Außensprechstunde des Bezirks

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1 Augsburg, Nr. 18 Außensprechstunde des Bezirks Schwaben Außensprechstunde des Bezirks Schwaben Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Schulverbandes Ustersbach, Landkreis Augsburg, für das Haushaltsjahr Sitzung des Umwelt- und Energieausschusses 9. Sitzung des Sportbeirats Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Schulverbandes Zusmarshausen, Landkreis Augsburg, für das Haushaltsjahr 2018 Veröffentlichung der Bekanntmachung über die 190. öffentliche AZV-Verbandsversammlung am Bekanntmachung über die Erteilung einer Baugenehmigung an Wasserzweckverband Lech-feld; Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) des Wasserzweckverbandes Lechfeld, Sitz Untermeitingen Außensprechstunde des Bezirks Schwaben unter der Die nächste Sprechstunde findet statt. am Der Bezirk Schwaben bietet einmal im Monat eine kostenlose Beratung in Fragen - der Hilfe zur Pflege - und der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen am Dienstag von Uhr im Seniorenbüro, Schulweg 6, Meitingen an. Unter Hilfe zur Pflege versteht man die finanzielle Hilfe für pflegedürftige Menschen, die in stationären Pflegeheimen leben oder in ein solches aufgenommen werden sollen. Die Eingliederungshilfe umfasst ein breites Spektrum an Leistungen -für Kleinkinder bis zu Senioren, von Frühförderung über Hilfen in der Arbeitswelt bis hin zum ambulant betreuten Wohnen o- der dem Aufenthalt in einem Heim. Die nächste Sprechstunde findet am statt. Eine Terminabsprache ist möglich unter der Telefonnummer 0821/ Frau Grimm oder Augsburg, Außensprechstunde des Bezirks Schwaben Der Bezirk Schwaben bietet einmal im Monat eine kostenlose Beratung in Fragen - der Hilfe zur Pflege - und der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen am Mittwoch von Uhr im Rathaus Schwabmünchen, Fuggerstraße 50, Schwabmünchen, Zimmer Nr. 001 an. Unter Hilfe zur Pflege versteht man die finanzielle Hilfe für pflegedürftige Menschen, die in stationären Pflegeheimen leben oder in ein solches aufgenommen werden sollen. Die Eingliederungshilfe umfasst ein breites Spektrum an Leistungen -für Kleinkinder bis zu Senioren, von Frühförderung über Hilfen in der Arbeitswelt bis hin zum ambulant betreuten Wohnen o- der dem Aufenthalt in einem Heim. Eine Terminabsprache ist möglich unter der Telefonnummer 0821/ Frau Grimm oder unter der Buergerberatung@bezirk-schwaben.de Augsburg, Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Schulverbandes Ustersbach, Landkreis Augsburg, für das Haushaltsjahr 2018 I. Siehe Anlage 1 II. Das Landratsamt Augsburg hat als Rechtsaufsichtsbehörde gem. Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.v.m. Art. 40 Abs. 1 KommZG sowie Art. 117, 110 GO die Haushaltssatzung mit Schreiben vom genehmigt bzw. gewürdigt. Der Haushaltsplan liegt vom Tage der Bekanntmachung an eine Woche lang in der Ge- 43

