DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2016) 7772 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom über einen Normungsauftrag an die europäischen Normungsorganisationen in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission und im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten und Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission und der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (NUR DER ENGLISCHE, FRANZÖSISCHE UND DEUTSCHE TEXT SIND VERBINDLICH) DE DE
2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom über einen Normungsauftrag an die europäischen Normungsorganisationen in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission und im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten und Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission und der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (NUR DER ENGLISCHE, FRANZÖSISCHE UND DEUTSCHE TEXT SIND VERBINDLICH) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollten harmonisierte Normen in erster Linie den Herstellern dabei helfen, die im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsmaßnahmen anzuwenden. (2) Die Absicht, harmonisierte Normen zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 3, der Verordnung (EU) 2015/ der Kommission und der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission 5 in Auftrag zu geben, wird unter ABl. L 316 vom , S. 12. Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom , S. 10). Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom , S. 20). Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom , S. 1). Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von DE 2 DE
3 Nummer 2.3 des jährlichen Arbeitsprogramms der Union für europäische Normung 6 aufgeführt. (3) Im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186, der Verordnung (EU) 2015/1185 und der Verordnung (EU) 2015/1188 sollten die Mess- und Berechnungsverfahren für Energieeffizienz und Emissionen zuverlässig, genau und reproduzierbar sein und dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Damit soll die Vergleichbarkeit der Mess- und Berechnungsverfahren für die verschiedenen Produktarten sichergestellt und die Marktüberwachung erleichtert werden. (4) Die Kommission hat Leitlinien für die Ausführung von Normungsaufträgen 7 aufgestellt und die europäischen Normungsorganisationen haben sich damit einverstanden erklärt, diese Leitlinien anzuwenden. (5) Die europäischen Normungsorganisationen, die europäischen Interessenverbände, die Finanzhilfen der Union erhalten, und die Mitgliedstaaten wurden über das gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzte Ökodesign-Konsultationsforum konsultiert. (6) Die europäischen Normungsorganisationen haben darauf hingewiesen, dass die Arbeiten, die Gegenstand des Auftrags sind, in den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (Cenelec) fallen. (7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschusses HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Auftrag gegebene Normungstätigkeiten CEN und Cenelec werden beauftragt, harmonisierte Normen zu entwickeln, um die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission, der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission und der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission zu unterstützen. Die in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen sind in Anhang II Tabelle 1 aufgeführt und müssen die in Anhang I genannten Anforderungen erfüllen. Artikel 2 Erstellung des Arbeitsprogramms CEN und Cenelec bereiten das Arbeitsprogramm vor, in dem alle verlangten Leistungen, die zuständigen technischen Gremien und ein Zeitplan für die Durchführung der Arbeiten im Einklang mit den in Anhang II festgelegten Fristen enthalten sind. CEN und Cenelec legen der Kommission das Arbeitsprogramm spätestens vier Monate nach Übermittlung dieses 6 7 Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom , S. 76). COM(2014) 500 final vom 30. Juli SWD (2015) 205 final vom Leitfaden zur europäischen Normung als Unterstützung für legislative und politische Maßnahmen der Union (Teil III) Anleitung für die Ausführung von Normungsaufträgen. DE 3 DE
