Abschnitt I - Allgemeiner Teil. Geltungsbereich. 2 Studiengang

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1 Neufassung der Satzung des Fachbereichs Bauwesen der Fachhochschule Lübeck über das Studium und die Prüfungen im Masterstudiengang Bauingenieurwesen Studien- und Prüfungsordnung (SPO) Masterstudiengang Bauingenieurwesen Vom 20. Juni 2017 Aufgrund des 52 Abs. 2 i. V. m. Abs. 10 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 142), wird nach Beschlussfassung durch den Konvent des Fachbereichs Bauwesen vom 24. Mai 2017, nach Stellungnahme des Senats vom 14. Juni 2017 und mit Genehmigung des Präsidiums der Fachhochschule Lübeck vom 19. Juni 2017 folgende Satzung erlassen: Abschnitt I - Allgemeiner Teil 1 Geltungsbereich Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt die Ziele und die Ausgestaltung des Studiums sowie die Anforderungen und Durchführungen von Prüfungen in dem Masterstudiengang Bauingenieurwesen. Sie ergänzt die Prüfungsverfahrensordnung (PVO) der Fachhochschule Lübeck um studiengangspezifische Bestimmungen. 2 Studiengang In dem konsekutiven Masterstudiengang Bauingenieurwesen erhalten die Studierenden eine intensive Hochschulbildung in den Hauptaufgabenfeldern sowie den vertieften Bereichen von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren. Die grundlegenden Module des Studienganges werden durch die Auswahl von Vertiefungsmodulen ergänzt und somit eine Basis für eine erfolgreiche, im wissenschaftlichen Kontext stehende Anwendung im späteren Berufsleben gelegt. 3 Abschlussgrad Bei erfolgreichem Abschluss des Master-Studiums verleiht die Fachhochschule Lübeck den akademischen Grad Master of Engineering (M.Eng.) als zweiten berufsqualifizierenden Abschluss. 1

2 Abschnitt II - Ziele und Ausgestaltung des Studiums 4 Qualifikationsziele, Inhalte und berufliche Tätigkeitsfelder (1) Die Absolventinnen und Absolventen des Masterstudienganges verfügen über theoretische, methodische und anwendungsorientierte Kenntnisse in den ingenieurtechnischen und normativen Grundlagen des Bauingenieurwesens sowie deren vertiefte Anwendung im wissenschaftlichen Kontext. Sie sind mit der Vielfalt der an den Planungs- und Ausführungsprozessen beteiligten Akteure sowie mit den unterschiedlichen en und Schwerpunkten des Bauingenieurwesens vertraut. Weiterhin ist die gesellschaftliche Verantwortung von Ingenieurinnen und Ingenieuren bekannt. (2) Die genannte fachliche Expertise befähigt Absolventinnen und Absolventen des Masterstudienganges dazu, die für das Fachgebiet wichtigsten wissenschaftlichen und ingenieurtechnischen Zusammenhänge zu identifizieren und zu beschreiben. Sie können diese Zusammenhänge systematisch analysieren und strukturieren sowie methodische, lösungsorientierte Ansätze daraus ableiten. Somit sind sie in der Lage, ingenieurtechnische Problemstellungen unter Anwendung der jeweils gültigen Regelwerke eigenverantwortlich zu lösen und Alternativen abzuwägen. (3) Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über fundierte sprachliche und schriftliche Kompetenzen, die es ihnen ermöglichen, wissenschaftliche und gutachterliche Texte anzufertigen und zu präsentieren. Sie besitzen grundlegende Kommunikations-, Organisations- und Präsentationskompetenzen, die sowohl zur selbstständigen Arbeit als auch zur Teamarbeit befähigen. (4) Durch den Erwerb ingenieurtechnischer Fachkenntnisse sowie zusätzlicher wissenschaftlicher Fertigkeiten und Fähigkeiten sind die Absolventinnen und Absolventen, neben der Berufsfähigkeit, für eine Promotion (akademische Qualifikationsstelle) qualifiziert. Die berufliche Tätigkeit findet klassischerweise in Ingenieurbüros, Wirtschaftsunternehmen oder öffentlichen Verwaltungen (u. v. m.) statt. 5 Zugangsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzungen für diesen Masterstudiengang sind: 1. Ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss mit 210 ECTS-Leistungspunkten (LP) in der Fachrichtung Bauingenieurwesen und eine Gesamtnote von mindestens 2,7 2. oder ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss mit 210 ECTS-Leistungspunkten (LP) in der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit einer mindestens einjährigen Berufspraxis in Vollzeit, für den der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss in der o. g. Fachrichtung Zugangsvoraussetzung war 2

