Abfallwirtschaft. Reglement SCHNEISINGEN. Inkraftsetzung per 1. Januar 1993

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1 SCHNEISINGEN Reglement Abfallwirtschaft Inkraftsetzung per. Januar 99 Änderungen (Einführung Grüngut) beschlossen an der Gemeindeversammlung vom. November 008 (gültig ab. Januar 009)

2 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen + II. Abfuhren a) Gemeinsame Bestimmungen 5 b) Kehrichtabfuhr c) Grünabfuhr 6 d) Weitere Spezialabfuhren 6 III. Sammelstellen Kommunale Sammelstelle IV. Finanzierung Gebührentarif 9 V. Schlussbestimmungen 0

3 Die Einwohnergemeinde Schneisingen erlässt, gestützt auf Abs. lit. d des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom Abs. lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Geltungsbereich Verunreinigungen öffentlichen Bodens sowie der Luft Organisation Unterstützung Dieses Reglement bezweckt, den Abfall einwandfrei und umweltschonend zu verwerten, gegebenenfalls ihn unschädlich zu machen und zu beseitigen. Sämtliche auf Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle sind, soweit keine eidgenössischen oder kantonalen Bestimmungen anwendbar sind, nach den Vorschriften dieses Reglements zu entsorgen. Siedlungsabfälle sind Haushaltsabfälle (Hauskehricht, Sperrgut, Gartenabfälle) und gleichartige Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (Büroabfälle, Verpackungen, Küchenabfälle aus dem Gastgewerbe) sowie Strassen- und Marktabfälle. Die Entsorgung der übrigen Abfälle, insbesondere betriebsspezifischer Abfälle aus Gewerbe und Industrie, obliegt dem Inhaber nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Die Verunreinigung von Strassen, Wegen und Plätzen, von Wald und Feld sowie der Kanalisationen und Bachläufe durch Ablagerung von Kehricht, Schutt und anderem Unrat ist verboten. Die Abfallentsorgung steht unter Aufsicht und Leitung des Gemeinderats. Die Durchführung innerhalb der Gemeinde obliegt der Gemeindeverwaltung. Sie wirkt als Auskunftstelle für die Bevölkerung. 5 Die Gemeinde kann sich an den Kosten von Massnahmen für eine rohstoffund umweltgerechte Abfallentsorgung beteiligen.

4 Kontrolle Benützungspflicht Öffentliche Abfallkörbe Verbrennen Kanalisation Kompostierung 6 Die Gemeindeverwaltung kontrolliert namentlich in Industrie- und Gewerbebetrieben mittels Stichproben Herkunft, Mengen, Arten und Beseitigung der Abfälle, nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten. Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und deren Schweigepflicht richtet sich nach den Artikeln 6 und 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom Im Rahmen dieses Reglements müssen Abfälle dem Sammel- und Beseitigungsdienst der Gemeinde oder dem von ihr beauftragten Privaten übergeben werden. Ausgenommen ist das private Kompostieren von Haus-, Garten- und Gewerbeabfällen, sofern es ohne Gefährdung von Gewässern oder Beeinträchtigung der Nachbarn erfolgt. Der Gemeinderat kann Industrie- und Gewerbebetrieben für die Entsorgung von Siedlungsabfällen gemäss bzw. die direkte Anlieferung in die Kehrichtentsorgungsanlage nach Absprache mit den dort zuständigen Stellen gestatten oder bei grösseren Abfallmengen vorschreiben. Das Deponieren von Abfällen ist auf dem Gemeindegebiet verboten. Abfälle für die Abfuhren dürfen nur von Einwohnern von Schneisingen bereitgestellt werden. 8 Der Gemeinderat sorgt für die Aufstellung und regelmässige Leerung von Abfallkörben. Die Körbe dienen der Aufnahme von Kleinabfällen und Hundekotbeuteln. Sie dürfen nicht für die Abgabe von Haushaltsabfällen oder sperrigen Gegenständen benützt werden. 9 Das Verbrennen von Abfällen im Freien und in Feuerungsanlagen ist untersagt. Ausgenommen sind Verbrennungen, die der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen dienen. 0 Die Abfälle dürfen in keiner Form, also auch nicht wenn sie zerkleinert sind, in die Kanalisation geleitet werden. Die Gemeinde kann allenfalls im Verband mit anderen Gemeinden eine öffentliche Kompostieranlage für mit der Grünabfuhr eingesammelte Abfälle errichten oder betreiben lassen. Geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sollen nach Möglichkeit privat kompostiert werden.

