Satzungsrecht der Gemeinde Biebesheim am Rhein 1.6 / 1 hier: Feuerwehrgebührensatzung vom i. d. F. der 1. Änderung vom
|
|
- Claudia Meissner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzungsrecht der Gemeinde Biebesheim am Rhein 1.6 / 1 1 Gebührentatbestand Für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Biebesheim am Rhein werden nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zum Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten Gebühren erhoben, soweit der Einsatz nicht gemäß 61 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 HBKG gebührenfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit treten. 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind, 1. bei Einsätzen zur Brandbekämpfung a) die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist, b) die Geschädigte oder der Geschädigte, die oder der den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, c) die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, d) die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist, e) die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, f) die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Besitzerinnen oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst, 2. bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe a) die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend, b) die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder die Person, die die tatsächlich Gewalt über eine solche Sache ausübt, c) die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, d) in Fällen des 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde e) die Person, die die Freiwillige Feuerwehr (Personal, Fahrzeug, Geräte) für sich bzw. missbräuchlich angefordert hat, 3. bei Brandsicherheitsdiensten die Veranstalter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen). (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner
2 Satzungsrecht der Gemeinde Biebesheim am Rhein 1.6 / 2 3 Maßstab und Satz der Gebührenschuld (1) Maßstab und Satz der Gebührenschuld ergeben sich im einzelnen aus dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung. (2) Bei der Festsetzung der Gebühr wird für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme länger als eine Stunde, wird bei folgenden nur angefangenen Stunden - bis 15 Minuten keine Vergütung, - über 15 Minuten die Hälfte des Stundensatzes und - über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet. (3) Für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden. (4) Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gesamteinsatzleitung, des Gemeindebrandinspektors, der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters oder eines sonstigen zuständigen Dienstgrades. (5) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte einfache Erfrischung und Stärkung zu erstatten. 4 Entstehung der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Einsatzes zur Brandbekämpfung und dem Beginn sonstiger Einsätze und Leistungen. 5 Fälligkeit der Gebührenschuld Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides. 6 Härtefälle Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Feuerwehrgebührensatzung vom 13. Juli 1994 außer Kraft.
3 Satzungsrecht der Gemeinde Biebesheim am Rhein 1.6 / 3 Gebührenverzeichnis 1. Personalgebühr Betrag / Std. 1.1 Brand- u. Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft 20,00 EUR 1.2 Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft 10,00 EUR 1.3 Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte einfache Erfrischung u. Stärkung zu erstatten. 3,00 EUR 2. Fahrzeuggebühr je Stunde Betrag / Std. Betrag / km Einsatzleitwagen ELW 1 28,00 EUR 1,00 EUR Mannschaftstransportwagen MTF 25,00 EUR 1,00 EUR Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 55,00 EUR 1,00 EUR Löschgruppenfahrzeug LF 16/8 120,00 EUR 1,50 EUR Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 135,00 EUR 1,50 EUR Kraftfahrzeugdrehleiter DLK 23/12 200,00 EUR 1,50 EUR Mehrzweckboot MZB 100,00 EUR 3. Gebühr für Anhänger und Geräte Betrag / Std. 3.1 Anhänger Mehrzweckanhänger MZA 2 Löschpulveranhänger P 250 Schlauchanhänger Schaum-Wasserwerfer Trailer Mehrzweckboot Leitschaumgenerator 30,00 EUR 30,00 EUR 35,00 EUR 35,00 EUR 40,00 EUR 35,00 EUR Grundkosten jede weitere 3.2 Geräte /Std. Std. Tragkraftspritze TS 8/8 20,00 EUR 10,00 EUR Tragkraftspritze 16/8 20,00 EUR 10,00 EUR Motorkettensäge 10,00 EUR 5,00 EUR Stromerzeuger 5,0 KVA 20,00 EUR 10,00 EUR Stromerzeuger 8,0 KVA 35,00 EUR 20,00 EUR Mehrzweckzug 15,00 EUR 8,00 EUR Be- u. Entlüftungsgerät 50,00 EUR 25,00 EUR Öl-Wasser-Staubsauger 10,00 EUR 5,00 EUR Trennschleifer 10,00 EUR 5,00 EUR Brennschneidgerät 15,00 EUR 8,00 EUR Handscheinwerfer 5,00 EUR 3,00 EUR
