Kirchenmitgliedschaftsgesetz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kirchenmitgliedschaftsgesetz"

Transkript

1 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 4. November 1990 veröffentlicht im KABl 1991 S. 3 geändert durch ÄndG vom (KABl 1995 S. 129) geändert durch ÄndG vom (KABl 2000 S. 72) I. Allgemeine Bestimmung 1 Kirchenmitgliedschaft (1) Innerhalb der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs sind Kirchenmitglieder die getauften Christen evangelischen Bekenntnisses, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes haben, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. (2) Die Kirchenmitgliedschaft besteht zur Kirchgemeinde und dadurch zur Landeskirche. II. Begründung der Mitgliedschaft 2 Begründung der Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs werden 1. Kinder und Erwachsene, die innerhalb der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs die Heilige Taufe empfangen und in einer ihrer Kirchgemeinden den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben; 2. evangelisch-lutherische Christen, die in einer Kirchgemeinde der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen; 3. andere evangelische Christen, die einem in der Evangelischen Kirche in Deutschland befindlichen Bekenntnis angehören und durch Zuzug aus dem In- oder Ausland in einer Kirchgemeinde der E- vang.-luth. Landeskirche Mecklenburgs den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen, solange sie sich nicht innerhalb eines Jahres nach Zuzug einer anderen im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes bestehenden evangelischen Kirche anschließen und dies der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle nachgewiesen wird; 4. religionsunmündige Kinder, deren Taufe nicht in einer evangelischen Kirchgemeinde stattgefunden hat, wenn sie von den Erziehungsberechtigten im evangelisch-lutherischen Bekenntnis erzogen werden und die Erziehungsberechtigten eine entsprechende Erklärung über die Zugehörigkeit des Kindes zum evangelisch-lutherischen Bekenntnis gegenüber der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle abgeben; 5. Angehörige eines anderen christlichen Bekenntnisses, die nach den Vorschriften über die Aufnahme in die Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs aufgenommen werden; 6. ehemalige Kirchenmitglieder, die aus der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs oder einer evangelischen Kirche ausgetreten sind und in die Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs wiederaufgenommen werden. (2) Die Begründung der Mitgliedschaft nach Abs. 1 Nr. 4 bedarf zusätzlich des Nachweises des nach staatlichen Vorschriften gültigen Austritts aus der Kirche oder Religionsgemeinschaft, der das Kind bisher angehört hat, soweit keine anderen diesbezüglichen Regelungen bestehen. (3) Die Begründung der Mitgliedschaft nach Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 und 6 wird im Kirchenbuch öffentlich beurkundet und im Gemeindegliederverzeichnis eingetragen. Die Begründung der Mitgliedschaft nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird im Gemeindegliederverzeichnis eingetragen. (4) Die Regelung in Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz gilt nicht, sofern mit einer anderen evangelischen Kirche außerhalb des Geltungsbereichs dieses Kirchengesetzes eine Vereinbarung abgeschlossen wird

2 3 Aufnahme (1) Ein Getaufter, der einem anderen christlichen Bekenntnis angehört, kann in die Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs aufgenommen werden, wenn er in einer ihrer Kirchgemeinden den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Der Antrag auf Aufnahme in die Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs ist in der Regel bei dem Pastor der Kirchgemeinde zu stellen, in die der Antragsteller aufgenommen werden möchte. Wer einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört hat, hat den Austritt aus ihr nachzuweisen. (3) Vor der Aufnahme ist der Kirchgemeinderat zu hören. Ist der Pastor in seelsorgerlicher Verantwortung nach Anhörung des Kirchgemeinderats der Auffassung, dem Antrag auf Annahme nicht entsprechen zu können, kann der die Aufnahme Beantragende beim Landessuperintendenten gegen die Entscheidung Einspruch erheben. (4) Die Aufnahme wird vollzogen, indem der Aufzunehmende dem Pastor vor der Gemeinde oder vor mindestens zwei Kirchenältesten erklärt, dass er in die Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs aufgenommen werden will, und an der Feier des Heiligen Abendmahls teilnimmt. (5) Die Aufnahme wird in dem Kirchenbuch der aufnehmenden Kirchgemeinde und, falls diese nicht die Kirchgemeinde des Wohnsitzes ist, auch in deren Kirchenbuch eingetragen sowie der für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt mitgeteilt. (6) Mit der Aufnahme erhält das Kirchenmitglied sämtliche aus der Mitgliedschaft resultierenden 4 Wiederaufnahme (1) Wer aus der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs oder einer anderen evangelischen Kirche ausgetreten ist, wird auf seine schriftliche Erklärung hin wieder Kirchenmitglied. Wer einer anderen als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört hat, hat vor der Wiederaufnahme den Austritt nachzuweisen. (2) Die Wiederaufnahme erfolgt in der Regel in diejenige Kirchgemeinde, in die der Aufnahmewillige aufgenommen werden möchte, und soll durch die Teilnahme am Heiligen Abendmahl offenkundig werden. (3) Die Wiederaufnahme wird in dem Kirchenbuch der aufnehmenden Kirchgemeinde und, falls diese nicht die Kirchgemeinde des Wohnsitzes ist, auch in deren Kirchenbuch eingetragen sowie dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt mitgeteilt. (4) Mit der Wiederaufnahme erhält das Kirchenmitglied wieder sämtliche aus der Mitgliedschaft resultierenden 5 Umgemeindung (1) Die zum Dienst in einer Kirchgemeinde berufenen Theologen und die hauptamtlichen Mitarbeiter einer Kirchgemeinde sind Mitglieder der Kirchgemeinde ihres Dienstsitzes, auch wenn sie außerhalb der Grenzen der Kirchgemeinde wohnen. (2) Mitglieder einer Kirchgemeinde der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs können Mitglieder einer anderen Kirchgemeinde werden. Der Antrag ist schriftlich bei dem Kirchgemeinderat derjenigen Kirchgemeinde zu stellen, in die das Kirchenmitglied umgemeindet werden möchte. Diese Kirchgemeinde informiert die Kirchgemeinde des Wohnsitzes und das Kirchliche Meldeamt. Wird ein Antrag auf Umgemeindung abgelehnt, kann der Antragsteller gegen die Entscheidung Einspruch beim Landessuperintendenten erheben. Dessen Entscheidung ist endgültig. (3) Eines eigenen Umgemeindungsantrag bedarf es nicht im Falle des Verfahrens nach 3 Abs. 2 und 4 Abs

