 4 Entstehung der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Einsatzes zur Brandbekämpfung und dem Beginn sonstiger Einsätze und Leistungen.
3 5 Fälligkeit der Gebührenschuld Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides. 6 Ermäßigung und Erlass von Gebühren Unabhängig von der Möglichkeit, die Gebührenschuld zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, kann bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Steffenberg in Härtefällen von der Erhebung einer Gebühr abgesehen bzw. eine Gebühr ermäßigt werden. Die Entscheidung trifft der Bürgermeister für Forderungen bis zu 1.000,00 DM / 511,29 EURO, darüber hinaus der Gemeindevorstand im Einzelfall. 7 Auslagenersatz Werden bei der Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr besondere Auslagen notwendig, z. B. durch Verbrauch von Material, so sind sie zu erstatten und zusammen mit der Gebühr zu entrichten. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrgebührensatzung vom außer Kraft. Steffenberg, den Der Gemeindevorstand der Gemeinde Steffenberg gez. Pfingst Bürgermeister
4 Gebührenverzeichnis für Brand- und Hilfeleistungseinsätze der Feuerwehren der Gemeinde Steffenberg Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562 ff) in Verbindung mit den 17 Absatz 3, 60 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530 ff) sowie der 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562 ff), in der jeweils gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Steffenberg am 19. August 1999 folgendes beschlossen: Gebührenverzeichnis für Brand- und Hilfeleistungseinsätze der Feuerwehren der Gemeinde Steffenberg - Gebührenverzeichnis für Brand- und Hilfeleistungseinsätze - 1. Gebühr für Personaleinsatz 1.1 Brand- und Hilfeleistungseinsätze Je Einsatzkraft 40,00 DM 20,45 EURO und Stunde 1.2 Brandsicherheitsdienst Je Einsatzkraft 15,00 DM 7,67 EURO und Stunde 1.3 Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung Je Einsatzkraft 5,00 DM 2,56 EURO mehr als 4 Stunden und verabreicht der/die Gebührenpflichtige keine ein- fache Erfrischung und Stärkung, so sind die Kosten für eine, den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte, einfache Erfrischung und Stärkung zu erstatten. und Stunde 2. Gebühr für Fahrzeuge und Geräte Weitere, hier nicht aufgeführte Fahrzeuge, werden nach Aufwand und Zeit berechnet. 2.1 Fahrzeuge je Stunde Kilometergeld je km Einsatzleitwagen ELW 1 54,00 DM 27,61 EURO 1,80 DM 0,92 EURO Einsatzleitwagen ELW 2 80,00 DM 40,90 EURO 1,80 DM 0,92 EURO Einsatzleitwagen ELW 3 120,00 DM 61,36 EURO 2,40 DM 1,23 EURO Vorausrüstwagen VRW 100,00 DM 51,13 EURO 1,80 DM 0,92 EURO Mannschaftstransportfahrzeug MTF48,00 DM 24,54 EURO 1,80 DM 0,92 EURO Gerätewagen-Nachschub GW-N 50,00 DM 25,56 EURO 1,80 DM 0,92 EURO Personenkraftwagen Pkw 48,00 DM 24,54 EURO 1,80 DM 0,92 EURO
5 Fahrzeuge je Stunde Kilometergeld je km Tragkraftspritzfahrzeuge TSF 110,00 DM 56,24 EURO 1,80 DM 0,92 EURO TSF-W 150,00 DM 76,69 EURO 1,80 DM 0,92 EURO Löschgruppenfahrzeuge LF 8 170,00 DM 86,92 EURO 1,80 DM 0,92 EURO LF 8/6 200,00 DM 102,26 EURO 1,80 DM 0,92 EURO LF ,00 DM 117,60 EURO 2,40 DM 1,23 EURO LF 16 TS 230,00 DM 117,60 EURO 2,40 DM 1,23 EURO LF 16/12 260,00 DM 132,94 EURO 2,40 DM 1,23 EURO LF ,00 DM 219,86 EURO 2,40 DM 1,23 EURO Tanklöschfahrzeuge TLF 8/18 150,00 DM 76,69 EURO 1,80 DM 0,92 EURO TLF 