4 Satzungsrecht der Gemeinde Biebesheim am Rhein 1.6 / Pumpen Grundkosten jede weitere /Std. Std. Öl- oder Ölabsaugpumpe einschl. Stromerzeuger 50,00 EUR 25,00 EUR Elektrotauchpumpe TP 4/1 50,00 EUR 25,00 EUR Wasserstrahlpumpe 10,00 EUR 5,00 EUR 3.4 Strahlrohre Betrag Strahlrohr, allgemein je Tag 5,00 EUR 3.5 Schläuche Betrag D-Druckschlauch je Tag 5,00 EUR C-Druckschlauch je Tag 10,00 EUR B-Druckschlauch je Tag 13,00 EUR A-Saugschlauch je Tag 8,00 EUR Hochdruckschlauch 30 m je Tag 20,00 EUR Die Ausleihgebühr für Druck- u. Saugschläuche erhöht sich um die Gebühr für das Prüfen, Waschen, Trocknen je Schlauch Prüfen, Waschen, Trocknen je Tag 10,00 EUR Vulkanisieren je Tag 13,00 EUR Ein-/Fortbinden von D-Kupplung je Tag 5,00 EUR Ein-/Fortbinden von C-Kupplung je Tag 7,00 EUR Ein-/Fortbinden von B-Kupplung je Tag 8,00 EUR Ein-/Fortbinden von A-Kupplung je Tag 10,00 EUR 4. Wasserführende Armaturen Betrag Standrohr mit Schlüssel je Tag 10,00 EUR Verteiler je Tag 10,00 EUR sonst. wasserführende Armaturen je Stück je Tag 8,00 EUR 4.1 Löschgeräte Feuerlöscher je Tag 8,00 EUR Kübelspritze je Tag 5,00 EUR Löschdecke je Tag 5,00 EUR 4.2 Leitern Betrag Steckleiterteil je Tag 4,00 EUR Schiebeleiter je Tag 20,00 EUR Klappleiter je Tag 5,00 EUR 4.3 Sonstige Geräte Die Gebühr richtet sich nach den aufgeführten Stundensätzen einschließlich Wiederbeschaffungskosten. Nicht aufgeführte Geräte werden nach Aufwand und Zeit berechnet.
5 Satzungsrecht der Gemeinde Biebesheim am Rhein 1.6 / Reparaturen Die Gebühren werden nach Arbeitsaufwand u. Arbeitszeit berechnet. 5 Atemschutz Die Gebühren für den Einsatz der Atemschutzgeräte werden nach der Gebührenordnung der feuerwehrtechnischen Werkstätten berechnet. Im Einsatz gebrauchte Gerätschaften werden nach Reinigungs- und Wartungsaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden zum Tagespreis dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt. 5.1 Reinigen u. Desinfizieren Betrag Atemschutzgerät je Stück 8,00 EUR Atemschutzmaske je Stück 5,00 EUR 5.2 Prüfen von Flaschen und Geräten Betrag Lungenautomat je Stück 8,00 EUR Atemschutzmaske je Stück 8,00 EUR Atemschutzgerät je Stück 16,00 EUR 1/2-Jahresprüfung je Stück 20,00 EUR 6-Jahresprüfung je Stück 31,00 EUR 6 Leihgebühr für Austauschgeräte Betrag Tragkraftspritze TS 8/8 je Tag 8,00 EUR Atemschutzgerät je Tag 6,00 EUR Fahrzeugfunkanlage je Tag 5,00 EUR Handsprechfunkgerät je Tag 4,00 EUR 7 Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung 7.1 Im Einsatz gebrauchte persönliche Ausrüstungsgegenstände werden nach Reinigungsund Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden zum Tagespreis dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt. 7.2 Prüfen von Pumpen Betrag 400 l Nennleistung je Stück 13,00 EUR 800 l Nennleistung je Stück 15,00 EUR l Nennleistung je Stück 20,00 EUR 7.3 Prüfen von Leitern lt. Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Betrag Steckleiter, Einreißhaken, Krankentrage je Stück 10,00 EUR Klappleiter je Stück 10,00 EUR Schiebleiter je Stück 18,00 EUR 7.4 Reinigen u. Desinfizieren von Vollschutzanzügen Betrag Vollschutzanzug Dräger/Auer je Stück 31,00 EUR
