Z Januar 2017
|
|
|
- Richard Kolbe
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 III /16 Z Januar November 2019 neuform - Türenwerk Hans Glock GmbH & Co. KG Gottlieb-Daimler-Straße Erdmannhausen T 30-1-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. T 30-1-RS-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. T 30-2-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. T 30-2-RS-FSA "neuform-typ BASIC" Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung umfasst acht Seiten und sechs Anlagen.
2 Nr. Z Seite 2 von 8 8. Dezember 2016 I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. 2 Sofern in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Anforderungen an die besondere Sachkunde und Erfahrung der mit der Herstellung von Bauprodukten und Bauarten betrauten Personen nach den 17 Abs. 5 Musterbauordnung entsprechenden Länderregelungen gestellt werden, ist zu beachten, dass diese Sachkunde und Erfahrung auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden kann. Dies gilt ggf. auch für im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder anderer bilateraler Abkommen vorgelegte gleichwertige Nachweise. 3 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 4 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 5 Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender des Zulassungsgegenstandes Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen. 6 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 7 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern. Z /16
3 Nr. Z Seite 3 von 8 8. Dezember 2016 II BESONDERE BESTIMMUNGEN 1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich 1.1 Zulassungsgegenstand Zulassungsgegenstand ist der Feuerschutzabschluss "neuform-typ BASIC" als einflügelige bzw. zweiflügelige Konstruktionen, die wahlweise ggf. mit Seitenteil(en) und/oder Oberteil ausgeführt werden dürfen. Der jeweilige Zulassungsgegenstand erfüllt die Anforderungen a) an einen Feuerschutzabschluss der Feuerwiderstandsklasse T 30 nach DIN und ist damit im bauaufsichtlichen Sinne verwendbar als feuerhemmender, dichtschließender und selbstschließender Abschluss (siehe Abschnitte und ), oder b) an einen Feuerschutzabschluss der Feuerwiderstandsklasse T 30 nach DIN sowie an einen Rauchschutzabschluss nach DIN und ist damit im bauaufsichtlichen Sinne verwendbar als feuerhemmender, rauchdichter und selbstschließender Abschluss (siehe Abschnitte und 2.1.3). Der jeweilige Zulassungsgegenstand wird im Folgenden Feuerschutzabschluss genannt Der Feuerschutzabschluss besteht im Wesentlichen aus dem/den Flügel/n und der Zargenkonstruktion sowie den Zubehörteilen und ggf. Seitenteil(en) und/oder Oberteil (siehe Anlage 1). Der Feuerschutzabschluss wird im Wesentlichen unter Verwendung von Holz und Holzwerkstoffen hergestellt. Der/Die Flügel darf/dürfen auch verglast, mit Glasausschnitt oder Paneel ausgeführt werden. Seitenteil(e) und Oberteil werden verglast ausgeführt. Seitenteil(e) und Oberteil wurden aus Holzwerkstoffen nachgewiesen. Einzelheiten zum konstruktiven Aufbau des Feuerschutzabschlusses, insbesondere Details zu Abmessungen, Werkstoffen und Ausführungsvarianten sowie erforderlichen Zubehörteilen, sind beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegt (Dokument A 3 ). Darüber hinaus sind Änderungen nur zulässig, wenn sie die Eigenschaften des Feuerschutzabschlusses nicht wesentlich beeinflussen (Anlage 5 / siehe Abschnitt 2.1.4) Über die Zulässigkeit der Verwendung von Feuerschutzabschlüssen mit Seitenteil(en) und/ oder Oberteil, insbesondere hinsichtlich Ausführung, Anordnung und Größe im Bereich der Wände notwendiger Flure bzw. notwendiger Treppenräume, entscheidet die zuständige Bauaufsichtsbehörde, sofern nicht bauaufsichtliche Vorschriften die Zulässigkeit regeln. 1.2 Anwendungsbereich Feuerschutzabschlüsse nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung dienen nach Maßgabe bauordnungsrechtlicher Vorschriften zum Verschließen von Öffnungen - ggf. auch von solchen in größerer Höhe (nicht fußbodengleich) - in mindestens feuerhemmenden inneren Wänden (Anlage 2 / siehe Abschnitt 1.2.4). Der Feuerschutzabschluss darf nur in Wände/an Bauteile gemäß Abschnitt 3.1 eingebaut/ angeschlossen werden. Einzelheiten zum Einbau des Feuerschutzabschlusses sind beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegt (Dokument B 3,4 ) und in der Einbauanleitung gemäß Abschnitt angegeben Der Feuerschutzabschluss gilt im bauaufsichtlichen Sinne als "dichtschließend", sofern er die Anforderungen nach Abschnitt erfüllt DIN : Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen DIN : Türen; Rauchschutztüren; Begriffe und Anforderungen Der Antragsteller/Hersteller hat das Dokument der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen und - soweit es für die Fremdüberwachung benötigt wird - den dafür zuständigen Stellen zur Verfügung zu stellen. Das Dokument B ist auch Bestandteil der Einbauanleitung. Z /16
