Ziel der Förderung. 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
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- Alexander Stefan Dieter
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1 ESF-Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung von sozialpädagogischen Fachkräften durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin Ziel der Förderung Im Rahmen der eeurope-initiative werden von der Kommission, den Mitgliedstaaten, der Industrie und den Bürgern Europas gemeinsam in bestimmten Bereichen Aktionen vorangetrieben, damit die Entwicklungen der Informationsgesellschaft in vollem Umfang ausgeschöpft werden können. Die Initiative soll vor allem alle Bürger, Haushalte, Schulen, Unternehmen und Verwaltungen ans Netz und ins digitale Zeitalter führen, ein digital mündiges Europa mit einer Unternehmenskultur schaffen, die zur Finanzierung und Entwicklung neuer Ideen bereit ist und gewährleisten, dass der Gesamtprozess alle gesellschaftlichen Schichten erfasst, das Vertrauen der Verbraucher gewinnt und den sozialen Zusammenhalt stärkt. Ein Ansatz soll den Bereich der IT-gestützten Bildung in Berlin befördern und wird durch das jugendnetz-berlin.de realisiert, das im Zusammenhang mit dem eeducation Masterplan Berlin steht Voraussetzung für eine breite Kompetenzvermittlung im Bereich neuer Technologien und Medien auch außerhalb schulischer Lernorte ist entsprechend qualifiziertes Personal. Die geplante Förderung durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2014 bis 2020 soll daher die Umsetzung des eeducation Masterplans durch die Bereitstellung von Anpassungsqualifizierungen, die in das Landesprogramm jugendnetz-berlin eingebunden sind, flankieren. Ziel ist es, auf diese Weise neuen technischen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen in den Bereichen digitale Medien (IKT), innovative Lernformen und Bildungsprozesse, Wissenstransfer zu entsprechen und neue soziale und pädagogische Arbeitsfelder zu erschließen. Mit dieser Richtlinie sollen Begünstigte im Land Berlin unterstützt werden, durch spezifische Qualifizierungsmaßnahmen zur Medienbildung und Medienpädagogik die berufliche Situation der Zielgruppe der sozialpädagogischen Fachkräfte aus Kindertageseinrichtungen und der Jugendhilfe durch Erweiterung ihrer fachlichen, beruflichen und persönlichen Kompetenzen zu verbessern und so dazu beizutragen, Medienpädagogik in allen Bereichen der pädagogischen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien zu berücksichtigen und die Entwicklung junger Menschen zu medienkompetenten Persönlichkeiten zu unterstützen. 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin gewährt im Rahmen des Berliner Landesprogramms jugendnetz-berlin.de Zuwendungen zur Förderung von Projekten, die geeignet sind, zu dem beschriebenen Ziel beizutragen. 1.2 Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm des Landes Berlin (OP) für den ESF für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI: ), das am... von der EU-Kommission gebilligt wurde. Die Förderung nach dieser Richtlinie ist als spezifisches Ziel A 1.1 Anhebung des Qualifikationsniveaus von Beschäftigten / Selbständigen der Prioritätsachse A Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte sowie der Investitionspriorität A1 Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel zugeordnet. Die finanzielle Beteiligung des ESF erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1304/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den 1
2 Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 215/2014 der Kommission vom 07. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. 1.3 Über die gesamte Förderperiode stehen für die Förderung nach dieser Richtlinie insgesamt ca. 2,7 Mio. Euro aus ESF-Mitteln zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin als Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Die Förderung nach dieser Richtlinie richtet sich an Projekte, die eine berufsbegleitende Qualifizierung nach Fachprofilen in Qualifizierungsmodulen, bei denen Medienpädagogik eng mit anderen Bildungsbereichen verknüpft wird, beinhalten und z. B. durch Fachtagungen besondere Impulse für die Bildungsarbeit liefern. Ziel ist die Vermittlung von Wissen und Kompetenzen zu neuen technischen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen in Bereichen wie digitale Medien (IKT), innovative Lernformen und Bildungsprozesse sowie der Wissenstransfer in neue soziale Arbeitsfelder wie z. B. Inklusion. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften, Bildungsträger, Verbände und Forschungseinrichtungen sein. Privatpersonen können keine Zuwendungsempfänger sein. Die Kooperation von unterschiedlichen Einrichtungen bei der Durchführung einer Maßnahme ist ausdrücklich erwünscht, wobei jeweils ausschließlich der Antragsteller als Empfänger des Zuwendungsbescheids gegenüber der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin für die Gesamtdurchführung und Verwaltung der Maßnahme verantwortlich ist. Grundsätzlich ist nur der Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde berechtigt und verpflichtet. Der Antragsteller muss Kooperationsvereinbarungen mit allen an der Umsetzung des Projekts beteiligten Partnern schließen. In den Kooperationsvereinbarungen sind alle Rechte und Pflichten, die Anforderungen aus dieser Richtlinie sowie die Bedingungen des Zuwendungsbescheids einschließlich Nebenbestimmungen an die Kooperationspartner weiterzugeben. Diese sind Bestandteil des formellen Antrags. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die Projekte müssen sich dem Fördergegenstand nach Nummer 2 dieser Richtlinie zuordnen lassen und beschreiben, welchen konkreten Beitrag zur Erreichung des spezifischen Ziels A 1.1 Anhebung des Qualifikationsniveaus von Beschäftigten / Selbständigen im Sinne des OP des Landes Berlin für den ESF für die Förderperiode 2014 bis 2020 sie leisten. Auswahlkriterien für Vorschläge sind: 2
3 - Angebot individueller Qualifizierungsbedarfe in Form von differenzierten modularen Basisqualifizierungen, Spezialisierungsangeboten und vertiefenden Fachprofilen berücksichtigen, - Konzept zur Anregung, Förderung und Qualifizierung interdisziplinären Mediengebrauchs - Sprachförderung, naturwissenschaftliche und interkulturelle Bildung, Jugendmedienschutz, - Schulungskonzept für Nutzungsmöglichkeiten und Anwendungen in Bereichen wie Kommunikation, Arbeitsorganisation, Vernetzung, onlinebasiertes Wissensmanagement und Dokumentation von Bildungsprozessen, um betriebliche Kommunikations- und Arbeitsprozesse partizipativ und nutzergerecht zu gestalten, - Orientierung auf eine Verknüpfung der Lernorte, Schnittstellenmanagement, die Umsetzung der Berliner Bildungsprogramme und Bildungsziele, auf Fachaustausch und regionale Vernetzung. 4.2 Im Land Berlin erfolgt die Prüfung der Förderfähigkeit der Projekte aus Mitteln des ESF im Rahmen der Technischen Hilfe des ESF. Die Nutzung des zentralen IT-Begleitverfahrens 1 der ESF-Verwaltungsbehörde bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung Berlin von der formgebundenen Antragsstellung bis zur Endabrechnung ist unabdingbare Voraussetzung für eine Projektförderung aus ESF-Mitteln. 4.3 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn im zentralen IT-Begleitverfahren ein detaillierter Kostenplan vorliegt, in dem alle mit dem Projekt in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben dargestellt werden, ein detaillierter Finanzierungsplan vorliegt, in dem die Gesamtfinanzierung des Vorhabens dargestellt wird: Höhe und Anteil der ESF-Mittel, Höhe und Anteil der Kofinanzierungsmittel und ggf. Höhe und Anteil der privaten Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, eine Erklärung zum Vorsteuerabzug vorliegt, die Einwilligung in die Veröffentlichung von Name und Postanschrift des Zuwendungsempfängers, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung in der zentralen Zuwendungsdatenbank des Landes Berlin im Internet vorliegt, der Zuwendungsempfänger in der Transparenzdatenbank des Landes Berlin mit den notwendigen Angaben registriert ist (bei gemeinnützigen juristischen Personen: Anschrift, Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr, Satzung, Gemeinnützigkeitsbescheinigung, Entscheidungsträger; bei nicht gemeinnützigen juristischen Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Anschrift, Sitz, Rechtsform, Entscheidungsträger), alle finanziellen und statistischen Daten hinsichtlich der Projektdurchführung eingepflegt sind, ein detailliertes Projektkonzept abgebildet ist, das u. a. Aussagen zu folgenden Punkten beinhaltet: Beschreibung der Zielgruppe, Teilnehmerzahl und Teilnehmerplätze sowie ggf. Teilnehmerstunden, arbeitsmarktpolitische Zielsetzung, die erreicht werden soll, konkrete und nachprüfbare Ziele, die erreicht werden sollen sowie Kennzahlen, mit deren Hilfe die Zielerreichung überprüft werden soll, Konzept und Arbeitsweise, Methode und Instrumente, Projektleistung und Projektlaufzeit, Beitrag zu den Querschnittszielen des ESF wie Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Sinne des Gender-Mainstreaming, Akquisition von Teilnehmern bzw. Betrieben, 1 Version zum Zeitpunkt der Erstellung der Richtlinie: EurekaPlus 3