2 schäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Gessertshausen, Hauptstraße 31, Gessertshausen, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden für jedermann zur Einsichtnahme auf. Augsburg, Sitzung des Umwelt- und Energieausschusses Die nächste Sitzung findet statt am Montag, den um 14:30 Uhr im Landratsamt Augsburg, Großer Sitzungssaal 184, 1. Stock Öffentliche Sitzung: Tagesordnung: 1. Der Stromsparcheck kommunal - ein Angebot zum Stromsparen für einkommensschwache Haushalte Referenten: Peter Wyss und Andreas Claus (Caritasverband Schwabmünchen) 2. Einsatz von Glyphosat im Landkreis Augsburg; Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom Aktuelles von der Radverkehrsbeauftragten - Meldeplattform RADar!: Stand und Meldungen - Aktueller Stand Radverkehrskonzept - Überblick über weitere Aktivitäten: Zertifizierung zum fahrradfreundlichen Betrieb und AGFK-Vorbereisung, Öffentlichkeitsarbeit 4. Nahwärmeversorgung am Schulzentrum Gersthofen; Vorstellung der Konzeptstudie zur Wärmeversorgung durch die Stadt Gersthofen 5. Antrag des Marktes Welden auf Herausnahme einer Teilfläche des Grundstücks Fl-Nr der Gemarkung Welden aus dem Landschaftsschutzgebiet Augsburg - Westliche Wälder und Aufnahme von Teilflächen der Grundstücke Fl-Nrn und 1787/3 der Gemarkung Welden in das Landschaftsschutzgebiet Augsburg - Westliche Wälder 6. Antrag der Gemeinde Kutzenhausen auf Herausnahme einer Teilfläche des Grundstücks Fl-Nr. 103/4 der Gemarkung Agawang aus dem Landschaftsschutzgebiet Augsburg - Westliche Wälder und Aufnahme einer Teilfläche des Grundstücks Fl-Nr. 201 der Gemarkung Kutzenhausen in das Landschaftsschutzgebiet 7. Verschiedenes 8. Wünsche und Anfragen Augsburg, Sitzung des Sportbeirats Die nächste Sitzung findet statt am Dienstag, den um 14:30 Uhr im TSV Oberottmarshausen, Sportheim, Rainstraße 51, Oberottmarshausen Tagesordnung: Öffentliche Sitzung: 1. Begrüßung durch Gabriele Reith, 1. Vorsitzende TSV Oberottmarshausen und den 1. Bürgermeister der Gemeinde Oberottmarshausen, Gerhard Mößner 2. Stand der Anträge Investitionszuwendung 2018 für sporttreibende Vereine im Landkreis Augsburg 3. Auflistung der Investitionszuwendungen der Städte und Gemeinden an Sportvereine im Jahr Informationen über Vereinspauschale und Jugendförderung im Sportbereich in Anträge zur Förderung der Sport- insbesondere Skivereine mit Liegenschaft außerhalb des Landkreises 6. Rückblick Sport im Landkreis Augsburg 2017 und Ausblick Verschiedenes 8. Wünsche und Anfragen Augsburg, Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Schulverbandes Zusmarshausen, Landkreis Augsburg, für das Haushaltsjahr 2018 I. Siehe Anlage 2 II. Das Landratsamt Augsburg hat als Rechtsaufsichtsbehörde gem. Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.v.m. Art. 40 Abs. 1 KommZG sowie Art. 117, 110 GO die Haushaltssatzung mit Schreiben vom genehmigt bzw. gewürdigt. Der Haushaltsplan liegt vom Tage der Bekanntmachung an eine Woche lang in der Geschäftsstelle des Marktes Zusmarshausen, Schulstr. 2, Zusmarshausen innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden für jedermann zur Einsichtnahme auf. Augsburg, Veröffentlichung der Bekanntmachung über die 190. öffentliche AZV-Verbandsversammlung am B E K A N N T M A C H U N G am Dienstag, den findet um Uhr im Infozentrum der AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH Am Mittleren Moos Augsburg 44

3 eine öffentliche Sitzung des Abfallzweckverbandes Augsburg statt. T A G E S O R D N U N G für die 190. AZV-Verbandsversammlung (öffentlich) am Dienstag, den , um Uhr, im Infozentrum der AVA GmbH 1. Genehmigung der Niederschrift über die 189. AZV-Verbandsversammlung vom (Niederschrift wurde mit Schreiben vom versandt) 2. a) Beschluss der Satzung für die Abfallverwertung Augsburg gemeinsames Kommunalunternehmen (AVA gku) b) Beauftragung des Verbandsvorsitzenden zur Vereinbarung, Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung für die AVA gku mit der Stadt Augsburg und den Landkreisen Augsburg und Aichach- Friedberg c) Beauftragung des Verbandsvorsitzenden zur Beschlussfassung über den Rechtsformwechsel der AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH 3. Beauftragung des Verbandsvorsitzenden zur Zustimmung zum Austritt der Stadt Augsburg und der Landkreise Augsburg und Aichach-Friedberg 4. Beauftragung des Verbandsvorsitzenden zur Aufhebung des Entsorgungsvertrages und zum Abschluss einer Zweckvereinbarung mit der AVA Abfallverwertung Augsburg Kommunalunternehmen 5. Erlass der Satzung für die AVA Abfallverwertung Augsburg Kommunalunternehmen 6. Verschiedenes. Dr. Kurt Gribl Oberbürgermeister Verbandsvorsitzender Augsburg, Bekanntmachung über die Erteilung einer Baugenehmigung an An die Grundstücksgemeinschaft Nerz Von-Rehlingen-Str Neusäß Das Landratsamt Augsburg, Untere Bauaufsichtsbehörde, hat mit Bescheid vom Az.Nr BA folgende Baugenehmigung erlassen: 1. Die Baugenehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 22 Wohneinheiten, 2 Läden, 4 Arztpraxen und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 35/6 der Gemarkung Neusäß entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk vom versehenen Bauvorlagen wird erteilt. 2. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr Teilbereich A - "Südliche Hauptstraße" der Stadt Neusäß werden folgende Befreiungen erteilt: 2.1 Die Grundfläche I im MI 3 darf 418,60 m² anstatt der höchstzulässigen 400 m² betragen. 2.2 Die Grundfläche II (mit Zufahrten und Stellplätzen) - im MI 3 darf 1.152,55 m² anstatt der im Bebauungsplan festgesetzten höchstzulässigen 600 m² betragen. 2.3 Die Grundflächenzahl im MI 3 darf 0,928 anstatt der maximal zulässigen 0,8 betragen. 2.4 Im WA 2 darf die Grundfläche II (mit Zufahrten und Stellplätzen) 701,50 m² anstatt der höchstzulässigen 600 m² betragen. 2.5 Entgegen 10 Abs. 9 der Satzung müssen auf dem Baugrundstück nur 10 anstatt der rechnerisch mindestens erforderlichen 13 Bäume gepflanzt werden. 3. Von 17 Abs. 1 BauNVO 2013 i. V. m. 4 Abs. 1 und 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr Teilbereich A - "Südliche Hauptstraße" wird gemäß 17 Abs. 2 BauNVO folgende Ausnahme zugelassen: Die GFZ darf 1,286 statt maximal 1,2 betragen. 4. Von 4 Abs. 4 S. 2 der Stellplatzsatzung der Stadt Neusäß wird folgende Abweichung zugelassen: An der Fliederstraße dürfen 6 zusammenhängende Stellplätze ohne gemeinsame Zufahrt errichtet werden, die bei mehr als 4 zusammenhängenden Stellplätzen erforderlich wäre. 5. Von Art. 30 Abs. 5 BayBO wird folgende Abweichung zugelassen: Die beiden nördlichen Gauben im Dachgeschoß des Hauses an der Hauptstraße dürfen mit einem Abstand von ca. 0,90 m bzw. 1,14 m zur Gebäudeabschlusswand hergestellt werden, anstatt mit einem Abstand von mindestens 1,25 m. 45

