Gemeinde Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Entgeltordnung. über die Höhe des Entgeltes der. Gemeinschaftshalle. in der. Fassung. vom. 19.
|
|
- Lieselotte Böhler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gemeinde Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Entgeltordnung über die Höhe des Entgeltes der Gemeinschaftshalle in der Fassung vom 19. Juli
2 In seiner Sitzung am hat der GR nachfolgende Entgeltordnung beschlossen: Entgeltordnung über die Höhe des Entgeltes der Gemeinschaftshalle Inhaltsverzeichnis 1 Betriebsform 2 Benutzungsentgelt 3 Schuldner 4 Entstehung und Fälligkeit 5 Ausnahmen 6 Inkrafttreten 2
3 Entgeltordnung über die Höhe des Entgeltes für die Anmietung der Gemeinschaftshalle sowie der Nebenräume und für die Überlassung von Geschirr und Mobiliar beschlossen. 1 Betriebsform Die Gemeinde Hemmingen betreibt die Gemeinschaftshalle als Betrieb gewerblicher Art. 2 Benutzungsentgelt Die Gemeinde Hemmingen erhebt für die Benutzung der einzelnen Räumlichkeiten in der Gemeinschaftshalle sowie für die Überlassung von Geschirr und Mobiliar privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe der Anlage zu dieser Entgeltordnung. 3 Schuldner (1) Bei einer Veranstaltung sind der Veranstalter und der Antragsteller Schuldner der Benutzungsentgelte (2) Bei einer Nutzung der Räume zu einer festen wöchentlichen Zeit ist diejenige natürliche oder juristische Person Schuldner der Benutzungsentgelte, welcher die entspr. Räumlichkeiten zugeteilt wurden. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 4 Entstehung und Fälligkeit (1) Das Entgelt sowie eine evtl. Sicherheitsleistung entsteht mit der Genehmigung der Benutzung der jeweiligen Räumlichkeit bzw. des Mobiliars/Geschirrs. (2) Das Entgelt ist innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung an die Gemeindekasse zu entrichten. 5 Ausnahmen (1) Der regelmäßige Übungsbetrieb kann nach vereinbarten pauschalierten Sätzen abgerechnet werden. (2) Der Bürgermeister kann in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen. 6 Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt am in Kraft. 3
4 Anlage zur Entgeltordnung I) Mietsätze Bei der Festsetzung der Miete wird unterschieden zwischen der Nutzung der Räume für Veranstaltungen und der übrige Nutzung. 1. Veranstaltungen Grundmiete Nebenkosten Miete (netto) insges. Miete nachrichtl. (brutto) inkl. MWst insges. a) Saal (einschl. Bühne, Foyer, Nebenzimmer, Theke und Teeküche) 162,-- 73,-- 235,-- 279,65 b) Saal (einschl. Bühne+ Foyer) 117,-- 73,-- 190,-- 226,10 c) Foyer 48,-- 22,-- 70,-- 83,30 d) Nebenzimmer ,-- 22,-- 55,-- 65,45 e) Nebenzimmer 2 25, ,-- 29,75 f) Teeküche und Theke 15, ,-- 17,85 in Verbindung mit d) oder e) g) Flügel, ohne Stimmen 50, ,-- 59,50 2. Übrige Nutzung (Stundensätze) und Nebenkosten- Pauschalen Grundmiete pro Stunde Miete (brutto) inkl. MWst. pro Stunde Nebenkosten pro Vermietung Pauschale Nebenkosten nachrichtlich pro Vermietung inkl. MWst Pauschale a) Saal (einschl. Foyer 10,-- 11,90 30,-- 35,70 und Bühne) b) Foyer 5,-- 5,95 10,-- 11,90 c) Nebenzimmer 1+2 5,-- 5,95 10,-- 11,90 (einschl. Teeküche + Ausschank) d) Besprechungszimmer 3,-- 3,57 10,-- 11,90 e) Bühne Miete 5,-- 5, f) Bühne Nebenkostenpauschale 13,-- 15,47 g) Technische Anlage ,-- 26,18 II. Sonstige Kosten Für auswärtige Mieter wird ein Zuschlag von 50 % auf die Grundmiete erhoben. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ermäßigt sich die Grundmiete für jeden weiteren Tag um die Hälfte. Dies gilt nicht für auswärtige Mieter. Bei Bedarf können bei mehrtägigen Veranstaltungen im Einzelfall die Nebenkosten für den zweiten und jeden weiteren Tag um 50 % reduziert werden. 4
