Abfallreglement Januar 2010
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- Timo Feld
- vor 8 Jahren
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1 Abfallreglement Januar 00
2 Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Bestimmungen 5 Zweck 5 Geltungsbereich 6 Definition Abfallarten 7 4 Grundsätze 8 5 Information 0 6 Vollzug 7 Benützungspflicht 8 Abfallzerkleinerer 9 Ablagerungsverbot 0 Öffentliche Abfallkörbe Kompostieren 4 Verbrennen 4. Abfuhren 5.. Gemeinsame Bestimmungen 5 Organisation 5 4 Bediente Strassen 5 5 Abfuhrdaten 6 6 Bereitstellung 6.. Kehrichtabfuhr 6 7 Umfang 6 8 Bereitstellungsart 7
3 .. Sperrgut 8 9 Umfang 8 0 Bereitstellungsart 9.4. Grünabfuhr 9 Umfang 9 Bereitstellungsart 9.5. Weitere Spezialabfuhren 9 Umfang 9. Sammelstellen 0.. Kommunale Sammelstellen 0 4 Angebot 0 5 Betrieb 0.. Übrige Sammelstellen 6 Elektrische und elektronische Geräte 7 Batterien und Akkumulatoren 8 Tierkörper 9 Bauabfälle 0 Sonderabfälle
4 4. Finanzierung 4 Verursacherprinzip und kostendeckende Gebühren 4 Gebühren 4 Bemessungsgrundlage 5 4 Gebührenbezug 6 5 Abfallrechnung 6 5. Schlussbestimmungen 7 6 Rechtsschutz 7 Vollstreckung 7 8 Strafbestimmungen 7 9 Inkrafttreten 8 4
5 Abfallreglement Die Stadt Brugg erlässt, gestützt auf: Abs. des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer vom 4. September 007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 78.00) Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer vom 4. Mai 008 (V EG UWR; SAR 78.) das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 98 (Umweltschutzgesetz, USG, SR 84.0) 0 Abs. lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 9. Dezember 978 (Gemeindegesetz; SAR 7.00) folgendes Reglement:. Allgemeine Bestimmungen Dieses Reglement regelt die kommunale Abfallwirtschaft in der Stadt Brugg. Es bezweckt eine verursacher- und umweltgerechte Abfallbewirtschaftung sowie einen sparsamen Umgang mit Ressourcen. Zweck 5
6 Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf beide Geschlechter. Geltungsbereich Das Reglement richtet sich an alle Personen, die Abfälle verursachen oder innehaben. Sämtliche auf dem Stadtgebiet anfallenden - Siedlungsabfälle, - Abfälle aus Industrie-, Gewerbe-, Landwirtschaftsund Dienstleistungsbetrieben (Betriebe), deren Zusammensetzung mit Siedlungsabfällen (insbesondere Kehricht) vergleichbar ist, - Sonderabfälle aus Haushaltungen sind nach den Vorschriften dieses Reglements einer Wiederverwendung, Verwertung oder Behandlung zuzuführen. Alle übrigen Abfälle, insbesondere betriebsspezifische Abfälle, Sonderabfälle und kontrollpflichtige Abfälle aus Betrieben, müssen vom Inhaber direkt nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung entsorgt werden. 4 Abfuhren und Sammelstellen stehen ausschliesslich der Bevölkerung der Stadt Brugg zur Verfügung. 6
7 Siedlungsabfälle sind die aus Haushaltungen stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung ungeachtet ihrer Herkunft. Sie bestehen aus Kehricht (brennbare, nicht verwertbare Abfälle), Sperrgut (Kehricht, der wegen seiner Abmessungen oder seines Gewichts nicht in zulässige Gebinde passt), Grünabfällen (biogene Abfälle, die vergärt oder kompostiert werden können wie Küchen- und Gartenabfälle usw.) sowie Separatabfälle (Abfälle, die separat gesammelt werden durch Separatabfuhr, Spezialsammlung, Sammelstelle und Handel, wie z. B. Altpapier, Altglas, Altmetall usw.). Definition der Abfallarten Den Siedlungsabfällen gleichgestellt sind Abfälle aus Betrieben, deren Zusammensetzung mit Siedlungsabfällen vergleichbar ist. Sonderabfälle aus Haushaltungen sind Sonderabfälle, die in Privathaushaltungen anfallen und ausschliesslich aus Privatgebrauch und nicht aus gewerblicher Tätigkeit entstehen. 7
