Satzungsrecht der Gemeinde Biebesheim am Rhein 1.6 / 1 hier: Feuerwehrgebührensatzung vom i. d. F. der 1. Änderung vom

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1 Satzungsrecht der Gemeinde Biebesheim am Rhein 1.6 / 1 1 Gebührentatbestand Für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Biebesheim am Rhein werden nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zum Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten Gebühren erhoben, soweit der Einsatz nicht gemäß 61 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 HBKG gebührenfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit treten. 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind, 1. bei Einsätzen zur Brandbekämpfung a) die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist, b) die Geschädigte oder der Geschädigte, die oder der den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, c) die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, d) die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist, e) die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, f) die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Besitzerinnen oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst, 2. bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe a) die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend, b) die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder die Person, die die tatsächlich Gewalt über eine solche Sache ausübt, c) die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, d) in Fällen des 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde e) die Person, die die Freiwillige Feuerwehr (Personal, Fahrzeug, Geräte) für sich bzw. missbräuchlich angefordert hat, 3. bei Brandsicherheitsdiensten die Veranstalter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen). (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner

2 Satzungsrecht der Gemeinde Biebesheim am Rhein 1.6 / 2 3 Maßstab und Satz der Gebührenschuld (1) Maßstab und Satz der Gebührenschuld ergeben sich im einzelnen aus dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung. (2) Bei der Festsetzung der Gebühr wird für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme länger als eine Stunde, wird bei folgenden nur angefangenen Stunden - bis 15 Minuten keine Vergütung, - über 15 Minuten die Hälfte des Stundensatzes und - über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet. (3) Für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden. (4) Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gesamteinsatzleitung, des Gemeindebrandinspektors, der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters oder eines sonstigen zuständigen Dienstgrades. (5) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte einfache Erfrischung und Stärkung zu erstatten. 4 Entstehung der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Einsatzes zur Brandbekämpfung und dem Beginn sonstiger Einsätze und Leistungen. 5 Fälligkeit der Gebührenschuld Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides. 6 Härtefälle Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Feuerwehrgebührensatzung vom 13. Juli 1994 außer Kraft.

3 Satzungsrecht der Gemeinde Biebesheim am Rhein 1.6 / 3 Gebührenverzeichnis 1. Personalgebühr Betrag / Std. 1.1 Brand- u. Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft 20,00 EUR 1.2 Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft 10,00 EUR 1.3 Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte einfache Erfrischung u. Stärkung zu erstatten. 3,00 EUR 2. Fahrzeuggebühr je Stunde Betrag / Std. Betrag / km Einsatzleitwagen ELW 1 28,00 EUR 1,00 EUR Mannschaftstransportwagen MTF 25,00 EUR 1,00 EUR Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 55,00 EUR 1,00 EUR Löschgruppenfahrzeug LF 16/8 120,00 EUR 1,50 EUR Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 135,00 EUR 1,50 EUR Kraftfahrzeugdrehleiter DLK 23/12 200,00 EUR 1,50 EUR Mehrzweckboot MZB 100,00 EUR 3. Gebühr für Anhänger und Geräte Betrag / Std. 3.1 Anhänger Mehrzweckanhänger MZA 2 Löschpulveranhänger P 250 Schlauchanhänger Schaum-Wasserwerfer Trailer Mehrzweckboot Leitschaumgenerator 30,00 EUR 30,00 EUR 35,00 EUR 35,00 EUR 40,00 EUR 35,00 EUR Grundkosten jede weitere 3.2 Geräte /Std. Std. Tragkraftspritze TS 8/8 20,00 EUR 10,00 EUR Tragkraftspritze 16/8 20,00 EUR 10,00 EUR Motorkettensäge 10,00 EUR 5,00 EUR Stromerzeuger 5,0 KVA 20,00 EUR 10,00 EUR Stromerzeuger 8,0 KVA 35,00 EUR 20,00 EUR Mehrzweckzug 15,00 EUR 8,00 EUR Be- u. Entlüftungsgerät 50,00 EUR 25,00 EUR Öl-Wasser-Staubsauger 10,00 EUR 5,00 EUR Trennschleifer 10,00 EUR 5,00 EUR Brennschneidgerät 15,00 EUR 8,00 EUR Handscheinwerfer 5,00 EUR 3,00 EUR