5 Für die Nutzung der Musikanlage wird eine zusätzliche Miete erhoben mit 22 /Veranstaltung; für die Nutzung der Bühne fallen zusätzlich Nebenkosten mit 13 an (jeweils zzgl. MwSt.). Für den Einsatz von Personal über das übliche Maß hinaus fallen zusätzliche Kosten mit 30 /Std. und Kraft an. Wird die Reservierung seitens des Mieters zurückgenommen, wird ein Unkostenbeitrag von 50,00 berechnet. Die Verwaltung wird ermächtigt, im Einzelfall eine Kaution mit bis zu 2500 zu erheben. III. Anmerkungen: Zur übrigen Nutzung zählen insbesondere Proben, Bazare, die lfd. Benutzung der Räume im wöchentlichen Turnus, der Nachtzuschlag ab 1.00 Uhr sowie Veranstaltungen eines festgelegten Personenkreises zu überwiegend internen Zwecken. Die Miete für Veranstaltungen beinhaltet den Zeitaufwand für Proben im Vorfeld einer Veranstaltung sowie für den Auf- und Abbau mit bis zu 10 Stunden, in der Regel bis Uhr des auf den Veranstaltungstag folgenden Tag. Die Nebenkosten beinhalten die Kosten für die Heizung und Lüftung, Reinigung (normaler Umfang), Strom, allgemeine Beleuchtung, Hausmeister (Übergabe, Kontrolle, Abnahme) und Benutzung der Mikrofonanlage. Die Vermietung des Saals ist bei Veranstaltungen nur im Zusammenhang mit dem Foyer und der Bühne möglich. Die Teeküche sowie die Theke können nur im Zusammenhang mit dem Nebenzimmer der Halle angemietet werden. Der Bruttobetrag wird nachrichtlich aufgeführt. Dieser richtet sich nach der jeweils gültigen MwSt (derzeit 16%). IV. Geschirr/Mobilar für Veranstaltungen außerhalb der Gemeinschaftshalle Für die Vermietung von Geschirr/Mobilar für Veranstaltungen außerhalb der Gemeinschaftshalle fällt eine Verwaltungsgebühr i.h.v. 10 /Ausleihe an. Hinzu kommt: je Bühnenelement 2,00 je Tisch 1,50 je Stuhl 0,50 Pauschale für Geschirr/Gläser 5.00 (Beträge jeweils zzgl. MwSt.) 5
6 Änderungen gem. VA am : 1. Bei der stundenweise Vermietung der Gemeinschaftshalle wird grundsätzlich eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 30, bei der stundenweise Vermietung des Nebenzimmers in Höhe von 10 festgesetzt. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, bei mehrtägigen Veranstaltungen im Einzelfall die Nebenkosten für den zweiten und jeden weiteren Tag um 50 % zu reduzieren. 6
7 Änderung der Anlage Mietsätze vom tritt ab 19. Juli 2005 in Kraft. 7
STADT WENDLINGEN AM NECKAR. LANDKREIS ESSLINGEN. Entgeltordnung für den. Treffpunkt Stadtmitte.
STADT WENDLINGEN AM NECKAR. LANDKREIS ESSLINGEN. Entgeltordnung für den Treffpunkt Stadtmitte. Der Gemeinderat der Stadt Wendlingen am Neckar hat am 19. Mai 2009 folgende Entgeltordnung für den Treffpunkt
MehrGebührenordnung. für die Benutzung von öffentlichen Räumlichkeiten der Stadt Erbach. 1 Erhebungsgrundsatz
Gebührenordnung für die Benutzung von öffentlichen Räumlichkeiten der Stadt Erbach 1 Erhebungsgrundsatz (1) Für die Nutzung von öffentlichen Räumen erhebt die Stadt Entgelte nach Maßgabe dieser Gebührenordnung.