5 II. Abfuhren a) Gemeinsame Bestimmungen Bediente Strassen Bereitstellung Abfuhren erfolgen ab allen ordentlichen Sammelplätzen. Mit dem Kehrichtfahrzeug werden nicht bedient: - Sackgassen ohne ausreichende Wendeplätze - Strassen, welche mit dem Kehrichtfahrzeug nur schwer befahren werden können. - Strassen zu abgelegenen Liegenschaften oder Ortsteilen, für welche der Gemeinderat den Abstellort gemäss Abs. bestimmt hat. Das Abfuhrgut ist so bereitzuhalten, dass Verkehrsbehinderungen vermieden werden. Für Container und grössere Ansammlungen kann der Gemeinderat den Abstellort bestimmen; dasselbe gilt für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften oder Ortsteile. Für Mehrfamilienhäuser, Reihenfamilienhaussiedlungen oder Geschäftshäuser kann der Gemeinderat separate Container verlangen. Das Abfuhrgut darf frühestens am Abfuhrtag bereitgestellt werden. b) Kehrichtabfuhr Umfang Organisation Der Kehrichtabfuhr sind unter Vorbehalt von Absatz folgende Abfallarten zu übergeben: - Abfälle aus Wohnungen und ihrer Umgebung, welche im Interesse von Hygiene und Ordnung regelmässig entfernt werden (Hauskehricht) - dem Hauskehricht entsprechende Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben. Von der Abfuhr sind ausgeschlossen: - Abfälle für welche Separatabfuhren oder Sammelstellen bestehen, insbesondere Sonderabfälle nach - gewerbliche und industrielle Abfälle, soweit sie nicht dem Hauskehricht gleichgestellt sind (vgl. Abs. ) - flüssige, teigige, stark durchnässte, feuergefährliche, giftige oder stark korrosive Abfälle - alle übrigen Abfälle und Rückstände, die wegen ihrer Zusammensetzung oder ihrer Menge nicht in konventionellen Abfallbeseitigungsanlagen entsorgt werden können - Sperrgüter. 5 Die Kehrichtabfuhr findet in der Regel einmal wöchentlich statt. 5

6 Bereitstellungsart 6 Die Abfälle sind in fest verschnürten und offiziell zugelassenen Säcken zu höchstens 5 kg Gewicht pro Sack, versehen mit einer Gebührenmarke, bereitzustellen. Bei Gebäuden oder zusammengehörenden Gebäudegruppen mit mehreren Wohnungen, sind zugelassene Norm-Container zu verwenden. Die Abfälle sind, in offizielle Kehrichtsäcke abgepackt, versehen mit einer Gebührenmarke, darin zu deponieren. Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe mit grösserem Anfall an Abfällen sind verpflichtet, die Abfälle in zugelassenen Norm-Containern, versehen mit einer Plombe, bereitzustellen. Für die von der Kehrichtabfuhr ausgeschlossenen Abfallarten wird auf verwiesen. Kleinsperrgut mit Ausmassen von höchstens 0,7 x 0,7 x, m und maximal 5 kg Gewicht ist in fest verschnürten Bündeln oder Schachteln, versehen mit einer Gebührenmarke, bereitzustellen. Verletzungsgefahren sind zu vermeiden. 5 Presswürfel sind nicht zugelassen. c) Grünabfuhr Umfang Organisation Bereitstellungsart 7 Zur Kompostierung geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sind, soweit sie nicht gemäss vom Inhaber kompostiert werden können, der Grünabfuhr mitzugeben. 8 Die Termine der Grünabfuhr werden bekanntgegeben. 9 Die kompostierbaren Abfälle sind in normierten Grüngutbehältern oder in verschnürten Bündeln zu max. 5 kg, versehen mit der/den entsprechenden Gebührenmarke/n, bereitzustellen. Die Gemeinde kann zusätzlich einen Häcksel- und Deponieservice anbieten. Die Termine werden periodisch veröffentlicht. d) Weitere Spezialabfuhren Umfang und Organisation 0 Nach Bedarf werden Spezialabfuhren durchgeführt. Die Abfuhrtage und Detailanordnungen werden vorgängig veröffentlicht. Mindestens zweimal jährlich wird eine Sperrgutabfuhr durchgeführt. Änderungen beschlossen an der Gemeindeversammlung vom. November 008 (gültig ab. Januar 009) 6

