Satzung über die Erhebung von Kosten, Gebühren und Entgelten für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr Heiligenhaus vom

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1 Seite: 1 Satzung über die Erhebung von Kosten, Gebühren und Entgelten für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr Heiligenhaus vom Aufgrund der 7 und 41 Abs.1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S.666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.Oktober 2012 (GV. NRW S.474), der 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV. NW. S 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW.S.687) und 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom (GV. NW. S.122), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV.NRW.S.474) hat der der Rat der Stadt Heiligenhaus in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Satzung über die Erhebung von Kosten, Gebühren und Entgelten für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr Heiligenhaus 1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Stadt Heiligenhaus unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). (2) Über die in Abs. 1 genannten Pflichtaufgaben erbringt die Feuerwehr Heiligenhaus folgende Leistungen: a. die Durchführung von Brandschauen in Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- und explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erheblicher Sachwerte gefährdet sind nach Maßgabe des 6 FSHG

2 Seite: 2 b. die Bereitstellung von Brandsicherheitswachen nach 7 Abs. 1 FSHG, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. (3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. 2 Kostentragung (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in 2 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt: 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich her beigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder 19 g Abs.

3 Seite: 3 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1696) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert (3) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Abs. 2 nicht möglich ist. (4) Bei Einsatz hilfeleistender Feuerwehren gem. 25 FSHG (überörtliche Hilfe) sowie zur Unterstützung hinzugezogener Dritter (insbesondere private Hilfsorganisationen oder das Technische Hilfswerk) verlangt die Stadt auch Ersatz der ihr hierdurch entstandenen Kosten nach dem von dort berechneten und in Rechnung gestellten tatsächlichen Aufwand. (5) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

4 Seite: 4 3 Berechnungsgrundlage Die Kosten bestehen aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten, Sachkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen. Sie werden nach Maßgabe der 4 bis 6 berechnet. Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif (Anlage I), der Bestandteil dieser Satzung ist. 4 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach 41 Abs. 2 FSHG und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr aufgrund der Einsatzzeit. (2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach 2 dieser Satzung beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft in der Feuerwache bzw. im Feuerwehrgerätehaus. Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht. (3) Für jede angefangene Viertelstunde der Einsatzzeit wird ein Viertel des in dem anliegenden Kostentarif aufgeführten Stundensatzes berechnet, der Bestandteil der Satzung ist. 5 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte werden aufgrund der Einsatzzeiten berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft in der Feuerwache bzw. im Feuerwehrgerätehaus.

5 Seite: 5 (2) Als Mindestsatz wird bei der Berechung für jede angefangene Viertelstunde der Einsatzzeit ein Viertel des in dem anliegenden Kostentarif aufgeführten Stundensatzes zu Grunde gelegt, der Bestandteil der Satzung ist. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird der Einsatzzeit die Zeit für die Reinigung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft hinzugerechnet. (3) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten. (3) Fahrzeug- und Gerätekosten für freiwillige Leistungen werden nach den Tarifen über den Kostenersatz bei Einsätzen der Feuerwehr Heiligenhaus berechnet. 6 Sachkosten Die Sachkosten für Verbrauchsgüter, wie Schaummittel, Bindemittel usw. und einsatzbedingt unbrauchbar gewordene Ausrüstung (einschließlich Entsorgung) berechnen sich nach dem Wiederbeschaffungspreis plus eines Zuschlags von 20 % für Verwaltungskosten. 7 Gebühren für sonstige Leistungen der Feuerwehr (1) Für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des 1 Abs. 3 werden Gebühren nach Maßgabe der 4 bis 6 erhoben. (2) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen gem. 1 Abs. 2 b wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstränge ein Betrag nach dem anliegenden Kostentarif berechnet. Die Brandsicherheitswache beginnt eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn und

6 endet eine halbe Stunde nach Veranstaltungsende. Seite: 6 Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der Gebühr oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. (3) 2 Abs. 5 gilt entsprechend. 8 Sonstige Dienstleistungen Für sonstige Dienstleistungen, z.b. Objektbesichtigungen, Erstellung schriftlicher Stellungnahmen, Beratung in sonstigen brandschutztechnischen Angelegenheiten, Brandschutzerziehungen, Brandschutzaufklärungen, technische Überprüfungen, Ausbildungen, Reparaturen an Brandschutzeinrichtungen u.a. gelten die Gebührensätze nach Maßgabe der 4 bis 6. 9 Brandschau (1) Die Brandschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. Die Brandschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen, sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.

7 Seite: 7 (2) Die zeitliche Reihenfolge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderbauverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen. (3) Die Gebäude und Einrichtungen, die gemäß Abs. 1 der Brandschau unterliegen, sind in der Aufstellung der Objekte für die Durchführung der Brandschau enthalten. Diese Aufstellung (Anlage II) ist Bestandteil dieser Satzung. (4) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a. zur Durchführung der Brandschau im Sinne von 1 dieser Satzung einschließlich deren Vor- und Nachbereitung; dies gilt auch in Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich die Brandschau vornimmt, b. infolge erforderlicher Nachbesichtigung, c. für auf Antrag erbrachte brandschutztechnische Überprüfungen (Objektbesichtigungen) und Beratungen. (5) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind. (6) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendigen Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Für jede angefangene Viertelstunde der Amtshandlung wird eine Viertel des Stundensatzes berechnet. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus Anlage I Ziffer 3.

