in der Fassung der Änderungssatzung vom 07. Februar 2011 S a t z u n g: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung 2 Studienziel

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1 Studien- und Prüfungsordnung für den Diplom- und Bachelorstudiengang Elektro- und Informationstechnik an der Fachhochschule Kempten (SPO EI/FHK) vom 5. Juni 2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 07. Februar 2011 Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Fachhochschule Kempten folgende S a t z u n g: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt das Diplom- und Bachelorstudium im Studiengang Elektro- und Informationstechnik an der Fachhochschule Kempten. Sie dient der Ausfüllung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (BayRS WFK) und der Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen in Bayern vom 3. Dezember 1980 (BayRS K) sowie der Ergänzung der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Kempten (APO) vom 10. Januar 1995 (KWMBl II S. 476), zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Dezember 1998 (KWMBl II 1999 S. 252). 2 Studienziel (1) Das Diplom- und das Bachelorstudium der Elektro- und Informationstechnik haben das Ziel, durch praxisorientierte Lehre wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden zu vermitteln, die zu einer eigenverantwortlichen Berufstätigkeit als Ingenieur der Elektro- und Informationstechnik befähigt. Durch eine umfassende Ausbildung in den Grundlagenfächern sollen die Studenten in die Lage versetzt werden, wesentliche Zusammenhänge zu erkennen und jene Flexibilität zu erlangen, die nötig ist, um der rasch fortschreitenden Technik gerecht zu werden. Die Ausbildung soll auch dazu befähigen, die Auswirkungen der Elektro- und Informationstechnik auf Umwelt und Gesellschaft zu erkennen und danach verantwortlich zu handeln. (2) Die fachliche Ausbildung wird ergänzt durch die Vermittlung wirtschaftswissenschaftlicher und fremdsprachlicher Kenntnisse. Ein spezielles Lehrangebot dient zur Förderung der Teamfähigkeit. (3) Ab dem siebten Semester werden den Studenten Studienschwerpunkte in Form von Vertiefungsmodulen nach 3 Abs. 4 angeboten. Jeder Student kann durch entsprechende Auswahl seine persönlichen Neigungen und Berufsziele verfolgen. Durch die Unabhängigkeit der Module sind neben klassischen Vertiefungsrichtungen auch unkonventionelle Kombinationen möglich. Damit wird der zunehmenden Vernetzung der einzelnen Fachdisziplinen Rechnung getragen.

2 - 2 - Unabhängig von den gewählten Vertiefungsmodulen soll das Studium für Ingenieurtätigkeiten in folgenden Arbeitsgebieten befähigen: 1. Entwicklung von Hardware und Software, 2. Fertigung, einschließlich Arbeitsvorbereitung, 3. Qualitätssicherung, 4. Projektierung von Anlagen der Automatisierungs-, Informations- und Kommunikationstechnik, 5. Vertrieb mit Kundenberatung und Anwendungsunterstützung, 6. Montage und Inbetriebnahme, 7. Betrieb sowie Wartung und Instandsetzung, 8. Überwachung und Begutachtung. (4) Das Bachelorstudium ist so aufgebaut, dass ein erster berufsqualifizierender Abschluss gewährleistet ist. (5) Das Diplomstudium umfasst über das Bachelorstudium hinaus ein zusätzliches Studiensemester zur Vertiefung der fachspezifischen Kenntnisse. Der Diplomabschluss beinhaltet einen zweiten Studienschwerpunkt und zusätzliche Wahlpflichtfächer. Außerdem ist eine Diplomarbeit anzufertigen, die bezüglich Tiefe, Dauer und Selbständigkeit der Bearbeitung über die Bachelorarbeit hinausgeht. Mit dem Diplomabschluss wird die Standardqualifikation für Ingenieure der Elektro- und Informationstechnik auf dem deutschen Arbeitsmarkt gewährleistet. 3 Aufbau des Studiums (1) Das Bachelor- und das Diplomstudium gliedern sich jeweils in Grund- und Hauptstudium. Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums beträgt sieben Studiensemester, die Regelstudienzeit des Diplomstudiums acht Studiensemester. (2) Das gemeinsame Grundstudium umfasst drei theoretische Studiensemester. Zusätzlich ist in der vorlesungsfreien Zeit ein Grundpraktikum mit einem Gesamtumfang von 14 Wochen abzuleisten. (3) Das Hauptstudium umfasst ein praktisches Studiensemester sowie im Diplomstudiengang vier und im Bachelorstudiengang drei theoretische Studiensemester. Das praktische Studiensemester wird im sechsten Studiensemester durchgeführt. (4) Im siebten Semester des Diplom- oder Bachelorstudiums und achten Studiensemester des Diplomstudiums wählen die Studenten jeweils einen Studienschwerpunkt (Vertiefungsmodul) aus, für den sie sich jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Semesters entscheiden müssen. Nach Maßgabe des Studienplans werden folgende Vertiefungsmodule angeboten: - VM1 Energietechnik, - VM2 Kommunikationssysteme, - VM3 Mechatronik, - VM4 Mess- und Regelungstechnik, - VM5 Nachrichtentechnik, - VM6 Technische Informatik. (5) Die Studenten entscheiden sich bis zum Beginn des praktischen Studiensemesters (6. Studiensemester), ob sie den Diplom- oder Bachelorabschluss wählen. (6) Der Diplom- und der Bachelorabschluss beinhalten jeweils eine Abschlussarbeit (Diplom- bzw. Bachelorarbeit).