7 III. Sammelstellen Kommunale Sammelstellen Arten Altglas Steine und Bauschutt Metalle Weissblech Aluminium Altöle Für folgende Abfallarten sind Sammelstellen vorhanden: - Glas - Papier - Aluminium / Weissblech / Kleinmetalle - Steine und Bauschutt (mineralische Stoffe) - Metalle (gross) - Altöle - Elektromaterial - Batterien Der Unterhalt der Sammelstellen obliegt der Gemeinde. Altglas ist nach Farben getrennt zu sammeln. Metall-, Porzellan- und Plastikverschlüsse, Blechdeckel, Gummiteile usw. sind vorher zu entfernen. Die Benützung der Sammelstellen ist zeitlich begrenzt. Die Übernahme von grösseren Mengen Altglas aus Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben ist gebührenpflichtig. Kleinere Mengen Steine, Geschirr, Keramik und nicht brennbarer Bauschutt wie Ziegelsteine, Betonbruchstücke usw. dürfen in der Mulde deponiert werden. Es können alle rein metallischen Gegenstände abgeliefert werden. 5 Büchsen und Weissblech sind in den dafür vorgesehenen Container zu geben. Sie sind vorher zu reinigen. 6 Gereinigte Aluminiumabfälle sind in den vorgesehenen Container zu geben. 7 Kleinere Mengen von Altölen sind in den dafür zur Verfügung stehenden Behälter einzufüllen. Lösungsmittel, Farben, Lacke und Verdünner sind nach zu entsorgen. Möbel 8 Möbel sind der Spezialabfuhr gemäss 0 zu übergeben. 7

8 Batterien Tierkörper Pneu Sonderabfälle und andere gefährliche Rückstände 9 Batterien sind grundsätzlich den Verkaufsstellen zurückzugeben oder in den dafür zur Verfügung stehenden Container zu geben. 0 Tierkadaver (Kleintiere), Schlachtabfälle und die übrigen als Tierkörper im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung geltenden Abfälle sind im Kadaverschrank beim Schlachthaus zu deponieren. Fahrzeugreifen aus Gummi, Gummischläuche etc. sind der Verkaufsstelle bzw. der Garage zurückzugeben. Diese sind für eine umweltgerechte Entsorgung, Recycling verantwortlich und verpflichtet. Fahrzeugreifen dürfen weder der Kehrichtabfuhr mitgeben noch auf der Sammelstelle abgelagert werden. Sonderabfälle im Sinne der eidgenössischen Verordnung über Sonderabfälle vom. November 986 wie Pestizidrückstände, Farben- und Lackreste, Leuchtstoffröhren usw. sowie Abfallgifte gemäss Art. 6 des eidgenössischen Giftgesetzes vom. März 969 sind den Verkaufsstellen zurückzugeben oder einer der regionalen Giftsammelstellen zuzuführen. Abfälle und Rückstände in jeder Form, die wegen ihrer Zusammensetzung oder ihrer Menge nicht in konventionellen Abfallentsorgungs- oder Abwasserreinigungsanlagen beseitigt werden können und in besonderen Anlagen behandelt werden müssen, sind den Sonderabfällen gemäss Absatz gleichgestellt. IV. Finanzierung Allgemeines Zur Finanzierung der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt die Gemeinde Gebühren. Diese sollen die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt des Sammeldienstes, der Entsorgungsanlage und Einrichtungen sowie Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals decken. Die periodische Anpassung der Gebühren an die Kostenentwicklung innerhalb des vorgegebenen Kostendeckungsgrades liegt in der Kompetenz des Gemeinderats. Die Benützung der Kehrichtabfuhr, der Grünabfuhr, allfälligen Spezialabfuhren und des Häckseldienstes sind gebührenpflichtig. Die Sammelstellen und Deponien stehen gratis zur Verfügung. Die Kosten für die Anschaffung von Containern und weitere Kosten für die Bereitstellung der Abfälle sind von den Benützern zu tragen. Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung, wie eigene Kompostierung, Direktlieferungen in Entsorgungsanlagen, Sonderabfallentsorgung ausser der Sammelstellen oder -aktionen der Gemeinde, Öl- und Benzinscheiderleerung tragen die Verursacher. 8

