Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wörrstadt

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1 Seite 1 von 6 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wörrstadt vom 10. September 2001 Der Verbandsgemeinderat Wörrstadt hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 06. Februar 2001 (GVBI. S. 29/30) des 37 Abs. 1 und 3 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 02. November 1981 (GVBI. S. 247), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 27. Oktober 1999 (GVBI. S. 325/345) sowie der 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Grundsatz (1) Bei Gefahr im Verzuge sind Anforderungen von Hilfeleistungen der Feuerwehr über den Notruf 110/112 oder an die Feuerwehr direkt zu richten. Andere Hilfeund Dienstleistungen sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung, dem Wehrleiter oder dem örtlichen Wehrführer anzufordern. (2) Für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Verbandsgemeinde Kostensätze und Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 2 Unentgeltliche Leistungen Vorbehaltlich des 3 sind unentgeltlich alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren oder im Rahmen des Katastrophenschutzes ( 1 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2, 19 Abs. 1 LBKG) sowie die gegenseitige Hilfeleistung der Gemeinden nach 3 Abs. 2 LBKG im Innenverhältnis.

2 Seite 2 von 6 3 Entgeltliche Leistungen (1) Kostenpflichtig sind alle in den 34 und 37 LBKG aufgeführten Leistungen der Feuerwehr. 2 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Darüber hinaus sind gebührenpflichtig alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen der 3 Abs. 2 und 8 Abs. 2 LBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht, insbesondere 1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, insbesondere Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen, außer in den Fällen des 2 2. die vorübergehende Überlassung von Geräten zum Gebrauch 3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten 4. die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten oder bei sonstigen Institutionen. 4 Schuldner (1) Kostenersatzpflichtige sind die in 37 LBKG genannten Personen und Unternehmen. (2) Gebührenpflichtig ist, wer die Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinen wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht, oder wenn durch die Leistung eines Pflicht des Dritten, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, erfüllt wird. (3) Mehrere Kostenersatz- oder Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Berechnung des Kostenersatzes (1) Alle Kostensätze und Gebühren werden nach dem bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachaufwand bemessen. (2) Maßgehend für den Personenaufwand sind die Zahl und die Einsatzdauer der in notwendigem Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des jeweiligen Feuerwehrgerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom jeweiligen Feuerwehrgerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse, insbesondere Verkehrsverhältnisse, der Einsatz von dort ausgegangen, dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum jeweiligen Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter festzustellen. (3) Maßgebend für den Sachaufwand ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer im Sinne von Absatz 2.

3 Seite 3 von 6 (4) Der Kostenersatz und die Gebühren werden ermittelt, indem 1. die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif vervielfältigt wird und 2. die Benutzungsdauer der verwendeten eigenen Geräte mit dem zutreffenden Pauschalsatz nach dem deren Satzung als Anlage beigefügten Tarif vervielfältigt wird. (5) Mit den sich nach Absatz 4 ergebenden Beträgen für den Sachaufwand sind alle durch den Betrieb der Geräte bestehenden Aufwendungen, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten, zusätzlich sind zu zahlen: 1. Für verbrauchtes Material, insbesondere Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel, die Selbstkosten der Verbandsgemeinde zuzüglich eines Zuschlages von 10 v.h., insbesondere für Lagerhaltung, 2. für bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigte oder unbrauchbar gewordene Geräte: die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffungskosten, es sei denn, die Beschädigung oder die Unbrauchbarkeit sind auf normalen Verschleiß oder Grobfahrlässigkeit bei der Bedienung durch Feuerwehrangehörige zurückzuführen. 3. für die bei Ausleihe abhanden gekommene Geräte die Ersatzbeschaffungskosten, 4. bei übermäßige Beanspruchung oder Verunreinigung ein im Einzelfall festzusetzender Zuschlag bis zu 50 v.h. 5. für den Einsatz von Pressluftatmern nach dem in der Anlage festgesetzten Tarif. Die Berechnung erfolgt in Abweichung von Absatz 1 nach der tatsächlichen Nutzungsdauer. 6 Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit (1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen 34 und 37 des Brandund Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistungen. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Feuerwehr zur Dienst- und Hilfeleistung das jeweilige Feuerwehrgerätehaus verlassen hat und nicht tätig wurde. Gleiches gilt für das alarmierte Personal, auch wenn das Gerätehaus nicht verlassen wurde. (2) Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr entsteht mit der Anforderung der Hilfe- und Dienstleistungen. Soweit Geräte überlassen werden, entsteht der Anspruch mit der Überlassung. (3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

