Gemeinde Eiken Abfallreglement
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- Axel Baumgartner
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1 Gemeinde Eiken Abfallreglement Weitere Angaben über die einzelnen Entsorgungsmöglichkeiten, die Standorte von Sammelstellen und deren Öffnungszeiten, spezielle Abfuhrdaten, etc., können dem kommunalen Abfallkalender entnommen werden. Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 0. Dezember 000
2 Inhaltsverzeichnis:. Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Seite 4 Geltungsbereich Seite 4 Organisation Seite 4 4 Unterstützung Seite 5 5 Kontrolle Seite 5 6 Benützungspflicht Seite 5 7 Öffentliche Abfallkörbe Seite 5 8 Verunreinigung Seite 6 9 Verbrennen Seite 6 0 Einleitung in Kanalisation Seite 6 Kompostierung Seite 6. Abfuhren. Gemeinsame Bestimmungen Bediente Strassen Seite 6 Bereitstellung Seite 7. Kehrichtabfuhr 4 Umfang Seite 7 5 Organisation Seite 8 6 Bereitstellungsart Seite 8 7 Container Seite 8. Sperrgutabfuhr 8 Organisation Seite 8.4 Periodische Sammlungen 9 Altpapier, Alteisen Seite 9 0 Grünmaterial Seite 9
3 . Sammelstellen. Kommunale Sammelstellen Abfallarten Seite 9 Sammelstellen Seite 9 Altglas (Mischglas) Seite 0 4 Weissblech (Konservendosen) und Aluminium Seite 0 5 Altöle (Speise- und Motorenöl) Seite 0 6 Textilien/Schuhe Seite 0. Übrige Sammelstellen 7 Tierkadaver Seite 0 8 Steine und Bauschutt Seite 9 Kühlgeräte Seite 0 Giftige Abfallstoffe Seite 4. Finanzen Allgemeines Seite Gebührentarif Seite Gebührenbezug Seite 5. Schlussbestimmungen 4 Vollzug Seite 5 Rechtsmittel Seite 6 Strafbestimmungen Seite 7 Inkrafttreten Seite Anhang Gebührentarif Seite 4
4 Die Einwohnergemeinde Eiken erlässt, gestützt auf Art., Art., Art. 0, Abs. und Art. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom , Abs., lit. d, des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom , Abs., lit. i, des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom folgendes Abfallreglement:. Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Dieses Reglement soll eine umweltschonende und kostendeckende Abfallentsorgung in der Gemeinde Eiken regeln. Insbesondere soll die Verminderung und die Wiederverwertung durch Trennung der Abfälle gefördert werden. Geltungsbereich Sämtliche auf Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle sind, soweit keine eidgenössischen oder kantonalen Bestimmungen anwendbar sind, nach den Vorschriften dieses Reglements zu entsorgen. Siedlungsabfälle sind Haushaltabfälle (Hauskehricht, Sperrgut, Gartenabfälle) und gleichartige Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (Büroabfälle, Verpackungen, Küchenabfälle aus dem Gastgewerbe). Die Entsorgung der übrigen Abfälle, insbesondere betriebsspezifischer Abfälle aus Gewerbe und Industrie, obliegt dem Inhaber nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Organisation Die Abfallentsorgung untersteht der Aufsicht und der Leitung des Gemeinderates. Dieser kann zur fachlichen Beratung eine Entsorgungskommission einsetzen. Die Gemeindeverwaltung und die Entsorgungskommission wirken als Auskunftsstelle für die Bevölkerung. Der Gemeinderat kann das Abführen und Beseitigen des Abfalls ganz oder teilweise Dritten übertragen. 4 Die Gemeinde Eiken ist Mitglied des Gemeindeverbandes Abfallbeseitigung Oberes Fricktal, der die Kehrichtentsorgung sicherstellt. Die Satzungen dieses 4