MehrGemeinde Ötisheim Enzkreis. Gebührenordnung für die Vermietung und Nutzung von öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Ötisheim Neufassung 2012
Az. 761.42; 782.61 / Sc Gemeinde Ötisheim Enzkreis Gebührenordnung für die Vermietung und Nutzung von öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Ötisheim Neufassung 2012 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung
MehrGEMEINDE WIERNSHEIM ENZKREIS ENTGELTORDNUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER GEMEINDLICHEN HALLEN
GEMEINDE WIERNSHEIM ENZKREIS ENTGELTORDNUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER GEMEINDLICHEN HALLEN Der Gemeinderat der Gemeinde Wiernsheim hat am 24.02.1993 folgende Entgeltordnung für die Benutzung der gemeindlichen
MehrGemeinde Althütte Rems-Murr-Kreis. Gebührenordnung für die Benutzung der Sporthalle und der Festhalle Althütte (Hallengebührenordnung)
Gemeinde Althütte Rems-Murr-Kreis Gebührenordnung für die Benutzung der Sporthalle und der Festhalle Althütte (Hallengebührenordnung) Der Gemeinderat der Gemeinde Althütte hat am 11.12.2001 (mit späteren
MehrEntgeltverzeichnis für die öffentlichen Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Künzell
Entgeltverzeichnis für die öffentlichen Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Künzell Gemäß 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
Mehr1. Grundmiete für gemeinnützige Vereinigungen mit Sitz in Rottenburg am Neckar (Vereine, Kirchengemeinden, Schulen)
Regelungen für die Überlassung von Sport-/Mehrzweckhallen, Bürgersälen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungsräumen der Stadt Rottenburg am Neckar Miet- und Mietnebenkosten (Stand 01.01.2006) Die Stadt
MehrSTADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG
STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG BENUTZUNGS- UND GEBÜHRENORDNUNG für die Bürgersäle Kloster vom 01. April 1998 - mit Änderung vom 18. September 2001 - Benutzungs- und Gebührenordnung für die
MehrGebührenordnung über die Inanspruchnahme der städtischen Hallen und städt. Räumlichkeiten
Stadt Möckmühl Kreis Heilbronn Gebührenordnung über die Inanspruchnahme der städtischen Hallen und städt. Räumlichkeiten Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat in seiner Sitzung am 29.11.2011 folgende
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung Aula, Schelmenturm, VHS, Sojus 7, Ulla-Hahn-Haus 41.2
Benutzungs- und Entgeltordnung Aula, Schelmenturm, VHS, Sojus 7, Ulla-Hahn-Haus 41.2 Benutzungs- und Entgeltordnung für die Aula am Berliner Ring, den Schelmenturm, die Räume der Volkshochschule (VHS),
MehrGebührenordnung. für die. Benutzung der Sport- und Kulturhalle, Schulhof, Aula der Grund- und Hauptschule, öffentliche Plätze,
1 Bürgermeisteramt Mauer Rhein-Neckar-Kreis Fundort des weltberühmten >Homo heidelbergensis< Gebührenordnung für die Benutzung der Sport- und Kulturhalle, Schulhof, Aula der Grund- und Hauptschule, öffentliche
MehrBenutzungsentgelte für alle Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Dillenburg, Glück-Auf-Halle, Oberscheld und Gemeinschaftshalle, Niederscheld
Benutzungsentgelte für alle Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Dillenburg, Glück-Auf-Halle, Oberscheld und Gemeinschaftshalle, Durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.03.2009 wurden die Benutzungsentgelte
MehrEntgeltverzeichnis für das Propsteihaus Petersberg und die Gemeinschaftshäuser der Gemeinde Petersberg (ab )
Gemäß 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) und 5 Abs. 3 der Benutzungsordnung
Mehr(2) Die Hallen stehen in stets widerruflicher Weise den Benutzern nach Maßgabe des Belegungsplans bzw. den Einzelüberlassungen zur Verfügung.
Ortsrecht der Gemeinde Dettenhausen 03.09.2009 JK Az.: 564.160; 020.06 Ansprechpartner: Frau Klupper, Tel. 126-80 Gebührenordnung für die Benutzung der Sport- und Festhalle der Gemeinde Dettenhausen in
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Otto-Ulmer-Halle der Gemeinde Adelmannsfelden
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Otto-Ulmer-Halle der Gemeinde Adelmannsfelden Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
Mehr1 Miet- und Gebührenordnung für die Jahnhalle 7/ /51.22
1 Miet- und Gebührenordnung für die Jahnhalle 7/51.22 7/51.22 Miet- und Gebührenordnung für die Jahnhalle Anlage 2 zu Abschnitt IV Ziffer 1 der Ordnung für die Jahnhalle in der Fassung vom 26. Juni 1991,
MehrEntgeltordnung für die Benutzung der Festhalle Neckarallee