4 Nr. Z Seite 4 von 8 8. Dezember Der Feuerschutzabschluss gilt im bauaufsichtlichen Sinne als "rauchdicht", sofern er die Anforderungen nach DIN erfüllt (siehe Abschnitt 2.1.3) Der Feuerschutzabschluss ist in brandschutztechnischer Hinsicht zur Verwendung in inneren Wänden/an Bauteilen im Innenbereich nachgewiesen. Nachweise zum Wärme- und/oder Schallschutz, sowie weitere Nachweise der Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit sind mit dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht erbracht, sondern ggf. für den speziellen Verwendungsfall - unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung - zu führen. 2 Bestimmungen für das Bauprodukt 2.1 Eigenschaften Feuerwiderstand und Dauerfunktion Die Feuerwiderstandsklasse, in Verbindung mit der Eigenschaft "selbstschließend", wurde nach DIN (unter Berücksichtigung von Ergebnissen aus Prüfungen nach DIN EN ) in Verbindung mit DIN (unter Berücksichtigung von Ergebnissen aus Prüfungen nach DIN EN ) bestimmt. 8 Der Feuerschutzabschluss wurde zum Nachweis der Dauerfunktion Prüfzyklen unterzogen Dichtheit Der Feuerschutzabschluss nach Abschnitt a) muss im Zargenbereich des Flügels/der Flügel mit einer mindestens dreiseitig umlaufenden sowie einer im Mittelfalz von zweiflügeligen Feuerschutzabschlüssen angeordneten, dauerelastischen Dichtung 9 zur Behinderung des Durchtritts von Rauch ausgeführt werden. Der Feuerschutzabschluss (siehe Anlage 2) darf nicht fußbodengleich (d. h. in sog. größerer Höhe) eingebaut werden. Dabei muss dieser Feuerschutzabschluss im Zargenbereich des Flügels/der Flügel mit einer vierseitig umlaufenden sowie einer im Mittelfalz angeordneten, dauerelastischen Dichtung 9 zur Behinderung des Durchtritts von Rauch ausgeführt werden. Der untere Rand des Flügels/der Flügel und der Zarge ist auszuführen wie der obere Rand Rauchdichtheit Die Rauchdichtheit wurde nach DIN (in Verbindung mit DIN ) sowie DIN EN bestimmt. 8 Der Feuerschutzabschluss nach Abschnitt b) muss im Zargenbereich des Flügels/der Flügel mit einer mindestens dreiseitig umlaufenden, dauerelastischen Dichtung 9 in Verbindung mit einer Bodendichtung zur Behinderung des Durchtritts von Rauch ausgeführt werden. Im Mittelfalz von zweiflügeligen Feuerschutzabschlüssen muss zusätzlich eine dauerelastische Dichtung 9 angeordnet sein. Der Feuerschutzabschluss (siehe Anlage 2) darf nicht fußbodengleich (d. h. in sog. größerer Höhe) eingebaut werden. Dabei muss dieser Feuerschutzabschluss im Zargenbereich des Flügels/der Flügel mit einer vierseitig umlaufenden sowie einer im Mittelfalz angeordneten, DIN EN : Feuerwiderstandsprüfungen für Tür- und Abschlusseinrichtungen; Teil 1: Feuerschutzabschlüsse DIN : Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzabschlüsse, Nachweis der Eigenschaft "selbstschließend" (Dauerfunktionsprüfung) DIN EN 1191: Fenster und Türen; Dauerfunktionsprüfung; Prüfverfahren Gutachten, die eine Übereinstimmung mit den gemäß Prüfnormen zu erwartenden Ergebnissen bescheinigen, wurden für die Bewertung der Eigenschaften des Feuerschutzabschlusses ebenfalls berücksichtigt. Die Materialangaben sind beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegt. DIN : Rauchschutztüren Teil 2: Bauartprüfung der Dauerfunktionstüchtigkeit und Dichtheit DIN EN : Feuerwiderstandsprüfungen für Tür- und Abschlusseinrichtungen; Teil 3: Rauchschutzabschlüsse Z /16
5 Nr. Z Seite 5 von 8 8. Dezember 2016 dauerelastischen Dichtung 9 zur Behinderung des Durchtritts von Rauch ausgeführt werden. Der untere Rand des Flügels/der Flügel und der Zarge ist auszuführen wie der obere Rand Weitere Eigenschaften Das Türblatt ist/die Türblätter sind kürzbar; dabei sind Absatz und die Angaben im Dokument A 3 zu beachten. Dabei ist die untere stumpfe Türblattkante bis zu 30 mm kürzbar bei dreiseitig umlaufender Zarge und unteren Friesbreiten 150 mm Zulässige Änderungen und Ergänzungen An nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung hergestellten Feuerschutzabschlüssen sind - ohne weiteren Nachweis - die in Anlage 4 aufgelisteten Änderungen und Ergänzungen möglich. 2.2 Herstellung und Kennzeichnung Herstellung des Feuerschutzabschlusses Bei der Herstellung des Feuerschutzabschlusses sind die Bestimmungen von Abschnitt 1.1 und Dokument A 3 einzuhalten (siehe Anlage 1). Die Bestandteile, wie Zubehörteile, Brandschutzeinlagen u. a., dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder im Zulassungsverfahren für einen Feuerschutzabschluss nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nachgewiesen wurde Kennzeichnung Der Feuerschutzabschluss muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind. Die Kennzeichnung des Feuerschutzabschlusses muss durch ein Schild, die Kennzeichnung kürzbarer Feuerschutzabschlüsse durch 2 Schilder - ggf. ein zusammengefasstes -, aus Stahlblech erfolgen, das/die die folgenden Angaben - dauerhaft lesbar - enthalten muss/ müssen: 1. Schild: T 30-1-FSA "neuform-typ BASIC" 12 bzw. T 30-1-RS-FSA "neuform-typ BASIC" 12 bzw. T 30-2-FSA "neuform-typ BASIC" 12 bzw. T 30-2-RS-FSA "neuform-typ BASIC" 12 Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) mit Name des Herstellers Zulassungsnummer: Z Bildzeichen oder Bezeichnung der Zertifizierungsstelle Herstellwerk: 12 Herstellungsjahr: Schild: Fertigungsmaß von UK Türflügel bis Pfeil 1000 mm13 untere Türflügelkürzung maximal 30 mm zulässige Spalthöhe unten 4 bis 10 mm Das Schild/Die Schilder muss/müssen dauerhaft befestigt werden (Lage des Schildes/der Schilder s. Anlage 1) Die Angaben müssen jeweils in unmittelbarer Nähe zu dem Buchstaben Ü angebracht werden. Genaues Maß entsprechend der Ausführung des Zulassungsgegenstandes ist anzugeben. Z /16