6 Satzungsrecht der Gemeinde Biebesheim am Rhein 1.6 / Prüfen von Funkgeräten Betrag Funkgerät im 4-m-Band je Stück 18,00 EUR Funkgerät im 2-m-Band je Stück 13,00 EUR Funkalarmempfänger (ohne Arbeitsstunden) je Stück 8,00 EUR 8 Gebühren für besondere Leistungen Für Einsätze wie z. B. Entfernen von Insekten, Öffnen einer Tür, Säubern von Verkehrsflächen, Eigentumssicherung usw., werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. 9 Alarmierung Gebühren für missbräuchliche Alarmierung und Fehlalarmierung aus vorsätzlichen und fahrlässigen Gründen werden nach ausgerückten Fahrzeugen, Zeit-, Material- und Personalkostenaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. 10 Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummittel Der Verbrauch von Ölbinde-, Säurebinde- sowie Schaummitteln wird nach den Wiederbeschaffungskosten berechnet. 11 Entsorgung Die Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen, sonstigen Chemikalien, sowie von Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet. Feuerwehrgebührensatzung-AK doc
Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren
Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren Präambel Auf Grund des 5 der Kommunalverfassung - KV M-V i.d.f.d.b. vom 8. Juni 2004 (GVOBL. M-V Nr. 10
MehrVom 13. März 2000 Geändert durch Satzungen vom 31. März 2010 und 7. Mai 2013
2.1.2 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Schwandorf (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung der Stadt Schwandorf FwKS) 1 Vom 13. März 2000 Geändert
MehrGebührenordnung der Stadt Furtwangen für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Furtwangen vom 26. November 1996
STADT FURTWANGEN IM SCHWARZWALD Stadtverwaltung Gebührenordnung der Stadt Furtwangen für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Furtwangen vom 26. November 1996 Aufgrund 36 des Feuerwehrgesetzes
MehrSATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN GEMEINDLICHER FEUERWEHREN
SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN Der erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende Satzung 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Geroldsgrün vom 01.01.
1 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Geroldsgrün vom 01.01.2015 Die Gemeinde Geroldsgrün erlässt auf Grund des Art.
MehrGemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil
Gemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Deißlingen vom 09.04.2014 - Feuerwehrkostenersatz-Satzung (FwKS) Aufgrund von 4
MehrSatzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), des 38 Abs. 1 und 3 des Thüringer Gesetzes über
Mehr1 Gebührenpflichtige Leistungen
Satzung über die Heranziehung zum Kostenersatz für gesetzliche Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schiffweiler in der Fassung der 1. Änderungssatzung Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
MehrKostenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd (Anlage 1)
Kostenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd (Anlage 1) Beschluss des Gemeinderats vom 25.02.2015 Für Leistungen der Feuerwehr werden folgende
MehrSatzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elsteraue und Erhebung von Kostenersatz
1 Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elsteraue und Erhebung von Kostenersatz Auf Grund der 8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA))
MehrSatzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weissach Fassung vom 29.10.2001
Gemeinde 71287 Weissach Landkreis Böblingen Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weissach Fassung vom 29.10.2001 Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen
Mehr1 Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Kierspe bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12.05.2010 Der Rat der Stadt Kierspe hat auf Grund
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Kostenpflichtige Leistungen. 3 Kostenschuldner. 4 Berechnung des Kostenersatzes
Gemeinde Zaberfeld Landkreis Heilbronn Kostenerstattungsordnung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Zaberfeld Aufgrund der 27 und 36 des Feuerwehrgesetzes (FWG) Baden-Württemberg hat der
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ilsede außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in Neu-Ulm
7/11 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in Neu-Ulm Die Stadt Neu-Ulm erlässt aufgrund des Art. 28 Abs.4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
MehrKostenersatzpflicht. (1) Für die in 2 FwG genannten Leistungen der Feuerwehr wird Kostenersatz erhoben.