16/24 (25) 200,00 DM 102,26 EURO 2,40 DM 1,23 EURO Großtanklöschfahrzeug TLF 24/48 (50) GTLF 6 300,00 DM 153,39 EURO 2,40 DM 1,23 EURO Trockentanklöschfahrzeug Tro TLF ,00 DM 112,48 EURO 2,40 DM 1,23 EURO Drehleitern DLK ,00 DM 102,26 EURO 2,40 DM 1,23 EURO DLK ,00 DM 153,39 EURO 2,40 DM 1,23 EURO DLK ,00 DM 194,29 EURO 2,40 DM 1,23 EURO Gelenkmastbühne GM ,00 DM 204,52 EURO 2,40 DM 1,23 EURO Schlauchwagen SW ,00 DM 46,02 EURO 1,80 DM 0,92 EURO SW ,00 DM 61,36 EURO 2,40 DM 1,23 EURO Rüstwagen RW 1 200,00 DM 102,26 EURO 1,80 DM 0,92 EURO RW 2 300,00 DM 153,39 EURO 2,40 DM 1,23 EURO RW 3 350,00 DM 178,95 EURO 2,40 DM 1,23 EURO Gerätewagen-Gefahrgut GW-G 1 250,00 DM 127,82 EURO 1,80 DM 0,92 EURO
6 GW-G 2 300,00 DM 153,39 EURO 2,40 DM 1,23 EURO
7 Fahrzeuge je Stunde Kilometergeld je km Gerätewagen GW-Atemschutz/+Strahlenschutz 250,00 DM 127,82 EURO 1,80 DM 0,92 EURO GW-Strahlenschutz/Öl 180,00 DM 92,03 EURO 1,80 DM 0,92 EURO Kranwagen KW ,00 DM 204,52 EURO 3,00 DM 1,53 EURO KW ,00 DM 276,10 EURO 3,00 DM 1,53 EURO KW 30 (neu) 700,00 DM 357,90 EURO 5,00 DM 2,56 EURO Flutlichtmastfahrzeug FLMF 180,00 DM 92,03 EURO 1,80 DM 0,92 EURO Wechselladerfahrzeug (WLF) 150,00 DM 76,69 EURO 1,80 DM 0,92 EURO Abrollbehälter-Gefahrgut (AB-GI) 100,00 DM 51,13 EURO Abrollbehälter-Gefahrgut (AB-GII) 150,00 DM 76,69 EURO Abrollbehälter-Pritsche 50,00 DM 25,56 EURO (AB-Pritsche) Abrollbehälter-Atemschutz (AB-A) 100,00 DM 51,13 EURO Abrollbehälter-Mulde (AB-Mulde) 50,00 DM 25,56 EURO Abrollbehälter-Techn. Hilfe 100,00 DM 51,13 EURO (AB-TH) Abrollbehälter-Schlauchmaterial 75,00 DM 38,35 EURO (AB-SM) Abrollbehälter-Schlauchmaterial 100,00 DM 51,13 EURO (AB-S) Abrollbehälter-Tank (AB-Tank) 100,00 DM 51,13 EURO Rettungsboot 100,00 DM 51,13 EURO Mehrzweckboot 200,00 DM 102,26 EURO 3. Gebühr für Anhänger und Geräte 3.1 Anhänger Anhängeleiter 60,00 DM 30,68 EURO Mehrzweckanhänger MZA 1 50,00 DM 25,56 EURO Mehrweckanhänger MZA 2 60,00 DM 30,68 EURO Löschpulveranhänger P ,00 DM 30,68 EURO Schaummittelanhänger 60,00 DM 30,68 EURO Schlauchanhänger 70,00 DM 35,79 EURO Tragkraftspritzenanhänger TSA 90,00 DM 46,02 EURO Ölsaminat 150,00 DM 76,69 EURO Hydrovac-Anhänger 170,00 DM 86,92 EURO Schaum-Wasserwerfer 70,00 DM 35,79 EURO Ölsperranhänger 50,00 DM 25,56 EURO
8 Rettungsbootanhänger 50,00 DM 25,56 EURO Trailer Mehrzweckboot 80,00 DM 40,90 EURO Leichtschaumgenerator 70,00 DM 35,79 EURO
9 3.2 Gebühr für Anhänger und Geräte Anhänger Grundkosten (erste Stunde) (jede weitere Stunde) Tragkraftspritze TS 8/8 35,00 DM 17,90 EURO 17,00 DM 8,69 EURO Tragkraftspritze TS 16/8 40,00 DM 20,45 EURO 20,00 DM 10,23 EURO Motorkettensäge 20,00 DM 10,23 EURO 10,00 DM 5,11 EURO Stromerzeuger 1,5 KVA 25,00 DM 12,78 EURO 12,00 DM 6,14 EURO Stromerzeuger 5,0 KVA 40,00 DM 20,45 EURO 20,00 DM 10,23 EURO Stromerzeuger 8,0 KVA 70,00 DM 35,79 EURO 35,00 DM 17,90 EURO Elektrohammer 20,00 DM 10,23 EURO 10,00 DM 5,11 EURO Mehrzweckzug 30,00 DM 15,34 EURO 15,00 DM 7,67 EURO Be- und Entlüftungsgeräte 100,00 DM 51,13 EURO 50,00 DM 25,56 EURO Öl-Wasser-Sauger 20,00 DM 10,23 EURO 10,00 DM 5,11 EURO Trennschleifer 20,00 DM 10,23 EURO 10,00 DM 5,11 EURO Brennschneidegeräte 30,00 DM 15,34 EURO 15,00 DM 7,67 EURO Handscheinwerfer 10,00 DM 5,11 EURO 5,00 DM 5,56 EURO Auffangbehälter bis 100 l 15,00 DM 7,67 EURO 7,00 DM 3,58 EURO Auffangbehälter bis 500 l 20,00 DM 10,23 