4 6. Von Art. 33 Abs. 6 BayBO wird folgende Abweichung zugelassen: Im notwendigen Treppenraum des Hauses an der Hauptstraße darf im 1. OG die Tür zum rollstuhlgerechten WC ohne selbstschließende Funktion ausgeführt werden. Die Funktion vollwandig und dicht bleibt zu erfüllen. 7. Von 12 Absatz 3 GaStellV wird folgende Abweichung zugelassen: Die Rettungsweglänge von jeder Stelle in der Tiefgarage bis zum notwendigen Treppenraum darf bis zu ca. 35 m anstelle der maximal zulässigen 30 m betragen. Rechtsbehelfsbelehrung Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens, hat keine aufschiebende Wirkung ( 212 a BauGB -Baugesetzbuch-). Beim Landratsamt Augsburg kann jedoch nach 80 Abs. 4 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung oder beim Verwaltungsgericht Augsburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden. Hinweis zur Bekanntmachung Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Bekanntmachung die Zustellung des obengenannten Baugenehmigungsbescheides an die betroffenen Nachbarn i. S. von Art. 66 Abs. 1 S. 6 BayBO ersetzt wird; die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 S. 6 BayBO). gemäß Art. 24 Abs. 1 KommZG nachfolgend amtlich bekannt. Siehe Anlage 3 Augsburg, Martin Sailer Landrat Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in Augsburg Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können zu den üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Augsburg, Prinzregentenplatz 4, Augsburg, eingesehen werden. Postfachanschrift: Postfach , Augsburg Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen 1 Form. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Augsburg, Wasserzweckverband Lechfeld; Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) des Wasserzweckverbandes Lechfeld, Sitz Untermeitingen 1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( Die Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes Lechfeld hat in ihrer Sitzung am eine neue Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) des Wasserzweckverbandes Lechfeld Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. beschlossen. Das Landratsamt Augsburg macht als Aufsichtsbehörde (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 KommZG) die Satzung 46

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10 Satzung Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Wasserzweckverbandes Lechfeld Vom Inhaltsverzeichnis 1 Beitragserhebung 2 Beitragstatbestand 3 Entstehen der Beitragsschuld 4 Beitragsschuldner 5 Beitragsmaßstab 6 Beitragssatz 7 Fälligkeit 8 Beitragsablösung 9 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse 10 Gebührenerhebung 11 Grundgebühr 12 Verbrauchsgebühr 13 Entstehen der Gebührenschuld 14 Gebührenschuldner 15 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung 16 Mehrwertsteuer 17 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner 18 Übergangsregelung 19 Inkrafttreten Seite 1 von 7