8 4 Sonderabfälle und kontrollpflichtige Abfälle sind Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung einer speziellen Behandlung zugeführt werden müssen. 4 Grundsätze Die Bevölkerung und die Verantwortlichen in den Betrieben sollen beim Kauf und Gebrauch von Gütern darauf achten, dass möglichst wenig Abfälle entstehen und problematische Stoffe vermieden werden. Verwertbare Anteile von Abfällen sind nach Arten getrennt zu sammeln und den entsprechenden Entsorgungswegen zuzuführen. Kompostier- und vergärbare Abfälle aus Feld, Garten und Haushalt sollen einer Grüngutverwertung zugeführt werden. Anhang der Verordnung über Listen zum Verkehr mit Abfällen, im Abfallverzeichnis nach Art. der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom. Juni 005 (VeVA; SR 84.60) 8
9 4 Sofern möglich, sind ausgediente Geräte dem Handel oder dem Hersteller zurückzugeben. Es besteht für elektrische und elektronische Geräte eine Rückgabe- und Rücknahmepflicht (VREG ). Verkaufsstellen müssen elektrische und elektronische Geräte, die sie im Sortiment führen, gegenüber den Konsumenten kostenlos zurücknehmen und Konsumenten müssen sie zurückbringen. 5 Sonderabfälle aus Haushaltungen sind den Verkaufsstellen zurückzugeben, die Produkte dieser Art im Sortiment führen, oder einer bezeichneten Sammelstelle (Drogerie / Apotheke) abzugeben. Grössere Mengen an Sonderabfällen (z.b. aus Wohnungs- oder Hausräumungen) sind gegen Bezahlung direkt an einen bewilligten Entsorgungsbetrieb abzugeben. Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte vom 4. Januar 998 (VREG; SR 84.60) Die im Einzugsbereich liegenden Drogerien und Apotheken werden im Entsorgungskalender aufgelistet. 9
10 5 Information Die Stadt informiert die Bevölkerung und die Verantwortlichen in den Betrieben über die Möglichkeiten, beim Kauf und Gebrauch von Gütern Abfälle zu vermeiden, und über die Möglichkeiten zur Verwertung von Abfällen sowie über deren umweltgerechte Behandlung. Die Stadt nimmt ihre Vorbildfunktion wahr und beachtet diese Empfehlungen selber. Verantwortliche Stelle für die Abfallwirtschaft ist die Bauverwaltung. Sie steht der Bevölkerung und den Betrieben für Fragen zur Verfügung. Die Stadt verteilt jeweils auf Jahresbeginn an alle Haushalte und Betriebe einen Entsorgungskalender, in dem insbesondere die Abfuhrdaten, Standorte und Angebote der kommunalen Separatsammelstellen sowie die Abgabemöglichkeiten für Sonderabfälle aufgeführt sind. 4 Die Stadt führt eine Abfallstatistik. Diese gibt über Art, Menge und Entsorgungswege der Abfälle sowie über die Kosten der Abfallbewirtschaftung Auskunft. 5 Die Stadt kann sich an den Kosten von Massnahmen und an besonderen Aktivitäten für eine ressourcen- und umweltschonende Abfallbewirtschaftung beteiligen. 0
11 6 Die Abfallbewirtschaftung steht unter Aufsicht und Leitung des Stadtrates. Vollzug (Zuständigkeiten) Die Durchführung innerhalb der Stadt obliegt der Bauverwaltung. Der Stadtrat ist befugt, Herkunft, Menge, Art und Behandlung der Abfälle aus Haushaltungen und Betrieben zu kontrollieren. Falls nötig, können Säcke und Behälter geöffnet werden. 4 Der Stadtrat kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben aussenstehende Fachleute beiziehen. 5 Die Stadt kann zur Lösung ihrer Aufgaben mit anderen Gemeinden oder mit einem Verband zusammenarbeiten. Sie koordiniert nach Möglichkeit ihre Tätigkeit und Gebührenstruktur mit den Nachbargemeinden. Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und deren Schweigepflicht richten sich nach den Artikeln 46 und 47 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 98. (USG, SR 84.0)
12 7 Benützungspflicht Siedlungsabfälle müssen dem Sammeldienst der Stadt übergeben werden. Davon ausgenommen ist: - Abfall, der für die Wiederverwendung, Verwertung oder Entsorgung dem Hersteller oder dem Handel zurückgegeben werden muss (z.b. ausgediente Gegenstände und Geräte). - privates Kompostieren von Grünabfällen, sofern es ohne Gefährdung von Gewässern oder Beeinträchtigung der Nachbarn erfolgt. Der Stadtrat kann Betrieben für die Behandlung von Siedlungsabfällen die direkte Anlieferung an eine Kehrichtentsorgungsanlage oder Zuführung zu einer Verwertung nach Absprache mit den dort zuständigen Stellen gestatten oder bei grösseren Abfallmengen vorschreiben. Der Stadtrat kann anordnen, dass Siedlungsabfälle aus Wohnungen und ihrer Umgebung, welche aus hygienischen Gründen entfernt werden müssen (Kehricht, inkl. Sperrgut), sofort entsorgt werden.