3 3. oder ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss mit 180 ECTS-Leistungspunkten (LP), über deren Zulassung die zuständige Studiengangleiterin oder der zuständige Studiengangleiter entscheidet. Die Zulassung ist mit der Auflage verbunden, einzelne Module im Umfang von 30 LP bis zur Anmeldung der Abschlussarbeit nachzuerbringen. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter legt fest, welche Module nacherbracht werden müssen. (2) In Zweifelsfällen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. 6 Studienziel, Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienumfang, Aufbau und Inhalt (1) Durch anwendungsbezogene, wissenschaftlich orientierte Lehre soll eine auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende Bildung vermittelt werden, die zu selbstständiger Tätigkeit im Beruf sowie weiteren wissenschaftlichen Qualifikationen befähigt. Die Studierenden sollen durch das Studium die Fähigkeit erwerben, auf wissenschaftlicher Grundlage zu denken und zu arbeiten. Zudem bereitet das Studium auf ein berufliches Tätigkeitsfeld im Ingenieurbereich vor, wofür die entsprechenden Methoden und Fachkenntnisse vermittelt werden. (2) Das Studium beginnt im Winter- und Sommersemester. (3) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. (4) Der Studienumfang beträgt 90 ECTS-Leistungspunkte (LP) und in der Regel 46 Semesterwochenstunden (SWS). (5) Das Studium gliedert sich in: Semester ECTS-Leistungspunkte Pflichtmodule Wahlpflichtmodule Vertiefung Wahlmodul 3 6 Masterseminar 3 4 Abschlussarbeit 3 17 Abschlusskolloquium 3 3 Gesamt: 90 (6) Das Studium umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten Module, in denen die Studierenden für den erfolgreichen Abschluss des Studiums Prüfungs- und Studienleistungen nachweisen müssen. (7) Die Wahlpflichtmodule müssen aus einer obligatorisch zu wählenden im Umfang von 36 LP gewählt werden. Davon müssen zwei Wahlpflichtmodule als Projekt im Umfang von je 6 LP in der gewählten ausgewählt werden. Der Auswahlkatalog 3

4 ist in Anlage 1 aufgeführt. Vertiefungsmodule und Vertiefungsprojekte werden einmal jährlich angeboten. (8) Das Wahlmodul kann frei aus dem Lehrangebot der Fachhochschule Lübeck oder einer anderen Hochschule im Umfang von 6 LP gewählt werden. Es darf kein Modul doppelt belegt werden. Es darf kein Modul belegt werden, das inhaltlich identisch mit einem Modul aus einem anderen Studiengang ist. Entsprechende Hinweise finden sich in den Modulbeschreibungen. (9) Bis zur Anmeldung der Abschlussarbeit muss die gewählte vollständig nachgewiesen werden. 7 Teilnahmebeschränkungen (1) Übersteigt die Zahl der Studierenden die Aufnahmefähigkeit von Lehrveranstaltungen, kann der Fachbereich die Teilnehmerzahl beschränken, wenn: 1. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit einer Lehrveranstaltung übersteigt, 2. dies trotz einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums erforderlich ist und 3. den Studierenden die Teilnahme an einer entsprechenden Lehrveranstaltung in demselben Semester oder bei Vorliegen zwingender Gründe im darauffolgenden Semester ermöglicht wird. (2) Bei der Beschränkung der Teilnehmerzahl sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen: 1. Die Teilnehmerzahl einer Lehrveranstaltung kann nur beschränkt werden, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Ausbildungsmöglichkeiten eines geordneten Lehr- und Studienbetriebes zwingend erforderlich ist (kapazitive Gründe). 2. Lehrveranstaltungen im Sinne von Satz 1 sind solche Lehrveranstaltungen, die in der Studien- und Prüfungsordnung des Studienganges verpflichtend vorgesehen sind. 3. Die Feststellung einer Teilnehmerhöchstzahl für die jeweilige Lehrveranstaltung erfolgt durch den Fachbereich. 4. Die Feststellung einer Teilnehmerhöchstzahl ist hochschulweit und geeignet bekanntzugeben. (3) Sofern durch Parallelveranstaltungen kein ausreichendes Lehrangebot bereitgestellt werden kann, erfolgt der Zugang zu den teilnahmebeschränkten Lehrveranstaltungen in der folgenden Reihenfolge: 4