GEMEINDE NECKARTAILFINGEN BÜRGERMEISTERAMT Az.: 761.12 - DK 1. Fertigung Entgeltordnung für die Benutzung der Festhalle Neckarallee vom 17.09.2013 Inhaltsübersicht 1 Nutzungsentgelt, Miete, Betriebskosten,
MehrSatzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Sporthalle
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Sporthalle Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
MehrAltes Schulhaus. Ostalbkreis
Ostalbkreis Gebührenordnung für das Gebäude Altes Schulhaus vom 22. Juni 1998 in der Fassung der Änderrungssatzung vom 19. April 2000 sowie der Euro-Anpassungs-Satzung vom 23. März 2001, In Kraft getreten
MehrGEBÜHRENORDNUNG. für die Benutzung der gemeindlichen Hallen
Gemeinde Ottersweier Az.: 564.261 Landkreis Rastatt GEBÜHRENORDNUNG für die Benutzung der gemeindlichen Hallen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. v. m. den 2 und 13 des
Mehrvor der Veranstaltung mit Hausmeister Hauptamt Fagarasi (0170/ ) in Verbindung Münchinger Str Hemmingen MIETVERTRAG
Bitte spätestens 4 Wochen nach Zusendung zurücksenden an: Achtung! Bitte setzen Sie sich 1 Woche Gemeinde Hemmingen vor der Veranstaltung mit Hausmeister Hauptamt Fagarasi (0170/8087151) in Verbindung
MehrGebührenordnung für die Benutzung des Bürgerhauses Kelter
Gebührenordnung für die Benutzung des Bürgerhauses Kelter 1. Gebührenordnung 1.1 Die Gemeinde Winterbach erhebt für die Benutzung des Bürgerhauses Kelter Entgelte nach Maßgabe dieser Gebührenordnung. 1.2
MehrGebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen
Gemeinde Wüstenrot Landkreis Heilbronn Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen - Burgfriedenhalle - Georg-Kropp-Halle - Gustav-Vogelmann-Haus - Bürgerhaus Maienfels - Bürgerhaus
MehrGemeinde Seeheim-Jugenheim. GEBÜHRENORDNUNG der Gemeinde Seeheim-Jugenheim
Gemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG der Gemeinde Seeheim-Jugenheim für nachfolgend aufgelistete Liegenschaften: Sport- und Kulturhalle, Schulstraße 18, Bürgerhalle Jugenheim, Bahnhofstraße 12, Bürgerhaus
MehrGemeinde Mutlangen Ostalbkreis
Gemeinde Mutlangen Ostalbkreis Ordnung über die e für die Benutzung der Hallen und sonstigen Räumlichkeiten der Gemeinde Mutlangen (Hallenentgeltordnung) Der Gemeinderat der Gemeinde Mutlangen hat am 20.07.2010
MehrG E B Ü H R E N O R D N U N G
G E B Ü H R E N O R D N U N G DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF FÜR DIE VERMIETUNG STADTEIGENER RÄUME UND EINRICHTUNGEN 1 Gebührenordnung der Stadt Mörfelden-Walldorf für die Vermietung stadteigener Räume und
MehrAnlage 2. zu den Benutzungsordnungen für das Haus der Generationen. in Mallersdorf-Pfaffenberg. (In der Fassung vom )
Anlage 2 zu den Benutzungsordnungen für das Haus der Generationen in Mallersdorf-Pfaffenberg (In der Fassung vom 01.01.2018) Tarif 1 a): Kommerzielle Veranstaltungen, bei denen Eintritt verlangt wird.
MehrEntgeltordnung für die städtischen Hallen (Sport- und Mehrzweckhallen)
Entgeltordnung für die städtischen Hallen (Sport- und Mehrzweckhallen) Neufassung ab 01.04.2014 (Beschluss des Gemeinderats vom 19.03.2014) I. Einteilung der Hallen in Klassen Hallen, Gymnastikräume und
MehrSatzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Turn- und Festhalle
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Turn- und Festhalle Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat
MehrOrdnungs-Nr.: 2/0. Entgeltordnung für die Überlassung von schulischen und anderen Einrichtungen der Stadt Goslar zur Benutzung durch Dritte
Ordnungs-Nr.: 2/0 Entgeltordnung für die Überlassung von schulischen und anderen Einrichtungen der Stadt Goslar zur Benutzung durch Dritte vom 27.02.2013 Aufgrund 10, 58 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
MehrGebührensatzung. für die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser und Grillhütten in der Gemeinde Knüllwald. G e b ü h r e n s a t z u n g
Gebührensatzung für die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser und Grillhütten in der Gemeinde Knüllwald Aufgrund der 5, 19, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993
MehrG E B Ü H R E N O R D N U N G
G E B Ü H R E N O R D N U N G DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF FÜR DIE VERMIETUNG STADTEIGENER RÄUME UND EINRICHTUNGEN 1 Die Stadtverordnetenversammlung Mörfelden-Walldorf hat in ihrer Sitzung am 11.09.2012
MehrAnlage 3 zur Hallenbenutzungsordnung für die Tiefenbachhalle Auenstein Seite 1