13 8 Abfälle dürfen in keiner Form, auch nicht zerkleinert, in die Kanalisation geleitet werden. Abfallzerkleinerer Das Zerkleinern oder Pressen von Abfällen, insbesondere von Kehricht, ist untersagt, wenn damit die Abfallgebinde erheblich schwerer werden. 9 Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen im Freien auf öffentlichem und privatem Grund (z.b. Flur, Wald, Gewässer, Anlagen, Strassen oder Plätzen) ist verboten. Ablagerungsverbot 0 Der Stadtrat sorgt für die Aufstellung und regelmässige Leerung von Abfallkörben an stark besuchten Orten wie Plätzen, Aussichtspunkten und in Erholungsgebieten. Öffentliche Abfallkörbe Die Körbe dienen der Aufnahme von Kleinabfällen (Kehricht), die unterwegs anfallen. Sie dürfen nicht für die Abgabe von grösseren Mengen an Siedlungsabfällen aus Haushaltungen oder sperrigen Gegenständen benützt werden. Die Abgabe von Abfällen in die Kanalisation ist nach Art. 0 der Gewässerschutzverordnung vom 8. Oktober 998 (GSchV; SR 84.0) generell verboten.
14 Kompostieren Die Stadt fördert und unterstützt die kleinräumige, lokale Kompostierung in Garten, Hof oder Quartier mit flankierenden Massnahmen (z. B. Häckseldienst). Die Stadt sorgt dafür, dass die kompostierbaren Abfälle, welche nicht im Garten, Hof oder Quartier verwertet werden können, soweit wie möglich getrennt gesammelt und verwertet werden. Der Stadtrat ist befugt, für Neu- und Umbauten Kompostplätze in der Baubewilligung vorzuschreiben. Verbrennen Abfälle dürfen nur in speziell dafür bewilligten Anlagen verbrannt werden. In handbeschickten Feuerungen (Herdfeuerungen, Cheminée usw.) darf nur naturbelassenes Holz verbrannt werden. In Wohngebieten ist das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien verboten. 4 Die Stadt kann weitergehende Einschränkungen erlassen, namentlich wenn Angebote für die Verwertung solcher Abfälle zur Verfügung stehen. 4
15 . Abfuhren.. Gemeinsame Bestimmungen Organisation Die Stadt bietet für Kehricht, Grünabfälle usw. regelmässig Abfuhren an. Sie schreibt die Gebindeform (z.b. spezielle Abfallsäcke, Säcke mit Gebührenmarken, Abfall-Container) für die Abfuhr vor. Sie kann auch für weitere Abfälle Spezialabfuhren anbieten (z.b. für Altpapier, Altmetall, Textilien, Sperrgut usw.). Das Einsammeln der Siedlungsabfälle kann sowohl durch das Abholen der Gebinde bei den Haushaltungen (Hol-System) oder durch die zur Verfügungsstellung von Sammelcontainern auf speziell eingerichteten Sammelplätzen (Bring-System) erfolgen. 4 Abfuhren werden grundsätzlich auf allen öffentlichen Strassen und Plätzen durchgeführt. Bediente Strassen und Plätze Mit dem Kehrichtfahrzeug werden nicht bedient: - Sackgassen ohne ausreichende Wendeplätze; - Strassen, welche mit dem Kehrichtfahrzeug nur schwer zu befahren sind. 5