6 Nr. Z Seite 6 von 8 8. Dezember Einbauanleitung Jeder Feuerschutzabschluss ist mit einer schriftlichen Einbauanleitung auszuliefern, die der Antragsteller/Hersteller in Übereinstimmung mit dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung erstellt und die mindestens die für den jeweiligen Feuerschutzabschluss relevanten Teile des Dokuments B 3,4 bei Berücksichtigung der jeweiligen Einbausituation sowie folgende Angaben enthalten muss: Angaben für den Einbau des Feuerschutzabschlusses (z. B. angrenzende Wände/Bauteile, zulässige Befestigungsmittel, Befestigungsabstände, Fugenausbildung, Kürzbarkeit). Die Anschlüsse müssen zeichnerisch dargestellt werden. Hinweise auf zulässige Ausführungsvarianten und Zubehörteile. Anweisungen zum ggf. notwendigen Zusammenbau (Zargen, Scheiben, Dichtungen). Hinweise bezüglich der Verwendung von Feststellanlagen. 2.3 Übereinstimmungsnachweis für den Feuerschutzabschluss Allgemeines Bestandteile, wie Zubehörteile, Brandschutzeinlagen u. a., dürfen zur Herstellung des Feuerschutzabschlusses nur verwendet werden, wenn für sie der im jeweiligen Verwendbarkeitsnachweis geforderte Übereinstimmungsnachweis vorliegt Für Bestandteile, wie Zubehörteile, Brandschutzeinlagen u. a., die die vorgenannten Eigenschaften des Feuerschutzabschlusses wesentlich beeinflussen und deren Verwendbarkeit im Zulassungsverfahren für diesen Feuerschutzabschlusses geregelt wurde, ist die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nachzuweisen, z. B. durch eine Werksbescheinigung "2.1" nach DIN EN Die Bestätigung der Übereinstimmung des Feuerschutzabschlusses mit den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss für jedes Herstellwerk mit einem Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung des Feuerschutzabschlusses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und für die Fremdüberwachung einschließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller des Feuerschutzabschlusses eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einschließlich Produktprüfung einzuschalten. Die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. Dem Deutschen Institut für Bautechnik ist von der Zertifizierungsstelle eine Kopie des von ihr erteilten Übereinstimmungszertifikats zur Kenntnis zu geben Werkseigene Produktionskontrolle 14 In jedem Herstellwerk des Feuerschutzabschlusses ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sowie den Angaben im Dokument A 3 entsprechen. Die werkseigene Produktionskontrolle soll mindestens die nachfolgend genannten sowie die in Abstimmung mit der hierfür anerkannten Überwachungsstelle getroffenen Festlegungen hinsichtlich Art und Umfang der Kontrollen einschließen. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: DIN EN 10204: Metallische Erzeugnisse Arten von Prüfbescheinigungen Z /16
7 Nr. Z Seite 7 von 8 8. Dezember 2016 Bezeichnung des Bauprodukts bzw. der Bestandteile Art der Kontrolle oder Prüfung Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. der Bestandteile Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforderungen Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der für die Fremdüberwachung eingeschalteten Stelle vorzulegen. Grundsätzlich ist jeder Feuerschutzabschluss auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung einschließlich der dazu hinterlegten Dokumente A 3 und B 3,4 zu prüfen. Bei großen automatisierten Fertigungsserien ist diese Prüfung in Abstimmung mit der Überwachungsstelle - jedoch mindestens einmal an jedem Fertigungstag - durchzuführen. Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Feuerschutzabschlüsse, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen Fremdüberwachung In jedem Herstellwerk des Feuerschutzabschlusses ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Im Rahmen der Erstprüfung des Feuerschutzabschlusses ist zu überprüfen, ob die Bestimmungen der Abschnitte 1.1 und 2.1 und des Dokumentes A 3 dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für den Feuerschutzabschluss eingehalten sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob eine Einbauanleitung gemäß Abschnitt vorliegt und ob diese den Bestimmungen im Dokument B 3,4 sowie in Abschnitt entspricht. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist auch zu überprüfen, dass die Bestandteile für den Feuerschutzabschluss nur verwendet werden, wenn für sie der jeweils geforderte Übereinstimmungsnachweis vorliegt. Vorstehender Absatz gilt nicht für Bestandteile, wie Zubehörteile, Brandschutzeinlagen u. a., deren Verwendbarkeit im Zulassungsverfahren für diesen Feuerschutzabschluss geregelt wurde. Diese sind im Rahmen der Fremdüberwachung der Herstellung der Feuerschutzabschlüsse in jedem Herstellwerk zu überprüfen. Sie müssen bezüglich ihres konstruktiven Aufbaus und ihrer Eigenschaften den Bauprodukten entsprechen, die bei den Zulassungsprüfungen verwendet wurden 9. Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle bzw. der Überwachungsstelle dem Deutschen Institut für Bautechnik und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Bestimmungen für den Einbau 3.1 Allgemeines Der Feuerschutzabschluss darf nur in Wände eingebaut werden bzw. an Bauteile anschließen, die den Bestimmungen der Anlagen 3 und 4 entsprechen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Einbauanleitung (siehe Abschnitt 2.2.3) Z /16