5 Gemeindeverbandes sind für die Gemeinde Eiken verbindlich (Satzungen Ausgabe 996). 5 Amtliches Publikationsorgan der Gemeinde Eiken ist die "Fricktaler Woche". In diesem amtlichen Anzeiger werden Mitteilungen und Anordnungen des Gemeinderates, der Verwaltung oder der Entsorgungskommission bekannt gemacht. 4 Unterstützung Die Gemeinde kann sich an den Kosten von Massnahmen für eine rohstoff- und umweltgerechte Abfallentsorgung beteiligen. 5 Kontrolle Die Gemeinde kontrolliert, namentlich in Industrie- und Gewerbebetrieben, mittels Stichproben, Herkunft, Mengen, Arten und Beseitigung der Abfälle, nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten. Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und deren Schweigepflicht richten sich nach den Artikeln 46 und 47 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom Benützungspflicht Im Rahmen dieses Reglements müssen Abfälle dem Sammel- und Beseitigungsdienst der Gemeinde oder dem von ihr beauftragten Privaten übergeben werden. Ausgenommen ist das private Kompostieren von Haus-, Garten- und Gewerbeabfällen, sofern es ohne Gefährdung von Gewässern oder Beeinträchtigung der Nachbarn erfolgt. Der Gemeinderat kann Industrie- und Gewerbebetrieben für die Entsorgung von Siedlungsabfällen gemäss, bez. 4, die direkte Anlieferung in die Abfallentsorgungsanlage, nach Absprache mit den dort zuständigen Stellen, gestatten, oder bei grösseren Mengen vorschreiben. 7 Die Gemeinde sorgt für die Aufstellung und regelmässige Leerung von Abfall- Abfallkörben an stark besuchten Orten wie Plätzen und Erholungsanlagen. Öffentliche körbe Die Körbe dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht für die Abgabe von Haushaltabfällen oder sperrigen Gegenständen benützt werden. Unternehmungen mit grossem Publikumsverkehr (Läden, Industriebetriebe, usw.) können vom Gemeinderat verpflichtet werden, auf ihrem Areal Abfallkörbe aufzustellen, zu leeren und zu entsorgen. 5
6 8 Verunreinigung Das Wegwerfen, Ablagern und Zurücklassen von Abfällen ist auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. 9 Verbrennen Das Verbrennen von Abfällen (Siedlungsabfälle, Plastik, Gummi, Karton Papier, Teppiche, alte Möbelstücke, mit Holzschutzmittel behandelte oder imprägnierte Holzstücke, etc.) im Freien und in privaten Feuerungsanlagen ist laut Umweltschutzgesetz verboten. Das Verbrennen kleiner Mengen von natürlichen Garten-, Feld-, und Waldabfällen sowie von naturbelassenem Holz ist im Freien zugelassen, sofern dadurch keine übermässigen Immissionen (Rauch, Asche, Gerüche etc.) und keine Feuergefahr entstehen. Von dieser Bestimmung ausgenommen ist das Entfachen von Grossfeuern zu Übungszwecken (Feuerwehr, Zivilschutz etc.) oder bei besonderen Anlässen (. Augustfeuer etc.). 0 Die direkte oder indirekte Einleitung von Abfällen in die Kanalisation ist Kanalisa- untersagt. Einleitung in tion Kompostierung Geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sind möglichst privat oder quartierweise zu kompostieren. Die Gemeinde kann eine eigene Kompostieranlage betreiben und den privaten Interessenten zugänglich machen.. Abfuhren. Gemeinsame Bestimmungen Bediente Strassen Abfuhren werden grundsätzlich auf allen öffentlichen Strassen und Plätzen durchgeführt. Mit dem Kehrichtfahrzeug werden nicht bedient: Sackgassen ohne ausreichende Wendeplätze; Strassen, welche mit dem Kehrichtfahrzeug nur schwer befahren werden können; 6
