Merkblatt Baugesuchseingabe

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1 Merkblatt Baugesuchseingabe 1. Baubewilligungspflicht Wer eine neue Baute oder Anlage errichten (BauG 6), eine bestehende in seiner äusseren oder inneren Gestalt verändern, eine Nutzungsänderung vornehmen oder abbrechen will, ist verpflichtet, dem Gemeinderat vor Beginn der Bauarbeiten oder Umnutzung ein Baugesuch mit Plänen und Gesuchsunterlagen über das projektierte Bauvorhaben einzureichen. Einer Baubewilligung bedürfen auch Kleinbauten wie Gartenhäuser, Schopfbauten, Überdachungen, Baracken, Sichtschutzwände, usw., auch dann, wenn diese nicht für die Dauer bestimmt sind und allenfalls vom Eigentümer selbst erstellt werden. Ebenfalls baubewilligungspflichtig sind unter anderem Einfriedungen über 1.20 m Höhe, Stützmauern über 80 cm Höhe, Terrainveränderungen mit mehr als 80 cm Höhe oder Tiefe und 100 m² Fläche. Im Übrigen wird auf die Baugesetzgebung verwiesen. Bewilligungsfreie Bauten siehe BauV Baugesuche Die fachmännisch nach SIA 400 erstellten Pläne und Gesuchsunterlagen haben folgende Angaben zu enthalten: Titel (Gemeinde, Bauvorhaben, Bauherr, Projektverfasser), Nordpfeil, Massstab, Parzellennummern. Die Gesuchsunterlagen sind von der Bauherrschaft und vom Projektverfasser unterzeichnet und datiert, im Normalfall in 3-facher Ausführung, die Pläne im Format A4 (21 x 29,7 cm) gefaltet, Bauverwaltung Eigenamt, Föhrenweg 1, 5242 Birr, oder bei der Standortgemeinde, einzureichen. Für den Nachweis energetischer Massnahmen und den Antrag zur Leistung einer Ersatzabgabe ist je ein zusätzlicher Plansatz einzureichen. Bei Mehrfamilienhäusern sind die Gesuchsunterlagen in 4-facher Ausführung einzureichen. Je nach Bauvorhaben haben die Original- Baugesuchsumschläge folgende Unterlagen zu enthalten: 2.1 Baupläne Aktueller Situationsplan (beim Geometer zu beziehende Grundbuchplankopie) 1:500 oder im Ausnahmefall 1:1000 (nicht älter als 1 Jahr) mit rot eingezeichnetem und vermasstem Projekteintrag. Zudem sind alle Abstände des projektierten Gebäudes oder Gebäudeteiles gegenüber Nachbarparzellen, Strassen, Gewässern, Wäldern und gegenüber den Nachbargebäuden in Masszahlen einzutragen; Grundrisse aller Stockwerke 1:100 oder 1:50; Kellergrundriss mit eingezeichneten dimensionierten Leitungen bis zu den Anschlüssen an die Hauptleitungen der Ver- und Entsorgungswerke; sämtliche Aussenansichten 1:100 oder 1:50; Quer- und Längsschnitte 1:100 oder 1:50; Längsschnitte durch Garagenausfahrten (vom Garagentor bis Strassengrenze); Bei kleinen, geringfügigen Bauvorhaben sind auch Zeichnungen 1:20 zulässig. Aus den Plänen müssen die Zweckbestimmung und die Dimensionierung der Räume, die Treppenbreiten, die Art der Feuerungsanlagen, sowie die Konstruktionsart des Gebäudes ersichtlich sein. Boden- und Fensterflächenmasse sind im Grundriss einzutragen. In Fassaden und Schnitten sind die bestehenden und neuen Terrainhöhen anzugeben.