3 III. Verlust der Kirchenmitgliedschaft 6 Beendigung der Kirchenmitgliedschaft Die Kirchenmitgliedschaft endet 1. mit Fortzug aus dem Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes; 7 bleibt unberührt; 2. durch Übertritt zu einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft nach Maßgabe besonderer Übertrittsregelungen; 3. mit dem Wirksamwerden der nach staatlichen Recht zulässigen Austrittserklärung. 7 Vorübergehender Auslandsaufenthalt (1) Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes nur vorübergehend auf, bleibt seine Bekenntniszugehörigkeit erhalten. Dies gilt auch, wenn sich das Kirchenmitglied einer evangelischen Kirche seines Aufenthaltsortes anschließt. Für die Zeit der Abwesenheit ist das Kirchenmitglied von seinen Pflichten gegenüber der Kirchgemeinde und der Landeskirche befreit und ist nicht wahlberechtigt. (2) Absatz 1 gilt auch für kirchliche Mitarbeiter, die in einen Dienst außerhalb des Geltungsbereichs dieses Kirchengesetzes entsandt werden; ihre dienst- oder arbeitsrechtlichen Beziehungen zur Evang.- Luth. Landeskirche Mecklenburgs oder einer der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, denen die E- vang.-luth. Landeskirche Mecklenburgs angehört, bleiben unberührt. 8 Austritt (1) Wer von den staatlichen Bestimmungen über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft Gebrauch macht und sich in dieser Weise von der Evang.-Luth. Landekirche Mecklenburgs lossagt, ist nicht mehr ihr Kirchenmitglied. Damit entfallen die aus der Kirchenmitgliedschaft resultierenden (2) Absatz 1 gilt entsprechend im Falle des Übertritts aufgrund besonderer kirchlicher Vorschriften, soweit nichts anderes geregelt ist. IV. Rechte und Pflichten 9 Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder (1) Die Kirchenmitglieder nehmen ihre Rechte den kirchlichen Ordnungen gemäß wahr. Sie sind verpflichtet, den Dienst der Kirche durch Leistung gesetzlich geordneter kirchlicher Abgaben mitzutragen und zu fördern. (2) Das Kirchenmitglied ist verpflichtet, die Daten und Angaben mitzuteilen, die für die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie erforderlich sind. (3) Das Kirchenmitglied ist verpflichtet, bei kirchlichen und bei den staatlichen oder kommunalen Meldebehörden seine Bekenntniszugehörigkeit anzugeben, soweit davon kirchliche Rechte und Pflichten abhängen. (4) Das Kirchenmitglied ist weiter verpflichtet, sich bei der Begründung eines neuen oder eines weiteren Wohnsitzes oder nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt im Sinn von 7 bei der für den neuen Wohnsitz zuständigen Kirchgemeinde oder der nach 10 Abs.2 bestimmten kirchlichen Stelle anzumelden. Dieser Verpflichtung ist genügt, wenn sich das Kirchenmitglied unter Angabe der Religionszugehörigkeit bei der staatlichen oder kommunalen Meldebehörde anmeldet. Durch die bei der Wohnsitznahme erfolgten Angaben gegenüber der staatlichen Meldebehörde wird die durch den Zuzug begründete Kirchenmitgliedschaft in der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs offenkundig. (5) Die staatlichen Bestimmungen über die religiöse Kindererziehung werden durch dieses Gesetz nicht berührt