16 5 Abfuhrdaten Die Abfuhrdaten (Häufigkeit, Wochentage und Routen) werden vom Stadtrat festgelegt und den Haushaltungen und Betrieben im Entsorgungskalender oder anderen Publikationsorganen mitgeteilt. 6 Bereitstellung Das Abfuhrgut ist gut sicht- und greifbar bereitzustellen, so dass Verkehrsbehinderungen und Verletzungsgefahren vermieden werden. Für Abfall-Container und bei einer grösseren Anzahl von Kehrichtsäcken kann der Stadtrat einen speziellen Abstellort bestimmen. Dasselbe gilt für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften oder Ortsteile. Die abzuführenden Siedlungsabfälle dürfen frühestens am Vorabend des Abfuhrtages, die Kehrichtsäcke erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden... Kehrichtabfuhr 7 Umfang Der Kehrichtabfuhr sind folgende brennbaren Abfälle zu übergeben: - Kehricht inkl. Kleinsperrgut; - dem Kehricht entsprechende Abfälle aus Betrieben. 6
17 Von der Kehrichtabfuhr ausgeschlossen sind: - Abfälle, für welche Separatabfuhren oder Sammelstellen bestehen; - ausgediente Gegenstände und Geräte, welche dem Handel zurückgegeben werden müssen; - Sonderabfälle aus Haushaltungen; - Abfälle aus Betrieben, soweit sie nicht dem Kehricht gleichgestellt sind; - explosive und andere gefährliche Abfälle, welche das Abfuhrpersonal gefährden und in den Behandlungsanlagen Schäden oder weitergehende Umweltbelastungen bewirken könnten; - Sonderabfälle und kontrollpflichtige Abfälle. 8 Die Abfälle sind in den offiziell zugelassenen Gebindeformen der Stadt bereitzustellen. Bereitstellungsart Kleinsperrgut ist gemäss den Angaben im Entsorgungskalender, versehen mit den entsprechenden Gebührenmarken, mit dem Kehricht zusammen bereitzustellen oder der Spezialabfuhr für Sperrgut mitzugeben. Offiziell zugelassene Säcke bzw. Kehrichtsäcke mit Gebührenmarken oder Abfall-Container. 7
18 Bei Gebäuden oder zusammengehörenden Gebäudegruppen mit mehr als 6 Wohnungen können von der Stadt Abfall-Container verlangt werden. Die Abfälle sind in offiziellen Kehrichtsäcken der Stadt resp. in Kehrichtsäcken mit Gebührenmarken abzupacken und darin zu deponieren. 4 Betriebe mit grösserem Anfall an Abfällen sind verpflichtet, die Abfälle in offiziell zugelassenen Abfall- Containern versehen mit einem Transponder bereitzustellen. 5 Presswürfel sind nicht zugelassen... Sperrgutabfuhr 9 Umfang Als Sperrgut gelten brennbare Materialien, sofern sie nicht den Sammelstellen oder privaten Abnehmern (z.b. Brockenstuben) zugeführt und nicht auf das zulässige Mass von Kleinsperrgut verkleinert werden können (z.b. grössere Nichtmetall-Gegenstände wie Möbel, Matratzen, Kunststoffobjekte). Die Höchstmasse sind dem Entsorgungskalender zu entnehmen. 8
19 0 Jedes Stück bzw. Bündel ist mit den entsprechenden Gebührenmarken zu versehen. Bereitstellungsart.4. Grünabfuhr Zur Grüngutverwertung geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sind, soweit sie nicht am Ort ihres Entstehens kompostiert werden können, der Grünabfuhr mitzugeben. Umfang Die vergär- oder kompostierbaren Abfälle sind in offiziell zugelassenen Gebindeformen der Stadt bereitzustellen. Bereitstellungsart.5. Weitere Spezialabfuhren Nach Bedarf werden für Altmetall, Altpapier, Textilien usw. Spezialabfuhren durchgeführt. Umfang Bündel, Behälter oder offiziell zugelassene Abfall-Container (keine Kunststoffsäcke und Kleinstbehälter) gemäss Entsorgungskalender. 9
