EINWOHNERGEMEINDE KRIECHENWIL. ABFALLREGLEMENT 1987 mit Änderungen bis 1996 mit Änderung per

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EINWOHNERGEMEINDE KRIECHENWIL. ABFALLREGLEMENT 1987 mit Änderungen bis 1996 mit Änderung per"

Transkript

1 EINWOHNERGEMEINDE KRIECHENWIL ABFALLREGLEMENT 987 mit Änderungen bis 996 mit Änderung per

2 INHALTSVERZEICHNIS. Allgemeines... Art. Gemeindeaufgabe... Art. Zuständigkeit, Abfallkonzept... Art. Information... Art. Benützungspflicht... Art. 5 Wegwerf-, Ablagerungs- und Kanalisationseinleitungsverbot... Art. 6 Kontrolle.... Siedlungsabfälle... A. Gemeinsame Bestimmungen... Art. 7 Verbrennen... Art. 8 wiederverwertbare Abfälle... Art. 9 Kompostierung... Art. 0 Unterstützung der Wiederverwertung und der umweltgerechten Entsorgung... Art. Tierkörper... Art. Übertragung von Aufgaben... Art. Ausschluss von der Abfuhr... B. Hauskehricht... Art. Begriff... Art. 5 Behälter und Gebinde, Container... 5 Art. 6 Abfuhrtage, Sammelstellen... 5 Art. 7 Bereitstellung... 5 C. Sperrgut... 5 Art. 8 Begriff (Sperrgut)... 5 D. Andere Abfälle und Materialien... 5 Art. 9 Abfuhr... 5 Art. 0 Beseitigung... 5 E. Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe... 6 Art. Beseitigung Betriebsabfälle Sonderabfälle... 6 Art. Begriff... 6 Art. Pflichten der Besitzer... 6 Art. Sammelstellen und -aktionen für Kleinmengen... 6 Art. 5 Benzin- und Ölabscheider Finanzierung... 6 Art. 6 Finanzierung der Abfallentsorgung... 6 Art. 7 Grundsätze für die Bemessung der Gebühren... 6 Art. 8 Gebührenregelung... 7 Art. 9 Bemessungsgrundlagen, Gebührenbezug... 7 Art. 0 weitere gebührenpflichtige Tätigkeiten Schlussbestimmungen... 7 Art. Vollzug... 7 Art. Rechtspflege... 7 Art. Widerhandlungen... 8 Art. Ausführungsbestimmungen... 8 Art. 5 Inkrafttreten, formelle Anpassungen... 8 Genehmigungsvermerke... 8

3 Gestützt auf Art. 57 Abs. des Gesetzes über die Abfälle (Abfallgesetz) vom 7. Dezember 986, erlässt die Einwohnergemeindeversammlung Kriechenwil das nachstehende Reglement Art. Gemeindeaufgabe. Allgemeines Die Einwohnergemeinde Kriechenwil überwacht auf dem gesamten Gemeindegebiet die Entsorgung der Abfälle aller Art. Sie organisiert die Sammlung, Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle. Sie fördert Massnahmen zur Verminderung des Abfalls. Sie informiert die Bevölkerung über Abfallfragen. 5 Sie wirkt bei weiteren Aufgaben der Abfallentsorgung gemäss der Gesetzgebung mit. Art. Zuständigkeit, Abfallkonzept Der Gemeinderat ist für die Abfallentsorgung zuständig. Er erlässt ein Abfallkonzept mit Grundsätzen und Massnahmen über die Verminderung, die Sammlung, Verwertung und Beseitigung der Abfälle in der Gemeinde. Das Abfallkonzept dient als Entscheidungsgrundlage für Massnahmen nach diesem Reglement. Art. Information Der Gemeinderat informiert die Bevölkerung über Abfallfragen, namentlich über Möglichkeiten zur Verminderung und Verwertung der Abfälle, den Sammeldienst, Separatsammlungen, Abfallarten und ihre Eigenschaften. Die Gemeindeschreiberei erteilt Auskünfte über Entsorgungsfragen und gibt besondere Regelungen wie die Abfuhr während Feiertagen, die Durchführung von Separatsammlungen und dergleichen bekannt. Art. Benützungspflicht Im Rahmen dieses Reglementes und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen ist jedermann verpflichtet, die Abfälle dem öffentlichen Sammel- und Beseitigungsdienst zu übergeben. Ausgenommen ist das Kompostieren von Haus-, Garten- und Gewerbeabfällen, sofern es ohne Gefährdung von Gewässern oder Beeinträchtigung der Nachbarn erfolgt. Art. 5 Wegwerf-, Ablagerungs- und Kanalisationseinleitungsverbot Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb bewilligter Deponien ist verboten. Desgleichen ist es verboten, Abfälle in die Kanalisation abzugeben. Ausgenommen vom Ablagerungsverbot ist das Kompostieren gemäss Art.. Art. 6 Kontrolle Die zuständigen Organe kontrollieren namentlich in Gewerbebetrieben durch Stichproben Herkunft, Mengen, Arten und Beseitigung der Abfälle, nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten. Die Kontrolle umfasst auch die korrekte Durchführung des Begleitscheinverfahrens für Sonderabfälle (Verordnung des Bundesrates vom. November 986 über den Verkehr mit Sonderabfällen). Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und deren Schweigepflicht richten sich nach den Artikeln 6 und 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz. A. Gemeinsame Bestimmungen Art. 7 Verbrennen [Ä9]. Siedlungsabfälle Sofern dadurch keine schädlichen oder lästigen Immissionen entstehen (Art. des Gesetzes zur die Reinhaltung der Luft) und dies ohne Beeinträchtigung der Nachbarschaft erfolgt, dürfen natürliche Garten-, Feld- und Waldabfälle sowie reines Holz und Papier im Freien verbrannt werden. Das Verbrennen ist auf ein Minimum zu beschränken. Verboten ist das Verbrennen im Freien für: a) Verpackungsmaterialien wie beschichteter Karton, Styropor, Plastik und andere Kunststoffe usw. b) chemisch behandeltes Holz (mit Farbe, Schutzmitteln usw.) c) jegliche andere Art von Abfällen und Sperrgut nach dem Begriff dieses Reglementes. [Ä9] geändert durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99