4 V. Kirchliches Gemeindegliederverzeichnis und Meldeverfahren 10 Gemeindegliederverzeichnis (1) In der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs wird für jede Kirchgemeinde ein Verzeichnis der Kirchenmitglieder geführt (Gemeingliederverzeichnis). Das Gemeindegliederverzeichnis enthält die Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen (Familienverbund). Der Datenkatalog des Gemeindegliederverzeichnisses wird durch Verordnung der Kirchenleitung festgestellt und fortgeschrieben. (2) Die Kirchenleitung bestimmt weiter, welche kirchlichen Körperschaften und Stellen zur Führung der Gemeindegliederverzeichnisse verpflichtet sind. Der Oberkirchenrat trifft nähere Bestimmungen über den Aufbau und die Organisation der Gemeindegliederverzeichnisse. (3) Die persönlichen Daten der Kirchenmitglieder sind in den Gemeindegliederverzeichnissen zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind oder unrichtig werden. 11 Datennutzung (1) Die zur Führung der Gemeindegliederverzeichnisse bestimmten kirchlichen Körperschaften und Stellen sind berechtigt, den zuständigen kirchlichen Stellen die zur Wahrnehmung des Auftrages der Kirche erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. (2) Sind Werke und Einrichtungen für die Erfüllung des Auftrages der Kirche in den Gliedkirchen verantwortlich, können ihnen die Daten insoweit weitergegeben werden. (3) Die Kirchenleitung regelt durch Verordnung die Einhaltung der Zweckbestimmung sowie das Verfahren der Datenweitergabe. 12 Meldeverfahren (1) Die kirchlichen Stellen dürfen die Daten des Gemeindeglieds, auf die ein gesetzlicher Datenübermittlungsanspruch besteht, von dem Kirchenmitglied anfordern, wenn sie die Daten von den staatlichen oder kommunalen Meldebehörden, von der Kirchgemeinde des früheren Wohnsitzes des Kirchenmitgliedes oder aus eigenen Unterlagen nicht oder nur unvollständig erhalten. (2) Hat das Kirchenmitglied das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind seine gesetzlichen Vertreter oder seine Sorgeberechtigten zur Angabe der Daten verpflichtet. (3) Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, die sich aus den Kirchenbüchern ergebenden Daten über Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Bestattungen sowie die Daten über Aufnahme, Wiederaufnahme, Übertritte uns Austritte von Kirchenmitgliedern umgehend der Stelle mitzuteilen, die das Gemeindegliederverzeichnis führt. (4) Die Kirchgemeinden oder die durch kirchliche Vorschriften bestimmten Stellen übermitteln den staatlichen oder kommunalen Meldebehörden die Daten der Kirchenmitglieder soweit das nach staatlichem Recht zulässig ist und kirchliche Datenschutzbestimmungen dem nicht entgegenstehen. 13 Indiz für bestehende Kirchenmitgliedschaft Wenn die Daten des staatlichen oder kommunalen Melderegisters entsprechende Angaben enthalten, wird vermutet, dass die Kirchenmitgliedschaft besteht

5 VI. Datenaustausch und Datenschutz 14 Datenaustausch (1) Die Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs gewährleistet den mit ihr in kirchlichen Zusammenschlüssen zusammenarbeitende evangelischen Kirchen den für die Erfüllung des Auftrages der Kirche erforderlichen Datenaustausch. (2) Werden die Daten der Kirchenmitglieder mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen gespeichert und verarbeitet, ist die Möglichkeit des Datenaustausches zu gewährleisten. 15 Datenschutz (1) Die Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs einschließlich ihrer Körperschaften, Werke und Einrichtungen ist verpflichtet, die in den Gemeindegliederverzeichnissen enthaltenen persönlichen Daten der Kirchenmitglieder gegen Missbrauch zu schützen. (2) Die Weitergabe von Daten ist nur zulässig, wenn auch bei dem Empfänger ausreichende Maßnahmen gegen den Missbrauch der Daten getroffen worden sind. VII. Schlussbestimmungen 16 Regelungsbefugnis Die Kirchenleitung erlässt die zur Ergänzung und Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Vorschriften. Durchführungsbestimmungen erlässt der Oberkirchenrat. 17 Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form. 18 Inkrafttreten Dieses Kirchengesetz tritt am 5. November 1990 in Kraft. Vorschriften des Kirchengesetzes vom 2. Dezember 1955 über die Lebensordnung der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs (KA 1956 S. 7 ff), die diesem Kirchengesetz widersprechen, sind nicht mehr anzuwenden

Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder

Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder Kirchenmitgliedschaftsgesetz KMitglschG 10 E Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder Vom 10. November 1976 KABl. 1977, S.

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft 62 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft)

Mehr

Ausführungsgesetz der Evangelischen Landeskirche Anhalts zum EKD Kirchenmitgliedschaftsgesetz

Ausführungsgesetz der Evangelischen Landeskirche Anhalts zum EKD Kirchenmitgliedschaftsgesetz Landessynode der Evangelischen Landeskirche Anhalts 10. Tagung / 23. Legislaturperiode 18. bis 19. November 2016 in Dessau-Roßlau Die Landessynode hat beschlossen: Ausführungsgesetz der Evangelischen Landeskirche

Mehr

Kirchengesetz zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen

Kirchengesetz zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen Kirchengesetz zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen KMitGbF 104 Kirchengesetz zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen Vom 16. November 1990 (KABl. 1990 S. 202) Änderungen

Mehr

Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung

Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung Die bisher geltende Anordnung über das kirchliche Meldewesen (KMAO) war (in den westdeutschen Diözesen)

Mehr

Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung

Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung Die bisher geltende Anordnung über das kirchliche Meldewesen (KMAO) war (in den westdeutschen Diözesen)

Mehr

Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen

Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten 944 Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen

Mehr

Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen

Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen 1.12.1 Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden

Mehr

Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 6. Dezember 2002 (GVBl S. 13)

Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 6. Dezember 2002 (GVBl S. 13) Vereinbarung Ev.-Luth. Kirche in Bayern-Archiv 140.321 Vereinbarung über den Erwerb der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen zwischen der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelisch-Lutherischen

Mehr

(KABl S. 174) 3. Änderungen

(KABl S. 174) 3. Änderungen Kinder- und Jugendgesetz KiJG 4.131 M_Archiv Kirchengesetz vom 16. November 1997 über die Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs 1, 2

Mehr

Ordnung der Vokation für den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 6. November 2017.