5 1. Studierende, die unverschuldet in ihrem Studium in Verzug geraten sind (z.b. wegen Nichtzulassung im vorangegangenen Semester, Krankheit, Schwangerschaft), sind vorrangig bei der Zulassung zu der teilnahmebeschränkten Lehrveranstaltung zu berücksichtigen. 2. Die weitere Auswahl erfolgt nach der Notwendigkeit des Besuches der Lehrveranstaltung für den Studienfortschritt der Studierenden. 3. Nachrangig sind Studierende zuzulassen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu der Lehrveranstaltung zugelassen waren, jedoch ohne hinreichende Entschuldigung nicht oder nicht vollständig an der Lehrveranstaltung, einschließlich aller Leistungsüberprüfungen, teilgenommen haben. (4) Bei gleichrangigen Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los. (5) Die Zulassung zu Pflichtveranstaltungen kann nur dann von Vorkenntnissen aus vorangegangenen Lehrveranstaltungen abhängig gemacht werden, wenn die Studien- und Prüfungsordnung dies vorsieht. (6) Als Auswahlkriterien für Teilnahmebeschränkungen sind nicht zulässig: 1. Die Auswahl von Studierenden nach der Note bestimmter Vorleistungen. 2. Die Durchführung von Aufnahmeprüfungen zu Lehrveranstaltungen. Hiervon nicht umfasst ist das Erbringen erforderlicher Vorleistungen, die sich aus der Anlage 1 ergeben. 8 Anwesenheitspflicht (1) Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Studien- und Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich um eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung. (2) Besteht eine Anwesenheitspflicht als Teilnahmevoraussetzung für Studien- und Prüfungsleistungen, ist dies der Anlage 1 zu entnehmen. 5

6 9 Studienleistungen (1) Studienleistungen werden in der Regel mit bestanden oder nicht bestanden bewertet, können aber auch benotet werden. (2) Studienleistungen werden semesterbegleitend abgelegt, können aus mehreren Studienteilleistungen bestehen und fließen nicht in die Berechnung von Modulnoten ein. (3) Studienleistungen können unbegrenzt wiederholt werden. 10 Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen sind entweder als Modulabschlussprüfungen oder Modulteilprüfungen möglich. (2) In Modulabschlussprüfungen werden alle Komponenten eines Moduls in einer Prüfung abgeprüft. Die vergebene Note ist die Modulnote. (3) In Modulteilprüfungen werden eine oder mehrere Komponenten eines Moduls abgeprüft. Nach Abschluss aller Modulteilprüfungen wird die Modulnote aus den vergebenen Modulteilnoten nach der festgelegten Gewichtung ermittelt. 11 Lehrveranstaltungen (1) Die Erreichung der jeweiligen Lernergebnisse wird durch unterschiedliche Lehr- und Lernformen unterstützt. An der Fachhochschule Lübeck werden insbesondere folgende Arten der Lehrveranstaltungen angeboten: Art der Lehrveranstaltung Vorlesungen (V) Übungen (Ü) Praktika (Pr) Projekte (Pj) Seminare (S) Exkursionen (E) Inhalt der Lehrveranstaltung Vermittlung des Lehrstoffs mit Aussprachemöglichkeiten Verarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffs in theoretischer und praktischer Anwendung praktische Ausbildung und Labortätigkeit innerhalb der Hochschule in kleinen Gruppen Bearbeitung von praxisbezogenen Projektaufgaben in Gruppen Bearbeitung von Fachthemen, ggf. mit Referaten der Studierenden und Diskussionen Studienfahrten, ggf. mit Referaten der Teilnehmenden und Diskussionen 6

7 (2) Gegenstand und die dazugehörige Art der Lehrveranstaltung sowie Dauer, Umfang, Anzahl und Zeit ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Studien- und Prüfungsordnung. (3) Das Dekanat kann genehmigen, dass Lehrveranstaltungen ganz oder teilweise als Online-Veranstaltungen durchgeführt werden. Abschnitt III - Anforderungen und Durchführung von Prüfungen 12 Abschlussarbeit und Abschlusskolloquium (1) Die Masterarbeit wird in der Regel im dritten Fachsemester angefertigt. Sie hat einen Umfang von 17 LP, die Bearbeitungszeit beträgt 13 Kalenderwochen. (2) Das Abschlusskolloquium wird als mündliche Fachprüfung durchgeführt und hat einen Umfang von 3 LP. Die Dauer beträgt mindestens 30 und höchstens 45 Minuten. 13 Voraussetzungen und Zulassung (1) Zu einer Studienleistung wird zugelassen: 1. wer im Masterstudiengang Bauingenieurwesen eingeschrieben ist, 2. und die zugehörigen Studien- und Prüfungsvorleistungen erbracht hat. (2) Zu einer Prüfungsleistung wird zugelassen: 1. wer im Masterstudiengang Bauingenieurwesen eingeschrieben ist, 2. und die zugehörigen Studien- und Prüfungsvorleistungen erbracht hat. (3) Über die Zulassung zu Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss. Die Zulassung wird in geeigneter Weise bekannt gegeben. (4) Die Zulassung wird versagt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. (5) Voraussetzung für die Zulassung zur Masterarbeit ist der Nachweis aller nach dem Regelstudienplan dieser Studien- und Prüfungsordnung bis zum Ende des zweiten Fachsemesters zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen. (6) Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung (Kolloquium) ist der Nachweis aller nach dem Regelstudienplan der Studien- und Prüfungsordnung zu erbringenden Leistungen und die bestandene Masterarbeit. 7