8 Nr. Z Seite 8 von 8 8. Dezember 2016 Beim Einbau des Feuerschutzabschlusses in Montagewände bleiben die Nachweise der Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit für diese Wände davon unberührt und sind ggf. entsprechend DIN zu führen. 3.2 Feststellanlagen Der Feuerschutzabschluss darf mit einer für den Abschluss geeigneten Feststellanlage ausgeführt werden, deren Verwendbarkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachgewiesen ist. Werden vom Hersteller des Feuerschutzabschlusses bereits Teile einer Feststellanlage eingebaut, müssen diese Teile den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der vorgesehenen Feststellanlage entsprechen. 4 Bestimmungen für die Nutzung und Wartung 4.1 Allgemeines Die Brandschutzwirkung der Feuerschutzabschlüsse ist auf die Dauer nur sichergestellt, wenn diese stets in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden (z. B. keine mechanische Beschädigung; keine Verschmutzung; Instandhaltung). 4.2 Nutzungssicherheit Ein einmal eingeleiteter Schließvorgang darf nur zum Zwecke des Personenschutzes unterbrochen werden können. Der Schließvorgang muss sich nach Freiwerden des Schließbereichs selbstständig fortsetzen. Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere des Unfall- und Arbeitsschutzes, bleiben unberührt. 4.3 Wartungsanleitung Zu jedem Feuerschutzabschluss ist vom Antragsteller/Hersteller eine schriftliche Wartungsanleitung zu liefern. Aus der Wartungsanleitung muss ersichtlich sein, welche Arbeiten auszuführen sind, damit sichergestellt ist, dass der eingebaute Feuerschutzabschluss auch nach längerer Nutzung seine Aufgabe erfüllt (z. B. Wartung von Verschleißteilen, Schließmitteln). 5 Übereinstimmungsbestätigung für den Einbau des Feuerschutzabschlusses Maja Tiemann Referatsleiterin Der Unternehmer, der den Feuerschutzabschluss/die Feuerschutzabschlüsse eingebaut hat, muss für jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungsbestätigung ausstellen, mit der er bescheinigt, dass der Feuerschutzabschluss/die Feuerschutzabschlüsse hinsichtlich aller Einzelheiten fachgerecht und unter Einhaltung aller Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z vom... (und ggf. der Bestimmungen der Änderungsund Ergänzungsbescheide vom...) sowie der Einbauanleitung, die der Antragsteller dieser Zulassung bereit gestellt hat, eingebaut wurde(n). Für diese Bestätigung ist das Muster nach Anlage 6 zugrunde zu legen. Diese Bestätigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen. Beglaubigt 15 DIN : Nichttragende innere Trennwände; Anforderungen, Nachweise Z /16
9 Nr. Z vom 8. Dezember 2016 T 30-1-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. T 30-1-RS-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. T 30-2-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. T 30-2-RS-FSA "neuform-typ BASIC" Ansicht Anlage 1 Z /16
10 Nr. Z vom 8. Dezember 2016 T 30-1-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. T 30-1-RS-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. T 30-2-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. T 30-2-RS-FSA "neuform-typ BASIC" Übersicht Anlage 2 Z /16
11 Nr. Z vom 8. Dezember 2016 Die Eignung des Feuerschutzabschlusses nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Erfüllung der Anforderungen des Brandschutzes ist in Verbindung mit folgenden Wänden nachgewiesen. 1 Bei der Verwendung sind die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Wände Wände aus Mauerwerk nach DIN oder DIN EN bzw. in Verbindung mit DIN EN /NA 4 und DIN EN in Verbindung mit DIN EN /NA 6 aus Mauersteinen nach DIN EN in Verbindung mit DIN oder DIN bzw. DIN EN in Verbindung mit DIN mit Druckfestigkeiten mindestens der Druckfestigkeitsklasse 12 sowie mit Normalmauermörtel nach DIN EN in Verbindung mit DIN V mindestens der Mörtelklasse 5 oder nach DIN V mindestens der Mörtelgruppe II Wände aus Beton bzw. Stahlbeton nach DIN EN , in Verbindung mit DIN EN /NA 16 (Die indikativen Mindestfestigkeitsklassen nach DIN EN , in Verbindung mit DIN EN /NA 16, und NDP Zu E.1 (2) sind zu beachten.) Wände aus Mauerwerk nach DIN oder DIN EN in Verbindung mit DIN EN /NA 4 und DIN EN in Verbindung mit DIN EN /NA 6 aus Porenbetonsteinen nach DIN EN in Verbindung mit DIN mindestens der Steinfestigkeitsklasse 4 oder nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung sowie mit Dünnbettmörtel nach DIN EN in Verbindung mit DIN V oder nach DIN V Mindestdicke [mm] Angaben und Details sind in Dokument B hinterlegt und Bestandteil der Einbauanleitung. DIN : Mauerwerk; Teil 1: Berechnung und Ausführung (jeweils geltende Ausgabe) DIN EN : Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten - Teil 1-1: Allgemeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk DIN EN /NA: , Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion - NA/A1:2014/03 von Mauerwerksbauten - Teil 1-1: Allgemeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk DIN EN : Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten - Teil 2: Planung, Auswahl der Baustoffe und Ausführung von Mauerwerk DIN EN /NA: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten - Teil 2: Planung, Auswahl der Baustoffe und Ausführung von Mauerwerk DIN EN 771-1: Festlegungen für Mauersteine Teil 1: Mauerziegel DIN : Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken Teil 401: Regeln für die Verwendung von Mauerziegeln nach DIN EN 771-1: DIN : Mauerziegel - Teil 100: Mauerziegel mit besonderen Eigenschaften DIN EN 771-2: Festlegungen für Mauersteine Teil 2: Kalksandsteine DIN : Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken Teil 402: Regeln für die Verwendung von Kalksandsteinen nach DIN EN 771-2: DIN EN 998-2: Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau - Teil 2: Mauermörtel DIN V : Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 412: Regeln für die Verwendung von Mauermörtel nach DIN EN 998-2: DIN V 18580: Mauermörtel mit besonderen Eigenschaften DIN EN : Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau DIN EN /NA: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau DIN EN Festlegungen für Mauersteine Teil 4: Porenbetonsteine DIN : Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken Teil 404: Regeln für die Verwendung von Porenbetonsteinen nach DIN EN 771-4: DIN : Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Zusammensetzung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile T 30-1-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. T 30-1-RS-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. T 30-2-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. T 30-2-RS-FSA "neuform-typ BASIC" Wände Anlage 3 Z /16
12 Nr. Z vom 8. Dezember 2016 Die Eignung des Feuerschutzabschlusses nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Erfüllung der Anforderungen des Brandschutzes ist in Verbindung mit folgenden Wänden/Bauteilen nachgewiesen. 1 Bei der Verwendung sind die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Wände und Bauteile Wände (Höhe 5m) - mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 60, Benennung (Kurzbezeichnung) F 60-A - nach DIN Tabelle 48 aus Gipskarton-Feuerschutzplatten Wände (Höhe 5m) - mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 60, Benennung (Kurzbezeichnung) F 60-B - nach DIN Tabelle 49 aus Gipskarton-Feuerschutzplatten Wände (Höhe 5m) in Holztafelbauweise - mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 60, Benennung (Kurzbezeichnung) F 60-B - nach DIN Tabelle 49 aus Gipskarton- Feuerschutzplatten Wände aus Vollsteinen/Vollblöcken aus Leichtbeton nach DIN V und DIN EN , Festigkeitsklasse mindestens 12 Wände aus Fertigbauteilen aus Leichtbeton (vorgefertigte Wände) nach DIN EN , Festigkeitsklasse mindestens LAC 8 Mindestdicke [mm] bekleidete Stahlstützen und/oder -träger mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30 - Benennung (Kurzbezeichnung) F 30-A - nach DIN bekleidete Holzstützen und/oder -träger mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30 - Benennung (Kurzbezeichnung) F 30-B - nach DIN Die Eignung des Feuerschutzabschlusses nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung - jedoch nur bei Ausführung ohne Oberteil und/oder Seitenteil(e) - zur Erfüllung der Anforderungen des Brandschutzes ist in Verbindung mit den Brandschutzverglasungen "HE 331" (Z ), "PYRANOVA System 4 - F30" (Z ) sowie "neuform-brandschutzverglasung NVF 301" (Z ) nachgewiesen. Die Verbindung des Feuerschutzabschlusses mit der jeweiligen Brandschutzverglasung ist in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für die Brandschutzverglasung geregelt. Montagewände (Höhe 5m) in Ständerbauweise mit beidseitiger Beplankung - Feuerwiderstandsklasse F 90 Benennung (Kurzbezeichnung) F 90-A - nachgewiesen durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung 1 - Z S 31 Mindestdicke 95 mm Montagewände (Höhe 5m) in Ständerbauweise mit beidseitiger Beplankung - Feuerwiderstandsklasse F 90 Benennung (Kurzbezeichnung) F 90-A - nachgewiesen durch allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse 1 - Nr. P-3478/8733-MPA BS MW11RH, MW12RH Mindestdicke 95 mm - Nr. P-3138/4344-MPA-BS SW02GT, SW12GT Mindestdicke 90 mm - Nr. P-SAC 02/III-661 SW02DD, SW12DD Mindestdicke 100 mm - Nr. P-3393/172/08-MPA BS K 251 Mindestdicke 93 mm - Nr. P-3310/563/07-MPA BS W 118 Mindestdicke 176 mm - Nr. P-3391/170/08-MPA BS W 131 Mindestdicke 116 mm DIN V : DIN EN 771-3: DIN EN 1520: W 132 Mindestdicke 161 mm Vollsteinblöcke und Vollblöcke aus Leichtbeton - Teil 100: Vollsteine und Vollblöcke mit besonderen Eigenschaften Festlegungen für Mauersteine - Teil 3: Mauersteine aus Beton (mit dichten und porigen Zuschlägen) Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus haufwerksporigem Leichtbeton und mit statisch anrechenbarer und nicht anrechenbarer Bewehrung T 30-1-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. T 30-1-RS-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. T 30-1-RS-FSA 30-2-FSA "neuform-typ BASIC" BASIC" bzw. bzw. T 30-2-RS-FSA "neuform-typ BASIC" T 30-2-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. Anlagenbeschreibung Wände und Bauteile Anlage X 4 Z /16