Ordnung der Vokation für den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 6. November 2017. Nachstehend wird die am 7. November 2017 beschlossene Ordnung der Vokation für den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 6. November 2017 veröffentlicht. Dessau-Roßlau,

Mehr

Schaumburg-Lippe. Vom 27. Oktober 1994 (KABl S. 1) Artikel 2 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Schaumburg-Lippe. Vom 27. Oktober 1994 (KABl S. 1) Artikel 2 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gemeindezugehörigkeit i. bes. Fällen GbF-Schaum-Lippe 105.3 Archiv Kirchengesetz zu der Vereinbarung über die Regelung der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen mit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche

Mehr

Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands 12 KG Err.VVG 1 Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. Bd. V

Mehr

Rechtsverordnung zur Durchführung des EKD-Datenschutzgesetzes (Datenschutzdurchführungsverordnung DSDVO) Vom 5. April 2017

Rechtsverordnung zur Durchführung des EKD-Datenschutzgesetzes (Datenschutzdurchführungsverordnung DSDVO) Vom 5. April 2017 Rechtsverordnung zur Durchführung des EKD-Datenschutzgesetzes (Datenschutzdurchführungsverordnung DSDVO) Vom 5. April 2017 Aufgrund von 27 Absatz 2 des EKD-Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen

Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden DatenArchiv 1.12.1 Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen

Mehr

Rechtsverordnung zur Durchführung des EKD-Datenschutzgesetzes (Datenschutzdurchführungsverordnung DSDVO)

Rechtsverordnung zur Durchführung des EKD-Datenschutzgesetzes (Datenschutzdurchführungsverordnung DSDVO) Datenschutzdurchführungsverordnung DSDVO 6.203-101 Rechtsverordnung zur Durchführung des EKD-Datenschutzgesetzes (Datenschutzdurchführungsverordnung DSDVO) Vom 5. April 2017 (KABl. S. 221) 27.07.2017 Nordkirche

Mehr

Vom 17. Juni 1991 (ABl. EKKPS S. 45) Inhaltsübersicht. Artikel 1 Herstellung der Gemeinschaft

Vom 17. Juni 1991 (ABl. EKKPS S. 45) Inhaltsübersicht. Artikel 1 Herstellung der Gemeinschaft Kirchengesetz über die Herstellung der EKD 212 Kirchengesetz des Bundes der Evangelischen Kirchen zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands VELKD Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz VerfVerwGG 8.100 Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

Mehr

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung 4.506-524 M Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung (KABl 2008 S. 5) 13.10.2014 Nordkirche 1 4.506-524

Mehr

Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen

Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen Kollektenordnung KollO 602-1 Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen Vom 23. Juni 2003 KABl. 2003, S. 69 1 Geltungsbereich Inhaltsverzeichnis 1 I. Allgemeine Bestimmungen 2 Verantwortlichkeit

Mehr

Verordnung zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Fundraising in der Bremischen Evangelischen Kirche (Datenschutzverordnung Fundraising - DSVO.

Verordnung zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Fundraising in der Bremischen Evangelischen Kirche (Datenschutzverordnung Fundraising - DSVO. Datenschutzverordnung Fundraising 9.108 Verordnung zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Fundraising in der Bremischen Evangelischen Kirche (Datenschutzverordnung Fundraising - DSVO.FR) Vom 22. September

Mehr

Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung

Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung Die bisher geltende Anordnung über das kirchliche Meldewesen (KMAO) war (in den westdeutschen Diözesen)

Mehr

Gesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Predigtlektoren- und Prädikantengesetz),

Gesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Predigtlektoren- und Prädikantengesetz), Predigtlektoren- und Prädikantengesetz 4.040 Gesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Predigtlektoren- und Prädikantengesetz), Vom 27. Mai 2016 (GVBl.

Mehr

Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz SeelGG)

Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz SeelGG) Seelsorgegeheimnisgesetz SeelGG 5.20 Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz SeelGG) Vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 352) Lfd.Nr. bisher keine Änderungen erfolgt

Mehr

Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz)

Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz) Diakoniegesetz 166 Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz) Vom 6. November 2004 (KABl. S. 222) 8 geändert durch Kirchengesetz

Mehr

Kirchengesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Lektoren- und Prädikantengesetz - LektPrädG) 1

Kirchengesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Lektoren- und Prädikantengesetz - LektPrädG) 1 Lektoren - und Prädikantengesetz LektPrädG 420 A Kirchengesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Lektoren- und Prädikantengesetz - LektPrädG) 1 Vom

Mehr

Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands

Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands Gerichtsgesetz VELKD GerGVELKD 8.020 Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands In der Fassung vom 1. November

Mehr

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift zum Verfahren bei Umgemeindungen (VwV Umgemeindungen) Vom 27. April 2004 (ABl. 2004 S. A 90) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte Paragraphen 1. Überschrift, 1, 3, 6, 7, Anl. 2 a,

Mehr

VE Übertritt zwischen christlichen Kirchen in Sachsen Vereinbarung

VE Übertritt zwischen christlichen Kirchen in Sachsen Vereinbarung VE Übertritt zwischen christlichen Kirchen in Sachsen 5.1.8.1 Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen Vom 11. Dezember 1998 (ABl. 1999 S. A 5) Als Ausdruck

Mehr

Verordnung mit Gesetzeskraft über die Zustimmung zur Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen

Verordnung mit Gesetzeskraft über die Zustimmung zur Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen Übertritt zwischen christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen 72 Verordnung mit Gesetzeskraft über die Zustimmung zur Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen im Freistaat

Mehr

Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung

Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung Die bisher geltende Anordnung über das kirchliche Meldewesen (KMAO) war (in den westdeutschen Diözesen)

Mehr

Kirchengesetz über die zusätzliche Versorgung der nicht beamteten Mitarbeiter in der Landeskirche