7 Strassen zu abgelegenen Liegenschaften oder Ortsteilen, für welche der Gemeinderat den Abstellort gemäss, Abs., bestimmt. Bereitstellung Das Abfuhrgut ist so bereitzustellen, dass Verkehrsbehinderungen vermieden werden. Für Container und grössere Ansammlungen von Abfallsäcken kann der Gemeinderat den Abstellort bestimmen; dasselbe gilt für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften. Das Abfuhrgut darf frühestens am Abfuhrtag bereitgestellt werden.. Kehrichtabfuhr 4 Umfang Der Kehrichtabfuhr sind unter Vorbehalt von Absatz folgende Abfallarten zu übergeben: Abfälle aus Wohnungen und ihrer Umgebung, welche im Interesse von Hygiene und Ordnung regelmässig entfernt werden (Hauskehricht); dem Hauskehricht entsprechende Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben; Kleinsperrgut (vgl. 6, Abs. ). Von der Abfuhr sind ausgeschlossen: Abfälle, für welche Separatabfuhren oder Sammelstellen bestehen, insbesondere Sonderabfälle nach 0; gewerbliche und industrielle Abfälle, soweit sie nicht dem Hauskehricht gleichgestellt sind (vgl., Abs. ); flüssige, teigige, stark durchnässte, feuergefährliche, giftige oder stark korrosive Abfälle; Aushubmaterial, Mist, Steine; alle übrigen Abfälle und Rückstände, die wegen ihrer Zusammensetzung oder ihrer Menge nicht in konventionellen Abfallbeseitigungsanlagen entsorgt werden können; Tierkadaver und Metzgereiabfälle ( 7). 7
8 5 Organisation Die Kehrichtabfuhr findet einmal wöchentlich statt. Bei Ausfällen wegen Feiertagen oder organisatorischen Änderungen werden die Abfuhrtage veröffentlicht (Fricktaler Woche). Der Gemeinderat legt den Abfuhrtag und die Abfuhrrouten mit dem Abfuhrunternehmer fest. 6 Bereitstellungsart Die Abfälle sind in fest verschlossenen, im Handel erhältlichen, Abfallsäcken von 7, 5, 60 oder 0 Litern Inhalt und höchstens 5 kg Gewicht bereitzustellen. Sie müssen mit der Anzahl der Sackgrösse entsprechenden Gebührenmarke(n) der Gemeinde deutlich gekennzeichnet sein. Kleinsperrgut bis zu höchstens.40 m Länge, 50 cm Durchmesser und 5 Kg Gewicht ist in fest verschnürten Bündeln oder Schachteln bereitzustellen. Es ist mit der entsprechenden Anzahl Gebührenmarken zu versehen. Verletzungsgefahren sind zu vermeiden. Presswürfel sind nicht zugelassen. 7 Container Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe sowie Private mit grösserem Anfall an Siedlungsabfall sind verpflichtet, die Abfälle in Containern, versehen mit einer Gebührenplombe, bereitzustellen. Die mit gültigen Gebührenmarken der Gemeinde versehenen Abfallsäcke können auch in Normcontainern bereitgestellt werden. Die Container sind an der Frontseite gut leserlich mit dem Firmennamen oder der Hausnummer zu beschriften.. Sperrgutabfuhr 8 Organisation Als Sperrgut gelten: Gestelle und dergleichen; grössere Nichteisen-Gegenstände wie Möbel, Matratzen, Kunststoffobjekte und dergleichen; grössere leere Gebinde. 8
9 Industrielle und gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut im Sinne dieser Bestimmung. Die Sperrgutabfuhr erfolgt periodisch. Die Daten werden rechtzeitig publiziert (Fricktaler Woche)..4 Periodische Sammlungen 9 Altpapier Die Gemeinde organisiert Papiersammlungen nach Bedarf. Die Daten werden rechtzeitig im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. 0 Grünmaterial Es wird keine Grünabfuhr durchgeführt. Grünmaterial, wie Schnittgut von Rasen, Bäumen, Sträuchern und dergl., kann beim Entsorgungsplatz "Gehren" bei der alten Trotte während der Öffnungszeiten abgegeben werden. Grünmaterial aus Küchenabfällen wird nicht angenommen. Dieses ist zu kompostieren oder mit dem Hauskehricht zu entsorgen.. Sammelstellen. Kommunale Sammelstellen Abfallarten Für folgende Abfallarten werden permanente Sammelstellen angeboten: Altglas (Mischglas) Weissblech (Konservendosen) und Aluminium Altöle (Speise- und Motorenöl getrennt) Alteisen Papier, Karton Textilien/Schuhe Sammelstellen Der Unterhalt der permanenten Sammelstellen obliegt der Gemeinde. Die Anordnungen auf Hinweistafeln und Schildern bei den Sammelstellen sind strikte zu befolgen. Der Gemeinderat bestimmt die Standorte und den Betrieb der Sammelstellen für die verschiedenen Abfallarten. Er kann, 9