13 Nr. Z vom 8. Dezember 2016 Die folgenden Änderungen und Ergänzungen dürfen - nach Abstimmung mit dem Antragsteller der Zulassung - an nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung hergestellten und bereits eingebauten Feuerschutzabschlüssen durchgeführt werden: o Anbringung von Kontakten, z. B. Magnetkontakte und Schließblechkontakte (Riegelkontakte) zur Verschlussüberwachung, sofern sie aufgesetzt oder in vorhandene Aussparungen eingesetzt werden können. o Führung von Kabeln auf dem Türblatt (dies schließt eine Bohrung - Ø 10 mm - von einer Türblattkante oder -oberfläche in die Schlosstasche ein). o Austausch des Schlosses durch geeignetes, selbst verriegelndes Schloss mit Falle 23, sofern dieses Schloss in die vorhandene Schlosstasche eingebaut werden kann und Veränderungen am Schließblech und am Türblatt nicht erforderlich werden. Anzahl und Lage der Verriegelungspunkte müssen eingehalten werden. o Einbau optischer Spione, wobei die Kernbohrung im Türblatt den Durchmesser von 15 mm nicht überschreiten darf. o Anschrauben, Annieten oder Aufkleben von Hinweisschildern auf dem Türblatt. o Anschrauben oder Aufkleben von Streifen (etwa bis 250 mm Breite bzw. Höhe), angebracht bis maximal in Drückerhöhe, aus max. 1,5 mm Blech, z. B. Tritt- oder Kantenschutz. o Anbringung von Schutzstangen, sofern geeignete Befestigungspunkte vorhanden sind. o Ergänzung von Z- und Stahleckzargen zu Stahlumfassungszargen sowie Anbringung von Wandanschlussleisten bei Holzzargen. o Aufkleben von Leisten aus Holz, Kunststoff, Aluminium, Stahl in jeder Form und Lage auf Glasscheiben. o Aufkleben und Nageln von Holzleisten bis ca. 60 mm x 30 mm bei Feuerschutzabschlüssen aus Holz, jedoch max. 12 dm³ je Seite, sowie Anbringung von Zierleisten auf Holzzargen. o Anbringung von Halteplatten für Haftmagnete von Feststellanlagen 23 an den im Türblatt vorhandenen Befestigungspunkten. Bei Renovierung (Sanierung) vorhandener Feuerschutztüren dürfen die Stahlzargen dieser Türen - sofern sie ausreichend fest verankert sind - eingebaut bleiben. Die Zargen der neu einzubauenden Feuerschutztüren dürfen an den vorhandenen Zargen - ggf. über entsprechende Verbindungsteile - befestigt werden. Die neuen Zargen müssen die alten, verbleibenden Zargen vollständig umfassen. Hohlräume zwischen den Zargen bzw. zwischen Zarge und Wand sind mit Mörtel oder geeigneten nichtbrennbaren mineralischen Materialien, z. B. Gipskarton- und Kalziumsilikatplatten, auszufüllen. 23 Grundsätzlich gilt bei Rauchschutzeigenschaft, dass die Spalte und Anschlussfugen des Feuerschutzabschlusses dauerelastisch zu versiegeln sind. Alle Fugen des Feuerschutzabschlusses, der Zarge und der Einbauteile sind mit mindestens normalentflammbaren Baustoffen zu verschließen. mit (allgemeinem) bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis T 30-1-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. T 30-1-RS-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. T 30-2-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. T 30-2-RS-FSA "neuform-typ BASIC" Zulässige Änderungen und Ergänzungen Anlage 5 Z /16
14 Nr. Z vom 8. Dezember 2016 MUSTER Übereinstimmungsbestätigung Name und Anschrift des Unternehmens, das den Feuerschutzabschluss/die Feuerschutzabschlüsse (Zulassungsgegenstand) eingebaut hat:..... Bauvorhaben:.. Zeitraum des Einbaus des Feuerschutzabschlusses/der Feuerschutzabschlüsse:.. Hiermit wird bestätigt, dass der Zulassungsgegenstand/die Zulassungsgegenstände hinsichtlich aller Einzelheiten fachgerecht und unter Einhaltung aller Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr.: Z des Deutschen Instituts für Bautechnik vom (und ggf. der Bestimmungen der Änderungsund Ergänzungsbescheide vom ) sowie der Einbauanleitung, die der Antragsteller dieser Zulassung / Hersteller des Feuerschutzabschlusses bereit gestellt hat, eingebaut wurde(n)... (Ort, Datum) (Firma/Unterschrift) (Diese Bestätigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weitergabe an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.) T 30-1-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. T 30-1-RS-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. T 30-1-RS-FSA 30-2-FSA "neuform-typ BASIC" BASIC" bzw. bzw. T 30-2-RS-FSA "neuform-typ BASIC" T 30-2-FSA "neuform-typ BASIC" bzw. Anlagenbeschreibung Muster für eine Übereinstimmungsbestätigung Anlage X 6 Z /16
OIBt. Bescheid. über die Verlängerung der Geltungsdauer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom 17. Oktober 2014
OIBt Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Bescheid Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA, der UEAtc und derwftao
Z Januar 2012
22.12.2011 III 32-1.6.20-116/11 Z-6.20-1918 1. Januar 2012 1. Januar 2017 neuform - Türenwerk Hans Glock GmbH & Co. KG Gottlieb-Daimler-Straße 10 71729 Erdmannhausen T 30-1-FSA "neuform-brandschutztür
Z Januar 2012
22.12.2011 III 36-1.6.20-108/11 Z-6.20-1912 1. Januar 2012 1. Januar 2017 TPO HOLZ-SYSTEME GmbH Färbereistraße 8 91578 Leutershausen T 30-1-FSA "Typ ST-1" bzw. T 30-1-RS-FSA "Typ ST-1" bzw. T 30-2-FSA
Z März 2016