K o s t e n r e g e l u n g für die Inanspruchnahme von Leistungen, Fahrzeugen und Geräten der Freiwilligen Feuerwehr Wertheim (Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung. 1 Begriffsbestimmungen
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Radeberg ( Kostensatzung ) Der Stadtrat der Stadt Radeberg hat am 29.03.2006 auf Grund von 1.
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Lindau (B) vom 08.
Lindau (B) Nr.III/15/2. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Lindau (B) vom 08. Dezember 1999 * Geändert durch: Erste Änderungssatzung
MehrSatzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom 17.12.2010
Stadt Willebadessen Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom 17.12.2010 Der Rat der Stadt Willebadessen hat aufgrund der 7 und 41
MehrS a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.
S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18. Dezember 2002 Der Rat der Stadt Werther (Westf.) hat aufgrund der 7 und 41 Abs.
MehrR I C H T L I N I E. über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Eberbach vom 28.10.2010
R I C H T L I N I E über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Eberbach vom 28.10.2010 Aufgrund von 2 i. V. m. 34 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010
MehrS A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE MARTH
1 S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE MARTH Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. 04. 1998 (GVBl.S.73),zuletzt
MehrS a t z u n g. 1 Kostenersatz
S a t z u n g über die Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt St. Wendel nach 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz
MehrSATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE LINDEWERRA
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE LINDEWERRA Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVB1.
MehrSatzung (Gebührensatzung) für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gägelow Vom 20.08.2001
1 Satzung (Gebührensatzung) für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gägelow Vom 20.08.2001 Aufgrund des 5 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in
MehrSatzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Wuppertal und Hilfe leistender Feuerwehren vom 16.12.2008
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Wuppertal und Hilfe leistender Feuerwehren vom 16.12.2008 Aufgrund der 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen
MehrSatzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr Ludwigsburg (Feuerwehrkostenersatzsatzung)
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr Ludwigsburg (Feuerwehrkostenersatzsatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 36 des Feuerwehrgesetzes
Mehrin der Fassung der 1. Änderung vom 19.12.2003
Seite 1 Entgeltordnung der Stadt Bielefeld für und die Erbringung vom 10.12.1998 in der Fassung der 1. Änderung vom 19.12.2003 Aufgrund der 8 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für
MehrSatzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen
AZ 130.51 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. - 36 des Feuerwehrgesetzes
MehrGebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Aufgaben der Feuerwehr
Anlage zum TOP 3 Gebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in
Mehrin der Fassung vom 26. April 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 26. April 2012
Seite 1 von 9 S A T Z U N G über den Kostenersatz und Gebührenerhebung für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Peine () in der Fassung vom 26. April 2001, zuletzt geändert durch
MehrSatzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) vom 18.05.