10 das Sammelstellenangebot für weitere Abfallarten erweitern, sowie, zusätzliche Sammelplätze einrichten. 4 Die Sammelstellen dürfen nur während der geltenden Öffnungszeiten benützt werden. Altglas (Mischglas) Metall-, Porzellan- und Plastikverschlüsse, Blechdeckel, Gummiteile usw. sind zu entfernen. Mischglas darf nur in gereinigtem Zustand in den Containern deponiert werden. 4 Büchsen aus Weissblech, Konservendosen und Alu sind in die dafür (Konser- vorgesehene Sammelstelle zu geben. Sie sind vorher zu reinigen und zusammenzudrücken. Papieretiketten sind zu entfernen. Weissblech vendosen) und Aluminium Beschichtete Gegenstände werden nicht angenommen. Diese sind der ordentlichen Kehrichtabfuhr zu übergeben. Das "AluRecycling"-Signet ist zu beachten. 5 Altöle (Speise- und Motorenöl) Kleinere Mengen von Altölen (bis max. 5 Liter) sind getrennt nach Motorenöl und Speiseöl in die dafür zur Verfügung stehenden Behälter einzufüllen bzw. an der vom Gemeinderat bezeichneten Sammelstelle abzugeben. Lösungsmittel, Farben, Lacke und Verdünner gehören nicht ins Altöl, sie sind nach 0 zu entsorgen. 6 Textilien/Schuhe Die Gemeinde kann Textiliensammelstellen betreiben oder betreiben lassen.. Übrige Sammelstellen 7 Tierkadaver Alle auf Gemeindegebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte (Tierkadaver) sind der vom Gemeinderat zu bestimmenden Sammelstelle zu liefern oder direkt abholen zu lassen. Von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist die Entsorgung von Kleintieren bis zu einem Gewicht von 0 Kilogramm, die auf privatem Grund vergraben werden können. Möglich ist auch die Kremation der Tiere auf eigene Kosten. ) 0
11 Tierhalterinnen und Tierhalter haben für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Tierkadaver-Sammelstelle, den Transport des Sammelgutes sowie die Entsorgung verursachergerechte Gebühren zu entrichten. Sie tragen die Kosten der Direktabholung von Tierkadavern vollständig. ) Die Lieferung von kleinen, toten Haustieren wie Katzen, Hunde und dergleichen bis zu einem Gewicht von 0 Kilogramm in die Sammelstelle ist kostenlos. Der Gemeinderat legt die Gebühr fest, welche die Tierhalterinnen und Tierhalter pro Kilogramm der gelieferten tierischen Nebenprodukte (Kadaver) zu entrichten haben. ) 4 Im Übrigen richtet sich die Entsorgung tierischer Nebenprodukte nach dem übergeordneten Recht. ) 8 Steine, Bauschutt und Aushubmaterialien müssen der dafür vorgesehenen Bau- Sortieranlage oder Deponie zugeführt werden. Steine und schutt 9 Kühlgeräte Kühlgeräte aller Art müssen einer umweltgerechten Entsorgung übergeben werden. Eine Entsorgung via Alteisensammlung ist verboten. 0 Giftige Abfallstoffe Sonderabfälle im Sinne der eidgenössischen Verordnung über Sonderabfälle vom. November 986 wie Pestizidrückstände, Farben- und Lackreste, Leuchtstoffröhren usw. sowie Abfallgifte gemäss Art. 6 des eidgenössischen Giftgesetzes vom. März 969 sind den Verkaufsstellen zurückzugeben oder einer der regionalen Giftsammelstellen zuzuführen. Abfälle und Rückstände in jeder Form, die wegen ihrer Zusammensetzung oder ihrer Menge nicht in konventionellen Abfallentsorgungs- oder Abwasserreinigungsanlagen beseitigt werden können und in besonderen Anlagen behandelt werden müssen, sind den Sonderabfällen gemäss Absatz gleichgestellt. 4. Finanzen Allgemeines Zur Finanzierung der Abfallentsorgung und deren Organisation, des Betriebes und Unterhaltes des Sammeldienstes, der Entsorgungsanlagen und Einrichtungen sowie der Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals erhebt die Gemeinde von den Einwohnern und dem Gewerbe (Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe) kostendeckende Gebühren.