4 Das Verbrennen von Abfällen in Feuerungsanlagen ist verboten, ausser mit den nötigen Bewilligungen gemäss den Vorschriften der Luftreinhaltegesetzgebung. Art. 8 wiederverwertbare Abfälle Die Gemeinde sammelt zwecks Wiederverwertung die vom Gemeinderat bestimmten Abfälle gesondert (z.b. Altpapier, Altglas, Altmetall, Aluminium, Altöl, Textilien, kompostierbare Abfälle). Der Gemeinderat erlässt die dafür nötigen näheren Vorschriften (Bereitstellung, Ablieferung usw.). Er ist befugt, besondere Sammlungen Dritten (Altwarenhändler, Hilfswerke, Vereine usw.) zu übertragen, unter Abtretung des aus dem Verkauf des Altmaterials resultierenden Gewinnes. Art. 9 Kompostierung Geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sollen kompostiert werden. Die Hauseigentümer sind verpflichtet, einen Kompostplatz zur Verfügung zu stellen, wenn eine Mehrheit der Mieter es verlangt und die örtlichen Verhältnisse es zulassen. Die Gemeinde fördert und unterstützt die Kompostierung geeigneter Abfälle mit flankierenden Massnahmen wie Häckseldienst. Art. 0 Unterstützung der Wiederverwertung und der umweltgerechten Entsorgung Die Gemeinde kann sich an den Kosten von Massnahmen für eine rohstoff- und umweltgerechte Abfallentsorgung beteiligen (Aluminiumsammlungen, Gemeinschaftskompostiergungsanlagen usw.). Art. Tierkörper Tierkörper sind der Tierkörpersammelstelle Laupen abzuliefern. Einzelne Kadaver von bis zu 0 kg Gewicht dürfen auf eigenem Grund vergraben werden, sofern Hygiene und Gewässerschutz gewährleistet sind. Im übrigen gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften der Tierseuchenbekämpfung. Art. Übertragung von Aufgaben Das zuständige Gemeindeorgan beschliesst über - den Beitritt der Gemeinde zu einem Gemeindeverband oder zu einer anderen Körperschaft der Siedlungsabfallentsorgung sowie die finanziellen Leistungen - Verträge mit Dritten über die Durchführung des Sammeldienstes oder die Abnahme der Siedlungsabfälle aus dem Gemeindegebiet. Art. Ausschluss von der Abfuhr [Ä96] Von der ordentlichen Abfuhr sind ausgeschlossen a) Abfälle, für welche Separatsammlungen oder besondere Annahmestellen bestehen, insbesondere Altpapier, Altglas, Altöl, Alteisen, Buntmetalle, Leuchtstoffröhren, Batterien und PET-Flaschen b) flüssige, teigige, stark durchnässte, feuergefährliche, giftige oder stark korrosive Abfälle. c) Abbruch- und Aushubmaterial, Bauschutt, Schnee, Eis, Mist und Steine d) ausgediente Motorfahrzeuge, Pneus und Kühlgeräte e) Metzgerei- und Schlachtabfälle, Tierkadaver f) gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Sonderabfälle gemäss Art.. Abfälle nach Abs. lit. b) bis f) sind vom Verursacher selber, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Verwaltung, vorschriftsgemäss zu beseitigen. Einzelstücke (Gebinde, Sperrgüter) ohne Marken und Abfallsäcke ohne Gebührenkennzeichnung werden nicht abgeführt, wenn sie ausserhalb von Containern bereitgestellt werden. Container ohne Jahrespauschal- oder Einzelabfuhrmarke werden nicht geleert, sofern sie nicht ausschliesslich mit Gebühren-Abfallsäcken gefüllt sind. B. Hauskehricht Art. Begriff Als Hauskehricht gelten die täglichen Abfälle aus Wohnungen und ihrer Umgebung, die im Interesse der Hygiene und Ordnung regelmässig entfernt werden. Die entsprechenden Abfälle aus den Aufenthalts- und Büroräumen von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind dem Hauskehricht gleichgestellt. [Ä96] geändert durch die Gemeindeversammlung am. November 996

5 Art. 5 Behälter und Gebinde, Container [Ä9] Der Hauskehricht ist in fest verschnürten, offiziell zugelassenen Säcken zu höchstens 0 kg Gewicht pro Sack bereitzustellen. Fest verschnürte Bündel, Schachteln, Kessel usw. bis höchstens m Länge, 50 cm Durchmesser und 8 kg Gewicht sind mit Marken bereitzustellen. Gartenabfälle sind auch in Gebinden oder Bündel bis max. 8 kg zugelassen. [Ä09] Verletzungsgefahren bei der Abfuhr sind zu vermeiden. Bei Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sowie Wohngebäuden mit grösseren Abfallmengen sind offiziell zugelassene Container zu verwenden. 5 Für die Kehrichtabfuhr sind drei Containerarten zugelassen a) In Wohnüberbauungen mit Kehrichtsammelplatz Container, welche nur mit den offiziellen Gebührensäcken gefüllt werden dürfen. Diese Container sind gebührenfrei. b) offiziell zugelassene Container mit Gebührenmarken c) Container, welche mit einer Jahrespauschale abgerechnet werden. Der Gemeinderat kann die Verwendung von Containern, deren Art und Reinigung zwingend vorschreiben. Die Container dürfen nicht überfüllt werden. Art. 6 Abfuhrtage, Sammelstellen [Ä9] Der Hauskehricht wird alle zwei Wochen abgeführt. Abfuhrtag und -route werden der Bevölkerung in geeigneter Weise bekanntgemacht. Sammlungen und Sammelstellen für separat gesammelte Abfälle werden ebenfalls veröffentlicht. Art. 7 Bereitstellung Säcke und Gebinde dürfen erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden. Für Container und grössere Ansammlungen kann die Verwaltung den Abstellort bestimmen; dasselbe gilt für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften, Weiler oder Ortsteile. C. Sperrgut Art. 8 Begriff (Sperrgut) [Ä9] Als Sperrgut gelten, sofern sie nicht den getrennten Sammlungen nach Art. 8 zugeführt werden können oder gemäss Art. 0 vom Besitzer selber vorschriftsgemäss beseitigt werden müssen: a) metallisches Altmaterial grösseren Umfanges (Gestelle und dergleichen) b) grössere Nichteisen-Gegenstände wie Möbel, Matratzen, Kunststoffobjekte und dergleichen c) grössere leere Gebinde (z.b. Fässer) Das Höchstgewicht beträgt 50 kg. Gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut im Sinne dieser Bestimmungen. Am Vorabend der Sperrgutabfuhr kann noch intaktes Sperrgut auf dem Schulhausplatz deponiert werden, wo Interessierte die Gegenstände unentgeltlich abholen können. D. Andere Abfälle und Materialien Art. 9 Abfuhr Das Sperrgut wird zweimal jährlich, getrennt vom Hauskehricht, abgeführt. Die Abfuhrtage werden rechtzeitig bekanntgemacht. Das Sperrgut ist derart bereitzustellen, dass weder der Verkehr behindert noch die Abgabe erschwert wird (bündeln, Vermeidung von Verletzungsgefahr). Die Verwaltung kann bestimmte Gegenstände von der Abfuhr ausschliessen. Art. 0 Beseitigung [Ä9] Vom Besitzer sind vorschriftsgemäss zu beseitigen a) Abbruch- und Aushubmaterialien; b) Steine, Keramik, Flachglas; c) ausgediente Fahrzeuge und Altwaren (Motorfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen, Kühlgeräte, Fernseher usw.), für die nach den Vorschriften der übergeordneten Gesetzgebung spezielle Entsorgungsvorschriften gelten. [Ä9] geändert durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99 [Ä09] geändert durch die Gemeindeversammlung am 0. Dezember 008 [Ä9] geändert durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99 [Ä9] geändert durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99 [Ä9] eingefügt durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99

6 Der Gemeinderat kann für die einzelne der in Abs. genannten Abfälle spezielle Entsorgungsvorschriften erlassen. E. Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe Art. Beseitigung Betriebsabfälle Abfälle und Sperrgut aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind aufgrund einer Vereinbarung mit der Verwaltung zu beseitigen. In Frage kommen namentlich, je nach Art und Menge der Abfälle - die Abgabe an die ordentliche Kehrichtabfuhr im Sinne der Artikel bis 7; - die direkte Abfuhr in die Abfallentsorgungsanlage oder die Abgabe an einen anderen Verwertungsbetrieb (z.b. Abfälle aus dem Gastgewerbe an einen Schweinemastbetrieb). Art. Begriff [Ä9]. Sonderabfälle Als Sonderabfälle gelten die in der Verordnung vom. November 986 über den Verkehr mit Sonderabfällen aufgeführten Abfälle. Art. Pflichten der Besitzer Die Entsorgung von Sonderabfällen obliegt den Besitzern. Der Verkehr mit Sonderabfällen richtet sich nach der Verordnung vom. November 986 über den Verkehr mit Sonderabfällen. [Ä9] Kleinmengen sind den öffentlichen Sammelstellen bzw. den Verkaufsstellen (Batterien, Medikamente, Gifte) abzugeben oder für die getrennten Sammlungen bereitzustellen. Art. Sammelstellen und -aktionen für Kleinmengen Die Gemeinde errichtet für sich oder gemeinsam mit anderen Gemeinden Sammelstellen für Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushalten und evtl. Gewerbebetrieben (Öle, Farb- und Lackreste usw.) oder organisiert periodisch Sammelaktionen. Die Gemeinde organisiert die fachgerechte Entsorgung der in Sammelstellen und -aktionen gesammelten Kleinmengen. Art. 5 Benzin- und Ölabscheider Die in der Gemeinde installierten Benzin- und Ölabscheider sind von den Besitzern rechtzeitig durch eine dazu autorisierte Fachfirma leeren zu lassen. Den Gemeindebehörden ist die regelmässige Leerung auf Verlangen nachzuweisen. Art. 6 Finanzierung der Abfallentsorgung. Finanzierung Die Finanzierung der öffentlichen Abfallentsorgung und der Aufwendungen für wiederverwertbare Abfälle erfolgt durch die Gemeinde. Es stehen ihr dazu zur Verfügung: - die Abfallgebühren - die Leistungen der Gemeinde für die Entsorgung ihrer Anlagen und Liegenschaften - Leistungen Dritter wie Beiträge des Staates und des Bundes - Erlöse aus dem Verkauf von gesammelten, verwertbaren Abfällen und anderen Rohstoffen (Altglas, Kompost usw.). [Ä9] Die Kosten für die Anschaffung von Containern und weitere Kosten für die Bereitstellung der Abfälle sind von den Benützern zu tragen. Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung tragen die Abfallbesitzer, insbesondere für - eigene Kompostierung (Art. 9 Abs. ), - Direktlieferung in Beseitigungsanlagen (Art. 0 Abs. ) - Sonderabfallentsorgung ausser über Sammelstellen oder -aktionen der Gemeinde (Art. ) - Leerungen von Öl- und Benzinabscheidern (Art. ). Art. 7 Grundsätze für die Bemessung der Gebühren [Ä9] Die Abfallgebühr soll die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt des Sammeldienstes, der Entsorgungs- und Wiederverwertungsanlagen und -einrichtungen decken sowie Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen (Art. 8 Abs. Abfallgesetz). Ertragsüberschüsse der Jahresrechnung werden in die Spezialfinanzierung eingelegt und Aufwandüberschüsse daraus entnommen. [Ä9] geändert durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99 [Ä9] geändert durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99 [Ä9] geändert durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99 [Ä9] geändert durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99