2 Bei An-, Um- und Ausbauten oder bei Änderung bereits genehmigter Pläne sind Planvorlagen wie folgt mit Farbe anzulegen: a) Bauteile, an denen keine bauliche Massnahmen vorgenommen werden: b) Bauteile, die abgebrochen werden: gelb c) Bauteile, die ersetzt bzw. neu erstellt werden: rot grau oder schwarz 2.2 Werkleitungspläne Kanalisationsplan/Liegenschaftsentwässerungsplan mit vollständigen Entwässerungsangaben (Schmutz-, Meteor-, Sickerwasser, Versickerungen, Bacheinleitungen, usw.; vgl. auch Ordner Siedlungsentwässerung der kantonalen Abteilung für Umwelt). Bei Industrie- und Gewerbebauten zusätzlich mit Angabe der Art und Menge aller anfallenden Abwasser. Es gilt zudem das Abwasserreglement der jeweiligen Gemeinde; Wasserleitungsplan: Situationsplan 1:500 und Kellergrundriss 1:100 oder 1:50 mit eingezeichneter Hausanschlussleitung und Wasserbatterie. Bestehende Leitungen sind blau, neue Leitungen rot einzuzeichnen. Es gilt zudem das Wasserreglement der jeweiligen Gemeinde; Werkleitungsplan: Situationsplan 1:500 mit eingezeichneten Anschlüssen (Kanalisation, Wasser, Elektrisch, Fernwärme, Gas, TV, Telefon, usw.). Die Leitungsanschlüsse sind vorgängig mit den entsprechenden Werken abzusprechen. Nach Bauvollendung sind der Gemeinde die Pläne der ausgeführten Bauwerke mit den genauen Einmassen 2-fach einzureichen. 2.3 Umgebungspläne Umgebungs- und/oder Bepflanzungsplan bei allen grösseren Bauvorhaben bzw. auf spezielles Verlangen. Sämtliche Pläne dürfen keine früheren Bewilligungsstempel und Unterschriften enthalten. 2.4 Nachweise, Berechnungen, diverse Gesuche, kantonale Zustimmugen/Bewilligungen Aktueller Grundbuchauszug (für die Gemeinden Birr, Birrhard oder Lupfig beim Grundbuchamt Brugg zu beziehen); AZ-Berechnung und kubische Berechnung nach SIA 116; Parkplatzberechnung gemäss VSS-Norm SN ; ggf. mit separatem Plannachweis über Parkplätze und verkehrsmässige Erschliessung (bei kritischen Gefällsverhältnissen mit Längen und evtl. Querprofilen), inkl. Entwässerungsangaben (Überbauungen und Mehrfamilienhäuser); Nachweis energetischer Massnahmen gemäss Verordnung über Wärmedämmung und Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen; Gesuchsformular Antrag zur Leistung einer Ersatzabgabe zur Weiterleitung via Bauverwaltung an die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz, Sektion Koordination Zivilschutz (KZS); Eine Anfrage über die Realisierbarkeit einer Erdwärmenutzung kann direkt der kantonalen Abteilung für Umwelt mit dem entsprechenden Formular unterbreitet

3 werden. Das Gesuch für den Bau und Betrieb einer Wärmepumpenanlage mit Erdsonde(n) ist via Gemeinderat der kantonalen Abteilung für Umwelt einzureichen; Für Ölfeuerungsanlagen, Behälter von Benzin, Petrol, Rohöl, usw. sind dem Gemeinderat Projektpläne und Beschrieb 3-fach einzureichen. Kleintankanlagen unterstehen i.d.r. nicht der Bewilligungspflicht. Für Anlagen, die einer kantonalen Bewilligung bedürfen, ist via Gemeinderat das Gesuch für den Bau einer Anlage für das Lagern und Umschlagen von Wasser gefährdenden Flüssigkeiten (Tankanlage) der kantonalen Abteilung für Umwelt einzureichen; Das Gesuch für eine Brandschutzbewilligung für Brenner und Wärmeerzeuger ist via Bauverwaltung dem Brandschutzbeauftragten bzw. Rohbaukontrolleur Feuerungsanlagen einzureichen; Erdbebengerechte Bauweise: Das Formular Konformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise ist mit dem Baugesuch einzureichen Hochwasserschutznachweis: Bei Bauten in der Gefahrenstufe rot, blau oder gelb ist ein Schutzdefizit ausgewiesen. Mit dem Baugesuch ist der "Hochwasserschutznachweis" einzureichen. Darin ist der Nachweis zu führen, dass mit den vorgesehenen Massnahmen das Schutzziel erreicht wird. Im Internet unter finden Sie weitere Angaben; o Hochwasserschutznachweis erforderlich (Objekt liegt in einer Gefahrenstufe, Schutzdefizit vorhanden) o Selbstdeklaration Hochwasserschutz erforderlich (Objekt liegt in einer Gefahrenstufe, jedoch kein Schutzdefizit vorhanden) Kataster der belasteten Standorte (KBS): Wenn Bauprojekt altlastenrelevant, Belastungssituation von Baugrund und evtl. bestehendem Gebäude abklären (Fachbüro beauftragen). Einreichung der Voruntersuchung via Gemeinde an Kanton. Im Internet unter finden Sie weitere Angaben; Für Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die einer kantonalen Brandschutzbewilligung bedürfen, sind die entsprechenden Gesuchsformulare via Gemeinderat der Aargauischen Gebäudeversicherung AGV einzureichen; Bei Reduktion/Aufhebung von Grenz-/Gebäudeabständen gem. 47 Abs. 2 BauG: Dienstbarkeitsvertrag; Bei Arealüberbauungen: Fachberichte gemäss Auftrag des Gemeinderates nach Anhörung der Bauherrschaft; Für Gewerbe- und Industriebauten: Genaue Angaben über die Art des Betriebes (Anzahl Arbeitsplätze, Besucherfrequentierung, Art/Menge des Lagerguts, anfallende Abfälle und deren Entsorgung, Lager- bzw. Materialumschlag in m³/jahr oder t/jahr, etc.). Zudem ist via Gemeinderat die Genehmigung durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) einzuholen (Plangenehmigung und Planbegutachtung inkl. AWA- Beschreibungsformulare); Bei lärmschutzrelevanten Bauvorhaben (z.b. bei Strassen, Industrie- und Gewerbebauten, etc.): Angabe der Lärmbelastung (im Belastungsgrenzwertbereich Lärmschutzgutachten), bei überschrittenen Belastungsgrenzwerten Begründung der übergeordneten Interessen gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV;