3 - 3-4 Fächer und Leistungsnachweise (1) Alle Fächer sind entweder Pflichtfächer, fachwissenschaftliche Wahlpflichtfächer, allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer oder Wahlfächer. 1. Pflichtfächer sind die Fächer, die für alle Studenten verbindlich sind. 2. Fachwissenschaftliche und allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer sind die Fächer, die einzeln oder in Gruppen alternativ angeboten werden. Mit der Wahl eines bestimmten Vertiefungsmoduls ist eine Gruppe von fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächern festgelegt. Darüber hinaus muss jeder Student nach Maßgabe des Studienplans zusätzliche Wahlpflichtfächer auswählen. Alle gewählten Fächer werden wie Pflichtfächer behandelt. 3. Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung des Studienziels nicht erforderlich sind. Sie können vom Studenten aus dem gesamten Studienangebot der Hochschule zusätzlich gewählt werden und werden im Diplomzeugnis nachrichtlich aufgeführt. (2) Die Pflichtfächer und fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer der Vertiefungsmodule, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Prüfungen mit Prüfungszeiten sowie die studienbegleitenden Leistungsnachweise sind in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt. 5 Studienplan (1) Der Fachbereich Elektrotechnik erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebots und zur Information der Studenten einen Studienplan, aus dem sich der Ablauf des Studiums im einzelnen ergibt. Der Studienplan ist nicht Bestandteil dieser Studien- und Prüfungsordnung. Der Studienplan wird vom Fachbereichsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, das sie erstmals betreffen. Der Studienplan soll insbesondere auch Regelungen und Angaben enthalten über 1. die Aufteilung der Semesterwochenstunden je Fach und Studiensemester und die Art der Lehrveranstaltung, 2. die Richtziele und Studieninhalte der Fächer des Grundstudiums und des gemeinsamen Hauptstudiums, 3. die angebotenen Vertiefungsmodule mit Richtzielen und Studieninhalten der zugehörigen Fächer, 4. die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer des Vertiefungsstudiums, die Stundenzahl und die differenzierten Studienziele und Studieninhalte dieser Fächer sowie mögliche Beschränkungen bei der Auswahl, 5. den Katalog der von den Studenten des Studiengangs wählbaren allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer, 6. nähere Bestimmungen über studienbegleitende Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise, 7. den Ausbildungsplan für das Grundpraktikum und das praktische Studiensemester. (2) Als Unterrichtssprachen sind Deutsch und Englisch zugelassen. Die Prüfungen werden unter Berücksichtigung von 38 Abs. 2 RaPO in Deutsch oder Englisch abgehalten. Einzelheiten regelt der Studienplan. (3) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen Vertiefungsmodule und Wahlpflichtfächer tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. Ebenfalls besteht kein Anspruch darauf, dass die dazugehörigen Lehrveranstaltungen bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt werden.