7 Die Abfallgebühr ist so zu gestalten, dass sie, unter Berücksichtigung des Bezugsaufwandes, die Reduktion der Abfallmengen und die umweltschonende Verwertung der Abfälle unterstützt (Art. 8 Abs. Abfallgesetz). Die Abfallgebühr setzt sich aus einer Grund- und einer Benützungsgebühr zusammen. Die Grundgebühr dient zur Finanzierung der Bereitstellung aller Einrichtungen für die Abfallentsorgung und der Aufwendungen für wiederverwertbare Abfälle. Die Benützungsgebühr dient zur Finanzierung der Abfuhr- und Entsorgungskosten. Art. 8 Gebührenregelung [Ä96] Der Gebührenrahmen für die Abfallgebühren ist im Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Kriechenwil festgehalten, insbesondere a) der Gebührenrahmen für die Abfallgebühren und die Grünafuhr [Ä09] b) der Gebührenrahmen für besondere Dienstleistungen, Kontrollen und Verfügungen c) der Gebührenrahmen für allfällige weitere Dienstleistungen im Bereich der Abfallentsorgung bzw. -wiederverwertung. Der Gemeinderat beschliesst innerhalb des Gebührenrahmens den geltenden Tarif, welcher im Gebührentarif der Einwohnergemeinde festgehalten ist. Höhere Infrastrukturkosten sind auf die Grundgebühr zu überwälzen, höhere Entsorgungs-, Deponie- und Verbrennungskosten auf die Benützungsgebühr. Der geänderte Gebührentarif ist im Mitteilungsblatt der Gemeinde oder allenfalls im Amtsanzeiger, rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu veröffentlichen. Art. 9 Bemessungsgrundlagen, Gebührenbezug [Ä96] Die Abfallgebühr setzt sich aus einer Grund- und einer Benützungsgebühr zusammen (Art. 7 Abs. Abfallreglement). Die Grundgebühr wird pro volljährige Person und pro Gewerbebetrieb erhoben. Als Gewerbebetrieb gelten alle im Gewerberegister der Gemeinde eingetragenen Betriebe. Bei Mutationen bis und mit August wird anteilmässig nach Monaten abgerechnet, wobei angebrochene Monate voll zu bezahlen sind. Aus Gründen des Inkassos die Grundgebühr bei Wegzügen nach dem. August für das volle Kalenderjahr geschuldet; bei Zuzügen nach dem. August wird auf eine Grundgebühr im Zuzugsjahr verzichtet. Die Grundgebühr wird mit den Gemeindesteuern eingezogen. Sie ist jeweils am 5. Oktober fällig, mit einer Zahlungsfrist von 0 Tagen. Die Benützungsgebühr wird pro Sack, Gebinde oder Container erhoben. Die Säcke und Marken können bei den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. Der Gemeinderat schliesst mit den Verkaufsstellen Vereinbarungen ab über die Abgabe der Säcke und Marken, die Ablieferung der Gebühren, die Entschädigung für den Vertrieb und weitere Einzelheiten. 5 Container sind der Gemeindeverwaltung zu melden, welche auch die dafür nötigen Gebühren (Marken oder Jahresgebühr) direkt einfordert. Die Jahresgebühr für Container wird auf den 0. Mai fällig und ist innert 0 Tagen zu bezahlen. Art. 0 weitere gebührenpflichtige Tätigkeiten [Ä96] Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, und für besondere Dienstleistungen, zu denen die Verwaltung reglementarisch nicht verpflichtet ist, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, wobei der Stundenansatz nach Gebührenreglement massgebend ist. Der Gebührenrahmen für Verfügungen im Sinne von Art. 8 Abs. des Abfallreglementes ist im Gebührentarif der Gemeinde festgehalten. Geschuldet sind ferner die Auslagen für Beseitigungskosten, Expertenhonorare, Post- und Telefongebühren und dergleichen. Gebühren für besondere Dienstleistungen und für Kontrollen sind innert 0 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen; Gebühren für Verfügungen innert 0 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides. Art. Vollzug 5. Schlussbestimmungen Massnahmen zur Schaffung oder Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustandes werden gemäss den Artikeln und 5 des Abfallgesetzes durchgeführt. Verfügungen erlässt der Gemeinderat. Verfügungen über die reglementarischen Abfallgebühren erlässt die Verwaltung. Art. Rechtspflege [Ä9] Gegen Verfügungen der Verwaltung kann innert 0 Tagen ab Eingang schriftlich Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden. [Ä96] geändert durch die Gemeindeversammlung am. November 996 [Ä09] geändert durch die Gemeindeversammlung am 0. Dezemer 008 [Ä96] eingefügt durch die Gemeindeversammlung am. November 996 [Ä96] eingefügt durch die Gemeindeversammlung am. November 996 [Ä9] geändert durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99

8 Verfügungen der Gemeinde, einschliesslich der Bewilligungen, der Kostenentscheide, der Verfügungen zur Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes und der Vollstreckungsverfügungen, unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter. Verfügungen des Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft sowie Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden. Art. Widerhandlungen Widerhandlungen gegen das Abfallreglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. ' bestraft; solche gegen Ausführungsvorschriften des Gemeinderates und gestützt darauf erlassene Verfügungen mit Busse bis zu Fr Das Dekret über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden findet Anwendung. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen. Art. Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. Art. 5 Inkrafttreten, formelle Anpassungen [Ä9] Das geänderte Reglement tritt auf den. Januar 99 in Kraft. Allfällige, dazu in Widerspruch stehende frühere Vorschriften werden mit dem Inkrafttreten aufgehoben. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die kantonale Direktion für Bau-, Verkehr- und Energie. Der Gemeinderat wird ermächtigt, allfällige formelle Anpassungen der vorliegenden Bestimmungen, die sich aus der Reglementsgenehmigung ergeben könnten oder die später durch die Aenderung übergeordneter Vorschriften nötig werden, in eigener Kompetenz zu beschliessen. BESCHLUSS So beraten und angenommen durch die Gemeindeversammlung in Kriechenwil am. Dezember 987 IM NAMEN DER EINWOHNERGEMEINDE Der Gemeindepräsident: sig. E. Rytz sig A. Fritz AUFLAGEZEUGNIS Die unterzeichnende Gemeindeschreiberin bescheinigt, dass das Abfallreglement 0 Tage vor und 0 Tage nach der Gemeindeversammlung in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt worden ist. Der Reglementsentwurf wurde vor Beginn der Auflagefrist allen Haushaltungen zugestellt. Die Auflage wurde im Amtsanzeiger und im Amtsblatt publiziert, mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit. Einsprachen sind innert 0 Tagen nach der Gemeindeversammlung nicht eingelangt. Beschwerden gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung wurden nicht erhoben. Kriechenwil, 5. Februar 988 sig. A. Fritz Bern,. November 988 GENEHMIGT Direktion für Verkehr, Energie und Wasser Der Direktor: sig. B. Hofstetter [Ä9] geändert durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99