4 Für Strassenreklamen sind erforderlich: Situationsplan 1:500 mit eingetragenen Abständen, Muster/Bild oder Fotomontage mit Massangabe der Reklame, Angaben ob beleuchtet oder unbeleuchtet, einseitig oder doppelseitig; Bei Terrainveränderungen (ohne sonstige bauliche Massnahmen): Terrainprofile alt/neu 1:100 (evtl. 1:200) mit Lageplan und weiteren Angaben auf spezielles Verlangen; Für Baugesuche, die einer kantonalen Bewilligung oder Zustimmung bedürfen (Bauten, welche die Verkehrsverhältnisse auf der Kantonsstrasse wesentlich beeinflussen können, Strassenreklamen, Bauten ausserhalb der Bauzonen, etc.) ist dem Gemeinderat zusätzlich der kantonale Baugesuchsumschlag des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, mit der entsprechenden Anzahl Plansätze und Gesuchsunterlagen gemäss den im Gesuchsformular enthaltenen Checklisten einzureichen. Kantonsstrassen: Birr: K 118, K 395, K 398, Birrhard: K 269, K 400, Lupfig: K 118, K 395, K 398, K 399, K Zusätzliche Merkpunkte 3.1 Nutzen Sie das Angebot der persönlichen Beratung. Erkundigen Sie sich am besten schon vor der Projektierung bei der Regionalen Bauverwaltung Birr-Lupfig und allenfalls bei den im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) angegebenen Auskunftsstellen, ob und unter welchen Randbedingungen Ihr Vorhaben bewilligt werden kann. Stellungnahmen zu Anfragen sind nicht beschwerdefähig. 3.2 Aus Verfahrensgründen ist es leider nicht möglich, die Original-Baugesuchsumschläge (Gemeinden) elektronisch auszufüllen. Dagegen können die meisten der genannten Gesuchsformulare sowie nahezu alle Rechtsgrundlagen im Internet unter oder heruntergeladen bzw. eingesehen werden. Für den Inhalt der im Internet publizierten Erlasstexte besteht jedoch keine Gewähr; massgeblich sind einzig die Erlasse in Papierform. Gesuchsformulare und kommunale Rechtsgrundlagen sind bei der Regionalen Bauverwaltung Birr-Lupfig oder der Gemeindeverwaltung erhältlich. 3.3 Bei Einreichung des Baugesuches muss das Baugespann erstellt sein. Baugesuche können nur behandelt werden, wenn die Angaben und Unterlagen vollständig sind. Mehraufwendungen infolge mangelhafter Baugesuche oder Nichtbeachtung von Vorschriften gehen zu Lasten der Bauherrschaft. 3.4 Baugesuche, welche auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen sind, müssen von der Bauherrschaft begründet werden, d.h. die ausserordentlichen Verhältnisse oder das Argument, dass die Anwendung der geltenden Pläne und Vorschriften zu hart wäre, sind sachlich ausreichend darzulegen. 3.5 Vorentscheidgesuche sind im gleichen Verfahren zu behandeln wie Baugesuche. 3.6 Im Verkehr (Korrespondenzen, Telefonate) mit dem Gemeinderat oder der Abteilung Bau und Planung ist, wenn immer möglich, die geschäftsbezogene Baugesuchs- bzw. Baubewilligungsnummer anzugeben (z.b. BG Nr ). 3.7 Besteht die Bauherrschaft aus einem Baukonsortium, einer Eigentümer- oder Erbengemeinschaft etc., so ist den Gesuchsunterlagen eine Liste mit Namen und vollständigen Adressen aller beteiligten Personen (inkl. deren Unterschriften) beizulegen. 3.8 Baugesuche, die gestützt auf 63 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG) einer kantonalen Zustimmung bedürfen,

5 sind ausschliesslich über die Regionale Bauverwaltung Birr-Lupfig dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen einzureichen. Qualität + Vollständigkeit + erforderliche Anzahl Baugesuchsdossier = kurze Behandlungsfristen Wir danken für Ihr Verständnis Dieses Merkblatt ist nicht abschliessend. Baugesuche die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden zur Ergänzung zurückgesandt.

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