EURO 10,00 DM 5,11 EURO Auffangbehälter bis l 35,00 DM 17,90 EURO 17,00 DM 8,69 EURO Auffangbehälter über l 50,00 DM 25,56 EURO 25,00 DM 12,78 EURO Ölsperre (je 10 Meter) 100,00 DM 51,13 EURO 50,00 DM 25,56 EURO 3.3 Pumpen Grundkosten (erste Stunde) (jede weitere Stunde) Grobsaug- oder Lenzpumpe bis ca. 200 l/min. 45,00 DM 23,01 EURO 22,00 DM 11,25 EURO Grobsaug- oder Lenzpumpe über 200 l/min. 55,00 DM 28,12 EURO 27,00 DM 13,80 EURO Öl- oder Ölabsaugpumpe einschl. Stromerzeuger bis ca. 200 l/min. 100,00 DM 51,13 EURO 50,00 DM 25,56 EURO Öl- oder Ölabsaugpumpe einschl. Stromerzeuger über 200 l/min. 120,00 DM 61,36 EURO 60,00 DM 30,68 EURO Mastpumpe 100,00 DM 51,13 EURO 50,00 DM 25,56 EURO Ex-Schutztauchpumpe Ex-TP 100,00 DM 51,13 EURO 50,00 DM 25,56 EURO Elektroschlauchpumpe TP 4/1 100,00 DM 51,13 EURO 50,00 DM 25,56 EURO Ex-Flüssigkeitssauger 50,00 DM 25,56 EURO 25,00 DM 12,78 EURO Wasserstrahlpumpe 20,00 DM 10,23 EURO 10,00 DM 5,11 EURO 3.4 Stahlrohre Grundkosten (erste Stunde) (jede weitere Stunde) Stahlrohr, allgemein 20,00 DM 10,23 EURO 10,00 DM 5,11 EURO
10 3.5 Schläuche Grundkosten (erste Stunde) (jede weitere Stunde) D-Druckschlauch 20,00 DM 10,23 EURO 10,00 DM 5,11 EURO C-Druckschlauch 20,00 DM 10,23 EURO 10,00 DM 5,11 EURO B-Druckschlauch 20,00 DM 10,23 EURO 25,00 DM 12,78 EURO A-Druckschlauch 20,00 DM 10,23 EURO 15,00 DM 7,67 EURO Hochdruckschlauch, 30 m 20,00 DM 10,23 EURO 40,00 DM 20,45 EURO Die Ausleihgebühr für Druck- und Saugschläuche erhöht sich um die jeweilige Gebühr für das Prüfen, Waschen und Trocknen je Schlauch. Berechnung Prüfen, Waschen und Trocknen je Tag 20,00 DM 10,23 EURO Vulkanisieren je Tag 24,00 DM 12,27 EURO Ein-/Fortbinden von D-Kupplung je Tag 10,00 DM 5,11 EURO Ein-/Fortbinden von C-Kupplung je Tag 13,00 DM 6,65 EURO Ein-/Fortbinden von B-Kupplung je Tag 16,00 DM 8,18 EURO Ein-/Fortbinden von A-Kupplung je Tag 25,00 DM 12,78 EURO 4. Wasserführende Armaturen Berechnung Standrohr mit Schlüssel je Tag 20,00 DM 10,23 EURO Verteiler je Tag 20,00 DM 10,23 EURO Sonst. Wasserf. Armaturen je Stück je Tag 15,00 DM 7,67 EURO 4.1 Löschgeräte Berechnung Feuerlöscher je Tag 15,00 DM 7,67 EURO Kübelspritze je Tag 10,00 DM 5,11 EURO Löschdecke je Tag 10,00 DM 5,11 EURO Neufüllung der Feuerlöscher bis 6 kg 50,00 DM 25,56 EURO Neufüllung der Feuerlöscher über 6 kg 80,00 DM 40,90 EURO Bei Neufüllung der Feuerlöscher über 12 kg sind nach tatsächlichh entstandenem Kostenaufwand der Füllpreis und die Kosten für die Prüfung in Rechnung zu stellen. Die Löschpulver-Entsorgung wird nach Zeitaufwand und tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
11 4.2 Leitern Berechnung Steckleiterteil je Tag 7,50 DM 3,83 EURO Schiebeleiter je Tag 40,00 DM 20,45 EURO Klappleiter je Tag 10,00 DM 5,11 EURO Hakenleiter je Tag 15,00 DM 7,67 EURO 4.3 Sonstige Geräte Die Gebühr richtet sich nach den aufgeführten Stundensätzen einschließlich Wiederbeschaf- 4.4 Reparaturen fungskosten. Nicht aufgeführte Geräte werden nach Aufwand und Zeit berechnet. Die Gebühren werden nach Arbeitsaufwand und Arbeitszeit berechnet. 5. Atemschutz Die Gebühren für den Einsatz der Atemschutzgeräte werden nach der Gebührenordnung der feuerwehrtechnischen Werkstätten berechnet. Im Einsatz gebrauchte Gerätschaften werden nach Reinigungs- und Wartungsaufwand be- in rechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungenn werden zum Tagspreis dem Leistungsnehmer Rechnung gestellt. 