9 REVISION I Die vorstehend gekennzeichnete Aenderungen wurden beraten und angenommen durch die Gemeindeversammlung in Kriechenwil am. Dezember 99 IM NAMEN DER EINWOHNERGEMEINDE Der Gemeindepräsident: sig. E. Rytz sig. A. Fritz AUFLAGEZEUGNIS Die unterzeichnende Gemeindeschreiberin bescheinigt, dass die alte und die neue Fassung der revidierten Bestimmungen des Abfallreglementes 0 Tage vor und nach der Gemeindeversammlung in der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegt worden ist. Die öffentliche Auflage wurde im Amtsanzeiger und im Amtsblatt publiziert, mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit. Einsprachen sind innert 0 Tagen nach der Gemeindeversammlung nicht eingelagnt. Beschwerden gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung wurden nicht erhoben. Kriechenwil, 0. Januar 99 Bern, 8. Februar 98 sig. A. Fritz GENEHMIGT Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Vorsteher: sig. Kunz REVISION II Die vorstehend gekennzeichnete Änderungen [Ä96] wurden beraten und angenommen durch die Gemeindeversammlung in Kriechenwil am. November 996 IM NAMEN DER EINWOHNERGEMEINDE Der Gemeindepräsident: sig. P. Balmer sig. A. Fritz AUFLAGEZEUGNIS Die unterzeichnende Gemeindeschreiberin bescheinigt, dass die alte und die neue Fassung der geänderten Bestimmungen 0 Tage vor und nach der Gemeindeversammlung in der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegt worden ist. Die öffentliche Auflage wurde im Amtsanzeiger vom. Oktober und im Amtsblatt. November 996 publiziert, mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit. Einsprachen sind innert 0 Tagen nach der Gemeindeversammlung nicht eingelangt. Beschwerden gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung wurden nicht erhoben. Kriechenwil,. Dezember 996 sig. A. Fritz Eine oberinstanzliche Genehmigung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse ist aufgrund der Abfallgesetzänderung vom. Mai 995 nicht mehr erforderlich; die Änderungen vom. November 996 sind deshalb mit dem Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig.

10 REVISION III Die vorstehend gekennzeichneten Änderungen [Ä09] wurden beraten und durch die Gemeindeversammlung Kriechenwil am 0. Dezember 008 angenommen. Sie treten per in Kraft. IM NAMEN DER EINWOHNERGEMEINDE Der Gemeindepräsident: sig. H.R. Lehmann sig. S. Probst AUFLAGEZEUGNIS Die Gemeindeschreiberin hat die Änderungen vom 0. November 008 bis 0. Dezember 008 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Sie gab die Auflage im Amtsanzeiger Nr. vom 0. Oktober und Nr. 5 vom 06. November 008 bekannt. Kriechenwil, 06. Januar 009 sig. S. Probst

Einwohnergemeinde MATTEN. Abfall Reglement

Einwohnergemeinde MATTEN. Abfall Reglement Einwohnergemeinde MATTEN Abfall Reglement Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 1992 In Kraft seit 01. September 1992 Inhaltsverzeichnis Grundsatz... 3 I. Allgemeines... 3 II. Siedlungsabfälle...

Mehr

Einwohnergemeinde MATTEN. Abfall Reglement

Einwohnergemeinde MATTEN. Abfall Reglement Einwohnergemeinde MATTEN Abfall Reglement Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 1992 In Kraft seit 01. September 1992 Inhaltsverzeichnis Grundsatz Allgemeines Siedlungsabfälle Gemeinsame

Mehr

GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT. (mit Änderungen 1995)

GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT. (mit Änderungen 1995) GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT 1992 (mit Änderungen 1995) 1 Die Einwohnergemeinde Heimberg erlässt, gestützt auf Artikel 32 des Abfallreglements vom 12. Dezember 1991, unter Vorbehalt der durch die

Mehr

Einwohnergemeinde Affoltern i.e.

Einwohnergemeinde Affoltern i.e. Einwohnergemeinde Affoltern i.e. Abfallreglement Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Allgemeines Gemeindeaufgabe 3 Organisation, Durchführung 3 Abfallkonzept 3 3 Information 4 3 Benützungspflicht 5 4 Wegwerf-

Mehr

ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU

ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU Beschluss Gemeindeversammlung 21.6.1991 Änderung Gemeindeversammlung vom 25.11.1994-1 - Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 2 2 Geltungsbereich 2 3

Mehr

Einwohnergemeinde Auswil. Gebührentarif zum Abfallreglement

Einwohnergemeinde Auswil. Gebührentarif zum Abfallreglement Einwohnergemeinde Auswil Gebührentarif zum Abfallreglement vom 05. Dezember 04 (gültig ab 0. Januar 05) Die Einwohnergemeinde AUSWIL erlässt gestützt auf Artikel 8 des Abfallreglements vom 05. Dezember

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN

EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN Abfallreglement mit Gebührentarif 1999 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Art. 1 Gemeindeaufgabe 3 Art. Organisation, Durchführung 3 Art. 3 Abfallkonzept 3 Art. 4 Information

Mehr

A B F A L L R E G L E M E N T : dafür zuständig ist.

A B F A L L R E G L E M E N T : dafür zuständig ist. Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Saxeten erlässt, gestützt auf Artikel 0 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 1. März 1998 1 sowie Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Abfallverordnung vom 11. Februar

Mehr

Gebührentarif zum Abfallreglement. 1. Januar 1993

Gebührentarif zum Abfallreglement. 1. Januar 1993 Gebührentarif zum Abfallreglement 1. Januar 1993 1. Änderung GV 04.12.1995 2. Änderung GV 21.03.2005 2 Inhaltsverzeichnis Sachgebiet Artikel Seite Abgabe der Marken 9 6 Ausschluss von der Abfuhr 10 6 Bemessungsgrundlagen

Mehr

Reglement mit Gebührentarif

Reglement mit Gebührentarif Einwohnergemeinde Guttannen Abfallentsorgung Reglement mit Gebührentarif Mit Änderungen per 01. Januar 2010 18.02.2016 - 2 - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Abfallreglement I. Allgemeines Seite Art.

Mehr

Abfallreglement. 1. Januar 1993

Abfallreglement. 1. Januar 1993 Abfallreglement 1. Januar 1993 1. Änderung GV 04.12.1995 2. Änderung GV 21.03.2005 2 Inhaltsverzeichnis Sachgebiet Artikel Seite Abfälle in Kanalisation 10 6 Abfallkonzept 3 4 Abfallverdichtung, Verbot

Mehr

Abfallreglement mit Gebührentarif. Einwohnergemeinde Neuenegg

Abfallreglement mit Gebührentarif. Einwohnergemeinde Neuenegg Abfallreglement mit Gebührentarif Einwohnergemeinde Neuenegg Fassung vom 1. Januar 2012 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Abfallreglement I. Allgemeines Art. 1 Gemeindeaufgabe 4 Art. 2 Organisation,

Mehr

Ausgabe 2014 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL

Ausgabe 2014 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL Ausgabe 014 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Artikel 6 des Abfallreglements vom 6. November 01 folgenden Gebührentarif zum Abfallreglement Die in diesem Tarif aus Gründen

Mehr

Einwohnergemeinde Biglen

Einwohnergemeinde Biglen Einwohnergemeinde Biglen Abfallreglement Gebührentarif zum Abfallreglement Inhaltsverzeichnisse Abfallreglement I. Allgemeines Artikel Seite Gemeindeaufgabe 5 Organisation, Durchführung 5 Abfallkonzept

Mehr

GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN

GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN 1999 GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN Die Einwohnergemeinde Worben erlässt gestützt auf Artikel 28 und 30 des