Benutzungsentgeltordnung für die Tiefenbachhalle Auenstein 1. Gesamter Saal mit Bühne und Foyer - Reihenbestuhlung 1.000 Sitzplätze - Tischbestuhlung 750 Sitzplätze bei 125 Tischen ca. 968 m² 1.1 3.000
MehrTarifordnung. für die Benutzung der Stadthalle, Gemeinschaftshäuser, Sporthallen und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen der Stadt Volkmarsen
Tarifordnung für die Benutzung der Stadthalle, Gemeinschaftshäuser, Sporthallen und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen der Stadt Volkmarsen (in der Fassung der 6. Änderung vom 11.09.2007) Die Stadtverordnetenversammlung
MehrGebührenordnung zur Satzung über die Benutzung des Bürgersaals, der Mehrzweckhalle und der Sporthalle Waldburg (Hallengebührenordnung)
Gemeinde Waldburg Landkreis Ravensburg Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung des Bürgersaals, der Mehrzweckhalle und der Sporthalle Waldburg (Hallengebührenordnung) Auf Grund des 4 Abs. 1 Satz
MehrStadt Gerlingen -Ortsrecht-
Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Hallenbenutzungsentgelte für Sporthalle Am Brückentor, Aula Pestalozzi-Schule, Breitwiesenschule, Gymnasium und Realschule und ähnliche städtische Räume Rechtsgrundlagen: Beschluss
MehrFÜR DIE BENUTZUNG STÄDTISCHER RÄUME UND SPORTANLAGEN
E N T G E L T E FÜR DIE BENUTZUNG STÄDTISCHER RÄUME UND SPORTANLAGEN in der Fassung vom 1. Januar 2013 - 2 - Entgelte für die Benutzung städtischer Räume und Sportanlagen I. Allgemeines Zur teilweisen
MehrFrankenland Halle, Nebenhalle, Schulturnhalle, Kultur- und Sporthalle u. Sportboden Bürgerhaus Kleingarnstadt u. anderer gemeindlicher Einrichtungen
Gebührenverzeichnis der Gemeinde Ebersdorf b. Coburg für die Überlassung und Benutzung der gemeindlichen Sport- und Mehrzweckhallen, Schwimmbad und Freisportanlage Frankenland Halle, Nebenhalle, Schulturnhalle,
MehrI. Allgemeines Nutzung der Räumlichkeiten:
Gemeinde Dettingen an der Erms - Landkreis Reutlingen - B e n u t z u n g s o r d n u n g für das ALTE RATHAUS Zur Regelung der Benutzung der Räumlichkeiten im ALTEN RATHAUS hat der Gemeinderat in seiner
MehrEntgeltordnung für die Geislinger Sport- und Festhallen sowie Gymnastikräume 5/1
Entgeltordnung für die Geislinger Sport- und Festhallen sowie Gymnastikräume vom 23.04.1997, geändert am 24. Oktober 2001, 18. Februar 2004, 24. November 2004, 20. Juli 2005 und 25.09.2013 (Anmietung)
Mehr2. Für die Überlassung und Benutzung gilt die vorliegende Benutzungsordnung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
Benutzungs - und Gebührenordnung für das Haus des Gastes der Stadt Langewiesen im OT Oehrenstock (mit den Änderungen vom 29.11.1999, 14.3.2000, 3.7.2000 und 10.10.2001) I. A l l g e m e i n e s 1 1. Das
MehrMietordnung für die Überlassung von städt. Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Homberg (Ohm)
Mietordnung für die Überlassung von städt. Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Homberg (Ohm) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Homberg (Ohm) hat in ihrer Sitzung am 17.04.2007 die Mietordnung
Mehrvom hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich
Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Elternbeitragssatzung
MehrAnlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1)
Gemeinde Gemmingen Anlage 1 An das Bürgermeisteramt Gemmingen Hauptamt Frau Karin Gross Hausener Str. 1 75050 Gemmingen I. Antrag Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Ich beantrage
Mehr2 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses 2. 2 Ermäßigung für örtliche Organisationen und Vereinigungen mit Sitz in Karben 3
Übersicht Seite 1 Mietzinshöhe 2 2 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses 2 3 Inkrafttreten 2 2 Ermäßigung für örtliche Organisationen und Vereinigungen mit Sitz in Karben 3 3 Ermäßigung in anderen Fällen
MehrEntgeltordnung für die Stadthalle Neusäß. 1. Benutzungsentgelt. 2. Grundmiete
201 Entgeltordnung für die Stadthalle Neusäß 1. Benutzungsentgelt 1.1 Das Benutzungsentgelt setzt sich zusammen aus der Grundmiete (Ziffer 2) und den Nebenkosten für die vom Mieter gewünschten bzw. tatsächlich
MehrEntgeltliste für die Überlassung von städtischen Räumen
Entgeltliste für die Überlassung von städtischen Räumen vom 17. Dezember 2002 mit Änderungen zuletzt vom 01.03.2011. Für die Überlassung von städtischen Räumen und von beweglichen Gegenständen werden die
MehrSatzung. über die Erhebung. von Gebühren für den Besuch des. Betreuungsangebots im Rahmen. der Verlässlichen Grundschule.