Kirchengesetz über die zusätzliche Versorgung der nicht beamteten Mitarbeiter in der Landeskirche Zusatzversorgung kirchl. Mitarbeiter 463 Kirchengesetz über die zusätzliche Versorgung der nicht beamteten Mitarbeiter in der Landeskirche Vom 10. Dezember 1968 (ABl. 1969 S. 1), mit Änderung vom 29. Januar

Mehr

Vom 21. November (ABl. S. 291) Inhaltsübersicht

Vom 21. November (ABl. S. 291) Inhaltsübersicht Kirchengemeindestrukturgesetz KGStruktG 110 Kirchengesetz über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden, die Bildung von Kirchengemeindeverbänden und die Bildung von Untergliederungen von Kirchengemeinden

Mehr

Vom 1. Mai 1984 (GVBl. S. 91), geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 106)

Vom 1. Mai 1984 (GVBl. S. 91), geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 106) Rahmenordnung RO 110.300 Kirchliches Gesetz über das Dienstverhältnis der kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden (Rahmenordnung)

Mehr

vom 5. Juni 1993 (ABl S. 136) Diakonengesetz DiakG Nordkirche 1

vom 5. Juni 1993 (ABl S. 136) Diakonengesetz DiakG Nordkirche 1 Diakonengesetz DiakG 7.427 Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz DiakG) 1 vom 5. Juni 1993 (ABl.

Mehr

Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen

Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen Übertrittsvereinbarung der christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen 11.370 Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen vom 26. Mai 1998 Die Evangelisch-reformierte

Mehr

15. Evangelische Landessynode

15. Evangelische Landessynode 15. Evangelische Landessynode Beilage 50 Ausgegeben im November 2017 Entwurf des Oberkirchenrats Kirchliches Gesetz zur Einführung einer Ordnung der Amtshandlung anlässlich der bürgerlichen Eheschließung

Mehr

Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG)

Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG) Diakoniegesetz DiakonieG 4.303 Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG) Vom 11. Oktober 2013 (KABl. S. 448) 16.04.2015 Nordkirche 1 4.303 DiakonieG

Mehr

Vom 30. November 1978 (ABl S. 230), geändert am 22. November 2008 (ABl S. 16)

Vom 30. November 1978 (ABl S. 230), geändert am 22. November 2008 (ABl S. 16) Kirchengesetz über die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung ZPVG 803 Kirchengesetz über die treuhänderische Verwaltung von Pfarreivermögen (Zentrale Pfarreivermögensverwaltung) in der Evangelischen Kirche

Mehr

Satzung des Hospitals zum Heiligen Geist in Bützow

Satzung des Hospitals zum Heiligen Geist in Bützow Satzung des Hospitals zum Heiligen Geist in Bützow 4.506-519 M Satzung des Hospitals zum Heiligen Geist in Bützow Vom 30. Januar 1996 (KABl S. 68) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte

Mehr

Rechtsverordnung über die Bewertung und Vernichtung (Kassation) von Schriftgut sowie die Aufbewahrung von Archivgut (Kassationsordnung) 1

Rechtsverordnung über die Bewertung und Vernichtung (Kassation) von Schriftgut sowie die Aufbewahrung von Archivgut (Kassationsordnung) 1 Kassationsordnung KassVO 6.301-102 N Rechtsverordnung über die Bewertung und Vernichtung (Kassation) von Schriftgut sowie die Aufbewahrung von Archivgut (Kassationsordnung) 1 Vom 2. Februar 1999 (GVOBl.

Mehr

XÖV-Konferenz Standards in Standards: XKirche

XÖV-Konferenz Standards in Standards: XKirche XÖV-Konferenz Standards in Standards: 15.09.2016 Bremen XMeld Kirche Warum? X-Kirche Reduktion der Schnittstellen von 10 auf 1 Verfahrensunabhängiger Standard Betreuung, Wartung und Pflege der Schnittstelle

Mehr

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit Diakoniegesetz DiakonieG 50 C Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit Vom 19. Juli 1978 KABl. 1978, S. 109 geändert durch Kirchengesetz vom 17. Dezember 2013, KABl. 2013, S. 194 Die Landessynode

Mehr

Vom 24. Februar 1991 (ABl. EKD 1991, S. 89) Die Synode hat unter Wahrung der Vorschriften von Artikel 26 Absatz 3 Satz 2 der Grundordnung

Vom 24. Februar 1991 (ABl. EKD 1991, S. 89) Die Synode hat unter Wahrung der Vorschriften von Artikel 26 Absatz 3 Satz 2 der Grundordnung Kirchengesetz der EKD zur Regelung von Fragen der Einheit 1.410 Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen

Mehr

Kirchengesetz über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit und die Genehmigung von Arbeitsverträgen

Kirchengesetz über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit und die Genehmigung von Arbeitsverträgen Privatrechtliche berufliche Mitarbeit und Genehmigung von Arbeitsverträgen 410-2015 Kirchengesetz über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit und die Genehmigung von Arbeitsverträgen

Mehr

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen: Zustimmungs und Ausführungsgesetz Arbeitsrechtregelungsgrundsätzegesetz der EKD ZAG-ARGG-EKD 900.310 Kirchliches Gesetz zur Zustimmung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse

Mehr

Vom 23. Oktober 2015 (ABl. S. 267)

Vom 23. Oktober 2015 (ABl. S. 267) Vokationsverordnung VokV 330 Verordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen (Vokationsverordnung