Mehr

ABFALLREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE ALCHENSTORF

ABFALLREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE ALCHENSTORF ABFALLREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE ALCHENSTORF Die Einwohnergemeinde Alchenstorf erlässt gestützt auf: das Organisationsreglement (OgR) der Gemeinde Alchenstorf, das Bau- und Nutzungsreglement (BNR) der

Mehr

- Paragraph 4, Abs. 2, Lit. d) des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 11. Januar 1977

- Paragraph 4, Abs. 2, Lit. d) des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 11. Januar 1977 G E M E I N D E U N T E R E N T F E L D E N ABFALLREGLEMENT Die Einwohnergemeinde Unterentfelden erlässt gestützt auf - Paragraph 4, Abs., Lit. d) des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen

Mehr

Abfallreglement und Gebührentarif

Abfallreglement und Gebührentarif Abfallreglement und Gebührentarif Einwohnergemeinde Walperswil Die Einwohnergemeinde Walperswil - - erlässt, gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 1 sowie Artikel Absatz

Mehr

Gebührentarif zum Abfallreglement EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN. Gebührentarif zum Abfallreglement

Gebührentarif zum Abfallreglement EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN. Gebührentarif zum Abfallreglement EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN Gebührentarif zum Abfallreglement Ausgabe 1.1.2017 Die Einwohnergemeinde Bettenhausen erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 07. Dezember 2016 folgenden

Mehr

Einwohnergemeinde Mirchel. Abfallverordnung. 7. Dezember 2011 Stand am 1. Januar 2014

Einwohnergemeinde Mirchel. Abfallverordnung. 7. Dezember 2011 Stand am 1. Januar 2014 Einwohnergemeinde Mirchel Abfallverordnung 7. Dezember 2011 Stand am 1. Januar 2014 Einwohnergemeinde Mirchel INHALTSVERZEICHNIS Seite ABFALLVERORDNUNG 1. Haushaltungen Art. 1 Gebührenart 1 Art. 2 a) Grundgebühr

Mehr

Einwohnergemeinde Belp. Abfallreglement

Einwohnergemeinde Belp. Abfallreglement Einwohnergemeinde Belp Abfallreglement 3. Dezember 2009 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. ALLGEMEINES Art. 1 Gemeindeaufgabe 3 Art. 2 Organisation, Durchführung 3 Art. 3 Information 3 Art. 4 Benützungspflicht

Mehr

Abfallreglement mit Gebührentarif

Abfallreglement mit Gebührentarif Einwohnergemeinde Zäziwil Bernstrasse 1, 3532 Zäziwil Abfallreglement mit Gebührentarif Gültig ab 01. Januar 2008 Vom 06. November 2007 M:\ZÄZIWIL\1_Organisation\1.0 Vorschriften\reglemente\abfallreglement.doc

Mehr

Abfall- und Kehrichtreglement

Abfall- und Kehrichtreglement EINWOHNERGEMEINDE WYNAU Abfall- und Kehrichtreglement Anpassung per 01.01.2015 Version 03.03.2015 Die Einwohnergemeinde Wynau erlässt, gestützt auf Artikel 42a Absatz 1 des Gesetzes über die Abfälle vom

Mehr

Gemischte Gemeinde Vinelz Abfallreglement

Gemischte Gemeinde Vinelz Abfallreglement Gemischte Gemeinde Vinelz Abfallreglement genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 21. Februar 1992 3234 Vinelz Inhaltsverzeichnis ABFALLREGLEMENT I. Allgemeines Seite Art. 1 Gemeindeaufgabe 1 Art. 2 Organisation,

Mehr

Abfallreglement mit Gebührentarif

Abfallreglement mit Gebührentarif Abfallreglement mit Gebührentarif Die Einwohnergemeinde Bargen Erlässt gestützt auf Artikel 57 Absatz des Gesetztes über die Abfälle (Abfallgesetzt) vom 07. Dezember 986, folgendes:. Allgemeines Art. Gemeindeaufgabe

Mehr

Einwohnergemeinde MATTEN. Gebührentarif zu Abfall - Reglement

Einwohnergemeinde MATTEN. Gebührentarif zu Abfall - Reglement Einwohnergemeinde MATTEN Gebührentarif zu Abfall - Reglement Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 1992 In Kraft seit 01. September 1992 Inhaltsverzeichnis Grundsatz... 3 I. Haushaltungen...

Mehr

- 1 - GEMEINDE BIBERSTEIN ABFALLREGLEMENT. Inhaltsübersicht

- 1 - GEMEINDE BIBERSTEIN ABFALLREGLEMENT. Inhaltsübersicht - - GEMEINDE BIBERSTEIN ABFALLREGLEMENT 00 Inhaltsübersicht - - I. Allgemeine Bestimmungen Zweck 3 Geltungsbereich 3 3 Verantwortlichkeiten 3 II. Organisation, Entsorgungsdienst 4 Allgemeines 4 5 Sammelstellen

Mehr

E I N W O H N E R G E M E I N D E W I L E R ABFALLREGLEMENT MIT GEBÜHRENTARIF

E I N W O H N E R G E M E I N D E W I L E R ABFALLREGLEMENT MIT GEBÜHRENTARIF E I N W O H N E R G E M E I N D E W I L E R ABFALLREGLEMENT MIT GEBÜHRENTARIF INKRAFTSETZUNG 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis Abfallreglement I. Allgemeines II. Aufgaben der Gemeinde Fachstelle Information

Mehr

Abfallreglement Stand: 6. Juni 2005

Abfallreglement Stand: 6. Juni 2005 Abfallreglement Stand: 6. Juni 005 Fassung Gemeindeversammlung 9. Dezember 00 Inhaltsverzeichnis R e g l e m e n t... 5 I. Allgemeine Bestimmungen... 5 Gemeinde-aufgaben... 5 Organisation... 5 Durchführung...

Mehr

DER GEMEINDE REINACH AG

DER GEMEINDE REINACH AG ABFALLREGLEMENT DER GEMEINDE REINACH AG INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 3 2 Geltungsbereich 4 3 Verantwortlichkeiten 4 II. Organisation, Entsorgungsdienst 4 Allgemeines 5 5

Mehr

Einwohnergemeinde Habkern

Einwohnergemeinde Habkern Einwohnergemeinde Habkern Abfallreglement 2016 vom 2. November 2015 gültig ab 1. Januar 2016 Abfallreglement 2016 Habkern Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. AUFGABEN... 4 Artikel 1 Aufgaben... 4 Artikel 2 Fachstelle...

Mehr

Einwohnergemeinde Schwanden Abfallreglement

Einwohnergemeinde Schwanden Abfallreglement Einwohnergemeinde Schwanden Abfallreglement Originalreglement 199 Änderung 1999 Änderung 00 Änderung 008 Schwanden, 7. Juni 008 Abfallreglement Die Einwohnergemeinde von Schwanden erlässt gestützt auf

Mehr

Abfallreglement. mit Gebührentarif. der Einwohnergemeinde Rüderswil. Totalrevision Teilrevision vom 5. Dezember 2012

Abfallreglement. mit Gebührentarif. der Einwohnergemeinde Rüderswil. Totalrevision Teilrevision vom 5. Dezember 2012 Abfallreglement mit Gebührentarif der Einwohnergemeinde Rüderswil Totalrevision 2007 Teilrevision vom 5. Dezember 2012 - 2 - Die Einwohnergemeinde Rüderswil erlässt, gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 des

Mehr

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) Reglement über die Abfallbewirtschaftung Gestützt auf die 6 Abs., Abs. und 5 des kantonalen Abfallgesetzes sowie das Organisationsreglement des

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE GSTEIG

EINWOHNERGEMEINDE GSTEIG EINWOHNERGEMEINDE GSTEIG Abfallreglement mit Gebührentarif. Dezember 016 mit Inkraftsetzung per 1.1.017 Änderungen Artikel Beschlossen am: 1 Inhaltsverzeichnis Abfallreglement I. Allgemeines II. Aufgaben

Mehr

Der Grosse Gemeinderat der Einwohnergemeinde Zollikofen erlässt, gestützt auf Art. 30 des Abfallreglementes vom 27. Juni 1990, folgenden