4 Kooperationspartner und Art der Kooperationen, Personalausstattung und Qualifikation des Personals, räumliche und sächliche Ausstattung des Vorhabens, Qualitätssicherung und Erfolgsbeobachtung, Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung der Projektergebnisse. 4.4 Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen aus anderen Programmen, die aus Mitteln der Europäischen Union für den gleichen Förderzweck finanziert werden. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird ausschließlich im Wege der Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Der ESF übernimmt grundsätzlich nur einen Anteil an den zuwendungsfähigen Gesamtkosten der zu fördernden Projekte. Der maximal zu beantragende ESF-Zuschuss beträgt in der Prioritätsachse A grundsätzlich maximal 50 %. 5.2 Der Bewilligungszeitraum für ein Projekt muss vollständig in der Laufzeit des Gesamtprogramms zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2023 liegen. Die Laufzeit eines Projekts sollte in der Regel nicht mehr als 36 Monate betragen. 5.3 Zuwendungsfähig sind alle im IT-Begleitsystem erfassten projektgebundenen Ausgaben gemäß Verordnung (EG) Nr. 1304/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates. Ergänzend gelten die Bestimmungen zu den 23 und 44 der Berliner Landeshaushaltsordnung. Dazu zählen insbesondere: Personalkosten für Projekt- und Projektverwaltungspersonal, Kosten der Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise durch den von dem Zuwendungsgeber bestimmten Prüfer, durchführungsbezogene Sachkosten (Arbeits-, Lehr- und Lernmaterial, externe Honorare), sonstige Verwaltungssachkosten, Kosten externer Qualifizierung, Miet- und Mietnebenkosten, Öffentlichkeitsarbeitskosten. Teilnehmer-Entgelte, Abschreibungen. Ausgaben und Kosten von Projekten, in denen unmittelbar Teilnehmende gefördert werden, dürfen sich nur auf Teilnehmende beziehen, deren Teilnahme nachgewiesen wird und die ihren Wohnsitz im Land Berlin haben. Honorarausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung der Projekte unabdingbar notwendig sind und die Aufgaben nicht im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen beim Projektträger bzw. bei anderen Kooperationspartnern durchführbar sind. Die Höhe der Honorarausgaben soll sich im Einzelfall grundsätzlich in den von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin in ihrem Rundschreiben IV Nr. 2/2014 vom 15. Januar 2014 empfohlenen Bandbreitensätzen bewegen. Für die Vergabe von Honorarleistungen gelten die Bestimmungen zu 55 LHO. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 4
5 6.1 Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass die für die Berichterstattung im IT- Begleitsystem erforderlichen Daten und Informationen zu den jeweils vereinbarten Stichtagen dem Zuwendungsgeber bzw. von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung stehen. Die Teilnehmenden der Projekte müssen die Einverständniserklärung zum Merkblatt zur Erhebung personenbezogener Angaben in ESF-Projekten unterschreiben und ihre Anwesenheit auf einer Teilnehmerliste durch eigenhändige Unterschrift mit Datumsangabe bestätigen. 6.2 Die Darstellung von Kofinanzierungsmitteln aufgrund der Freistellung von Beschäftigten für ESF-Projekte muss durch die Vorlage individueller Verdienstbescheinigungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. durch Bescheinigungen zum Erhalt staatlicher Transferleistungen erfolgen. Der Zuwendungsempfänger muss eine Kopie dieser Unterlagen zur Prüfung vorhalten. 6.3 Für den Nachweis der Verwendung gelten die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Die Vorlagefrist beträgt sechs Monate nach Beendigung des Projekts, soweit im Zuwendungsbescheid keine kürzere Frist bestimmt wird. Die Anforderungen an den Verwendungsnachweis (zahlenmäßiger Nachweis) werden im Zuwendungsbescheid geregelt. 6.4 Um eine sachgerechte Bewertung der geförderten Maßnahme im Hinblick auf die Erreichung des spezifischen Ziels im Sinne des operationellen Programms des ESF in Berlin und damit des Vorhabens im Konkreten zu gewährleisten, wird der Zuwendungsempfänger von der bewilligenden Behörde verpflichtet, mit dem Verwendungsnachweis einen ergebnisbezogenen Sachbericht vorzulegen. Die Anforderungen an den ergebnisbezogenen Sachbericht werden im Einzelnen im Zuwendungsbescheid geregelt. 6.5 Folgende ergänzende Nebenbestimmung ist in den Zuwendungsbescheid zu übernehmen: Der Senat von Berlin ist berechtigt, über das Projekt in der Öffentlichkeit zu berichten, Projektdaten und -ergebnisse zu veröffentlichen, die Projekterfahrungen und -ergebnisse für seine Aufgaben zu nutzen und seine Veröffentlichungsrechte an Dritte zu übertragen. Dies gilt nicht, soweit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Ein Honorar für die Veröffentlichung, Übertragung usw. wird dem Zuwendungsempfänger nicht gewährt. 