20 . Sammelstellen.. Kommunale Sammelstellen 4 Angebot Für folgende Abfallarten sind Sammelstellen vorhanden: - Altglas - Altmetall (Eisenschrott) - Weissblech (Büchsen) - Aluminium - Altöle (Mineral- und Speiseöle) - Steine und inerte Bauabfälle - Textilien Der Stadtrat kann nach den neuesten ökologischen und ökonomischen Erkenntnissen das Angebot bei den Sammelstellen durch weitere Abfallarten ergänzen oder reduzieren. Abfälle aus Betrieben werden nur im Umfang (Menge) entsprechender Abfälle aus den Haushaltungen angenommen. 5 Betrieb Der Unterhalt der Sammelstellen obliegt der Stadt. Die Öffnungszeiten werden vom Stadtrat festgelegt und im Entsorgungskalender oder in anderen Publikationsorganen bekanntgegeben. 0
21 Die Abfälle sind entsprechend den Angaben bei der Sammelstelle abzugeben... Übrige Sammelstellen 6 Elektrische und elektronische Geräte (inkl. Entladungs- und Energiesparlampen sowie ganze Leuchten) müssen dem Handel (Verkaufsstelle) oder einer Entsorgungsunternehmung zurückgeben werden. Elektrische und elektronische Geräte Verkaufsstellen müssen Geräte der Art, die sie im Sortiment führen, von den Endverbrauchern kostenlos zurücknehmen. 7 Batterien und Akkumulatoren müssen jenen Verkaufsstellen zurückgegeben werden, die solche Produkte im Sortiment haben. Bis zu einem Gewicht von 5 kg ist deren Rückgabe kostenlos (nach Anhang.5 ChemRRV ). Batterien und Akkumulatoren Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 8. Mai 005 (ChemRRV; SR 84.8).
22 8 Tierkörper Tierkadaver, Schlachtabfälle und die übrigen als Tierkörper im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung geltenden Abfälle sind der im Entsorgungskalender aufgeführten Tiersammelstelle abzuliefern. 9 Bauabfälle Kleinmengen von Steinen, Geschirr, Keramik, Ziegelsteinen oder Betonbruchstücken können bei der kommunalen Sammelstelle entsorgt werden. Kleinmengen von brennbaren Bauabfällen sind der Kehrichtabfuhr mitzugeben. Grössere Mengen von Bauabfällen sind nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zu behandeln. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. des Betriebes. Den Umgang mit Bauabfällen regelt das «Konzept zur Entsorgung von Bauabfällen im Kanton Aargau» der Abteilung für Umwelt sowie das Merkblatt der aargauischen Bauwirtschaftskonferenz Entsorgung der Baustellen im Kanton Aargau mit dem -Mulden-Konzept.
23 0 Sonderabfälle aus Haushaltungen wie Farben- und Sonderabfälle Lackreste, Lösungs- und Reinigungsmittel, Säuren, Laugen und weitere Chemikalien, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Altmedikamente, Thermometer usw. müssen den Verkaufsstellen zurückgegeben werden, die Produkte dieser Art im Sortiment führen, oder einer bezeichneten Sammelstelle (Drogerie / Apotheke) abgegeben werden (Kleinmengen werden kostenlos zurückgenommen). Sonderabfälle aus Haushaltungen können gegen Bezahlung einem bewilligten Entsorgungsbetrieb abgegeben werden. Dies gilt insbesondere für grössere Mengen an Sonderabfällen (z.b. aus Wohnungsoder Hausräumungen). Sonderabfälle aus Betrieben müssen an einen bewilligten Entsorgungsbetrieb weitergeleitet werden. Die im Einzugsbereich liegenden Drogerien, Apotheken und Betriebe werden im Entsorgungskalender aufgelistet.