Der Grosse Gemeinderat der Einwohnergemeinde Zollikofen erlässt, gestützt auf Art. 30 des Abfallreglementes vom 27. Juni 1990, folgenden 1 Gebührenrahmen für die Abfallentsorgung Der Grosse Gemeinderat der Einwohnergemeinde Zollikofen erlässt, gestützt auf Art. 30 des Abfallreglementes vom 27. Juni 1990, folgenden G E B Ü H R E N R A H

Mehr

Abfallreglement der Einwohnergemeinde Gerlafingen

Abfallreglement der Einwohnergemeinde Gerlafingen Abfallreglement der Einwohnergemeinde Gerlafingen Inhalt: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN II. III. IV. ORDENTLICHE KEHRICHTABFUHR ORDENTLICHE GRÜNABFUHR RECYCLING V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1 Abfallreglement der

Mehr

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK. Abfallreglement

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK. Abfallreglement GEMEINDE GIPF-OBERFRICK Abfallreglement Ausgabe 2004 Inhaltsverzeichnis Titel Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck und Grundsatz 2 2 Geltungsbereich 2 3 Organisation 3 4 Information 3 5 Entsorgungskalender

Mehr

Einwohnergemeinde Dürrenroth

Einwohnergemeinde Dürrenroth Einwohnergemeinde Dürrenroth Abfallreglement mit Gebührentarif 2008 - 2 - Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Dürrenroth erlässt, gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998

Mehr

Abfallreglement. Gebührentarif

Abfallreglement. Gebührentarif Tel. 033 849 3 33 Fax 033 849 3 6 BSIG 8. Abfallreglement Gebührentarif 0.0.00 Tel. 033 849 3 33 Fax 033 849 3 6 Inhaltsübersicht I. Haushaltungen Artikel Gebührenart a) Grundgebühr b) Sackgebühr Bemessungsgrundlagen

Mehr

Einwohnergemeinde Münsingen. Abfallverordnung

Einwohnergemeinde Münsingen. Abfallverordnung Einwohnergemeinde Münsingen Abfallverordnung 07 Inhaltsverzeichnis Allgemeines... Abfallkonzept... Information... Kontrollen, Kompetenzen... Abfallentsorgung... Öffentliche Abfallbehälter, liegen-gelassene

Mehr

aus Gewerbe und Industrie, obliegt dem Inhaber nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

aus Gewerbe und Industrie, obliegt dem Inhaber nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Abfallhandbuch vom 8. Mai 2001 Der Gemeinderat Densbüren, gestützt auf 2 des Abfallreglements vom 15. Juni 2001, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Siedlungsabfälle sind Haushaltabfälle (Hauskehricht,

Mehr

Einwohnergemeinde Sigriswil. Verordnung über die Abfallentsorgung. (Abfallverordnung)

Einwohnergemeinde Sigriswil. Verordnung über die Abfallentsorgung. (Abfallverordnung) Einwohnergemeinde Sigriswil Verordnung über die Abfallentsorgung (Abfallverordnung) Abfallverordnung Sigriswil Seite Verordnung über die Abfallentsorgung (Abfallverordnung) Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde

Mehr

Abfall-Reglement der Einwohnergemeinde Kilchberg

Abfall-Reglement der Einwohnergemeinde Kilchberg Einwohnergemeinde Kilchberg Abfall-Reglement der Einwohnergemeinde Kilchberg vom 25. Juni 1992 mit Änderungen vom 13. Dezember 2004 und 2. Dezember 2005 gültig ab 1. Januar 2006 ABFALL-REGLEMENT vom 25.

Mehr

erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 1. Januar 2006 folgenden GEBUHRENTARIF

erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 1. Januar 2006 folgenden GEBUHRENTARIF Gebührentarif zum Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Rüegsau erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 1. Januar 2006 folgenden GEBUHRENTARIF Haushaltungen Artikel 1 Gebührenart Die Abfallgebühr

Mehr

Abfallreglement gültig ab

Abfallreglement gültig ab Abfallreglement gültig ab..00 Gestützt auf die 6 Abs., Abs. und 5 des kantonalen Abfallgesetztes sowie das Organisationsreglement des Gemeindezweckverbandes Kehrichtverbrennungsanlage Thurgau (nachfolgend

Mehr

REGLEMENT über die WIEDERVERWERTUNG und ENTSORGUNG von ABFÄLLEN (Abfall-Reglement)

REGLEMENT über die WIEDERVERWERTUNG und ENTSORGUNG von ABFÄLLEN (Abfall-Reglement) REGLEMENT über die WIEDERVERWERTUNG und ENTSORGUNG von ABFÄLLEN (Abfall-Reglement) Die Einwohnergemeinde-Versammlung Läufelfingen erlässt, gestützt auf 47, Abs. 1, Ziff. 2 des kantonalen Gemeindegesetzes

Mehr

ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE MUEHLETHURNEN

ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE MUEHLETHURNEN ABFALLREGLEMENT FÜR DIE EINWOHNERGEMEINDE MÜHLETHURNEN 1992 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Gemeindeaufgabe Organisation, Durchführung Abfallkonzept Information

Mehr

Gemeinde Furna. Gesetz über die Abfallentsorgung. vom 31. August Kehricht.doc

Gemeinde Furna. Gesetz über die Abfallentsorgung. vom 31. August Kehricht.doc Gemeinde Furna Gesetz über die Abfallentsorgung vom 31. August 2001 Kehricht.doc 01.03.08 1 Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Gestützt auf das kantonale Gesetz über die Abfallbewirtschaftung und die Verordnung

Mehr

Gemeinde A r n i. Abfallreglement

Gemeinde A r n i. Abfallreglement GEMEINDE ARNI ABFALLREGLEMENT Gemeinde A r n i Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Arni Erlässt gestützt auf - 4 Abs. 2 lit. Des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz

Mehr

ABFALLENTSORGUNGSREGLEMENT

ABFALLENTSORGUNGSREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE SREITENBACH ABFALLENTSORGUNGSREGLEMENT 1991 (Stand: 2006) Sämtliche Siedlungsabfälle EINWOHNERGEMEINDE SREITENBACH Die Einwohnergemeinde Spreitenbach beschliesst, gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

Reglement über die Abfallentsorgung vom 27. März 1992

Reglement über die Abfallentsorgung vom 27. März 1992 Reglement über die Abfallentsorgung vom 27. März 1992 Die Gemeinde Tafers erlässt, gestützt auf Das Bundesgesetz vom 08.10.1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (GschG) Das Ausführungsgesetz

Mehr

Gemeinde Lupsingen. Abfallreglement

Gemeinde Lupsingen. Abfallreglement Gemeinde Lupsingen Abfallreglement Abfallreglement Gemeinde Lupsingen Seite von 8 Abfallreglement der Gemeinde Lupsingen Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Lupsingen, gestützt auf 7 Absatz,

Mehr

Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Muotathal

Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Muotathal Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Muotathal vom 30. April 1999 Die Gemeindeversammlung von Muotathal, gestützt auf 20 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz

Mehr

der Einwohnergemeinde 3257 Grossaffoltern

der Einwohnergemeinde 3257 Grossaffoltern Abfallreglement und Gebührenrahmen der Einwohnergemeinde 3257 Grossaffoltern Fassung: Beschluss Gemeindeversammlung vom. Dezember 2013-1 - Inhaltsverzeichnis Abfallreglement I. Allgemeines II. Aufgaben

Mehr

GEMEINDE BIRR. Reglement über die Abfallbeseitigung

GEMEINDE BIRR. Reglement über die Abfallbeseitigung GEMEINDE BIRR Reglement über die Abfallbeseitigung vom 1. Januar 2008 2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 2 Geltungsbereich 3 Verantwortlichkeit 4 Rückgaben 5 Abfuhren 6 Benützungspflicht

Mehr

Abfallreglement. Gemeinde Erlen Ausgabe _Abfallreglement. erstellt am:

Abfallreglement. Gemeinde Erlen Ausgabe _Abfallreglement. erstellt am: Abfallreglement Gemeinde Erlen Ausgabe 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen Seite 3 2. Organisation Seite 4 3. Finanzierung Seite 5 4. Schlussbestimmungen Seite 5 Anhang 1: Gebühren zu Artikel

Mehr

Abfallreglement 17. September 1996

Abfallreglement 17. September 1996 Abfallreglement 17. September 1996 Die Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl, gestützt auf - Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Abfälle (Abfallgesetz) vom 7. Dezember 1986 - die Gemeindeordnung vom 23.