4 - 4-6 Grundpraktikum und praktisches Studiensemester (1) Das Grundpraktikum umfasst 14 Wochen. Es wird in den vorlesungsfreien Zeiten des Grundstudiums abgeleistet. Das Grundpraktikum ist integraler Bestandteil des Studiums und wird durch das Fach Konstruktion und Fertigungsverfahren begleitet und vertieft. Die einzelnen Abschnitte des Grundpraktikums sollen ohne Unterbrechung mindestens 4 Wochen dauern. (2) Das Grundpraktikum ist erfolgreich abgeleistet, wenn die Ableistung der einzelnen Praxiszeiten und die Inhalte jeweils durch ein Zeugnis der Ausbildungsstelle, das dem von der Fachhochschule vorgegebenen Muster entspricht, nachgewiesen sind und ordnungsgemäße Praxisberichte vorgelegt wurden. (3) Ausbildungsziele und -inhalte des Grundpraktikums und des praktischen Studiensemesters ergeben sich aus dem jeweiligen Ausbildungsplan, der im Studienplan geregelt ist. (4) Das praktische Studiensemester, das als 6. Studiensemester geführt wird, umfasst einschließlich der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen 24 Wochen. Die Form und Organisation der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen zum praktischen Studiensemester werden im Studienplan geregelt. (5) Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt, wird von einem Nachholen von Unterbrechungen der Praxiszeiten ausnahmsweise abgesehen, wenn der Student diese nicht zu vertreten hat (z. B. Betriebsruhe, Ableisten einer Wehrübung) und die durch die Unterbrechung aufgetretenen Fehltage sich insgesamt nicht über mehr als 5 Arbeitstage erstrecken. Bei der Ableistung einer Wehrübung wird von dem Nachholen abgesehen, wenn diese nicht mehr als 10 Arbeitstage umfasst. Der Student muss nachweisen, dass er die Unterbrechung nicht zu vertreten hat. Erstrecken sich die Unterbrechungen auf mehr als 5 bzw. 10 Arbeitstage, so sind die Fehltage insgesamt nachzuholen. Geleistete Überstunden können auf Unterbrechungen angerechnet werden. (6) Die Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen in Bayern findet auf das Grundpraktikum entsprechende Anwendung, soweit in dieser Studien- und Prüfungsordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind. 7 1 Eintritt in das Hauptstudium und in das praktische Studiensemester (1) Zum Eintritt in das Hauptstudium (4. Studiensemester) ist nur berechtigt, wer in allen Fächern der Vorprüfung mit höchstens vier Ausnahmen die Endnote ausreichend oder besser erzielt hat. Zusätzlich gilt, dass der Studierende zu allen Prüfungen des Vordiploms mit höchstens einer Ausnahme mindestens einmal angetreten sein muss. Das Grundpraktikum muss anhand des Praktikumsvertrags nachgewiesen werden. (2) Für das Vorrücken in das 5. Studiensemester muss das erfolgreich abgeschlossene Grundpraktikum durch entsprechendes Zeugnis und Bericht nachgewiesen werden. (3) Voraussetzung für die Zulassung zum Praktischen Studiensemester sind die bestandene Vorprüfung und die erfolgreiche Ableistung des Grundpraktikums. Zusätzlich müssen bis auf höchstens drei Ausnahmen alle Prüfungen der im Studienplan des vierten Semesters aufgeführten Fächer bestanden sein. 1 7 neu gef. mwv durch Änderungssatzung v