4 Beschlusses durch die Kommission vor und gewähren ihr Einblick in einen allgemeinen Projektplan. Es steht im Ermessen von CEN und Cenelec zu entscheiden, wie viele harmonisierte Normen zur Ausführung des in Artikel 1 genannten Auftrags erforderlich sind. Artikel 3 Vereinbarung zum Arbeitsprogramm In ihrem Arbeitsprogramm richten sich CEN und Cenelec nach den von der Kommission für die Ausführung des Auftrags gemäß Artikel 1 genannten Prioritäten. CEN und Cenelec unterrichten die Kommission über alle Änderungen am Arbeitsprogramm. Neue Themen für harmonisierte Normen können dem Arbeitsprogramm hinzugefügt werden, sofern der Anhang I Anforderungen für solche Themen enthält und die Kommission zu diesem Zusatz angehört wurde und diesem zustimmt, nachdem sie den durch Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschuss informiert hat. Artikel 4 Berichterstattung CEN und Cenelec erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Ausführung des in Artikel 1 genannten Auftrags. Sie legen der Kommission den ersten Jahresbericht bis 14 Monate nach Übermittlung dieses Beschlusses durch die Kommission vor. Artikel 5 Harmonisierte Normen CEN und Cenelec beschreiben in jeder harmonisierten Norm klar und genau die Beziehung zwischen ihrem Inhalt und den entsprechenden Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186, der Verordnung (EU) 2015/1185 und der Verordnung (EU) 2015/1188, die sie abdecken soll. Jede harmonisierte Norm, die auf der Grundlage des in Artikel 1 genannten Auftrags entwickelt wird, muss sich auf den vorliegenden Beschluss beziehen. CEN und Cenelec nehmen in jede überarbeitete oder geänderte harmonisierte Norm Informationen über wichtige damit vorgenommene Änderungen auf. CEN und Cenelec übermitteln der Kommission die Titel der in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen in allen Amtssprachen der Union. Artikel 6 Geltungsdauer Wird der Auftrag nach Artikel 1 nicht innerhalb eines Monats nach Eingang desselben von CEN oder Cenelec akzeptiert, so kann er nicht mehr als Grundlage für die Erarbeitung harmonisierter Normen dienen. DE 4 DE
5 Artikel 7 Adressaten Dieser Beschluss ist an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Für die Kommission Miguel ARIAS CAÑETE Mitglied der Kommission DE 5 DE
6 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2016) 7772 final ANNEXES 1 to 2 ANHÄNGE zum DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION über einen Normungsauftrag an die europäischen Normungsorganisationen in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission und im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten und Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission und der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission DE DE
7 ANHÄNGE zum DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION über einen Normungsauftrag an die europäischen Normungsorganisationen in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission und im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten und Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission und der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission Anhang I Anforderungen an harmonisierte Normen 1. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN Die harmonisierten Normen müssen auf zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Verfahren und Methoden beruhen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Die harmonisierten Normen müssen auf bestehenden Normen für Einzelraumheizgeräte beruhen, in denen die Verfahren und Methoden für die Messung und Berechnung der folgenden Parameter festgelegt sind: Energieverbrauch Emissionen von Feinstaub, Kohlenmonoxid, gasförmigen organischen Verbindungen und Stickoxiden, falls zutreffend Die harmonisierten Normen müssen den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 ausgearbeiteten Normen Rechnung tragen. Die harmonisierten Normen müssen Definitionen der Produktbauarten und die wesentlichen Merkmale der Produkte enthalten. Zudem müssen sie eine Beschreibung der zu messenden oder zu berechnenden Parameter umfassen, so dass zuverlässige, genaue und reproduzierbare Ergebnisse erreicht werden können. Für die Bestimmung der Genauigkeit bestimmter Methoden können Ringversuche oder andere Prüfmethoden eingesetzt werden. 1 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (ABl. L 88 vom , S. 5). DE 1 DE