Mehr

Abfallreglement. der. Einwohnergemeinde. Adelboden

Abfallreglement. der. Einwohnergemeinde. Adelboden Abfallreglement der Einwohnergemeinde Adelboden vom 1. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis Art. Umschreibung Seite 1 Allgemeines - Aufgaben der Gemeinde... 3 2 Allgemeines - Organisation, Durchführung... 3

Mehr

Abfallentsorgung Reglement. Vom 29. Juli 1988 geändert durch Nachträge vom 6. März 1995 und 30. September

Abfallentsorgung Reglement. Vom 29. Juli 1988 geändert durch Nachträge vom 6. März 1995 und 30. September Abfallentsorgung Reglement Vom 29. Juli 1988 geändert durch Nachträge vom 6. März 1995 und 30. September 1997 10.60 1 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Geltungsbereich 2 Art. 2 Zweck 2 Art. 3 Zuständigkeit 2 Art.

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeine Bestimmungen GEMEINDE MÜNCHWILEN Weitere Angaben über die einzelnen Entsorgungsmöglichkeiten, die Standorte von Sammelstellen und deren Oeffnungszeiten, spezielle Abfuhrdaten, etc., können dem in der Regel jährlich

Mehr

Abfallreglement mit Verordnung 2006

Abfallreglement mit Verordnung 2006 Gemeindeschreiberei Hauptstrasse 86 Postfach 176 2575 Täuffelen 032/396 06 36 Fax 032/396 06 33 gemeindeschreiberei@taeuffelen.ch www.taeuffelen.ch G Einwohnergemeinde Täuffelen Gerolfingen Sachbearbeiterin:

Mehr

Verordnung über die Abfallbeseitigung der Gemeinde Glarus (Abfallverordnung) (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 15.

Verordnung über die Abfallbeseitigung der Gemeinde Glarus (Abfallverordnung) (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 15. Verordnung über die Abfallbeseitigung der Gemeinde Glarus (Abfallverordnung) (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 15. Mai 2009) Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Glarus 1 Die Stimmberechtigten

Mehr

Bring-System: Die Abfälle werden an eine Sammelstelle oder eine andere Entsorgungseinrichtung gebracht.

Bring-System: Die Abfälle werden an eine Sammelstelle oder eine andere Entsorgungseinrichtung gebracht. Reglement über die Abfallentsorgung Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beschliesst, gestützt auf 88 ff. des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 29. Oktober 1999: I. Geltungsbereich

Mehr

ABFALL VERORDNUNG. der Gemeinde Urdorf. vom 12. Dezember 1990

ABFALL VERORDNUNG. der Gemeinde Urdorf. vom 12. Dezember 1990 ABFALL VERORDNUNG der Gemeinde Urdorf vom 12. Dezember 1990 I Verordnung über die Entsorgung von Abfallstoffen vom 12. Dezember 1990 inkl. Aenderungen vom 3. Juni 1992 und 15. März 1995. Inhaltsverzeichnis

Mehr

Die Aufgaben der Abfallkommission werden durch den Kreisrat festgelegt.

Die Aufgaben der Abfallkommission werden durch den Kreisrat festgelegt. GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG UND ABFALLENTSORGUNG IN DER STADT MAIENFELD (ABFALLGESETZ) Die Gemeindeversammlung erlässt, gestützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,

Mehr

A B F A L L R E G L E M E N T. dafür zuständig ist.

A B F A L L R E G L E M E N T. dafür zuständig ist. Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Attiswil erlässt, gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 sowie Artikel Absatz 1 Buchstabe e der Abfallverordnung vom 11. Februar 004

Mehr

Gebührentarif zum Abfallreglement

Gebührentarif zum Abfallreglement Gebührentarif zum Abfallreglement Gültig ab 1. April 2006 Änderungen, Ergänzungen: 1. Juli 2007 1. Januar 2016 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Artikel I. Haushaltungen Gebührenart 1 a) Grundgebühr

Mehr

GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG (Abfallgesetz) DER GEMEINDE FELSBERG

GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG (Abfallgesetz) DER GEMEINDE FELSBERG GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG (Abfallgesetz) DER GEMEINDE FELSBERG I. ALLGEMEINES Art. 1 Zweck Dieses Gesetz regelt die Abfallbewirtschaftung in der Gemeinde Felsberg, soweit sie nicht vom Abfallbewirtschaftungsverband

Mehr

Entsorgungsreglement

Entsorgungsreglement Entsorgungsreglement beschlossen von der Gemeindeversammlung am 1. Dezember 2005 Revision beschlossen von der Gemeindeversammlung am 2. Dezember 2010 Inhaltsverzeichnis Art. Seiten I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Vollzugsverordnung Abfallentsorgungs-Reglement Gemeinde Rain

Vollzugsverordnung Abfallentsorgungs-Reglement Gemeinde Rain Vollzugsverordnung Abfallentsorgungs-Reglement Gemeinde Rain Inhaltsverzeichnis Art. 1 Kehrichtabfuhr Art. 2 Kehrichtgebinde Art. 3 Bereitstellung der Gebinde Art. 4 Haushalt-Sperrgut Art. 5 Separatabfuhren

Mehr

Verordnung über die Abfallentsorgung

Verordnung über die Abfallentsorgung Verordnung über die Abfallentsorgung Erlass 22. Mai 1989 Revision 1. Januar 1994 Aenderung 1. Januar 2004 1 Art. 1 Zuständigkeit Die Entsorgung des Abfalls ist Sache der Politischen Gemeinde. Sie ist Mitglied

Mehr

Vollziehungsverordnung. vom. zur Abfallverordnung der Gemeinde Glattfelden

Vollziehungsverordnung. vom. zur Abfallverordnung der Gemeinde Glattfelden Vollziehungsverordnung vom zur Abfallverordnung der Gemeinde Glattfelden Gültig ab. Januar 00 Vollziehungsverordnung zur Abfallverordnung der Gemeinde Glattfelden vom. September 009 Inhaltsverzeichnis

Mehr

ABFALL- REGLEMENT. der Gemeinde Koblenz. (kanzlei/reglemente/abfallre.doc)

ABFALL- REGLEMENT. der Gemeinde Koblenz. (kanzlei/reglemente/abfallre.doc) ABFALL- REGLEMENT der Gemeinde Koblenz (kanzlei/reglemente/abfallre.doc) 2 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 3 II. ABFUHREN... 4 a) Gemeinsame Bestimmungen... 4 b) Kehrichtabfuhr... 5 c)

Mehr

Gebührentarif zum Abfallreglement

Gebührentarif zum Abfallreglement Gebührentarif zum Abfallreglement Die Gemeindeversammlung von Studen, gestützt auf Artikel 31 und 35 des Abfallreglementes vom 11. Juni 1993 erlässt folgende Tarifvorschriften: A. HAUSHALTUNGEN Gebührenart

Mehr

Nr 201 ABFALLREGLEMENT. vom 08. September 2005

Nr 201 ABFALLREGLEMENT. vom 08. September 2005 Nr 0 ABFALLREGLEMENT vom 08. September 005 Teilrevision vom 0. November 06 Präsidiales Schiessplatzweg Telefon +4 90 4 4 Postfach 0 Telefax +4 90 4 70 info@ostermundigen.ch CH-07 Ostermundigen www.ostermundigen.ch

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE LANGENDORF. Abfallreglement. O:\Reglemente\Aktuell\Abfallreglement\Abfallreglement Titelblatt.doc

EINWOHNERGEMEINDE LANGENDORF. Abfallreglement. O:\Reglemente\Aktuell\Abfallreglement\Abfallreglement Titelblatt.doc G EINWOHNERGEMEINDE LANGENDORF Abfallreglement O:\Reglemente\Aktuell\Abfallreglement\Abfallreglement Titelblatt.doc Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 1 2 Zuständigkeit