5 - 5-8 Fachstudienberatung Werden nach 3 Fachsemestern in mehr als zwei Fächern des Grundstudiums keine ausreichenden Leistungen erzielt, so ist die Fachstudienberatung aufzusuchen. 9 Prüfungskommission Für den Studiengang Elektro- und Informationstechnik wird im Fachbereich Elektrotechnik eine Prüfungskommission gebildet. Mitglieder der Prüfungskommission sind 5 hauptamtliche Professoren des Fachbereichs Elektrotechnik, die im Studiengang Elektro- und Informationstechnik lehren. Sie werden nach 2 Abs. 2 APO vom Fachbereichsrat bestellt. 10 Abschlussarbeiten (1) Das Thema der Bachelorarbeit kann ausgegeben werden, wenn das praktische Studiensemester erfolgreich abgeschlossen ist und in allen Prüfungen der im Studienplan des vierten und fünften Semesters aufgeführten Fächer mit höchstens einer Ausnahme die Endnote ausreichend oder besser erzielt wurde. (2) Das Thema der Diplomarbeit kann ausgegeben werden, wenn das praktische Studiensemester erfolgreich abgeschlossen ist und in allen Prüfungen der im Studienplan des vierten und fünften Semesters aufgeführten Fächer die Endnote ausreichend oder besser erzielt wurde. Zusätzlich muss die im siebten Studiensemester in entsprechender Anwendung von 31 Abs. 2 RaPO anzufertigende Projektarbeit mit Erfolg abgeschlossen sein. (3) Die Abschlussarbeiten sind beim Prüfungsamt in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; Einzelheiten bestimmt die zuständige Prüfungskommission. (4) Bei der Benotung können zur differenzierten Bewertung der Leistung die ganzen Notenziffern (nach 18 Abs. 2 Satz 3 RaPO) um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden; dabei sind die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 ausgeschlossen. 11 Prüfungen (1) Die Vorprüfung schließt das Grundstudium ab und bezieht sich auf die Studieninhalte der ersten drei Studiensemester. (2) Die Bachelorprüfung schließt das Bachelorstudium ab und bezieht sich auf die Studieninhalte des vierten bis einschließlich siebten Studiensemesters. (3) Die Diplomprüfung schließt das Diplomstudium ab und bezieht sich auf die Studieninhalte des vierten bis einschließlich achten Studiensemesters.

6 Prüfungsgesamtnote (1) Wenn das Gewicht einzelner Fächer für die Bildung der Prüfungsgesamtnote von eins abweicht, so ist dies in der Anlage vermerkt. (2) Die Note der Bachelorarbeit wird bei der Bildung der Gesamtnote einfach gewichtet. (3) Die Note der Diplomarbeit wird bei der Bildung der Gesamtnote zweifach gewichtet. 13 Zeugnisse Über die bestandene Vorprüfung, Bachelorprüfung und Diplomprüfung werden Zeugnisse gemäß den Anlagen 1 bis 3 zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Kempten vom 10. Januar 1995 (KWMBl II S.476) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt. 14 Akademischer Grad (1) Den Absolventen des Bachelorstudiums wird der akademische Grad Bachelor of Engineering, abgekürzt B. Eng. verliehen. (2) Den Absolventen des Diplomstudiums wird der akademische Grad Diplomingenieurin (FH) bzw. Diplomingenieur (FH), abgekürzt Dipl.-Ing. (FH) verliehen. (3) Über die Verleihung der akademischen Grade wird eine Urkunde nach den Anlagen 5 und 6 zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Kempten vom 10. Januar 1995 (KWMBl II S. 476) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt. 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft. (2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studenten des Diplom- und Bachelorstudiengangs Elektround Informationstechnik, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2001/2002 im ersten Studiensemester aufnehmen. Sie gilt ferner für Studenten, die das Studium der Elektrotechnik zwar vor dem Wintersemester 2001/2002 aufgenommen haben, dann aber beurlaubt waren oder ihr Studium unterbrochen haben und bei dessen Wiederaufnahme kein dem bisherigen Lehrplan entsprechendes Studienangebot mehr vorfinden. (3) Die Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Elektrotechnik vom (KWMBl II S.437), geändert mit Satzung vom (KWMBl II 2000 S. 36), gilt weiter für Studenten, die vor dem Wintersemester 2001/2002 ihr Studium aufgenommen haben und für die Absatz 2 nicht zutrifft. Im Übrigen tritt die alte Studien- und Prüfungsordnung mit dem Ablauf des 30. September 2001 außer Kraft.