8 2. ANFORDERUNGEN AN DIE ERFASSUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ UND DER EMISSIONEN VON EINZELRAUMHEIZGERÄTEN Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186, der Verordnung (EU) 2015/1185 und der Verordnung (EU) 2015/1188 müssen die harmonisierten Normen die folgenden Parameter für Einzelraumheizgeräte abdecken: (1) bei Verwendung fester Brennstoffe: (a) Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad, Nenn- und Mindestwärmeleistung, Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nenn- und Mindestwärmeleistung, gegebenenfalls Leistungsbedarf der Pilotflamme, direkte und indirekte Wärmeleistung, elektrische Leistungsaufnahme bei Nenn- und Mindestwärmeleistung, Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand, Kohlenmonoxidemissionen, Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen, Stickoxidemissionen; (b) (c) (d) Emissionen von Feinstaub: i) im Einklang mit den drei verschiedenen Messmethoden gemäß Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2015/1185; und ii) durch ein einzige ( gemeinsame ) Mess- und Berechnungsmethode. Die Methode muss die tatsächlichen Einsatzbedingungen der Geräte widerspiegeln. alle in der Verordnung (EU) 2015/1185 genannten Prüfbrennstoffe abgesehen von nicht-holzartiger Biomasse und Prüfbrennstoffen, deren Bezeichnung mit sonstige beginnt, einschließlich: i) der Merkmale, die sich erheblich auf die Emissionen von Festbrennstoffkesseln auswirken; ii) des Bereichs und/oder des Referenzwerts der Merkmale. Die Bereiche und Referenzwerte der Merkmale müssen auf den tatsächlichen Merkmalen der Brennstoffe beruhen. Methoden zur Überprüfung der verwendeten Kontrollarten und deren Funktionalität. (2) bei Verwendung flüssiger Brennstoffe: (a) Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad, Nenn- und Mindestwärmeleistung, Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nenn- und Mindestwärmeleistung, gegebenenfalls Leistungsbedarf der Pilotflamme, direkte und indirekte Wärmeleistung, elektrische Leistungsaufnahme bei Nenn- und Mindestwärmeleistung, Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand und Stickoxidemissionen; (b) Methoden zur Überprüfung der verwendeten Kontrollarten und deren Funktionalität. (3) bei Verwendung gasförmiger Brennstoffe, ausgenommen Hell- und Dunkelstrahler: (a) Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad, Nenn- und Mindestwärmeleistung, Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nenn- und Mindestwärmeleistung, gegebenenfalls Leistungsbedarf der Pilotflamme, direkte und indirekte DE 2 DE
9 (b) Wärmeleistung, elektrische Leistungsaufnahme bei Nenn- und Mindestwärmeleistung, Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand und Stickoxidemissionen; Methoden zur Überprüfung der verwendeten Kontrollarten und deren Funktionalität. (4) bei Verwendung von Strom: (a) Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad, Nenn- und Mindestwärmeleistung, maximale kontinuierliche Wärmeleistung, Hilfsstromverbrauch bei Nenn- und Mindestwärmeleistung, Hilfsstromverbrauch im Bereitschaftszustand; (b) Methoden zur Überprüfung der verwendeten Kontrollarten und deren Funktionalität. (5) bei Einsatz von Hell- und Dunkelstrahlertechnik: Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad, Nenn- und Mindestwärmeleistung, Brennstoff- Wirkungsgrad bei Nenn- und Mindestwärmeleistung, gegebenenfalls Leistungsbedarf der Pilotflamme, elektrische Leistungsaufnahme bei Nenn- und Mindestwärmeleistung, Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand, Strahlungsfaktor bei Nenn- und Mindestwärmeleistung, Hüllenverlustfaktor und Stickoxidemissionen. DE 3 DE
10 Anhang II Harmonisierte Normen und Fristen für die Annahme Tabelle 1 In Auftrag gegebene harmonisierte Normen Referenzinformationen Frist für die Annahme 2 1. Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe Anpassung der Normen EN :2013, EN 14785:2006, EN 15250:2007, EN 15456:2008, EN 1266:2002, der technischen Spezifikation CEN/TS 15883:2009 und sonstiger relevanter Normen. 9/2017 Gemeinsame Methode für die Messung von Feinstaub 9/ Einzelraumheizgeräte für flüssige Brennstoffe Anpassung der Normen EN 1:1998, EN 13842:2000, EN 15456:2008, EN 1266: und sonstiger relevanter Normen. 3. Einzelraumheizgeräte für gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Hell- und Dunkelstrahler Anpassung der Normen EN 461:1999, EN 613:2000, EN 1266:2002, EN 13278:2013, EN 15456:2008, EN 449:2002+A1:2007, EN 525:2009, EN 624:2000, EN 778:2009, EN 1020:2009, EN 1196:1998, EN 1319:2009 und sonstiger relevanter Normen. 4. Elektrische Einzelraumheizgeräte Anpassung der Normen EN 60675:1998, EN 60531:1999, EN 50564:2011 und sonstiger relevanter Normen. 5. Hell- und Dunkelstrahler Anpassung der Normen EN 419-1:2009, EN 419-2:2006, EN 416-1:2009, EN 416-2:2006, EN 50564:2011, EN 777-1,-2,-3,-4:2009, EN 1596:1998, EN 12669:2000, EN 1453:2005, EN 14829:2007 und sonstiger relevanter Normen. 9/2017 9/2017 9/2017 9/ Annahme bezeichnet die Bereitstellung einer Norm durch die maßgebliche europäische Normungsorganisation für ihre Mitglieder oder die Öffentlichkeit. DE 4 DE
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