11 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 der Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Lechfeldgemeinden folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung: 1 Beitragserhebung Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung im Gebiet seiner Verbandsmitglieder einen Beitrag. Der Beitrag wird erhoben für 2 Beitragstatbestand 1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder 2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. (2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen u nd ist der Beitragstatbe stand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragss chuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtiger ist. 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m herangezogen. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzun g auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Seite 2 von 7

12 Wasserversorgungsanlage hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran, ist die Begrenzung 10 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen. (2) Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl ( 20 Baunutzungsverordnung - BauNVO) festgelegt, errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl ( 21 Baunutzungsverordnung) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung de r jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, ist diese maßgebend. Ist jedoch im Zeitpunk t des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche vorhanden, ist diese zugrunde zu legen. (3) Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen ist, ist die zulässige Geschossfläche nach dem Stand des Planungsarbeiten zu ermitteln. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (4) Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Geschossflächenzahl, wenn a) in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist, b) sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, c) in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan da s zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll oder d) ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Gescho ssfläche aus der durchschnittlichen Geschossfläc henzahl, die nach 34 BauGB in Verbindung mit 17 und 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauu ng ermittelt wird. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (6) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1. (7) Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbstständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung haben oder die nicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Ge schossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt. Das gilt nicht für Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässige n Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. 20 Abs. 4, 2. Alt., 21a Abs. 4 BauNVO). Geschossflächen sind insoweit abzuziehen, als sie auf die zulässige Geschossfläche ( 20 BauNVO) anzurechnen sind. Seite 3 von 7

13 (8) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse we rden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlo ssen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (9) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere - im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden, - wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung eine r Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB oder durch die konkrete Bebauung auf dem Grundstück später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen, - wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstückes im Rahmen der Anwendung des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche vergrößert, - im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfr eien Gebäudes im Sinn des 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen, - für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche im Sinn von Abs. 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. 6 Beitragssatz Der Beitrag beträgt a) pro qm Grundstückfläche 1,50 b) pro qm Geschossfläche 4,00 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 8 Beitragsablösung Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Seite 4 von 7

14 9 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (1) Der A ufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.s. des 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufw ands, der auf die im öffentlichen Str aßengrund lieg enden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. (2) Der Erst attungsanspruch en tsteht mit Abschluss der je weiligen M aßnahme. Sc huldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruches Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtiger ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 7 gilt entsprechend. (3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 10 Gebührenerhebung Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren ( 11) und Verbrauchsgebühren ( 12). 11 Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q 3 ) der verwendeten Wasserzähler berechnet. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss bis 4 m 3 /h (Q 3 4) 60,00 bis 10 m 3 /h(q 3 10) 90,00 bis 16 m 3 /h (Q 3 16) 120,00 Verbundzähler DN 50 (Q 3 25) 600,00 Verbundzähler DN 80 (Q 3 63) 800,00 Verbundzähler DN 100 (Q 3 100) 1.000,00 Verbundzähler DN 150 (Q 3 250) 1.100,00 12 Verbrauchsgebühr (1) Die V erbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,50 pro Kubikmeter entnommenen Wassers. (2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist vom Zweckverband zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Seite 5 von 7

15 Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Beim Bezug von Bauwasser wird ein Wasserverbrauch von einem Kubikmeter je Tag von der Erstellung des Bauwasseranschlusses bis zum Einbau des Wasserzählers zugrunde gelegt. Wird während der Bauzeit ein bereits installierter Wasserzähler beschädigt, erfolgt die Berechnung der Wassergebühr wieder entsprechend Satz 1 für die Zeit von der Erstellung des Bauwasseranschlusses bis zum Einbau des neuen Wasserzählers. 13 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu. (2) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme. 14 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist. (2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 15 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.2., und jeden Jahres Vora uszahlungen in Höhe eines Drittels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solc he Vorjahresabrechnung, setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest. 16 Mehrwertsteuer Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben. 17 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Seite 6 von 7

16 Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. 18 Übergangsregelung Beitragstatbestände, die vo n vora ngegangenen Satzungen erfasst wer den sol lten, we rden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden sol che Beit ragstatbestände nac h den u.g. Satzungen nicht oder nic ht vol lständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, bemisst sich der Beitrag nach den Regelungen der vorliegenden Satzung. 19 Inkrafttreten (1) Dies e Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Es wird die Unwirksamkeit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Wasserzweckverbandes Lechfeld vom sowie der Änderungssatzung vom zur Wasserabgabesatzung des Wasserzweckverbandes Lechfeld festgestellt. Untermeitingen, Wasserzweckverband Lechfeld Verbandsvorsitzender Seite 7 von 7

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