24 4. Finanzierung Verursacherprinzip und kostendeckende Gebühren Die Finanzierung der gesamten Abfallbewirtschaftung erfolgt kostendeckend nach dem Verursacherprinzip. Die Einnahmen decken die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der stadteigenen Abfallanlagen (z.b. Sammelstellen) sowie die übrigen Kosten der Abfallbewirtschaftung (z.b. Transport, Entsorgung, Information, Eigenleistungen) zu 00 %. Sämtliche Kosten für die Bereitstellung der Abfälle wie etwa die Anschaffung von Abfall-Containern, offiziell zugelassenen Abfallsäcken usw. sind von den Benützern zu tragen. Sämtliche Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung wie eigene Kompostierung, Direktlieferungen in Entsorgungsanlagen usw. tragen die Abfallinhaber. Gebühren Für die kommunalen Sammelstrukturen (Sammlungen, Sammelstellen, Infrastrukturen, Informationen etc.) und die Separatsammlungen wird bei den privaten Haushaltungen und den Betrieben eine Grundgebühr erhoben. Sie ist auch zu entrichten, wenn die Dienstleistungen der Stadt nicht oder nur teilweise beansprucht werden. 4
25 Die Benützung von Kehricht-, Grün- und Sperrgutabfuhr ist gebührenpflichtig. Für Spezialabfuhren und die Abgabe von bestimmten Abfällen bei Sammelstellen können Gebühren verlangt werden. Für Sonderabfälle aus Haushaltungen, die einer vom Kanton bezeichneten Sammelstelle (Drogerie oder Apotheke) im Kanton Aargau zugeführt werden, besteht eine Vereinbarung zwischen dem Kanton und der Stadt. Die Finanzierung wird mit einem Pro-Kopf- Beitrag über die Grundgebühr verrechnet. 4 Der Stadtrat ist ermächtigt, die Gebühren den veränderten Abfallbewirtschaftungskosten (unter Wahrung der Tarifstruktur) so anzupassen, dass die Eigenwirtschaftlichkeit des Betriebes gewährleistet ist. Der Stadtrat hat über die Gebührenanpassung einen Bericht, welcher die Veränderung der Kostenlage kurz erläutert, zu publizieren. Für Kehricht: Bemessungsgrundlage a) Die Gebühren werden pro Sack erhoben. b) Für das Gewerbe werden die Gebühren nach Gewicht und Anzahl Leerungen erhoben. 5
26 Für Sperrgut: Die Gebühren werden pro Stück Sperrgut erhoben. Für Grüngut: Die Gebühren können über eine jährliche, gewichtsabhängige oder gebindeabhängige Abgabe erhoben werden. 4 Die Ansätze ergeben sich aus dem Gebührentarif im Anhang zu diesem Reglement. 4 Gebührenbezug Die Art des Gebührenbezuges ist im Entsorgungskalender aufgeführt. 5 Abfallrechnung Die Stadt führt den Bereich der Abfallbewirtschaftung als Eigenwirtschaftsbetrieb nach den Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden. Grundgebühr, Gebührenmarken, Vignetten usw. Spezialsäcke, Marken, Bänder, Containerplomben etc. 6
27 5. Schlussbestimmungen 6 Verfügungen und Entscheide des Stadtrates können innert 0 Tagen nach Erhalt mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt angefochten werden. Rechtsschutz 7 Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 007. Vollstreckung 8 Der Stadtrat kann Bussen im Anwendungsbereich dieses Reglements bis '000 Franken durch Strafbefehl aussprechen (nach 9 EG UWR). Strafbestimmungen Kommt eine Busse über '000 Franken in Frage, erstattet die Behörde Strafanzeige beim Bezirksamt. Vorbehalten bleibt die Anwendung kantonaler und eidgenössischer Strafbestimmungen, insbesondere des USG und des EG UWR über den Vollzug des Umweltschutzrechtes. 7
28 9 Inkrafttreten Dieses Reglement ist vom Einwohnerrat am. Oktober 009 genehmigt worden. Der Stadtrat beschliesst: Das vorliegende Reglement wird auf den. Januar 00 in Kraft gesetzt. Auf diesen Zeitpunkt wird das bisherige Reglement über die Abfallentsorgung der Gemeinde Brugg vom. Oktober 999 aufgehoben. Brugg,. Oktober 009 NAMENS DES STADTRATES Der Stadtammann: Der Stadtschreiber: R. Alder Y. Brescianini 8
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