Gemeinde Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch des Betreuungsangebots im Rahmen der Verlässlichen Grundschule sowie des Horts an der Schule vom 23. Juni
MehrStadtrecht der Stadt Mannheim
4.15 Mietpreisordnung für die Benutzung der städtischen Schulräume vom 03.03.1997 1. Grundsätzliches 1.1 Für die Benutzung städtischer Schulräume sowie deren Einrichtungen erhebt die Stadt Mannheim eine
MehrAnlage zur Benutzungsordnung. Stadt Heilbronn Amt für Familie, Jugend und Senioren. Entgeltordnung
Anlage zur Benutzungsordnung Stadt Heilbronn Amt für Familie, Jugend und Senioren Entgeltordnung für die Überlassung von Räumen, Inventar und anderen Gegenständen der Familienzentren, Jugendhäuser und
Mehr1. Mietpreise. ab ,00 53,00 19,00 53,00 39,00 20,00 20,00 19,00 23,00 75,00 88,00 35,00 23,00 19,00 39,00 19,00 12,00 19,00 20,00 153,00
Mietpreistarife für die Anmietung der Bürgerhäuser der Stadt Weiterstadt 1. Mietpreise Für die Anmietung der Bürgerhäuser der Stadt Weiterstadt sind nachstehende Mietpreise zu zahlen: 1.1 Büroerhaus Gräfenhausen
MehrInformation/Benutzungsordnung zur Anmietung des Gemeindehauses Fleringen
Information/Benutzungsordnung zur Anmietung des Gemeindehauses Fleringen Allgemeines Die Vermietung des Gemeindehauses erfolgt seitens der Ortsgemeinde durch Herrn Marcel Thomas, Tel. 06558-900508. Das
MehrGebührenordnung für die Benutzung von städtischen Hallen und Räumen
Gebührenordnung für die Benutzung von städtischen Hallen und Räumen Fassung vom 19. April 2011 Inhaltsverzeichnis Benutzungsentgelte... 3 Schuldner... 3 Gebührenbemessung... 3 Zuschläge, Ermäßigungen und
MehrBereinigte Satzung. der Stadt Bernkastel-Kues
Bereinigte Satzung der Stadt Bernkastel-Kues über die Erhebung von Gebühren für die Vermietung der Güterhalle Alter Bahnhof Kues und des Forumsplatzes sowie die Benutzung dieser Einrichtungen (Gebühren-
Mehr2. Artikelsatzung. zur Einführung des Euro. zum
2. Artikelsatzung zur Einführung des Euro zum 01.01.2002 1 Präambel Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989
4.10 Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989 in der Fassung der Fünften Änderungsordnung vom 03.04.2003 Der Rat der
Mehrfür die Nutzung der Sportanlagen und Mehrzweckhallen vom
Entgeltordnung für die Nutzung der Sportanlagen und Mehrzweckhallen vom 19.10.2011 Der Rat der Stadt Paderborn hat in seiner Sitzung am 06.10.2011 folgende Entgeltordnung beschlossen: 1 Anwendungsbereich
MehrGEBÜHREN- UND BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE BÜRGER- UND FEUERWEHRHÄUSER, SOZIALZENTREN UND SPORTHALLEN DER STADT RODGAU
4 0 9, Seite 1 von 6, Ausdruck: 31.01.11 GEBÜHREN- UND BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE BÜRGER- UND FEUERWEHRHÄUSER, SOZIALZENTREN UND SPORTHALLEN DER STADT RODGAU Aufgrund der 5, 20, 51 und 93 der Hessischen
MehrSchlossscheune. 1 Allgemeines
Gemeinderatsbeschluss vom 21.10.2010 1 Allgemeines (1) Die Schloss-Scheune in Essingen, Bahnhofstraße 7 ist eine öffentliche Einrichtung für kulturelle und soziale Angebote der Gemeinde Essingen. (2) Die
MehrS A T Z U N G. der Ortsgemeinde Plein. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unkensteinhalle, des Gemeinderaumes und der Schutzhütte
S A T Z U N G der Ortsgemeinde Plein über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unkensteinhalle, des Gemeinderaumes und der Schutzhütte vom 22.09.2015 Der Gemeinderat Plein hat auf Grund des
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung des Eigenbetriebes Das TIETZ der Stadt Chemnitz für die kurzzeitige Überlassung von Räumen und weiteren Leistungen
Stadt 41.900 Chemnitz Benutzungs- und Entgeltordnung des Eigenbetriebes Das TIETZ der Stadt Chemnitz für die kurzzeitige Überlassung von Räumen und weiteren Leistungen Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Grundsätze
MehrLesefassung. Entgeltordnung für das Sport- und Kulturzentrum der Stadt Südliches Anhalt bei Fremdnutzung
Lesefassung Entgeltordnung für das Sport- und Kulturzentrum Stadt Südliches Anhalt bei Fremdnutzung Aufgrund 6, 8 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 10. August 2009 (GVBl. S. 383),
Mehrüber die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)
Stadt Bad Dürrheim Landkreis Schwarzwald-Baar S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)
MehrNutzungsentgeltsatzung für Säle und Räume der Stadt Eschborn
Nutzungsentgeltsatzung für Säle und Räume der Stadt Eschborn Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534), zuletzt geändert
MehrNutzungsvereinbarung. Verantwortliche Person seitens des Veranstalters (Name, Vorname) Von Uhr bis Uhr. im Jugendgästehaus der Stadt Osterode am Harz
Jugendgästehaus Harz Nutzungsvereinbarung Die Stadt Osterode am Harz überlässt Firma / Gruppe / Verein / Herrn / Frau Verantwortliche Person seitens des Veranstalters (Name, Vorname) Straße, Hausnummer
MehrENTGELTORDNUNG. Entgeltordnung 2015 Fachdienst 10 -Hauptamt -
ENTGELTORDNUNG in der vom Stadtverbandstag am 13.12.2007 beschlossenen Fassung; redaktionell angepasst um die vom Verwaltungsstrukturreformgesetz vorgesehenen Bezeichnungen für den Regionalverband Saarbrücken
MehrGemeinde Namborn. Entgeltordnung
Entgeltordnung für die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Namborn vom 12. Mai 2011 mit erster Änderung vom 27. Juni 2012 I. Regelungen für alle gemeindlichen Einrichtungen 1 Entgeltgrundlagen
Mehr1. Zu entscheiden ist: Ob bzw. in welcher Höhe die Gebühren für die Nutzung der Schenk-Konrad-Halle angepasst werden.