Mehr

Kirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene (Ökumenegesetz der EKD ÖG-EKD)

Kirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene (Ökumenegesetz der EKD ÖG-EKD) Ökumenegesetz der EKD ÖG-EKD 400 F Kirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene (Ökumenegesetz der EKD ÖG-EKD) Vom 6. November 1996 Abl. EKD 1996, S. 525, zuletzt

Mehr

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1 Diakoniegesetz DiakonieG 300 Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1 Vom 19. November 2015 (KABl. 2016 S. 55) Inhaltsübersicht

Mehr

Kirchengesetz zur Ergänzung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz MVGErgG)

Kirchengesetz zur Ergänzung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz MVGErgG) Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz MVGErgG 7.601 Kirchengesetz zur Ergänzung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz MVGErgG) Vom 31. März 2017

Mehr

Satzung für das St. Georgstift in Kröpelin

Satzung für das St. Georgstift in Kröpelin Satzung für das St. Georgstift in Kröpelin 4.506-510 M Satzung für das St. Georgstift in Kröpelin Vom 12. Oktober 1998 (KABl 1999 S. 39) 08.09.2014 Nordkirche 1 4.506-510 M Satzung für das St. Georgstift

Mehr

Verordnung. zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung KiGO) 1

Verordnung. zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung KiGO) 1 Verordnung zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung KiGO) 1 Vom 27. Mai 2003 (ABl. 2003 S. A 205) Aufgrund der 10

Mehr

Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss KiStB)

Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss KiStB) Kirchensteuerbeschluss KiStB 5.102 Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss KiStB) Vom 25. September 2013 (KABl. S. 446) 27.02.2014 Nordkirche 1 5.102 KiStB Kirchensteuerbeschluss

Mehr

Kirchengesetz über die Wahl der Landessynodalen der Evangelischen Landeskirche Anhalts

Kirchengesetz über die Wahl der Landessynodalen der Evangelischen Landeskirche Anhalts Kirchengesetz über die Wahl der Landessynodalen der Evangelischen Landeskirche Anhalts Vom 8..966 (ABl. Anhalt 967 Bd., S. 4), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 3.5.0 (ABL.Anhalt 0 Bd., S. 0). I.

Mehr

Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 162 Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Vom 4. November

Mehr

Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Husum

Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Husum KGV Husum Satzung 1.430-501 Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Husum Vom 8. Juli 2014 (KABl. S. 357) 22.09.2014 Nordkirche 1 1.430-501 KGV Husum Satzung Die Verbandsversammlung

Mehr

Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO)

Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO) Datenschutzverordnung DSV-O 711 Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO) Vom 12. September 2016 KABl.

Mehr

(aufgehoben) Hessisches Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspa... (LPartG-ZVerfG)

(aufgehoben) Hessisches Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspa... (LPartG-ZVerfG) 1 von 6 24.12.2008 19:45 aufgehoben; vgl. GVBl. 2008 I S. 964 Hessisches Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG-ZVerfG) Vom 25. August 2001

Mehr

Ordnung der Bevollmächtigung für den evangelischen Religionsunterricht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (RUBVO)

Ordnung der Bevollmächtigung für den evangelischen Religionsunterricht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (RUBVO) Ordnung der Bevollmächtigung für den evangelischen Religionsunterricht RUBVO 152 Ordnung der Bevollmächtigung für den evangelischen Religionsunterricht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (RUBVO)

Mehr

Kirchengesetz über die kirchlichen Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit und die Genehmigung von Arbeitsverträgen

Kirchengesetz über die kirchlichen Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit und die Genehmigung von Arbeitsverträgen Privatrechtliche berufliche Mitarbeit und Genehmigung von Arbeitsverträgen 410 Kirchengesetz über die kirchlichen Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit und die Genehmigung von Arbeitsverträgen

Mehr

Ausführungsrichtlinien zur Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für das Erzbistum Paderborn KDO für den pfarramtlichen Bereich

Ausführungsrichtlinien zur Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für das Erzbistum Paderborn KDO für den pfarramtlichen Bereich Ausführungsrichtlinien zur Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für das Erzbistum Paderborn KDO für den pfarramtlichen Bereich Um eine einheitliche Anwendung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz

Mehr

V o r l a g e. der Kirchenleitung für die Tagung der Landessynode vom

V o r l a g e. der Kirchenleitung für die Tagung der Landessynode vom Büro der Landessynode TOP 3.2 13. Tagung der I. Landessynode 2/2016 Az.: G: LKND: 73 Kiel, 15.12.2015 NK 1040 F Pom/FS Soe V o r l a g e der Kirchenleitung für die Tagung der Landessynode vom 25.-27.02.2016

Mehr

43. Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelischmethodistischen

43. Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelischmethodistischen Vereinbarung mit der Ev.-methodist. Kirche 43 43. Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelischmethodistischen Kirche in Württemberg Vom 18. Oktober 1982 (Abl.