4 . \ Seite 4 von 6 7 Gebührenermäßigung und Erlass (1) Unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse, z.b. Maßnahmen, die die gemeinnützigen, gesellschaftlichen und kulturellen Belange der Dorfgemeinschaft betreffen, kann im Einzelfall im voraus die Gebühr ermäßigt bzw. erlassen werden. Für Einsätze der Feuerwehr anlässlich von Veranstaltungen der Ortsgemeinden, Vereinen, Kirchen und kulturellen Institutionen aus dem Bereich der Verbandsgemeinde Wörrstadt - soweit diese gemeinnützig sind - wird grundsätzlich kein Kostenersatz festgesetzt. (2) Die Erhebung von Kostenersätzen nach 37 LBKG bleibt unberührt. 8 Haftungsausschuss Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach 3 Abs. 2 durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist. 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wörrstadt vom 27. Februar 1998 außer Kraft.!td&:;JSeptember 2001 ~ s e e b a l d Bürgermeister 8ekan ntgemacht. der Verb~ndS I~ NaChriCh.lf.enb/att Nr ), gememde \tv ör: " ~ I- ::l rh... :-~ I ~ ""' '"',""", '\,0\,,,... vom '.9 f. ij 1 Wörrstadt..d ~..\: I en 2 0 Im AUftrag, 9. 01

5 Seite 5 von 6 Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wörrstadt vom 10. September 2001 Tarif für Personal- und Sachaufwand bei Hilfe- und Dienstleistungen I. Personalaufwand 1.1. Einsatz eigener Feuerwehrangehöriger: Für die Berechnung des Personalaufwandes sind je Stunde Einsatzdauer eines Feuerwehrangerhörigen der auf die Arbeitsstunden umgerechnete Monatstabellenlohn der Lohngruppe IX Stufe 8 des jeweils gültigen Monatslohntarifvertrages der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zugrunde gelegt, zuzüglich eines Zuschlages von 80 % Sicherheitswachen: Für Sicherheitswachen wird anstelle des nach Ziffer 1 ermittelten Satzes je volle Einsatzstunde und je Person ein einheitlicher Betrag von 18,00 zugrunde gelegt. 2. Einsatz von Personen die nicht der Feuerwehr angehören (Einsatz Dritter): Für entstehende Aufwendungen für den Einsatz von personal Dritter werden die der Verbandsgemeinde in Rechnung gestellten Beträge zuzüglich eines Zuschlages von 25 % der Berechnung der Kostenersätze bei der Gebühr zugrunde gelegt. 3. Einsatz von Personal aus Nachbargemeinden: Die entstehenden Aufwendungen für den Einsatz von Personal von Nachbargemeinden im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ( 3 Abs. 2 LBKG) werden nach den Satzungen dieser Gemeinden bzw. nach 37 LBKG festgesetzt. 11. Sachaufwand (Einsatz eigener Geräte) Die nachstehend angegebenen Beträge beziehen sich - soweit nicht anderes angegeben - auf die Stunde Benutzungsdauer. Beim Einsatz werden die Einzelgeräte der jeweiligen Normbeladung mit Ausnahme der Pressluftatmer nicht gesondert berechnet. 1. Löschfahrzeuge 1.1 Tanklöschfahrzeug 16 (TLF 16/25) 1.2 Löschfahrzeug 16 (LF 16) 1.3 Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W) 1.4 Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) 1.5 Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 128,00 EURIStd. 158,00 EURIStd. 199,00 EURIStd. 199,00 EURIStd. 133,00 EURIStd.

6 Seite 6 von 6 2. Sonderfahrzeuge 2.1 Einsatzleitfahrzeuge (ELW) 2.2 Rüstwagen I (RW I) 2.3 Schlauchwagen 1000 (SW 1000) 2.4 Anhängeleiter 16-4 (AL 16-4) 2.5 Drehleiterfahrzeug DLK Sonstige Feuerwehrfahrzeuge 3.1 Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) Mannschaftstransportfahrzeug mit Ladefläche (MTF-L) Gerätewagen/Unfallhilfswagen 4. Sonstige Geräte 4.1 Schmutzwasserpumpe (netzunabhängig) 4.2 Tauchpumpe (netzabhängig) 4.3 Pressluftatmer pro Geräte und Einsatzstunde 4.4 Füllen von Pressluftflaschen 4.5 Notstromaggregat KVA 4.6 Beleuchtungssatz mit 3 Scheinwerfern 4.7 Öisauger mit Behälter 77,00 EUR/Std. 107,00 EUR/Std. 128,00 EUR/Std. 281,00 EUR/Std. 112,00 EUR/Std. 128,00 EUR/Std. 66,00 EUR/Std. 10,00 EUR/Std. 13,00 EUR/Std. 140,00 EUR/Std. 1,00 EUR/Std. 48,00 EUR/Std. 26,00 EUR/Std. 51,00 EUR/Std Sachaufwand (Kosten für den Einsatz von Geräten Dritter) Für entstehende Aufwendungen für den Einsatz von Geräten und Material Dritter werden die der Verbandsgemeinde in Rechnung gestellten Beträge zuzüglich eines Zuschlages von 25 v.h. der Berechnung der Kostenersätze bzw. der Gebühren zugrunde gelegt. IV. Sachaufwand (Kosten für den Einsatz von Geräten von Nachbargemeinden im Rahmen der Nachbarschaftshilfe nach 3 (2) LBKG) Für eingesetzte Fahrzeuge und Geräte von Nachbargemeinden werden nach den Satzungen dieser Gemeinden bzw. nach 37 LBKG festgesetzt.

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