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) vom 18.05.2001 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
MehrGebührensatzung zur Regelung des Kostenersatzes und der Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Tramm
Gebührensatzung zur Regelung des Kostenersatzes und der Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Tramm Zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
Mehrvom 14.12.2012 Geltungsbereich
Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Penig und für Leistungen im vorbeugenden Brandschutz vom
MehrSatzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr
Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung
MehrSatzung. Über die Erhebung von Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Barleben (Feuerwehrkostenersatzsatzung -FwKs -)
Satzung Über die Erhebung von Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Barleben (Feuerwehrkostenersatzsatzung -FwKs -) Auf der Grundlage des 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
MehrSatzung der Gemeinde Jahrsdorf über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Jahrsdorf
Satzung der Gemeinde Jahrsdorf über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Jahrsdorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) sowie
MehrKostenverzeichnis für Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen
Kostenverzeichnis für Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen FeuerwehrkostenersatzS Die Kosten setzen sich aus den Personalkosten und den Sachaufwendungen zusammen. Die Kosten werden vom Zeitpunkt
MehrSatzung der Gemeinde Groß Vollstedt über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr
Satzung der Gemeinde Groß Vollstedt über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Inhalt: Satzung vom 7.12.2004, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 50 vom 11.12.2004
MehrL e s e f a s s u n g
L e s e f a s s u n g Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Trittau Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein(KAG)
MehrSatzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr Sindelfingen
Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr Sindelfingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 und 26 und 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg
MehrÜbersicht über Daten und wesentliche Teile der feuerwehrtechnischen Beladung von Löschfahrzeugen
N:\Web\Beladung_Feuerwehrfahrzeug\Beladung_Feuerwehrfahrzeug.pdf Übersicht über Daten und wesentliche Teile der feuerwehrtechnischen Beladung von Löschfahrzeugen Ausgabe: März 2013 Adolf Fleck, Christian
MehrFeuerwehrsatzu ng 7.02a
Feuerwehrsatzu ng 7.02a der Stadt Essen vom 31. Januar 2012 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Der Rat der Stadt Essen hat in seiner Sitzung am 25. Januar 2012 aufgrund
MehrFriedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09 Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Stadt Ludwigshafen am Rhein; (Friedhof- und Bestattungsgebührenordnung)
MehrFriedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale)
Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale) - Friedhofsgebührensatzung Ortsteile- Satzung Beschlossen / Ausgefertigt Amtliche
MehrS a t z u n g. über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr und die Erhebung von damit verbundenen Gebühren
Gemeinde Friedrichsholm Der Bürgermeister S a t z u n g über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr und die Erhebung von damit verbundenen Gebühren Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
MehrS A T Z U N G. der Gemeinde Quarnbek über die Erhebung von Gebühren
1 S A T Z U N G der Gemeinde Quarnbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Quarnbek Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Ottrau Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
MehrSATZUNG ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT ROSENHEIM (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG)
SATZUNG ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT ROSENHEIM (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG) 554 b Vom 24. Juli 2001 (ABl. S. 158) geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2001
MehrGEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren
GEMEINDE KISSING Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung (GS/BES) der Gemeinde Kissing vom: 08.11.2004 Beschluss des Gemeinderates vom: 28.10.2004 Bekanntmachung: 09.11.2004
MehrBELADUNG HLF 20/16 Stand Januar 2011
BELADUNG HLF 20/16 Stand Januar 2011 Beladeplan HLF 20/16 Fahrzeugdaten: Fahrgestell: MAN TGM 13.280 BL, Allrad Aufbau: Ziegler ALPAS Ziegler GFK-CFK-Gruppenkabine Löschwassertank: 2000l Schaummitteltank:
MehrGemeinde Lautertal. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Gemeinde Lautertal Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lautertal (Odw.) Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.
MehrSatzung über das Erheben von Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Herborn
Satzung über das Erheben von der Stadt Herborn Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten im Friedhofswesen - Friedhofsgebührensatzung - vom 01.01.2015
Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten im Friedhofswesen - Friedhofsgebührensatzung - vom 01.01.2015 Aufgrund von 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattG) i.v.m.