Mehr

A B F A L L R E G L E M E N T

A B F A L L R E G L E M E N T G Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh A B F A L L R E G L E M E N T Die Gemeinde Hofstetten-Flüh erlässt, gestützt auf - 56 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, - 35 ff des Gesetzes über die Rechte

Mehr

Einwohnergemeinde Lauterbrunnen Gebührentarif zum Abfallreglement

Einwohnergemeinde Lauterbrunnen Gebührentarif zum Abfallreglement 8. G Einwohnergemeinde Lauterbrunnen Gebührentarif zum Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Lauterbrunnen erlässt gestützt auf Art. 8 des Abfallreglementes vom. Januar 993 folgenden Gebührentarif. Grundsatz

Mehr

A B F A L L R E G L E M E N T

A B F A L L R E G L E M E N T Nr. 7.00 A B F A L L R E G L E M E N T DER GEMEINDE MUTTENZ vom. Juni 99 (Fassung: 8. Juni 05) Abfallreglement der Gemeinde Muttenz Nr. 7.00 Seite Die Einwohnergemeindeversammlung Muttenz, gestützt auf

Mehr

GEBÜHRENREGLEMENT ZUR ABFALLVERORDNUNG DER GEMEINDE BOPPELSEN

GEBÜHRENREGLEMENT ZUR ABFALLVERORDNUNG DER GEMEINDE BOPPELSEN POLITISCHE GEMEINDE BOPPELSEN GEBÜHRENREGLEMENT ZUR ABFALLVERORDNUNG DER GEMEINDE BOPPELSEN vom 22. August 2008 Entsprechend dem Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann gelten alle Personen- und

Mehr

Reglement über die Abfallentsorgung

Reglement über die Abfallentsorgung Reglement über die Abfallentsorgung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck 3 2 Geltungsbereich 3 3 Zuständigkeit 3 4 Unterstützung 3 5 Kontrolle 3 6 Benützungspflicht 4 7 Verbot von ungeordnetem

Mehr

Gemeinde Luzein. Gesetz über die Abfallentsorgung

Gemeinde Luzein. Gesetz über die Abfallentsorgung Gemeinde Luzein Gesetz über die Abfallentsorgung vom 22. März 2001 Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Gestützt auf das kantonale Gesetz über die Abfallbewirtschaftung und die Verordnung über die regionale

Mehr

Muster - Abfallreglement 1999 Kanton Luzern

Muster - Abfallreglement 1999 Kanton Luzern Muster - Abfallreglement 999 Kanton Luzern Inhaltsverzeichnis Allgemeines Art. Geltungsbereich Art. Zuständigkeit Art. 3 Abfallarten, Definitionen Art. 4 Aufgaben der Gemeinde Art. 5 Pflichten der Abfallinhaberinnen

Mehr

Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Schwyz (vom 12. August 2004) 1

Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Schwyz (vom 12. August 2004) 1 1 4.40 Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Schwyz (vom 12. August 2004) 1 Die Gemeinde Schwyz, gestützt auf 9 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG) vom 24. Mai 2000, beschliesst:

Mehr

1 Abfallverordnung vom 29. Mai 2001 (gültig ab )

1 Abfallverordnung vom 29. Mai 2001 (gültig ab ) 1 Abfallverordnung vom 29. Mai 2001 (gültig ab 1.1.2002) Art. 1 Geltungsbereich, Zweck, Adressaten Die Verordnung hat auf dem gesamten Gemeindegebiet von Knonau Gültigkeit. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse

Mehr

Reglement über die. Abfallentsorgung. der

Reglement über die. Abfallentsorgung. der GEMEINDE GONTENSCHWIL Reglement über die Abfallentsorgung der GEMEINDE GONTENSCHWIL Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Abfuhren 6 III. Sammelstellen und Spezialabfuhren 8 IV. Kostendeckung

Mehr

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement. vom 27. Mai 2003

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement. vom 27. Mai 2003 Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement vom 27. Mai 2003 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Kehrichtabfuhr Kehrichtgebinde Bereitstellung der Gebinde Haushalt-Sperrgut

Mehr

Abfallentsorgungsreglement. Gemeinde Romoos

Abfallentsorgungsreglement. Gemeinde Romoos Abfallentsorgungsreglement Gemeinde Romoos Gemeinderat 6 Romoos Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Romoos vom. Oktober 997 Die Einwohnergemeinde Romoos erlässt gestützt auf 8 Abs. des Einführungsgesetzes

Mehr

GEMEINDE ETTINGEN Abfallreglement

GEMEINDE ETTINGEN Abfallreglement GEMEINDE ETTINGEN Abfallreglement vom 13. Dezember 2012 Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Ettingen erlässt, gestützt auf 47 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 und 5 der Gemeindeordnung vom 25. April

Mehr

Abfall-Reglement. Reglement über die Wiederverwertung und Entsorgung von Abfällen und Wertstoffen. vom 24. September 2012

Abfall-Reglement. Reglement über die Wiederverwertung und Entsorgung von Abfällen und Wertstoffen. vom 24. September 2012 Abfall-Reglement Reglement über die Wiederverwertung und Entsorgung von Abfällen und Wertstoffen vom 24. September 2012 GEMEINDE HÖLSTEIN / Abfallreglement Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung der

Mehr

GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRT- SCHAFTUNG DER GEMEINDE ZIZERS

GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRT- SCHAFTUNG DER GEMEINDE ZIZERS GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRT- SCHAFTUNG DER GEMEINDE ZIZERS 2 Gestützt auf das kantonale Abfallbewirtschaftungsgesetz erlässt die Gemeinde Zizers folgendes Gesetz über die Abfallbewirtschaftung: I. ALLGEMEINE

Mehr

Gebührenreglement zur Abfallverordnung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2012

Gebührenreglement zur Abfallverordnung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2012 Gebührenreglement zur Abfallverordnung der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2012 Gebührenreglement zur Abfallverordnung - 1 - INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkung / Einleitung... - 2 - I. RECHTSGRUNDLAGE...

Mehr

G e m e i n d e B ö z e n. Kanton Aargau. Abfallreglement

G e m e i n d e B ö z e n. Kanton Aargau. Abfallreglement G e m e i n d e B ö z e n Kanton Aargau Abfallreglement gültig ab 1. Januar 2010 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Seite 1 Zweck und Grundsatz 3 2 Geltungsbereich 3 3 Organisation 4 4 Unterstützung

Mehr

Abfallreglement. der Einwohnergemeinde Arboldswil. Gemeinde Arboldswil Kanton Basel-Landschaft. vom 15. November 2004

Abfallreglement. der Einwohnergemeinde Arboldswil. Gemeinde Arboldswil Kanton Basel-Landschaft. vom 15. November 2004 Gemeinde Arboldswil Kanton Basel-Landschaft Gemeindeverwaltung Arboldswil Ziefnerstrasse 11 4424 Arboldswil 061/933 13 13 061/933 13 15 email: gemeinde@arboldswil.ch Homepage: www.arboldswil.ch Abfallreglement

Mehr

ABFALL-REGLEMENT DER GEMEINDE GIEBENACH

ABFALL-REGLEMENT DER GEMEINDE GIEBENACH ABFALL-REGLEMENT DER GEMEINDE GIEBENACH 1.1.2014 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Giebenach, gestützt auf 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 1), beschliesst: A. ALLGEMEINE

Mehr

Gemeinde Eiken Abfallreglement

Gemeinde Eiken Abfallreglement Gemeinde Eiken Abfallreglement Weitere Angaben über die einzelnen Entsorgungsmöglichkeiten, die Standorte von Sammelstellen und deren Öffnungszeiten, spezielle Abfuhrdaten, etc., können dem kommunalen

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN (ABFALL - REGLEMENT)

REGLEMENT ÜBER DIE ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN (ABFALL - REGLEMENT) REGLEMENT ÜBER DIE ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN (ABFALL - REGLEMENT) der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom 30. Oktober 1996 Die Einwohnergemeinde-Versammlung erlässt, gestützt auf 47 Abs. 1 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes

Mehr

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) Stadt Frauenfeld Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) 814.3.2 Stadt Frauenfeld Reglement über die Abfallbewirtschaftung vom 2. Oktober 2013 I INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine

Mehr