8 14 Anmeldung (1) Studierende müssen sich zu allen Studien- und Prüfungsleistungen frist- und formgerecht anmelden. (2) Die Anmeldung für Prüfungsleistungen erfolgt elektronisch über das an der Hochschule bereitgestellte Anmeldeportal. (3) Die Anmeldung zu den semesterabschließenden Prüfungsleistungen erfolgt am Ende des Semesters. Die Anmeldung zu den Wiederholungsprüfungen dieser Prüfungsleistungen im Folgesemester erfolgt während der vorlesungsfreien Zeit. (4) Die Anmeldung zu den Studienleistungen und den semesterbegleitenden Prüfungsleistungen erfolgt jeweils am Beginn eines Semesters. (5) Anmeldezeiträume werden vom Prüfungsausschuss in geeigneter Weise bekannt gegeben. (6) Die Anmeldung für die Abschlussarbeit sowie für das Abschlusskolloquium erfolgt ausschließlich über den Prüfungsausschuss oder über das Fachbereichssekretariat. 15 Prüfungsverfahren Das Prüfungsverfahren richtet sich nach der Prüfungsverfahrensordnung (PVO) der Fachhochschule Lübeck. 16 Prüfungssprache Die Prüfungen werden in der Sprache abgelegt, in der die dazugehörigen Lehrveranstaltungen angeboten werden. 17 Bewertung, Gewichtung, Bildung der Gesamtnote (1) Bestehen Module aus mehreren Modulteilprüfungen, so muss jede einzelne Modulteilprüfung mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet sein, damit das Modul als bestanden gilt. (2) Die Modulabschlussprüfungen und Modulteilprüfungen werden durch die zu vergebenden LP gewichtet. Die für die Gewichtung relevanten LP der Module sind in der Anlage 1 festgelegt. (3) Die Note des Wahlmoduls geht nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein. 8

9 (4) Für die Bildung der Einheitsnote werden die Noten der Abschlussarbeit und des Kolloquiums in einem Verhältnis von 75 Prozent zu 25 Prozent gewichtet. (5) Die für den Abschluss zu bildende Gesamtnote errechnet sich zu 80 Prozent aus den Noten der Modulprüfungen und zu 20 Prozent aus der Einheitsnote der Abschlussarbeit. 18 Nachricht über die Bewertung Über die Bewertung der Prüfungsleistungen ist der für die datenmäßige Verarbeitung der Bewertung zuständigen Stelle innerhalb einer Frist von vier Wochen Nachricht zu geben. 19 Schlussbestimmung Diese Satzung tritt am 1. September 2017 in Kraft und gilt erstmals für alle neu eingeschriebenen Studierenden ab Wintersemester 2017 / 2018 und für alle Studierenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung nach der Studien- und Prüfungsordnung vom 25. Juli 2016 (NBl. HS MSGWG. Schl.-H. 2016, S. 86) studieren. Lübeck, 20. Juni 2017 Prof. Dr. Matthias Grottker Dekan des Fachbereichs Bauwesen der Fachhochschule Lübeck 9