MehrVom 27. November 2012 Geändert durch Satzungen vom 7. Mai 2013 und vom 5. August 2015
5.3.2 Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften - Friedhofsgebührensatzung -
Mehr7/9.2. Gebührensatzung für das Bestattungswesen. vom 15. Juni 1978. Bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 25 vom 22. Juni 1978 1)
7/9.2 Gebührensatzung für das Bestattungswesen vom 15. Juni 1978 Bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 25 vom 22. Juni 1978 1) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000
MehrSatzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte in der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden
Satzung über die Benutzung und die Gebühren der in der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden Aufgrund der 10, 11, 30, und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der jeweils gültigen Fassung
MehrGebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) 1 Gebührenpflicht.
Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) Der Markt Zell a. Main erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. g. F. und
MehrS A T Z U N G. der Ortsgemeinde Plein. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unkensteinhalle, des Gemeinderaumes und der Schutzhütte
S A T Z U N G der Ortsgemeinde Plein über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unkensteinhalle, des Gemeinderaumes und der Schutzhütte vom 22.09.2015 Der Gemeinderat Plein hat auf Grund des
Mehrfür das Hotel- und Gaststättengewerbe
Gebührensatzung des Internats der Landesberufsschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe Der Kreistag des Schwarzwald-Baar-Kreises hat am 18.12.2000, sowie Änderungen vom 05.11.2001, 13.05.2002, 16.12.2002,
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville am Rhein hat in ihrer Sitzung am 14. Februar 2011 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende
MehrSatzung der Gemeinde Finnentrop über die Benutzung der Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Finnentrop. vom 11.01.1993
Satzung der Gemeinde Finnentrop über die Benutzung der Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Finnentrop vom 11.01.1993 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 28.11.2001 1 Asylbewerberunterkünfte (1) Die Gemeinde
MehrGebührensatzung zur Satzung für die Stadtbibliothek Erlangen
Gebührensatzung zur Satzung für die Stadtbibliothek Erlangen 1 Gebührenpflicht...2 2 Nutzungsgebühren...2 3 Ausleihgebühr für besondere Medienformen...3 4 Vorbestellgebühr...3 5 Säumnisgebühren...3 6 Erinnerung
MehrFriedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe des Evangelischen Kirchspiels Quedlinburg
Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe des Evangelischen Kirchspiels Quedlinburg Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiels Quedlinburg hat in seiner Sitzung vom 20.02.2007 die nachstehende
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Aarbergen
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Aarbergen Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
MehrEingegangen am: Gutachterausschuss der Gemeinde Graben-Neudorf Herrn Degen Hauptstr. 39. 76676 Graben-Neudorf. Gutachten Nr.
Gutachterausschuss Gemeinde Graben-Neudorf Herrn Degen Hauptstr. 39 76676 Graben-Neudorf Eingegangen am: Gutachten Nr. Antrag auf Erstattung eines Gutachtens I. Angaben zum Auftraggeber/ zur Auftraggeberin,
Mehr1 Erhebungsgrundsatz 2. 2 Gebührenschuldner 2. 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 2. 4 Auskunftspflicht 2. 5 Zurücknahme von Anträgen 2
Gebührensatzung für das Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 10. April 1972 in der Fassung vom 10. Oktober 2011 Inhaltsübersicht Seite 1 Erhebungsgrundsatz 2 2 Gebührenschuldner 2 3 Entstehung
Mehrder Stadt Anklam Stadtverwaltung Anklam
Stadtverwaltung Anklam der Stadt Anklam Auf Grundlage der Kommunalverfassung Mecklenburg- V orpommem (KV M-V) vom 22. Januar 1998, des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 1. Juni 1993 und dem Gesetz über