TOP 6 Schenk-Konrad-Halle Anpassung der Gebühren 1. Zu entscheiden ist: Ob bzw. in welcher Höhe die Gebühren für die Nutzung der Schenk-Konrad-Halle angepasst werden. 2. Sachverhalt: Anlässlich der Haushaltsberatungen
Mehr(Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege)
Satzung der Stadt Zwönitz über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen
MehrGEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG DER STADT HAIGER
GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG DER STADT HAIGER Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
Mehr(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge.
Satzung der Stadt Meißen über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
Mehr2. Nachtrag. zur Benutzungs- und Tarifordnung für die Bürgerhäuser in der Gemeinde Hosenfeld in der Fassung vom 01. Januar 2005
2. Nachtrag zur Benutzungs- und Tarifordnung für die Bürgerhäuser in der Gemeinde in der Fassung vom 01. Januar 2005 Aufgrund der 19, 20 und 51, Ziff. 10, der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
Mehr2.12. Stadthalle, Sporthallen, Mehrzweckhallen, KUBUS, Musiksaal Lembergschule, Bürgerhaus Mindersbach (Hallengebührenordnung) vom
Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der städtischen Hallen und Veranstaltungsräume sowie der Sporthalle des Kreisberufschulzentrums Bächlen Stadthalle, Sporthallen, Mehrzweckhallen, KUBUS,
MehrTroisdorfer Gebührensatzung für Spezial-, Jahrmärkte, Volksfeste und Ausstellungen. vom 02. März 2016*)
3.11.1 *) in Kraft ab dem 05. März 2016 Troisdorfer Gebührensatzung für Spezial-, Jahrmärkte, Volksfeste und Ausstellungen vom 02. März 2016*) Der Rat der Stadt Troisdorf hat aufgrund 7 der Gemeindeordnung
MehrRichtlinien für die Festsetzung von Mieten für Veranstaltungseinrichtungen
S T E INBACHER ST A D TR ECHT Richtlinien für die Festsetzung von Mieten für Veranstaltungseinrichtungen der Stadt Steinbach (Taunus) in der Fassung des III. Nachtrags Die Stadtverordnetenversammlung der
MehrGemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_
Gemeinde Eberdingen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom_1.7.2007 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenfreiheit 3 Gebührenschuldner
Mehr1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
S A T Z U N G Ü B E R D I E ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE B E N U T Z U N G V O N K I N D E R T A G E S E I N R I C H T U N G E N D E R S T A D T G Ö P P I N G E N Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
MehrEntgeltordnung der Stadt Chemnitz für die Nutzung von Marktflächen, des Festplatzes und der markttechnischen Anlagen
Stadt 72.120 Chemnitz Redaktioneller Stand: Oktober 2006 Inhalt I II III IV Geltungsbereich Berechnung des Entgeltes Erhebung des Entgeltes In-Kraft-Treten Anlage: Tarifverzeichnis Der Stadtrat der Stadt
MehrSatzung. Geltungsbereich. Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Eschenburg. Anspruch auf Zulassung und Benutzung
Satzung über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde Eschenburg, z. B. Dorfgemeinschaftshäuser, Mehrzweckhalle, Schutzhütten, Spielplätze, Freizeitanlagen etc. Aufgrund der 5, 19, 20 und
MehrB e n u t z u n g s - u n d G e b ü h r e n o r d n u n g für die Überlassung des Parktheaters Bensheim
B e n u t z u n g s - u n d G e b ü h r e n o r d n u n g für die Überlassung des Parktheaters Bensheim Aufgrund der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt
MehrRichtlinien für die Vermietung der Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Rodenbach
Richtlinien für die Vermietung der Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Rodenbach 751-30 Die Räume der Gemeinschaftseinrichtungen werden nach Maßgabe der nachstehenden Richtlinien vermietet. Allgemeines
MehrGebühren- und Benutzungsordnung Bürgerhaus Mörlenbach
Gebühren- und Benutzungsordnung Bürgerhaus Mörlenbach Aufgrund der 5, 20 und 51 HGO in der Fassung vom 01. April 1993 ( GVBI. I. S. 534, zuletzt geändert duch Gesetz vom 20.06.2002 GVBL S. 342) und der
MehrEntgeltordnung für die Festhalle der Gemeinde Kressbronn a.b.
