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1 Satzung vom zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung schulischer Einrichtungen und für Leistungen des Medienzentrums des Kreises Siegen-Wittgenstein 1 Gegenstand der Gebühr Durch den Kreis Siegen-Wittgenstein werden Gebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der beruflichen Schulen und für die Leistungen des Medienzentrums des Kreises Siegen-Wittgenstein erhoben. 2 Höhe der Gebühr Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif. 3 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Einrichtungen bzw. die Empfänger der Leistung. 4 Ermäßigung und Befreiung Aus Gründen der Billigkeit und zur Vermeidung von Härtefällen kann Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung erfolgen. Die Entscheidung trifft der Landrat oder der zuständige Dezernent bzw. Referent. 5 Festsetzung der Gebühren Die Gebühren werden von Amts wegen erhoben. 6 Entstehung der Kostenschuld Die Gebührenschuld, die für die im Gebührentarif jeweils angegebenen Zeiträume zu entrichten ist, entsteht für: Industriemeisterlehrgänge - mit der Inanspruchnahme der Leistung. sprengtechnische Lehrgänge - mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis, soweit keine Abmeldung bis 14 Tage vor Lehrgangsbeginn erfolgt. Medienzentrum - mit der Inanspruchnahme der Leistung.

2 7 Fälligkeit Die Gebühren sind an folgenden Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten: - Industriemeisterlehrgänge Für die Industriemeisterlehrgänge werden die Gebühren je Ausbildungsmodul erhoben (Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte/r Industriemeister/in, Fachrichtung Metall vom ). Es wird in folgende drei Ausbildungsmodule unterteilt: - Ausbildereignung - fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen und - handlungsspezifische Qualifikation. Die Gebühr wird zu Beginn des jeweiligen Ausbildungsmoduls fällig. - sprengtechnische Lehrgänge Die Gebühr wir zu Beginn des jeweiligen Lehrganges fällig. - Medienzentrum Die Gebühr wir innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Schuldner fällig. 8 Abmeldung und Nichterscheinen für Industriemeister und sprengtechnische Lehrgänge 1. fristgerechte Abmeldung - Industriemeisterlehrgänge Kostenbefreiung von der Lehrgangsgebühr gemäß Ziffer bis wird gewährt, wenn sich der Teilnehmer mindestens 14 Tage vor Beginn der Maßnahme schriftlich abmeldet. - sprengtechnische Lehrgänge Kostenbefreiung von der Lehrgangsgebühr gemäß Ziffer bis wird gewährt, wenn sich der Teilnehmer mindestens 14 Tage vor Beginn der Maßnahme schriftlich abmeldet. Für den entstandenen Verwaltungsaufwand wird eine Verwaltungspauschale gemäß Ziffer erhoben. 2. verspätete Abmeldung Erfolgt die Abmeldung nicht bis zu 14 Tagen vor Lehrgangsbeginn, so ist diese verspätet. Die Lehrgangsgebühren sind in voller Höhe zu entrichten. 3. Nichterscheinen Bei Nichterscheinen hat der Teilnehmer die Lehrgangsgebühren in voller Höhe zu übernehmen.

3 9 Stundung, Niederschlagung, Erlass Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Gebühren gelten gemäß 12 des Kommunalabgabengesetzes die Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 10 Ausschluss Werden die Gebühren nach zweimaliger Mahnung nicht gezahlt, so kann der Gebührenpflichtige von der Benutzung der Einrichtung ausgeschlossen werden. 11 Inkrafttreten, Außerkraftsetzen Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Kreises Siegen-Wittgenstein vom , zuletzt geändert durch Satzung vom , außer Kraft.

4 Gebührentarif zu 2 der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung schulischer Einrichtungen und für die Leistungen des Medienzentrums des Kreises Siegen- Wittgenstein Lfd.Nr. Gegenstand Gebühr 1. Schulische Einrichtungen für berufliche Weiterbildung 1.1 Industriemeisterlehrgänge nach der Prüfungsverordnung vom Modul Ausbildereignung 370, Modul Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation 1.250, Modul Handlungsspezifische Qualifikation 2.050, Sprengtechnische Lehrgänge (je Veranstaltung) Grundlehrgang für allgemeine Sprengarbeiten und für Kultursprengungen 300, Sonderlehrgang für Sprengungen an Bauwerken und Bauwerksteilen 400, Sonderlehrgang für Großbohrlochsprengungen 400, Grundlehrgang für den nichtgewerbsmäßigen Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit Treibladungspulver zum Vorderladerschießen 130, Grundlehrgang für den nichtgewerbsmäßigen Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen 150, Kombinierter Grundlehrgang für den nichtgewerbsmäßigen Umgang - ausgenommen zum Herstellen - mit Treibladungspulver zum Vorderladerschießen und zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen 190, Sonderlehrgang für Verbringen, Empfangnahme, Überlassen explosionsgefährlicher Stoffen für Personen, die nach dem Gesetz über die Beför-