8 Seite: 8 Besondere Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr besteht. 10 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des 1 private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. (2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. (3) 2 Abs. 5 gilt entsprechend. 11 Kostenschuldner Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach 2 Abs. 2 sind die dort genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. 12 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr für die in 1 Abs. 2 b und 3 genannten Leistungen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung der Gebühr für die in 1 Abs. 2 a genannten Leistungen ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau

9 Seite: 9 unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung gem. 9 Abs. 4 Nr. a c dieser Satzung beantragt hat. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. 13 Entstehung und Fälligkeit (1) Der Kostenersatzanspruch nach 2 Abs. 2 dieser Satzung entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Die Gebühren nach 7 bis 9 entstehen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistungen/der Amtshandlung der Feuerwehr. Sie wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 14 Haftung Die Gemeinde haftet bei Leistungen im Sinne des 1 Abs. 2 und 3 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 15 Inkrafttreten Diese Satzung und die als Anlage beigefügten Kostentarife sowie die Objektaufstellung zur Brandschau treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Heiligenhaus vom außer Kraft.

10 Seite: 10 Anlage I Kostentarife zur Satzung über die Erhebung von Kosten, Gebühren und Entgelten für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr Heiligenhaus 1. Einsatz von Personal je Stunde 1.1 je Feuerwehrmann / -frau (SB) 31, Brandsicherheitswachen je Feuerwehrmann / -frau (SB) 16,62 2. Einsatz von Fahrzeugen je Stunde 2.1 Mannschaftstransportwagen 42, Löschgruppenfahrzeug > 7,5t 49, Löschgruppenfahrzeug < 7,5t 75, Tanklöschfahrzeug > 7,5t 51, Drehleiter 142, Rüstwagen 131, Gerätewagen Mehrzweck 20, Anhänger 2,00 3. Durchführung von Brandschauen je Stunde 3.1 Brandschau am Objekt gem. 9 Abs. 4 Buchstabe a - c 49, Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau gem. 9 Abs. 4 Buchstabe a - c 49, sonstige brandschutztechnische Leistungen gem. 9 Abs. 4 Buchstabe c 49,29

11 Anlage II Seite: 11 Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach Anlage I (Kostentarife) zu 9 Abs. 3 ( Brandschau) der Satzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Kosten, Gebühren und Entgelten für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr Heiligenhaus Kennziffer Objekte Pflege- und Betreuungsobjekte 01 Altenwohnheim mit/ohne Pflegeplätze 02 Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 5 Personen) 03 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) 04 Gebäude für körperlich und geistig behinderten Personen bei nur tagsüber untergebrachten 05 Kindergärten, -tagesstätten, -horte Übernachtungsobjekte 06 Beherbergungsbetrieb nach Gaststättenbauverordnung (GastBauVO) 07 Obdachlosenunterkünfte 08 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber) Versammlungsobjekte 09 Gebäude mit Bühnen- / Szenenflächen (ab 100 Personen) 10 Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z.b. Sporthallen) 11 Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab Plätze) 12 Schank- / Speisewirtschaften (ab 400 Plätze) 13 Gebäude mit Bühnen- / Szenenflächen / Filmvorführungen (ab 50 Personen) 14 Schank- / Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden, ab 200 Personen (bei fehlender Personenangabe 2 Personen pro m² Freifläche) 15 Schank- /Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) 16 Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden ab m²

12 Seite: 12 Unterrichtsobjekte 17 Schulen nach Bauaufsichtlichen Schulrichtlinien (BA SchulR) 18 Eigenständige Unterrichtsgebäude / -trakte in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten 19 Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten, in sonst anders genutzten Gebäuden 20 Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) Hochhausobjekte 21 Hochhäuser nach Hochhausverordnung (HochhVO) Verkaufsobjekte 22 Geschäftshäuser nach Geschäftshausverordnung (GhVO) 23 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als m² Verkaufsfläche 24 Verkaufsstätten, für die die GhVO nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als m² Verkaufsfläche 25 Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 500 m² Verkaufsfläche Verwaltungsobjekte 26 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als m² Nutzfläche 27 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als m² Nutzfläche 28 Museen Ausstellungsobjekte Garagen 29 Großgaragen nach Garagenverordnung (GarVO) 30 Unterirdische, geschlossenen Mittelgaragen in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 500 m²

13 Seite: 13 Gewerbeobjekte 31 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von / mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m² 32 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 400 m² 33 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von / mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als m² 33 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m² 34 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von / mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrenstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) / Druckbehälterverordnung (DruckbehälterVO) / Chemiekaliengesetz (ChemiekalienG) / Sprengstoffgesetz (SprengstoffG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StAfA) bzw. das Staatliche Umweltamt (StUA) genehmigt wurden 35 Betrieb wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 m² 36 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß VbF / DruckbehälterVO /ChemikalienG / SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch die StAfA bzw. StUA genehmigt wurden 37 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als m² Lagerfläche 38 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als m² Lagerfläche 39 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als m² Lagerfläche 40 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 m² Lagerfläche 41 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als m² Lagerfläche 42 Hochregallager Sonderobjekte 43 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 44 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als m²

14 45 Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung) 46 Unterirdische Verkehrsanlagen Seite: Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO) 48 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen Ist ein in Anlage II nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen gemäß Anlage I, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet.

15 Seite: 15 Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende, vom Rat der Stadt Heiligenhaus in seiner Sitzung am beschlossene Satzung über die Erhebung von Kosten, Gebühren und Entgelten für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr Heiligenhaus vom wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass nach 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Heiligenhaus vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Heiligenhaus, 11. März 2013 gez. Dr. Jan Heinisch Bürgermeister Veröffentlicht gem. 4 (1) Buchst. c) BekanntmVO am

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