MehrSatzung. über die Gebühren für die Benützung der Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf (Bestattungsgebührensatzung)
Satzung über die Gebühren für die Benützung der Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf (Bestattungsgebührensatzung) Die Große Kreisstadt Deggendorf erlässt aufgrund 35 der Friedhofs-
MehrU niversitä ts- und Hansestadt ~reifswald
U niversitä ts- und Hansestadt ~reifswald BS-Beschluss öffentlich 8722-40/14 8eschlussdatum: 30.04.2014 öffentlich: Ja Drucksachen-Nr.: 05/1286 Erfassungsdatum: 10.03.2014 Einbringer: Dez. 111, Amt 32
Mehrfreiwillige Feuerwehr Zellerndorf Fuhrpark Chronik anlässlich der Fahrzeugsegnung HLF3 Retten - Löschen - Bergen - Schützen
freiwillige Feuerwehr Zellerndorf Fuhrpark Chronik anlässlich der Fahrzeugsegnung HLF3 Retten - Löschen - Bergen - Schützen Hydrophor Baujahr: 1902 Hersteller: Feuerlöschgerätefabrik Fa. Kernreuter (Wien)
MehrGemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG. zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim
Gemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim Satzung vom: Betroffene : Veröffentlicht am: In Kraft getreten: Ursprüngliche Fassung vom
MehrHLF KS-2122 13.02.2005 Fahrerraum 1 Zündschlüssel 1 Tankkarte 1 Fahrtenbuch 1 Stadtplan Kassel 1 St.Ölkreide 2 FUG 11B 1 Begleitheft Inhalt: 1
HLF KS-2122 13.02.2005 Fahrerraum 1 Zündschlüssel 1 Tankkarte 1 Fahrtenbuch 1 Stadtplan Kassel 1 St.Ölkreide 2 FUG 11B 1 Begleitheft Inhalt: 1 KFZ-Schein (Kopie) 1 Inventarverzeichnis 1Kennzeichnung Gefahrgut
MehrGebühren- und Kostensatzung für die Benutzung der von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe
Stadt 67.210 Chemnitz Gebühren- und Kostensatzung Inhalt 1 Gebühren- und Kostenpflicht 2 Schuldner 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren und Kosten 4 Bemessungsgrundlage 5 Andere Gebühren und Kosten
MehrEntgeltordnung für die freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Stadt Iserlohn
Entgeltordnung für die freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 20. Dezember 2001 die nachstehende Entgeltordnung für die freiwilligen Leistungen der Feuerwehr
MehrGebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda (GFES)
Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Elbe Elster Nr. 22/2014 vom 10.12.2014 Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda (GFES) Auf Grund der 6
MehrFAIRPRINT LOGO NEU 2013.indd 1 20.06.13 10:20
Taktische Zeichen 2000/200 1 TLF Baden W. Tanklöschfahrzeug (Tank 1 Baden Weikersdorf) 2000l Wasser u. 200l Schaummittel C B C B Verteiler B-CBC 30 DLK Baden S. Drehleiter mit Korb, 30m (Leiter Baden Stadt)
MehrAnlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1)
Gemeinde Gemmingen Anlage 1 An das Bürgermeisteramt Gemmingen Hauptamt Frau Karin Gross Hausener Str. 1 75050 Gemmingen I. Antrag Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Ich beantrage
MehrSatzung der Stadt Gunzenhausen über Friedhofs- und Bestattungsgebühren
Satzung der Stadt Gunzenhausen über Friedhofs- und Bestattungsgebühren Aufgrund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264),
MehrKosten- und Gebührenkatalog
Stand: 01.01.2002 Kosten- und Gebührenkatalog Katalog der Kosten und Gebühren für die Verwendung der Ausstattung bei der Durchführung von technischer Hilfe und sonstigen technischen Hilfeleistungen nach
MehrVom 11. Dezember 2014. Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 3/15 vom 15.01.2015
Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Friedhofsgebühren für die Friedhöfe des Eigenbetriebes Städtisches Friedhofsund Bestattungswesen Dresden (Friedhofsgebührensatzung) 6.21 Vom 11. Dezember 2014
MehrGebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann vom 2. Dezember 1987, in der Fassung der 23. Änderung vom 15.12.2015, in Kraft getreten am 01.01.2016 (Ratsbeschluss vom 15.12.2015) Aufgrund des 7
MehrSatzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg
Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg Seite 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberotterbach vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberotterbach hat aufgrund der 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)
MehrInhaltsverzeichnis: 1 Abgabetatbestand 2 2 Gebührenschuldner 3 3 Gebührenmaßstab und -sätze für den Grundbetrag der Gebühr
Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgebührensatzung) Vom 28. November 2002, in der Neubekanntmachung vom 18. November 2004 7.2
MehrTECHNISCHE RICHTLINIE NR. 12. Gerätewagen Tragkraftspritze GW-TS (RP)
TECHNISCHE RICHTLINIE NR. Gerätewagen Tragkraftspritze GW-TS (RP) Stand:. Juni 00 . Begriff Der Gerätewagen-Tragkraftspritze ist ein Feuerwehrfahrzeug ) nach DIN 4 50 Teil zur Aufnahme einer Tragkraftspritze
MehrSatzung der Gemeinde Bennewitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)
Satzung der Gemeinde Bennewitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrGebührenordnung für die Börse München
für die Börse München Stand: 03. Juli 2014 Börse München Inhalt 1 Gebührentatbestände I. Gebühren für die Zulassung zum Börsenhandel 2 Aufnahmegebühr 3 Gebührenfestsetzung für die Teilnahme am Börsenhandel
MehrSatzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung-
Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung- Aufgrund der 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 des Gesetzes über
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Verwaltungsgebührensatzung)
Abkürzung: VerwGeb Satz KT 08.12.2014 Quelle: Gremium: beschlossen am: Ausfertigungsdatum: 17.12.2014 Internet: 22.12.2014 Gültig ab: 23.12.2014 Fundstelle: www.lk-mecklenburgischeseenplatte.de/aktuell/bekanntm
MehrTank 3. Technische Daten Hersteller Fahrgestell Steyr. Modell 18 S 28. Baujahr 2003. Motor 6-Zylinder Reihenmotor mit Abgasturbolader 206kW
Tank 3 Technische Daten Hersteller Fahrgestell Steyr Modell 18 S 28 Baujahr 2003 Motor 6-Zylinder Reihenmotor mit Abgasturbolader 206kW Gesamtgewicht 18t Abmessungen B = 2,5m H = 3,5m Anhängerkupplung
MehrDER STÄDTISCHEN OBDACHLOSENUNTERKÜNFTE
108.50 SATZUNG DER STADT WEINGARTEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN OBDACHLOSENUNTERKÜNFTE Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 u. 13 des Kommunalabgabengesetztes
MehrS A T Z U N G. Inhaltsverzeichnis:
S A T Z U N G des Umwelt- und Servicebetriebes Zweibrücken, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Zweibrücken (nachfolgend UBZ genannt), über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung
MehrBeschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Geändert durch Ratsbeschluss vom 07.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002
MehrEINSATZSTATISTIK + STÄRKE 2008 STICHTAG: 01.01.2008
Die Feuerwehren Bayerns im Zahlenspiegel EINSATZSTATISTIK + STÄRKE 2008 STICHTAG: 01.01.2008 Zahlen Daten Fakten Bayerisches Staatsministerium des Innern, Sachgebiet ID2- alle Rechte vorbehalten. Falls
MehrGebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom 17.07.2008 1
Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom 17.07.2008 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung vom 23.06.2008 folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige
MehrDie Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif.
Satzung vom 17.12.2007 zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung schulischer Einrichtungen und für Leistungen des Medienzentrums des Kreises Siegen-Wittgenstein 1 Gegenstand der Gebühr Durch den Kreis
MehrSatzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)
Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen
MehrFragenkatalog zur Truppmann 1-Prüfung für Bayern
Fragenkatalog zur Truppmann 1-Prüfung für Bayern Der vorliegende Fragenkatalog ist eine Zusammenstellung möglicher Fragen der Feuerwehr-Grundausbildung Truppmann Teil 1 (Truppmann 1-Prüfung) für Bayern,
Mehr