7 - 7 - Anmerkung: Diese Fassung soll eine Arbeitshilfe darstellen, in der die Änderungen gemäß Änderungssatzungen Vom , Vom , Vom und Vom berücksichtigt sind. Die Gültigkeit der Studien- und Prüfungsordnung für den Diplom- und Bachelorstudiengang Elektro- und Informationstechnik an der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule Kempten (SPO EI/FHK) Vom und der Änderungssatzungen Vom , Vom , Vom und Vom wird hierdurch nicht berührt. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Fachhochschule Kempten vom und sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom Nr. XI/3-3/313(10/2)-11/29 516/01. Kempten, den Prof. Dr. R. Schmidt - Rektor - Diese Satzung wurde am in der Fachhochschule Kempten niedergelegt. Die Niederlegung wurde am durch Anschlag bekanntgegeben. Tag der Bekanntgabe ist der

8 - 8 - Anlage: Übersicht über die Fächer und Leistungsnachweise des Studiengangs Elektro- und Informationstechnik an der Fachhochschule Kempten 1. Grundstudium (1. bis 3. Studiensemester) Nr. Fächer SWS Art der Schriftl. Prüfungen Endnotenbildende Ergänzende Lehrveranstaltung Dauer in Minuten Zulassungsvoraussetzungen studienbegleitende Leistungsnachweise Regelungen E101 Grundlagen der Elektrotechnik 1 8 SU/Ü TN f. E101P u. LN 1) E101P Grundlagen der Elektrotechnik 1 Praktikum Pr LN 1) E201 Grundlagen der Elektrotechnik 2 6 SU/Ü 90 TN f. E201P u. LN 1) E201P Grundlagen der Elektrotechnik 2 Praktikum Pr LN 1) E202 Mathematik 1 12 SU/Ü LN 1) - - E301 Mathematik 2 4 SU/Ü 90 LN 1) - - E203 Physik 8 SU/Ü TN f. E203P u. LN 1) - - E203P Physik Praktikum 1 Pr LN 1) E204 Werkstoffe der Elektrotechnik 4 SU/Ü E205 Konstruktion und Fertigungsverfahren 4 SU/S/Ü/Pr StA, mdl. LN 2) - E206 Grundlagen der Informatik 4 SU/Ü/Pr E302 Elektrische Messtechnik 4 SU 90 TN f. E302P - - E302P Elektrische Messtechnik Praktikum 2 Pr LN 1) E303 Theoretische Elektrotechnik 4 SU/Ü E304 Elektronische Bauelemente 4 SU/Ü 90 TN f. E304P - - E304P Elektronische Bauelemente Praktikum 2 Pr LN 1) E305 Digitaltechnik 4 SU/Ü 90 TN f. E305P - - E305P Digitaltechnik Praktikum 2 Pr LN 1) E306 Betriebswirtschaftlehre 2 SU/Ü/Pr Semesterwochenstunden gesamt 77 1) Einzelheiten werden vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt. 2) Details regelt der Fachbereichsrat im Studienplan. Voraussetzung zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung ist eine Bewertung jedes Leistungsnachweises mit mindestens ausreichend. Die Endnote wird im Diplom-Vorprüfungszeugnis ausgewiesen.