Mehr

veröffentlicht im KABl 2011 S. 85 Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

veröffentlicht im KABl 2011 S. 85 Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (Arbeitsrechtsregelungsgesetz

Mehr

in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2016 (ABl. S. 54) Inhaltsübersicht

in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2016 (ABl. S. 54) Inhaltsübersicht Kirchensteuergesetz KiStG EKM 810 Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchensteuergesetz EKM KiStG EKM) in der Fassung

Mehr

Satzung für den Kindergarten Arzbach der Gemeinde Wackersberg (Kindergartensatzung) vom

Satzung für den Kindergarten Arzbach der Gemeinde Wackersberg (Kindergartensatzung) vom Satzung für den Kindergarten Arzbach der Gemeinde Wackersberg (Kindergartensatzung) vom 15.10.2002 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs.1 Nr.1 der Gemeindeordnung erläßt die Gemeinde Wackersberg folgende

Mehr

380 Archiv. Kirchengesetz über das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Zusammenarbeit in der Diakonie (Diakoniegesetz)

380 Archiv. Kirchengesetz über das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Zusammenarbeit in der Diakonie (Diakoniegesetz) Diakoniegesetz 380 Archiv Kirchengesetz über das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Zusammenarbeit in der Diakonie (Diakoniegesetz) Vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 66) geändert

Mehr

Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn (Kirchensteuerordnung)

Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn (Kirchensteuerordnung) Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn (Kirchensteuerordnung) Diözesangesetz vom 3. Juni 1969, in der Fassung der

Mehr

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.

Mehr

Datenschutz BO Nr. A PfReg. F 1.1g

Datenschutz BO Nr. A PfReg. F 1.1g BO Nr. A 2728 02.12.2009 PfReg. F 1.1g Ausführungsvorschrift zur Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) 2003 zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten bei der Durchführung von Fundraisingmaßnahmen

Mehr

Umgliederungsvertrag mit der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers

Umgliederungsvertrag mit der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers Umgliederungsvertrag mit der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers 1.210 Umgliederungsvertrag mit der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers Vom 23. April/17. Dezember 1948 (GVM 1949 Nr. 1 Z. 1) Der außerordentliche

Mehr

Band 10. Ein Deutschland in Europa Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001)

Band 10. Ein Deutschland in Europa Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001) Band 10. Ein Deutschland in Europa 1989 2009 Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001) Gegen den vehementen Widerstand von CDU/CSU und gegen die Stimmen der FDP setzt die rot-grüne Regierung ein Gesetz durch,

Mehr

vom 28. April 2006 (GVBl. Bd. 14 S. 324)

vom 28. April 2006 (GVBl. Bd. 14 S. 324) Ausführungsb. z. Übertrittsvereinbarung mit Ev.-luth. Hannover 11.332 Allgemeine Verwaltungsanordnung des Landeskirchenrates zur Anwendung der Kirchenübertrittsvereinbarung zwischen der Evangelisch-lutherischen

Mehr

Kirchliche Verordnung über die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht an den Schulen (Vokationsordnung)

Kirchliche Verordnung über die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht an den Schulen (Vokationsordnung) Kirchliche Verordnung über die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht an den Schulen (Vokationsordnung) vom 20. November 1990 AZ 64.0-3 Nr. 29 Nach gemeinsamer Beratung mit dem Ständigen

Mehr

Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz-DiakG)

Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz-DiakG) Diakonengesetz DiakG 930 Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz-DiakG) Vom 5. Juni 1993 (ABl. EKD

Mehr

Az.: G:LKND:95 - F Pom/ FS Soe Kiel, den 2. August V o r l a g e. der Kirchenleitung für die Tagung der Landessynode vom

Az.: G:LKND:95 - F Pom/ FS Soe Kiel, den 2. August V o r l a g e. der Kirchenleitung für die Tagung der Landessynode vom Büro der Landessynode TOP 3.5 17. Tagung der I. Landessynode 09/2017 Az.: G:LKND:95 - F Pom/ FS Soe Kiel, den 2. August 2017 V o r l a g e der Kirchenleitung für die Tagung der Landessynode vom 28. 30.

Mehr

Kirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene (Ökumenegesetz der EKD - ÖG-EKD)

Kirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene (Ökumenegesetz der EKD - ÖG-EKD) Ökumenegesetz der EKD ÖG-EKD 7.1 Kirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene (Ökumenegesetz der EKD - ÖG-EKD) Vom 6. November 1996 (ABl. EKD S. 525) geändert

Mehr

Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)

Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD) Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD 373 Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD) Vom 6. November

Mehr

Kirchengesetz über die Pastoren im Sonderdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Sonderdienstgesetz SDG)

Kirchengesetz über die Pastoren im Sonderdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Sonderdienstgesetz SDG) Sonderdienstgesetz SDG 917 Archiv Kirchengesetz über die Pastoren im Sonderdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Sonderdienstgesetz SDG) Vom 11. Januar 1985 (KABl. S. 20) geändert durch Kirchengesetz

Mehr

Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)

Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD) Kirchengesetz zur Regelung der Ev. Seelsorge im Bundesgrenzschutz BGSSG.EKD 5.9 Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)

Mehr

Begründung des Kirchengesetzes über die Errichtung von Kircheneintrittsstellen vom 28. April 2004

Begründung des Kirchengesetzes über die Errichtung von Kircheneintrittsstellen vom 28. April 2004 Kirchengesetz über die Errichtung von Kircheneintrittsstellen (KES-G) 130 Begründung des Kirchengesetzes über die Errichtung von Kircheneintrittsstellen vom 28. April 2004 A. Allgemeines Die Synode der

Mehr

Dienst und Versorgung Landesbischof und PräsidentG Kirchengesetz

Dienst und Versorgung Landesbischof und PräsidentG Kirchengesetz Kirchengesetz zur Regelung dienst- und versorgungsrechtlicher Verhältnisse des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes Vom 23. April 2007 (ABl. 2007 S. A 95) Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen

Mehr

der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und des Gemeinschaftswerkes Berlin-Brandenburg

der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und des Gemeinschaftswerkes Berlin-Brandenburg der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und des Gemeinschaftswerkes Berlin-Brandenburg In der ehemaligen Region Ost unserer Kirche sind im September 1981 zwischen der Kirchenleitung und dem Brüderrat