Gemeinde Kressbronn a.b. -Bodenseekreis- Entgeltordnung für die Festhalle der Gemeinde Kressbronn a.b. Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes
MehrKongresse, Tagungen, gesellschaftliche Veranstaltungen gültig ab 1. Januar 2007 (Stand 01.01.2007) 02 11 / 45 60-84 07
gültig ab 1. Januar 2007 (Stand 01.01.2007) Infoline: CCD. Congress Center Düsseldorf CCD. Stadthalle Sitzkapazitäten Preis Preis Räume/Säle qm Reihe Konferenz Bankett Saalmiete bis 5 Std. jede weitere
Mehr1 Grundsatz. (2) Folgende Schulsporthallen und Freisportanlagen stehen im Eigentum und in der Trägerschaft des Landkreises Trier-Saarburg:
G E B Ü H R E N O R D N U NG für die außerschulische Benutzung der Schulen, Sporthallen, Freisportanlagen und Lehrschwimmbäder in Trägerschaft des Landkreises Trier-Saarburg 1 Grundsatz (1) Diese Gebührenordnung
MehrSatzung der Stadt Chemnitz über Gebühren für die Nutzung kommunaler öffentlicher Grünanlagen (Grünanlagengebührensatzung)
Stadt 67.240 Chemnitz über Gebühren für die Nutzung kommunaler öffentlicher n (ngebührensatzung) Inhalt 1 Erhebung von Gebühren/Gebührenbefreiung 2 Entstehung und Ende der Gebührenschuld 3 Gebührenschuldner
MehrBenutzungsordnung für das historische Rathaus und das Stadtpalais der Stadt Lippstadt
Benutzungsordnung für das historische Rathaus und das Stadtpalais der Stadt Lippstadt 1 (1) Das Rathaus und das Stadtpalais sind nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung öffentliche Einrichtungen der Stadt
Mehr1 Geltungsbereich. (3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß 4 Abs. 7 bis 9 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen¹,, ²,³ (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen) Aufgrund des 4
MehrI. Allgemeine Vorschriften
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Neumarkt i.d.opf. (Bestattungsgebührensatzung) vom 25. März 2010 in der Fassung der letzten Änderung vom 05. März 2013
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Altenhausen. 1 Allgemeines
1 Benutzungs- und Entgeltordnung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Altenhausen 1 Allgemeines (1) Die öffentlichen Einrichtungen Gemeinde Altenhausen - im folgenden Gemeinde genannt - stehen jedermann
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Soden-Salmünster
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Soden-Salmünster Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
MehrSatzung über die Benutzung der städtischen Dorfgemeinschaftshäuser und des Freizeitzentrums
Satzung über die Benutzung der städtischen Dorfgemeinschaftshäuser und des Freizeitzentrums Aufgrund der 10, 44 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsfeld
Gemeinde Karlsfeld Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsfeld Inkrafttreten am: 02.08.2016 Geändert zum: Satzung über Aufwendungs-
MehrS a t z u n g. 1 Sondernutzungsgebühr
S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Cloppenburg vom 14.06.2010 (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 Abs.
MehrGebührenordnung. Gebührenordnung
BEKANNTMACHUNG-NR.: 44/2008 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Glauburg Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
Mehr1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom 12. September 1995 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6,
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Erzhausen
-1- Friedhofsgebührenordnung Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Erzhausen Auf Grund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I
MehrEntgeltordnung für die Leistungen der Brandschutzdienststelle der Stadt Alsdorf vom Mitteilungsblatt
Entgeltordnung für die Leistungen der Brandschutzdienststelle der Stadt Alsdorf vom 29.06.2016 Mitteilungsblatt Entgeltordnung für die Leistungen der Brandschutzdienststelle der Stadt Alsdorf vom 29.06.2016
MehrSatzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)
Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Auf der Grundlage des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.
Mehr