7. Verfahren 7.1 (OFFEN - ANZUPASSEN UND GGF KÜNFTIGER DIENSTLEISTER EINZUSETZEN) Bewilligungsbehörde für die Zuwendung ist die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin. Ihr obliegt die Information und fördertechnische Beratung der Antragsteller, die Prüfung der Anträge, die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Antragsteller sowie die Prüfung der Mittelverwendung (Verwendungsnachweisprüfung). Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße Umsetzung der einzelnen geförderten Projekte. 7.2 Für die Auswahl von Projekten ist im Sinne der von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung Berlin als Verwaltungsbehörde ESF im OP für die Förderperiode 2014 bis 2020 vorgegebenen Leitprinzipien zur Projektauswahl grundsätzlich ein Vergabeverfahren vorgesehen, in dem nach vorgegebenen Kriterien Projektträger ausgesucht werden. Kernelement des Verfahrens zur Auswahl potentieller Projektträger ist 5
6 die individuelle Leistungsbeschreibung des Instruments, in der die konzeptionellen Anforderungen an die jeweiligen Maßnahmen, die Förderziele, Zielgruppen, der Förderumfang und die Förderdauer konkretisiert sind. Die Leistungsbeschreibung bildet die Grundlage für bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin von potentiellen Zuwendungsempfängern einzureichende Projektvorschläge. Projektvorschläge und Anträge auf Förderung müssen grundsätzlich Aussagen zu folgenden Punkten enthalten: Angaben zum Träger, Ausgangslage und Zielsetzung des Vorhabens, Beschreibung des Arbeits- und Zeitplans, Darstellung des Ausgaben und Finanzierungsplans. Über die Auswahl der eingereichten Projektvorschläge entscheidet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin auf Grundlage der in der Leistungsbeschreibung genannten Auswahlkriterien. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin behält sich vor, in begründeten Einzelfällen in Anlehnung an die Bestimmungen zu 55 LHO vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung abzuweichen. Die für ihre Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte werden in Abstimmung mit den Fachabteilungen transparent dokumentiert. 7.3 Die Antragstellung durch die im Rahmen des Vergabeverfahrens ausgewählten Projektträger erfolgt unter Nutzung des zentralen IT-Begleitverfahrens der ESF-Verwaltungsbehörde. 7.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin als von der ESF-Verwaltungsbehörde im Wege der Delegation beauftragte Zwischengeschaltete Stelle (ZGS). Die Zahlung der ESF-Mittel wird nach Bereitstellung durch die EU-Kommission jährlich entsprechend folgenden Regeln vorgenommen. Diese erfolgt nur auf Anforderung durch den Zuwendungsempfänger. Ausgezahlt wird frühestens 2 Monate vor Fälligkeit von Zahlungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks. 7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu 44 LHO sowie 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 8. Geltung von Vorschriften 8.1 Der Rechnungshof von Berlin ist gemäß 91 LHO zur Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die Bescheinigungsbehörde des Landes Berlin, die ESF-Prüfbehörde des Landes Berlin sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Landes Berlin entsprechend prüfberechtigt. Alle Belege sind entsprechend der zu erlassenden Vorgaben nach Art. 125 Abs. 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist
7 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 8.1 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können. 8.3 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Die für die Berichterstattung gegenüber der Kommission benötigten inhaltlichen Daten, die für die Abrechnung der ESF- Mittel benötigten Finanzdaten sowie die erforderlichen Daten für das Monitoring und die Evaluation werden über das zentrale IT-Begleitverfahren eingeholt. Die finanzielle Steuerung und Erfolgsbeobachtung obliegt der Bewilligungsstelle. 8.4 Der Zuwendungsempfänger hat sein Einverständnis zu geben, dass entsprechend Artikel 115 der Verordnung Nr. 1303/2013 sein Name, das Vorhaben und der Förderbetrag in einem Verzeichnis der Begünstigten sowie in der Berliner Transparenz- und Zuwendungsdatenbank veröffentlicht wird. 8.5 Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Artikel 115 der Verordnung Nr. 1303/2013 Anhang XII zu entsprechen. 9. Änderungen Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin behält sich vor, die hier vorgelegte Förderrichtlinie im Bedarfsfall zu ändern. 10. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am... in Kraft und ist befristet bis zum
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