Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Umweltschutzreglement. vom 5. Juli 1989
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- Maximilian Kaufman
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1 Einwohnergemeinde 4512 Bellach Umweltschutzreglement vom 5. Juli 1989 Stand: 5. Juli 1989
2 Umweltschutzreglement der Einwohnergemeinde Bellach Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bellach, gestützt auf 56 Absatz 1 litera a und 113 des Gemeindegesetzes sowie Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Grundsatz 1 1 Dieses Reglement bezweckt die Förderung des umweltgerechten Verhaltens von Bevölkerung, Wirtschaft, Behörden und Verwaltung. 2 Schutz und Erhaltung der Umwelt sind nach dem Grundsatz der Selbstverantwortung Sache jedes Einzelnen. 3 Die Massnahmen dieses Reglementes folgen weiter den Grundsätzen des Verursacherprinzips, der Vorsorge und der Zusammenarbeit der Betroffenen. Organisation 2 1 Fachstelle für Umweltschutz ist - der Beauftragte für Umweltschutz 2 Die Gesundheits- und Umweltschutzkommission bezeichnet aus ihrer Mitte den Beauftragten für Umweltschutz. 3 Die Fachstelle für Umweltschutz untersteht - dem Gemeinderat 4 Zuständigkeiten und Verfahren von bestehenden Behörden werden durch dieses Reglement nicht geändert. Pflichten von Behörden und Verwaltung 3 1 Die Gemeindebehörden und die Verwaltung haben bei ihrer Tätigkeit die Anliegen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. 2 Die Fachstelle meldet der vorgesetzten Behörde die Missachtung von Empfehlungen, wenn sich durch Gespräche keine gütliche Einigung ergibt. 3 Der Fachstelle sind die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen zuzustellen. Finanzielle Mittel 4 Für die Aufgaben des Umweltschutzes sind im Voranschlag die notwendigen Mittel bereitzustellen. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\17-umweltschutz.doc / Seite 2 von 2
3 II. Allgemeine Aufgaben Fachstelle 5 Die Fachstelle hat folgende Aufgaben: a) die Beratung und Information von Bevölkerung, Wirtschaft, Schule, Gemeindebehörden und Gemeindeverwaltung in Belangen des Umweltschutzes; in Zusammenarbeit und Absprache mit den zuständigen Kommissionen; b) die Meldung von unzulässigen Umweltbeeinträchtigungen an die zuständige Behörde der Gemeinde oder des Kantons; c) die Stellungnahme zu umweltrelevanten Geschäften zuhanden der Behörden der Gemeinde und des Kantons; d) die Erarbeitung von Grundlagen über den Zustand der Umwelt in der Gemeinde, die laufenden Veränderungen und die notwendigen Massnahmen (Umweltbeobachtung); e) die Koordination der Umweltschutz-Aktivitäten in der Gemeinde mit denjenigen des Kantons; f) das Fördern von Umweltschutzmassnahmen bei gemeindeeigenen Bauten, Anlagen, Planungen und Tätigkeiten. III. Besondere Bestimmungen Luftreinhaltung 6 1 Die Feuerungskontrolle ist im Reglement über die Feuerungskontrolle geregelt. Zuständige Behörde ist die Baukommission, Fachstelle die Bauverwaltung. 2 Durch Aufklärung und Empfehlungen soll insbesondere das Verbrennen von umweltgefährdenden Abfällen im Freien oder in ungeeigneten Anlagen verhindert werden (siehe auch 7 Kehrichtreglement). Trinkwasser/Gewässerschutz 7 1 Für den ordnungsgemässen Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen gemäss Wasserreglement ist die Werkkommission zuständig. 2 Sie veranlasst die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und überwacht die Einhaltung der Schutzbestimmungen. 3 Für den ordnungsgemässen Betrieb und Unterhalt der Kanalisationsanlagen gemäss Reglement betreffend die öffentliche Kanalisation ist die Werkkommission zuständig. 4 Sie fördert die Erhaltung und Wiederherstellung von naturnahen Gewässerbetten und Ufern. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\17-umweltschutz.doc / Seite 3 von 3
4 5 Sie fördert Massnahmen zur Verminderung des Sauber- und Meteorwasserabflusses in die Kanalisation. 6 Die Gesundheits- und Umweltschutzkommission fördert den sparsamen Verbrauch von Wasser und wasserbelastenden Stoffen und überwacht den Austrag von Klärschlamm und Jauche entlang von Gewässern. Abfälle 8 1 Durch Information der Konsumenten und zielgerechte Massnahmen soll die Abfallmenge verringert werden. 2 Die Gesundheits- und Umweltschutzkommission sorgt für eine umweltfreundliche Entsorgung der Abfälle, indem namentlich a) das Kompostieren gefördert wird; b) wiederverwertbare Güter gesammelt und weitergeleitet werden. 