10 Anlage 1 - MODULPLAN MASTERSTUDIENGANG BAUINGENIEURWESEN (BM) Semester 1 und 2 inkl. Vertiefung *1) ECTS-LP 1. Sem. 2. Sem Bau-, Umwelt- und Verwaltungsrecht (buv) 3 SWS MP-K (90 min) BM1110 Projektmanagement (prom) 2 SWS MP-K (45 min), SL BM1120 ( ) Höhere Mathematik und Statistik (hmat) 4 SWS MP-K (90 min) BM Geotechnik (geo) 2 SWS MP-K (60 min) BM1130 Höhere Betontechnologie (hbt) 4 SWS MP-K (90 min) BM Vertiefungsmodul I 6 LP Modul der gewählten Vertiefungsmodul III 6 LP Modul der gewählten Vertiefungsmodul II 6 LP Modul der gewählten Vertiefungsmodul IV 6 LP Modul der gewählten Vertiefungs-Projekt I 6 LP Projekt der gewählten Vertiefungs-Projekt II 6 LP Projekt der gewählten Semester 3 3. Sem. ECTS-LP 1 Wahlmodul Masterseminar (mase) beliebiges 6 CP Modul der FHL oder anderer Hochschule 2 SWS MP-V (30 min), SL *a) BM2700 BM1310 ( ) Masterarbeit (13 Kalenderwochen) *2) (bma) Masterkolloquium (mk) *3) Abschlussarbeit Abschlusskolloquium BM6000 BM LEGENDE Vertiefungsmodule Konstruktiver Ingenieurbau (KI) je 6 LP Vertiefungsmodule Tiefbau- und Umwelttechnik (TU) je 6 LP Vertiefungsmodule Baumanagement (BM) i. d. R. 6 LP Bauwerkserhaltung (ber) 4 SWS MP-PF SoSe Wasserbau (waba) 4 SWS MP-PA SL WiSe Bauunternehmensführung (buf) 4 SWS MP-PA WiSe Fachprüfungen BM1410 BM1610 (BM1611+BM1612) *4) BM MP-M FEM (fem) 4 SWS MP-K (90 min) SL WiSe Grundwasserhydrologie (gwh) 4 SWS MP-PA SL WiSe Building Information Modelling (bim) 4 SWS MP-PA SL SoSe mündliche Prüfung BM1420 (BM1421+BM1422) BM1620 (BM1621+BM1622) *4) BM1820 (BM1821+BM1822) 2. MP-V Massivbau (mab) 4 SWS MP-PF WiSe Hafenbau (hab) 4 SWS MP-K (90 min) SoSe Business Development (bud) 4 SWS MP-PA SoSe Prüfungsvortrag BM1430 BM1630 *4) BM MP-K Stahlbau (stb) 4 SWS MP-PF SoSe Urbaner Gewässerschutz (uge) 4 SWS MP-PF WiSe Business Creativity (buc) 4 SWS MP-S *a) WiSe Klausur BM1440 BM1640 BM MP-S Holzbau (holz) 4 SWS MP-PF WiSe Straßenbau/-sanierung (str) 4 SWS MP-K (90 min) SL *a) SoSe HOAI 3 LP (hoai) 2 SWS MP-K (90 min) WiSe Studienarbeit BM1450 BM1650 (BM1651+BM1652) *4) BM MP-PA Brückenbau (brb) 4 SWS MP-PF SoSe Verkehrsmanagement (vma) 4 SWS MP-PA SoSe Jur. Baumanagement 3 LP (jbm) 2 SWS MP-K (90 min) WiSe Projektarbeit BM1460 BM1660 *4) BM MP-PF Betontechnik I (bet1) 4 SWS MP-K (210 min) SL *a) WiSe Projekt TU I (ptu1) 4 SWS MP-PA WiSe Nachhaltigkeit 3 LP (nac) 2 SWS MP-PA SoSe Portfolio BM1470 (BM1471+BM1472) BM1670 *4) BM1870 Betontechnik II (bet2) 4 SWS MP-K (210 min) SL *a) SoSe Projekt TU II (ptu2) 4 SWS MP-PA SoSe Personalentw. und Mitarbeiterf. (pmf) 4 SWS MP-PA WiSe SL = Studienleistung BM1480 (BM1481+BM1482) BM1680 *4) BM1880 Projekt KI I (pki1) 2 SWS MP-PA WiSe Kommunik.- und Konfliktmanag. (kkm) 4 SWS MP-PA SoSe BfdL B = Beauftragter BM1490 *4) BM1890 für die Lehre Bauing. Projekt KI II (pki2) 2 SWS MP-PA SoSe Projekt BM I (pbm1) 4 SWS MP-S WiSe BM1500 BM1900 Modulname Projekt BM II (pbm2) 4 SWS MP-PA SoSe (Modul-Kürzel) BM1910 Semesterwochenstd. Prüfung(en) *1) Eine Vertiefung ist obligatorisch; Vertiefung = 24 LP Vertiefungsmodule einer sowie 12 LP Vertiefungs-Projekte der gleichen. *2) Voraussetzung für die Zulassung zur Masterarbeit ist der Nachweis aller nach dem Modulplan der Studien- und Prüfungsordnung bis zum Ende des 2. Fachsemesters zu erbringenden Leistungen. *3) Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung ist der Nachweis aller nach dem Modulplan der Studien- und Prüfungsordnung zu erbringenden Leistungen und die bestandene Masterarbeit. *4) z. T. online *a) Anwesenheitspflicht

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