9 Bemessungsgrundlagen Bei der Kehrichtabfuhr, der Grünabfuhr und Häckseldienst werden nebst der Grundpauschale Gebühren pro Sack / Behälter / Container oder Anfahrt erhoben. Die Ansätze ergeben sich aus den jeweils gültigen Tarifen. Gebührenbezug Gebührentarif 5 Der Gebührenbezug erfolgt mittels Gebührenmarken und Containerplomben. Marken und Containerplomben können bei den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. 6 Gebührenmarken + Grundpauschale Einzelperson / Grundpauschale Fr / Jahr ab Personen / Grundpauschale Fr / Jahr Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Grundpauschale Fr / Jahr zuzüglich Säcke 7 Liter, Gebührenmarke Fr..0 / Stück 5 Liter, Gebührenmarke Fr..50 / Stück 60 Liter, Gebührenmarke Fr..00 / Stück 0 Liter, Gebührenmarke Fr. 7.0 / Stück Sperrgüter bis 5 kg, Gebührenmarke Fr. 7.0 / Stück Containerplomben 600 Liter Fr / Stück 800 Liter Fr / Stück Häckseldienst pro Anfahrt (inkl. Häckselarbeiten bis 0 Minuten) Fr jede zusätzliche Minute Fr Grüngut Jahresvignette Einzelabfuhr 0-5 Liter Fr Fr..50 (Einzelvignette) 0-0 Liter Fr Fr (Einzelvignette) bis 0 Liter Fr Fr * bis 60 Liter Fr Fr..00 * bis 660 Liter Fr Fr * Grüngutschlaufe Fr (Einzelvignette) * Kumulierung von Einzelvignetten zu Fr Gebührenanpassung gemäss Entscheid des Gemeinderats vom Einführung gemäss Entscheid des Gemeinderats vom Gebührenanpassung gemäss Entscheid des Gemeinderats vom Änderungen beschlossen an der Gemeindeversammlung vom. November 008 (gültig ab. Januar 009) 9

10 V. Schlussbestimmung Rechtsschutz Vollstreckung Strafbestimmung Inkrafttreten 7 Verfügungen und Entscheide des Gemeinderats können innert 0 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Baudepartement angefochten werden. 8 Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglements werden mit Busse bis zu Fr geahndet. Gegen einen Strafbefehl kann der Gebüsste beim Gemeinderat innert 0 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Es gilt das Verfahren gemäss des Gemeindegesetzes. Vorbehalten bleibt die Anwendung kantonaler und eidgenössischer Strafbestimmung. 0 Dieses Reglement tritt am 0. Januar 99 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt ist das Kehrichtreglement vom 0. Januar 967 aufgehoben. NAMENS DES GEMEINDERATS Gemeindeammann Gemeindeschreiber Alex Hirt Hans Rub Genehmigt durch die Einwohnergemeindeversammlung vom

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