4 Satzungsrecht der Gemeinde Biebesheim am Rhein 1.6 / Pumpen Grundkosten jede weitere /Std. Std. Öl- oder Ölabsaugpumpe einschl. Stromerzeuger 50,00 EUR 25,00 EUR Elektrotauchpumpe TP 4/1 50,00 EUR 25,00 EUR Wasserstrahlpumpe 10,00 EUR 5,00 EUR 3.4 Strahlrohre Betrag Strahlrohr, allgemein je Tag 5,00 EUR 3.5 Schläuche Betrag D-Druckschlauch je Tag 5,00 EUR C-Druckschlauch je Tag 10,00 EUR B-Druckschlauch je Tag 13,00 EUR A-Saugschlauch je Tag 8,00 EUR Hochdruckschlauch 30 m je Tag 20,00 EUR Die Ausleihgebühr für Druck- u. Saugschläuche erhöht sich um die Gebühr für das Prüfen, Waschen, Trocknen je Schlauch Prüfen, Waschen, Trocknen je Tag 10,00 EUR Vulkanisieren je Tag 13,00 EUR Ein-/Fortbinden von D-Kupplung je Tag 5,00 EUR Ein-/Fortbinden von C-Kupplung je Tag 7,00 EUR Ein-/Fortbinden von B-Kupplung je Tag 8,00 EUR Ein-/Fortbinden von A-Kupplung je Tag 10,00 EUR 4. Wasserführende Armaturen Betrag Standrohr mit Schlüssel je Tag 10,00 EUR Verteiler je Tag 10,00 EUR sonst. wasserführende Armaturen je Stück je Tag 8,00 EUR 4.1 Löschgeräte Feuerlöscher je Tag 8,00 EUR Kübelspritze je Tag 5,00 EUR Löschdecke je Tag 5,00 EUR 4.2 Leitern Betrag Steckleiterteil je Tag 4,00 EUR Schiebeleiter je Tag 20,00 EUR Klappleiter je Tag 5,00 EUR 4.3 Sonstige Geräte Die Gebühr richtet sich nach den aufgeführten Stundensätzen einschließlich Wiederbeschaffungskosten. Nicht aufgeführte Geräte werden nach Aufwand und Zeit berechnet.

5 Satzungsrecht der Gemeinde Biebesheim am Rhein 1.6 / Reparaturen Die Gebühren werden nach Arbeitsaufwand u. Arbeitszeit berechnet. 5 Atemschutz Die Gebühren für den Einsatz der Atemschutzgeräte werden nach der Gebührenordnung der feuerwehrtechnischen Werkstätten berechnet. Im Einsatz gebrauchte Gerätschaften werden nach Reinigungs- und Wartungsaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden zum Tagespreis dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt. 5.1 Reinigen u. Desinfizieren Betrag Atemschutzgerät je Stück 8,00 EUR Atemschutzmaske je Stück 5,00 EUR 5.2 Prüfen von Flaschen und Geräten Betrag Lungenautomat je Stück 8,00 EUR Atemschutzmaske je Stück 8,00 EUR Atemschutzgerät je Stück 16,00 EUR 1/2-Jahresprüfung je Stück 20,00 EUR 6-Jahresprüfung je Stück 31,00 EUR 6 Leihgebühr für Austauschgeräte Betrag Tragkraftspritze TS 8/8 je Tag 8,00 EUR Atemschutzgerät je Tag 6,00 EUR Fahrzeugfunkanlage je Tag 5,00 EUR Handsprechfunkgerät je Tag 4,00 EUR 7 Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung 7.1 Im Einsatz gebrauchte persönliche Ausrüstungsgegenstände werden nach Reinigungsund Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden zum Tagespreis dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt. 7.2 Prüfen von Pumpen Betrag 400 l Nennleistung je Stück 13,00 EUR 800 l Nennleistung je Stück 15,00 EUR l Nennleistung je Stück 20,00 EUR 7.3 Prüfen von Leitern lt. Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Betrag Steckleiter, Einreißhaken, Krankentrage je Stück 10,00 EUR Klappleiter je Stück 10,00 EUR Schiebleiter je Stück 18,00 EUR 7.4 Reinigen u. Desinfizieren von Vollschutzanzügen Betrag Vollschutzanzug Dräger/Auer je Stück 31,00 EUR

6 Satzungsrecht der Gemeinde Biebesheim am Rhein 1.6 / Prüfen von Funkgeräten Betrag Funkgerät im 4-m-Band je Stück 18,00 EUR Funkgerät im 2-m-Band je Stück 13,00 EUR Funkalarmempfänger (ohne Arbeitsstunden) je Stück 8,00 EUR 8 Gebühren für besondere Leistungen Für Einsätze wie z. B. Entfernen von Insekten, Öffnen einer Tür, Säubern von Verkehrsflächen, Eigentumssicherung usw., werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. 9 Alarmierung Gebühren für missbräuchliche Alarmierung und Fehlalarmierung aus vorsätzlichen und fahrlässigen Gründen werden nach ausgerückten Fahrzeugen, Zeit-, Material- und Personalkostenaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. 10 Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummittel Der Verbrauch von Ölbinde-, Säurebinde- sowie Schaummitteln wird nach den Wiederbeschaffungskosten berechnet. 11 Entsorgung Die Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen, sonstigen Chemikalien, sowie von Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet. Feuerwehrgebührensatzung-AK doc

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