01.03.2016 III 31-1.6.20-136/15 Z-6.20-1845 11. März 2016 1. September 2019 Novoferm GmbH Isselburger Straße 31 46459 Rees T 30-1-FSA "System NovoFire" bzw. T 30-1-RS-FSA "System NovoFire" bzw. T 30-2-FSA
DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK
DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK Anstalt des öffentlichen Rechts 10829 Berlin, 4. August 1998 Kolonnenstraße 30 L Telefon: (0 30) 7 87 30 TeleTax: (0 30) 7 87 30 - - 240 320 GeschZ.: IV 42-1.56.2-293/98
Z Juli 2016
25.05.2016 III 38-1.19.23-216/15 Z-19.23-2098 1. Juli 2016 1. Juli 2019 Jockel Brandschutztechnik-Service GmbH Maybachstraße 11 50259 Pulheim-Brauweiler Fugenausführung "Fugenschnur RP 55" in feuerwiderstandsfähigen
DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK
DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK Anstalt des öffentlichen Rechts 10829 Berlin, 18. Dezember 2007 Kolonnenstraße 30 L Telefon: 030 78730-404 Telefax: 03078730-320 GeschZ.: 1141-1.156.603-141/06 Allgemeine
DIBt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Zulassungsnummer: Z Geltungsdauer
DIBt Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der
DIBt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung /15. Z vom: 5. August 2016
Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA,
Z November 2014
04.11.2014 I 36-1.14.4-22/13 Z-14.4-664 4. November 2014 4. November 2019 Böllhoff GmbH Archimedesstraße 1-4 33649 Bielefeld Schraubenverbindungen mit RIPP LOCK Sicherungsscheiben zur Schraubensicherung
Z Juli 2016
22.07.2016 I 36-1.14.3-47/16 Z-14.3-16 22. Juli 2016 22. Juli 2021 Permastore Limited EYE, Suffolk IP23 7HS GROSSBRITANNIEN Stoßausbildung für PERMASTORE-Behälter aus vorwiegend emaillierten Stahlblechen
Z März 2012
über die Änderung, Ergänzung und vom 14. Januar 2009 09.03.2012 III 35-1.19.14-251/11 Z-19.14-235 9. März 2012 9. März 2017 DRUM GmbH & Co. KG Industriestraße 22a 66914 Waldmohr Karl F. Jacobs GmbH Siemensstraße
Z November 2016
11.11.2016 II 44-1.155.20-38/16 Z-155.20-105 9. November 2016 9. November 2021 Bostik GmbH An der Bundesstraße 16 33829 Borgholzhausen Universalklebstoffe für Bodenbeläge "Bostik Dispersionsklebstoffe
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA,
Z September 2014
15.09.2014 I 38-1.70.3-37/14 Z-70.3-143 19. September 2014 19. September 2019 Kuraray Europe GmbH Mülheimer Straße 26 53840 Troisdorf Verbund-Sicherheitsglas aus SentryGlas 5000 Der oben genannte Zulassungsgegenstand
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Prüfzeugnis Nummer: P-15-0131-01 Gegenstand: Photovoltaikmodul KPV PL NEC entsprechend: lfd. Nr. 2.10.1.1 Bauregelliste A, Teil 2, Ausgabe 2014/1 Baustoffe, an die nur Anforderungen an das Brandverhalten
Z März 2014
26.03.2014 I 21-1.21.1-15/14 Z-21.1-2021 26. März 2014 26. März 2019 Hilti Deutschland AG Hiltistraße 2 86916 Kaufering Hilti Betonschraube HUS3 Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein
fermacell AESTUVER Brandschutzschaum
fermacell AESTUVER Brandschutzschaum Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (Emissionsbewertung) Geltungsdauer: bis 07.10.2016 (System ZZ-Brandschutzschaum 2K NE) lnst tut Zulassungsstelle Bauprodukte und
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung PFEIFER-Schrägstützenanker
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung PFEIFER-Schrägstützenanker MoFi 12/16 gültig bis 5. Mai 2020 PFEIFER SEIL- UND HEBETECHNIK GMBH DR.-KARL-LENZ-STR. 66 D-87700 MEMMINGEN TELEFON +49 (0) 83 31-937-
Zulassungsgegenstand: Wärmedämmstoffe aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) nach DIN EN 13164:2013-03
Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA,
Z August 2015
24.08.2015 I 62-1.17.1-65/13 Z-17.1-822 24. August 2015 2. Juli 2018 H & R GmbH Osemundstraße 4 58636 Iserlohn Drahtanker mit Durchmesser 3 mm und 4 mm für zweischaliges Mauerwerk mit Schalenabständen
A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand... 4
Seite 2 von 11 Seiten Inhaltsverzeichnis A Allgemeine Bestimmungen... 3 B Besondere Bestimmungen... 4 1 Gegenstand und Anwendungsbereich... 4 1.1 Gegenstand... 4 1.2 Anwendungsbereich... 4 2 Eigenschaften
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Materialprüfanstalt für das Bauwesen Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Prüfzeugnisnummer: Gegenstand: Bohrschraube SL4514-6-S4-6x19 Antragsteller: SFS intec GmbH In den Schwarzwiesen 2 61 440 Oberursel
Bauprodukte und Zulassungen
Bauprodukte und Zulassungen Feuerschutzabschlüsse Bauordnungsrechtlich werden nach der Bauordnung erforderliche Türen, Tore oder Klappen mit dem Oberbegriff Abschlüsse bezeichnet. Neben Wänden und Decken
'#',\ $'S ^,r.ou. ll /14
Deutsches!nstitut für Bautechnik Zulassungsstelle für Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prülamt Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des ö{fentlichen Rechts Mitglied der EOTA,
Z September 2016
23.09.2016 I 26-1.21.2-81/16 Z-21.2-2052 23. September 2016 14. April 2020 FROEWIS AKTIENGESELLSCHAFT Gewerbeweg 44 9486 SCHAANWALD FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Fröwis Schraubdübel Gecko U8 für die Anwendung
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Marsbruchstraße 186 44287 Dortmund Postfach: 44285 Dortmund Telefon (0231) 4502-0 Telefax (0231) 45 85 49 E-Mail: [email protected] Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Prüfzeugnis-Nummer: P-120002331