Mehr

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pastoren und Vikare

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pastoren und Vikare Urlaubs- und Sonderurlaubsverordnung UrlVOPf 4.011 Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pastoren und Vikare Vom 2. Dezember 2014 (GVBl. 27. Band, S. 201) Aufgrund

Mehr

Az.: NK F vh/fs Soe Kiel, 13. August V o r l a g e der Ersten Kirchenleitung für die Tagung der Landessynode vom

Az.: NK F vh/fs Soe Kiel, 13. August V o r l a g e der Ersten Kirchenleitung für die Tagung der Landessynode vom Büro der Landessynode TOP 3.2 3. Tagung der I. Landessynode 09/2013 Az.: NK 7000-0 F vh/fs Soe Kiel, 13. August 2013 V o r l a g e der Ersten Kirchenleitung für die Tagung der Landessynode vom 19. 21.

Mehr

Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr 1

Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr 1 Bundeswehrseelsorgegesetz EKD BwSG 2.221 Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr 1 Vom 8. März 1957 (ABl. EKD S. 257) geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002

Mehr

Vom 6. November 2003 (ABl. EKD 2003 S. 407)

Vom 6. November 2003 (ABl. EKD 2003 S. 407) Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD 16.310 Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz

Mehr

Kirchengesetz zur Regelung. der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr

Kirchengesetz zur Regelung. der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr 3.1 Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik

Mehr

(5) Abkündigungen im Gemeindekirchenratswahl Gottesdienst 11. März 2018 in Ihrer Ev.-luth. Kirchengemeinde

(5) Abkündigungen im Gemeindekirchenratswahl Gottesdienst 11. März 2018 in Ihrer Ev.-luth. Kirchengemeinde (5) Abkündigungen im Gemeindekirchenratswahl Gottesdienst 11. März 2018 in Ihrer Ev.-luth. Kirchengemeinde Abkündigung der Gemeindekirchenratswahl 2018 Die Amtszeit unseres Gemeindekirchenrates endet im

Mehr

Durchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Durchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Durchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der EKHN MilSDB 132 Durchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 8. Juli 1968 In der Fassung

Mehr

(Kirchliche Kollektenverordnung KKoV)

(Kirchliche Kollektenverordnung KKoV) Kirchliche Kollektenverordnung KKoV 535 Rechtsverordnung über das Kollektenwesen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz (Kirchliche Kollektenverordnung KKoV) Vom 16. Dezember

Mehr

Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie Hessen (ARRG.DH)

Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie Hessen (ARRG.DH) Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie - ARRG.DH ARRG.DH 511 Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie Hessen (ARRG.DH) Vom 26. November 2015 KABl. S. 226 Änderungen Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle

Mehr

Kirchliches Amtsblatt Nr. 1/2003

Kirchliches Amtsblatt Nr. 1/2003 www.bayern-evangelisch.de Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Katharina-von-Bora-Straße 11-13 80 333 München Telefon Zentrale: 089/5595 0 Telefax: 089/5595-666 E-Mail:

Mehr

Ordnung für die Konfirmandenarbeit. in der Ev.-luth. Michaelskirche Heiligenfelde

Ordnung für die Konfirmandenarbeit. in der Ev.-luth. Michaelskirche Heiligenfelde Ordnung für die Konfirmandenarbeit in der Ev.-luth. Michaelskirche Heiligenfelde 1 I Grundsätze Die kirchliche Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden gründet in der Zusage und im Auftrag Jesu Christi:

Mehr

Verordnung. zur Ausführung der Taufordnung (AVO TaufO) Vom 26. April 2005 (ABl. 2005 S. A 81)

Verordnung. zur Ausführung der Taufordnung (AVO TaufO) Vom 26. April 2005 (ABl. 2005 S. A 81) Verordnung zur Ausführung der Taufordnung (AVO TaufO) Vom 26. April 2005 (ABl. 2005 S. A 81) Aufgrund von 32 Abs. 3 Abschnitt I Nr. 1 der Verfassung der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Sachsens

Mehr

Satzung für die Stiftung diakoniestiftung füreinander da sein

Satzung für die Stiftung diakoniestiftung füreinander da sein Satzung für die Stiftung diakoniestiftung füreinander da sein 4.506-534 M Satzung für die Stiftung diakoniestiftung füreinander da sein Vom 20. November 2012 (KABl. 2013 S. 73) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes

Mehr

Vom 2. Dezember 1983 (ABl. 1983 S. 260)

Vom 2. Dezember 1983 (ABl. 1983 S. 260) Lektoren- und Prädikantengesetz LektPrädG 780-1984 Kirchengesetz über den Dienst und die Bevollmächtigung der Lektoren und Prädikanten in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Lektoren- und Prädikantengesetz)

Mehr

Auszug aus dem Protokoll der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Januar 2015

Auszug aus dem Protokoll der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Januar 2015 Auszug aus dem Protokoll der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 6. Januar 205 LS205-B67 Beschluss 67: Kirchengesetz zur Änderung des Urlaubs- und Freistellungsanspruchs für Pfarrerinnen

Mehr

Richtlinien für das Stipendienprogramm für Theologiestudierende in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Richtlinien für das Stipendienprogramm für Theologiestudierende in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Richtlinien Stipendienprogramm für Theologiestudierende EKKW TheolStudierende-Richtl 422 Richtlinien für das Stipendienprogramm für Theologiestudierende in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Mehr