3 Sie informiert die Bevölkerung, führt Informationsveranstaltungen durch und prüft den Erfolg der Massnahmen. Abfuhr und Sammelstellen 9 1 Im Rahmen des Reglementes über die Kehrichtbeseitigung, für dessen Durchführung die Gesundheits- und Umweltschutzkommission zuständig ist, sorgt die Gemeinde - für die regelmässige Kehrichtabfuhr, - für die Abfuhr kompostierbarer Abfälle, - für regelmässige Altpapiersammlungen. Die Gemeinde betreibt ständige Sammelstellen für - Altglas, - Batterien, - Aluminium, - Altöl, - Weissblech. Die Gemeinde betreibt im Verband mit Nachbargemeinden die Tierkadaver-Sammelstelle in Selzach. 2 Die Umweltschutzkommission kann bei Bedarf weitere ständige Sammelstellen vorschlagen. 3 Die Gesundheits- und Umweltschutzkommission kann bei Bedarf Spezialsammlungen beantragen. 4 Die Gemeinde vermittelt die Entsorgung von Sonderabfällen (z. B. Lösungsmittel, Leuchtstoffröhren etc.). Verkehr 10 1 Die Planungskommission prüft im Rahmen der Ortsplanung Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs, des Radfahrens und zugunsten der Fussgänger. P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\17-umweltschutz.doc / Seite 4 von 4
5 2 Sie unterbreitet den zuständigen Behörden Vorschläge zur Planung von Verkehrswegen und Abstellplätzen, Vorkehren zur Verkehrsberuhigung in den Quartieren, Verkehrsbeschränkungen etc. 3 Die Werkkommission verfolgt die gleichen Ziele im Zusammenhang mit dem Ausbau oder der Korrektion von Strassen oder im Zusammenhang mit anderen Tiefbauarbeiten. Naturschutz 11 1 Die Planungskommission integriert das Naturinventar in die Ortsplanung und besorgt die periodische Überarbeitung. Sie sorgt für die Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen für die einheimische Pflanzen- und Tierwelt. 2 Die zuständigen Kommissionen unterbreiten Vorschläge für die Erstellung und den Unterhalt von naturnahen Grünanlagen bei gemeindeeigenen Bauten und Anlagen. Sie beantragen wenn nötig den Beizug von Fachleuten. 3 Die Baukommission fördert in Zusammenarbeit mit der Gesundheitsund Umweltschutzkommission die Anlage von naturnahen Gärten, Wiesen und Hecken durch Private, indem sie diesen Empfehlungen und Informationsmaterial abgibt. 4 Die Planungskommission überwacht die Naturreservate und Schutzgebiete. 5 Die Gemeinde kann in besonderen Fällen den Unterhalt von Hecken und Gehölzen auf Gesuch hin unterstützen. Lärmschutz 12 1 In bewohnten Gebieten sind lärmige Arbeiten jeglicher Art, wie Rasenmähen, Motorhacken, Holzfräsen/-spalten, lärmige Hobbyarbeiten etc. in der Zeit zwischen und Uhr sowie zwischen und Uhr untersagt. 2 Die Fachstelle erarbeitet Vorschläge für bauliche und planerische Massnahmen des Lärmschutzes sowie notfalls für den Erlass von polizeilichen Lärmschutzvorschriften. Verwendung von Stoffen und Schutz des Bodens 13 1 In gemeindeeigenen Anlagen und Bauten darf der Einsatz von umweltgefährdenden Stoffen nur soweit unbedingt nötig erfolgen. Dieser Grundsatz ist insbesondere auch im Winterdienst beim Einsatz von Taumitteln zu beachten. 2 Die Gesundheits- und Umweltschutzkommission informiert die Haushalte über die Verwendung von umweltgefährdenden Stoffen wie Reinigungsmittel, Farben, Spraydosen etc. 3 Sie informiert über den Einsatz von Insektiziden, Fungiziden, Herbizi- P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\17-umweltschutz.doc / Seite 5 von 5
6 den und Düngemitteln und deren Ersatz durch alternative Methoden in der Landwirtschaft, in Gärten und entlang von Strassen. Energie 14 1 Baukommission und Fachstelle vermitteln Informationsmaterial über das sparsame Verwenden von Energie und das energiesparende Bauen. 2 Bei gemeindeeigenen Bauten und Anlagen sorgt die Fachstelle für eine sparsame Raumheizung und prüft Möglichkeiten für weitere Energieeinsparungen, Sanierungen und den Einsatz von alternativen Energieträgern und techniken. Widerhandlungen 15 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Reglementes werden durch den Friedensrichter im Rahmen seiner Kompetenz geahndet. Die Anwendung kantonaler oder eidgenössischer Strafbestimmungen bleibt vorbehalten. Schlussbestimmungen 16 Dieses Reglement tritt bei Vorliegen der regierungsrätlichen Genehmigung sofort in Kraft. Von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bellach am 5. Juli 1989 beschlossen. Der Gemeindepräsident: Ernst Walter Der Gemeindeschreiber: Martin Künzli P:\EwkDokumente\reglemente\Reglemente Text und Titel\17-umweltschutz.doc / Seite 6 von 6
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