5.1 Reinigen und Desinfizieren Berechnung Atemschutzgerät je Stück 15,00 DM 7,67 EURO Atemschutzmaske je Stück 10,00 DM 5,11 EURO 5.2 Füllen/Prüfen von Flaschen/Geräten Berechnung Lungenautomat je Stück 15,00 DM 7,67 EURO Atemschutzmaske je Stück 15,00 DM 7,67 EURO Atemschutzgerät je Stück 32,00 DM 16,36 EURO ½-Jahresprüfung je Stück 40,00 DM 20,45 EURO 6-Jahresprüfung je Stück 60,00 DM 30,68 EURO Füllen von Atemluftflaschen 200 bar / 41 je Stück 9,00 DM 4,60 EURO Füllen von Atemluftflaschen 300 bar / 61 je Stück 12,00 DM 6,14 EURO
12 6. Leihgebühr für Austauschgeräte Während der Reparaturarbeiten Berechnung Tragkraftspritze TS 8/8 je Tag 15,00 DM 7,67 EURO Atemschutzgerät je Tag 12,00 DM 6,14 EURO Fahrzeugfunkanlage je Tag 10,00 DM 5,11 EURO Handfunksprechgerät je Tag 7,00 DM 3,58 EURO 7. Prüfen 7.1 Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung Im Einsatz gebrauchte persönliche Ausstattungsgegenstände werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden zum Tagespreis dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt. 7.2 Prüfen von Pumpen Berechnung je Std. 200 l Nennleistung je Stück 20,00 DM 10,23 EURO 400 l Nennleistung je Stück 25,00 DM 12,78 EURO 800 l Nennleistung je Stück 30,00 DM 15,34 EURO l Nennleistung je Stück 35,00 DM 17,90 EURO 7.3 Prüfung von Leitern lt. Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Berechnung je Std. Anstell-, Steck-, Haken- und Klappleiter, Einreißhaken, Krankentrage je Stück 20,00 DM 10,23 EURO 2-teilige Schiebeleiter je Stück 20,00 DM 10,23 EURO 3-teilige Schiebeleiter je Stück 36,00 DM 18,41 EURO 7.4 Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von Vollschutzanzügen Berechnung je Std. Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von Vollschutzanzügen je Stück 60,00 DM 30,68 EURO 7.5 Prüfen von Funkgeräten Berechnung je Std. Funkgerät im 4 m-band je Stück 35,00 DM 17,90 EURO Funkgerät im 2 m-band je Stück 25,00 DM 12,78 EURO Funkalarmempfänger (ohne Arbeitsstunden; aber einschl. Messplatz) je Stück 15,00 DM 7,66 EURO
13 8. Gebühren für besondere Leistungen Für Einsätze wie z. B.: Insekten Öffnen einer Tür Säubern von Verkehrsflächen Entfernen von Eiszapfen Eigentumssicherung werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Materialund Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. 9. Alarmierung Gebühren für Missbräuchliche Alarmierung und Fehleralarmierung aus vorsätzlichen und fahrlässigen Gründen werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. Anmerkung zur Fehlalarmierung: Gebührenpflicht entfällt, wenn ordnungsgemäße Wartung von Brandmeldeanlagen nachgewiesen wird. 10. Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummittel Der Verbrauch von Ölbinde-, Säurebindemitteln sowie Schaummitteln wird nach den Wiederbeschaffungskosten berechnet. 11. Entsorgung Die Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen, sonstigen Chemikalien sowie von Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet. 12. Inkrafttreten Das vorstehende Gebührenverzeichnis tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gebührenverzeichnis vom außer Kraft. Steffenberg, 20. August 1999 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Steffenberg gez. Pfingst Bürgermeister
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