5 derung gefährlicher Güter zur Beförderung von Gütern der Klasse 1 berechtigt sind 190, Grundlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit Böllerpulver zum Böller - schießen 130, Grundlehrgang für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen - Abbrennen von Feuerwerken 300, Grundlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und das Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen bei Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen 625, Grundlehrgang für den Umgang (Aufbewahren, Verwenden und Verbringen) von sprengkräftigen und pyrotechnischen Trennelementen (außer pyrotechnischen Personenrückhaltesystemen) 190, Grundlehrgang für der Umgang (Aufbewahren, Verwenden und Verbringen) von sprengkräftigen und pyrotechnischen Trennelementen (speziell pyrotechnische Personenrückhaltesysteme) 190, Grundlehrgang für allgemeine Sprengarbeiten (einschl. Verbringen) 300, Grundlehrgang für allgemeine Sprengarbeiten für Aufsichtsbeamte der Bundesländer 250, Wiederholungslehrgang für das Abbrennen von Großfeuerwerken 190, Wiederholungslehrgang für allgemeine Sprengarbeiten (einschließlich Verbringen) 190, Wiederholungslehrgang für den Umgang -ausgenommen das Herstellen und das Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen bei Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen 190, Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition gem.

6 e Abs. 2 der Allgem. Waffengesetzordnung (A-WaffV) vom ,00 für folgende Antragsteller: Jäger, Sportschützen, Waffensammler Munitionssammler, Bewacher, Waffenträger, Segler, Distanzinjektionsschützen, nichtgewerbliche Waffenhersteller, Antragssteller nach für Feuerwaffen mit F -Zeichen, 2 Tage Vereinbarung Verwaltungspauschale bei fristgerechter Abmeldung bis zu 14 Tagen vor Lehrgangsbeginn 35,00 Wird ein neuer Lehrgang angeboten, so wird die Gebühr in Anlehnung an die bestehenden Lehrgänge festgesetzt. Soweit für die Abnahme von Prüfungen Gebühren durch Dritte erhoben werden, z.b. durch das Amt für Arbeitsschutz, werden diese in voller Höhe an die Teilnehmer mit der Erhebung der Lehrgangsgebühren weitergegeben. 2. Medienzentrum 2.1 Benutzung von Medienmaterial und Geräten an bis zu zwei Werktagen von Benutzern im Sinne des 2 Abs. 2 der Benutzerordnung a) Filmvorführgerät, 16 mm 23,00 b) Filmvorführgerät, 8 mm (stumm) 11,00 c) Filmvorführgerät, 8 mm (Ton) 16,00 d) Tageslichtschreiber, Dia-Projektor 11,00 e) zwei Diaprojektoren mit Überblendanlage 30,00 f) Episkop 20,00 g) Video-Kassetten-Recorder 23,00 h) Video-Kamera-Recorder 40,00 i) Kamerastativ 6,00 j) Fernsehgerät, Fernsehmonitor 30,00 k) Videopräsenter 20,00 l) Videogroßbildprojektor inklusive Videorecorder 80,00 m) Videoleinwand 15,00 n) Audio-Aktiv-Box 11,00 o) Vorführtisch 6,00 p) Leinwand 6,00 q) Plattenspieler, Tonbandgerät 8,00 r) 16-mm-Stummfilm, 8-mm-Film 2,00 s) 16-mm-Tonfilm je Rolle 5,00 t) Diareihe 3,00 u) Tonträger 3,00 v) Videoband 5,00 w) Diskette 4,00 x) Tondia 4,00 y) CD-Rom 5,00

7 Für jeden weiteren Tag der Benutzung wird eine Gebühr nach Buchstaben a) bis y) erhoben. 2.2 Tätigkeit eines Vorführers für eine Vorführung bis zu zwei Stunden 50,00 für jede weitere angefangene Stunde 25, Reparaturarbeiten je angefangene Stunde 25, Kopieren von Tonbändern je Band oder Kassette 4,00 Kopieren von Videobändern (keine Serien) bis 60 Minuten je Band 7, Minuten je Band 9,00 über 120 Minuten je Band 13,00 Inkrafttreten Die vorstehende Gebührenordnung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Kreises Siegen-Wittgenstein vom , zuletzt geändert durch Satzung vom , außer Kraft.

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