9 Hauptstudium 2.1 Theoretische Semester (4., 5., 7. und 8. Studiensemester) Nr. Fächer SWS Art der Schriftl. Prüfungen Endnotenbildende Ergänzende Lehrveranstaltung Dauer in Minuten Zulassungsvoraussetzungen studienbegleitende Leistungsnachweise Regelungen E401 Elektromechanische Energiewandlung 4 SU/Ü E402 Schaltungstechnik 4 SU/Ü 90 TN f. E402P - - E402P Schaltungstechnik Praktikum 2 Pr LN 1) E403 Einführung in die Regelungstechnik E403P Einführung in die Regelungstechnik Praktikum 3 SU/Ü 90 TN f. E403P Pr LN 1) E404 Programmieren 1 4 SU/Ü/Pr E405 Kommunikations- und Präsentationstechniken 2 SU/S/Ü - - Kl, mdl. LN 2) - E406 Englisch 2 SU/S/Ü - - Kl, mdl. LN 2) - E407 Signalverarbeitung 1 4 SU/Ü E501 Signalverarbeitung 2 2 SU/Ü 90 TN f. E501P - - E501P Signalverarbeitung 2 Praktikum 2 Pr LN 1) E502 Programmieren 2 2 SU/Ü/Pr E503 Mikrocomputertechnik 4 SU/Ü 90 TN f. E503P - - E503P Mikrocomputertechnik Praktik. 2 Pr LN 1) E504 Mikroelektronik 4 SU/Ü 90 TN f. E504P - - E504P Mikroelektronik Praktikum 2 Pr LN 1) E505 Geräte- und Systementwurf 4 SU/S/Ü/Pr StA 2) - E506 E507 E701 E702 E703 Einführung in die Nachrichtentechnik Einführung in die elektrische Energietechnik Allgemeinwissenschaftliche Wpf. Anleitung zur Projektarbeit Seminar Anleitung zur Bachelorarbeit Seminar 2 SU/Ü SU/Ü SU/S/Ü/Pr - - Kl u./o. StA u./o. mdl. LN 4 SU/S - - PA u. mdl. LN 2) 4) 4 BA - - BA u. mdl. LN 2) 3) E801 Fachwissenschaftliche Wpf. 4 SU/S/Ü/Pr - - Kl u./o. StA u./o. mdl. LN E802 Diplomarbeit 4 DA ) 1. Vertiefungsmodul 6) Vertiefungsmodul 6) 12 4) SWS Bachelorstudium gesamt 74 SWS Diplomstudium gesamt 94 1) 1) 4) 1) Einzelheiten werden vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt. 2) Details regelt der Fachbereichsrat im Studienplan. Voraussetzung zum Bestehen der Abschlussprüfung ist eine Bewertung jedes Leistungsnachweises mit mindestens ausreichend. Die Endnote wird im Abschlusszeugnis ausgewiesen. 3) Nur für Bachelorstudium, einfaches Notengewicht bei Festlegung der Prüfungsgesamtnote. 4) Nur für Diplomstudium 5) Nur für Diplomstudium, zweifaches Notengewicht bei Festlegung der Prüfungsgesamtnote. 6) Nähere Regelungen erfolgen unter Abschnitt 2.3.

10 Praktisches Studiensemester (6. Studiensemester) Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen Nr. Fächer SWS Art der Schriftl. Prüfungen Studienbegleitende Ergänzende Lehrveran- Dauer in Zulassungs- Leistungsnachweise Regelungen staltung Minuten voraussetzungen E601 Praxisseminar 2 SU/S - - mdl. LN 1) 2) E602 Qualitätsmanagement 2 SU/Ü ) 3) E603 Projektmanagement 2 SU/Ü ) 3) Semesterwochenstunden gesamt 6 1) Die Lehrveranstaltungen können als Blockunterricht durchgeführt werden. 2) Vereinfachte Bewertung mit Erfolg / ohne Erfolg. 3) Die Note wird nachrichtlich im Abschlusszeugnis ausgewiesen.

11 Studienschwerpunkte (Vertiefungsmodule) im 7. und 8. Studiensemester VM1 Energietechnik 2 Nr. Fächer SWS Art der Schriftl. Prüfungen Endnotenbildende Ergänzende Lehrveran- Dauer in Zulassungs- studienbegleitende Regelungen staltung Minuten vorausset- Leistungsnachweise zungen V101 Leistungselektronik 4 SU/Pr 90 1) - - V105 Elektrische Energieversorgung 4 SU/Pr 90 1) - - V106 Regenerative Energietechnik 4 SU/Pr 90 1) - - Semesterwochenstunden gesamt VM2 Kommunikationssysteme Nr. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbildende Ergänzende Lehrveran- Dauer in Zulassungs- studienbegleitende Regelungen staltung Minuten vorausset- Leistungsnachweise zungen V201 Digitale Nachrichtentechnik 6 SU/Pr 90 1) - - V202 Mediensysteme 4 SU/Pr 90 1) - - V203 Digitale Fernsehtechnik 2 SU/Pr Semesterwochenstunden gesamt VM3 Mechatronik Nr. Fächer SWS Art der Schriftl. Prüfungen Endnotenbildende Ergänzende Lehrveran- Dauer in Zulassungs- studienbegleitende Regelungen staltung Minuten vorausset- Leistungsnachweise zungen V301 Elektrische Antriebstechnik 6 SU/Pr 90 1) - - V302 Automatisierungssysteme 4 SU/Pr 90 1) - - V303 Software Engineering 2 SU/Pr Semesterwochenstunden gesamt 12 1) Einzelheiten werden vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt. 2) ½ Notengewicht bei Festlegung der Prüfungsgesamtnote. 2 Übersicht zu Nr VM1 Energietechnik neu gef. mwv durch Änderungssatzung v