12 Die Benützung der Kehrichtabfuhr, Sperrgutabfuhr und allfällig weiterer Spezialabfuhren sowie der permanenten Abfallsammelstellen ist gebührenpflichtig. Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Abfallgebühren, bzw. die Preise für Gebührenmarken, Containerplomben festzusetzen, die jährliche Grundgebühr für die Haushalte und Gewerbebetriebe festzulegen, und diese jederzeit der Kostenentwicklung im Bereich Abfallentsorgung anzupassen. 4 Die Kosten für die Anschaffung von Containern und weitere Kosten für die Bereitstellung der Abfälle sind von den Benützern zu tragen. Gebührentarif Die Gebührentarife sind im Anhang dieses Reglementes ersichtlich. Gebührenbezug Der Gebührenbezug erfolgt mittels Grundgebühr und Gebührenmarken (Kleber), Containerplomben oder durch Rechnungsstellung. Gebührenmarken und Plomben können bei den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. 5. Schlussbestimmungen 4 Vollzug Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem Gemeinderat. Die Gemeindeorgane sind ausdrücklich befugt, zwecks Kontrolle Abfallbehältnisse zu öffnen und deren Inhalt zu überprüfen. 5 Rechtsmittel Beschwerden, welche die Abfallentsorgung betreffen, sowie Meldungen über die Verletzung von Vorschriften dieses Reglements sind dem Gemeinderat schriftlich einzureichen und zu begründen. Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates können, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 0 Tagen seit Zustellung, beim Baudepartement des Kantons Aargau angefochten werden.
13 6 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Abfallreglements werden nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes mit Busse bis Fr geahndet. Die administrativen Aufwendungen sowie die Kosten für die Reinigung, Beseitigung und weitere Umtriebe können dem Verursacher in Rechnung gestellt werden. Vorbehalten bleibt die Anwendung kantonaler und eidgenössischer Strafbestimmungen. Rechtswidrige Zustände sind vom Verursacher nach Einräumung einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ist Gefahr im Verzug oder unterlässt der Verursacher die Beseitigung, sorgt die Gemeinde auf Kosten des Schuldigen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. 7 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 0. April 00 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden alle bisherigen Regelungen aufgehoben. Gebührentarif siehe Anhang. Beschlossen von der Einwohnergemeinde Eiken am 0. Dezember 000 NAMENS DES GEMEINDERATES EIKEN Der Gemeindeammann Georges Collin Der Gemeindeschreiber Marcel Weiss ) Änderung gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom , gültig ab
14 Anhang G e b ü h r e n t a r i f Exklusive eidg. Mehrwertsteuer, gültig ab..0: Permanente Sammelstellen, Prävention, Organisation, Verwaltung: jährliche Grundgebühr pro Haushaltung und Gewerbebetrieb Fr Kehrichtabfuhr: Bogen = Vignetten à Fr..40 (Abfallsack) Fr Bogen = 5 Plomben à Fr (800-Liter Container) Fr Liter Sack 5-Liter Sack 60-Liter Sack 0-Liter Sack 800 Liter Container ½ Vignette Vignette Vignetten Vignetten Plombe Sperrgut: Gewicht bis 0 kg Gewicht bis 5 kg pro 0 kg weiteres Gewicht Vignetten Vignetten Vignette 4
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