12 VM4 Mess- und Regelungstechnik Nr. Fächer SWS Art der Schriftl. Prüfungen Endnotenbildende Ergänzende Lehrveran- Dauer in Zulassungs- studienbegleitende Regelungen staltung Minuten vorausset- Leistungsnachweise zungen V401 Messsysteme und Sensorik 4 SU/Pr 90 1) - - V402 Regelungstechnik 4 SU/Pr 90 1) - - V403 Simulationstechnik 2 SU/Pr ) V404 Umweltmesstechnik 2 SU/Pr ) Semesterwochenstunden gesamt VM5 Nachrichtentechnik 3 Nr. Fächer SWS EC Art der Schriftl. Prüfungen Endnotenbildende Ergänzende Lehrve- Dauer Zulassungs- studienbegleitende Regelungen ran- in staltung Minuten Voraussetz. Leistungsnachw. V501 Hochfrequenztechnik 5 6 SU 90 TN:V501P - - V501P Hochfrequenzt.Prakt. Pr - - V502 Nachrichtenübertragung 3 3 SU 90 TN:V502P - - V502P Nachrichtenübertr.Prakt. Pr Digitale Nachrichtentechnik 4 5 SU 90 TN:V504P - - V504P Digitale Nachrichtent.Prakt. Pr - - Semesterwochenstunden gesamt VM6 Technische Informatik 4 Nr. Fächer SWS EC Art der Lehrveranstaltung Schriftl. Prüfungen Dauer in Min. Zulassungsvoraussetz. Endnotenbildende studienbegleitende Leistungsnachw. Ergänzende Regelungen V601 Mikrocontroller 4 5 SU 90 TN:V601P - - V601P Mikrocontroller Prakt. Pr V602 Digitaler Systementwurf 4 5 SU 90 TN :V602P - - V602P Digitaler Systementwurf Praktikum Pr V605 Controller Area Network 4 4 SU 90 TN:V605P Übersicht zu Nr VM5 Nachrichtentechnik neu gef. mwv durch Änderungssatzung v Übersicht zu Nr VM6 Technische Informatik neu gef. mwv durch Änderungssatzung v

13 V605P Controller Area Network Prakt. Semesterwochenstunden gesamt Pr VM8 Electronic Systems 5 Nr. Fächer SWS LP Art der Schriftl. Prüfungen Endnotenbildende Ergänzende Lehrve- Dauer Zulassungs- studienbegleitende Regelungen ran- in staltung Minuten voraussetz. Leistungsnachw. V801 V802 V803 Advanced Control Systems M101 Microelectronics M103 Power Electronics M105 Semesterwochenstunden ges SU 90 1) SU 90 1) SU 90 1) - - 1) Einzelheiten werden vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt. 2) ½ Notengewicht bei Festlegung der Prüfungsgesamtnote. Verzeichnis der Abkürzungen Pr = Praktikum SU = seminaristischer Unterricht Ü = Übung S = Seminar TN = Teilnahmenachweis LN = Leistungsnachweis Kl = Klausur StA = Studienarbeit PA = Projektarbeit BA = Bachelorarbeit DA = Diplomarbeit SWS = Semesterwochenstunden Wpf. = Wahlpflichtfach mdl. = mündlich u. = und o. = oder 5 Übersicht zu Nr VM8 Electronic Systems neu eingefügt mwv durch Änderungssatzung v

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