Z April 2016
11.04.2016 I 26-1.21.2-43/16 Z-21.2-2047 11. April 2016 14. April 2020 Hilti Deutschland AG Hiltistraße 2 86916 Kaufering Hilti Schraubdübel HTH für die Anwendung in Wärmedämm-Verbundsystemen mit allgemeiner
Z Oktober 2016
13.10.2016 I 29-1.21.8-98/15 Z-21.8-2069 13. Oktober 2016 14. April 2020 fischerwerke GmbH & Co. KG Otto-Hahn-Straße 15 79211 Denzlingen Bewehrungsanschluss mit fischer Injektionsmörtel FIS SB Der oben
A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand... 4
Seite 2 von 11 Seiten Inhaltsverzeichnis A Allgemeine Bestimmungen... 3 B Besondere Bestimmungen... 4 1 Gegenstand und Anwendungsbereich... 4 1.1 Gegenstand... 4 1.2 Anwendungsbereich... 4 2 Eigenschaften
PEC ANKERSCHIENEN. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z
VERANKERUNGSTECHNIK PEC ANKERSCHIENEN Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z-21.4-2032 04.07.2014 I 23-1.21.4-103/13 Z-21.4-2032 4. Juli 2014 14. August 2017 PEC Vertriebs GmbH Gatzenstraße 107 47802
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Butzbacher Weg 6 D - 64289 Darmstadt T: +49 6151 97199 0 F: +49 6151 97199 20 E: [email protected] W: www.d-g-i.eu Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (für nicht geregelte Bauarten) Prüfzeugnisnummer:
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA,
DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK Anstalt des öffentlichen Rechts
DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK Anstalt des öffentlichen Rechts 10829 Berlin, 3. April 2006 Kolonnenstraße 30 L Telefon: 030 78730-272 Telefax: 030 78730-320 GeschZ.: III 56-1.41.3-10/05 Allgemeine bauaufsichtliche
DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK Anstalt des öffentlichen Rechts 10829 Berlin, 4. Dezember 2001 Kolonnenstraße 30 L Telefon: (0 30) 7 87 30 206 Telefax: (0 30) 7 87 30 320 GeschZ.: IV 45-1.19.11-194/01
Zuhccunganumrtefi z Geltungrdauor vomr 15. November 2011 blsi 15. November Antragstoller: Bostik GmbH
Zulrseungc$alb filr Bauproäilrta und 3aüartsn Eautcchnisclies Präfamt Ei*e vont Bund und d+a tändern gemainsam getrsgene Anstslt des öffentlichen ftechts Mitglied der EOTA, der UEAtc und detwftao Datum:
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. Freistehende Einhandmischer-Waschtischarmatur der Firma Vola A/S Serie Vola FS2
Nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Prüflaboratorium DAR-Registriernummer: DAP-PL-1524.11 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Für: Freistehende Einhandmischer-Waschtischarmatur der Firma Vola
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. 2-Griff-Waschtischarmatur der Firma E.C.A Valfsel Armatur Sanayi A.S. Serie APELSKÄR, Art.-Nr.
Nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Prüflaboratorium DAR-Registriernummer: DAP-PL-1524.11 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Für: 2-Griff-Waschtischarmatur der Firma E.C.A Valfsel Armatur Sanayi
DIBt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung II /15. Geltungsdauer vom; 26. Mai 2015 bis: 14.
Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA,
Z September 2015
20.0.2015 I 36-1.14.4-49/15 Z-14.4-744 9. September 2015 9. September 2017 SSI Fritz Schäfer GmbH Fritz-Schäfer-Straße 20 57290 Neunkirchen Galvanisch verzinkte Verbindungselemente der Festigkeitsklasse.
Z Februar 2017
21.02.2017 I 53-1.9.1-11/15 Z-9.1-863 21. Februar 2017 21. Februar 2022 Kebony AS Hoffsveien 48 0377 OSLO NORWEGEN Kebony Clear Decking Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich
Z Juli 2013
31.07.2013 I 23-1.21.8-5/13 Z-21.8-1868 31. Juli 2013 31. Juli 2018 JORDAHL GmbH Nobelstraße 51 12057 Berlin JORDAHL-Konsolkopf Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich
A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand... 4
Seite 2 von 14 Seiten Inhaltsverzeichnis A Allgemeine Bestimmungen... 3 B Besondere Bestimmungen... 4 1 Gegenstand und Anwendungsbereich... 4 1.1 Gegenstand... 4 1.2 Anwendungsbereich... 4 2 Eigenschaften
DIßt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z II /15
DIßt Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Prüflaboratorium DAR-Registriernummer: DAP-PL-1524.11 Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001/14001 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Für: 2-Griff-Waschtischarmatur
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Postfach 801140 D-70511 Stuttgart Telefon: (0711) 685-0 M ~- MPA STUTTGART r""~ Otto-Graf lnstitut Materialprüfungsanstalt Vom DIBt anerkannte PÜZ Stelle Kennnummer BWU-03 Abteilung Brandschutz Referat
A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand... 4
Seite 2 von 22 Seiten Inhaltsverzeichnis A Allgemeine Bestimmungen... 3 B Besondere Bestimmungen... 4 1 Gegenstand und Anwendungsbereich... 4 1.1 Gegenstand... 4 1.2 Anwendungsbereich... 4 2 Eigenschaften
MPAMPA STUTTGART. w w.> Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. x&v w P-BWU03-I Materialprüfungsanstalt Universität Stuttgart
Postfach 801140 D-70511 Stuttgart Telefon: (0711) 685-0 MPAMPA STUTTGART Otto-Graf-Institut Materialprüfungsanstalt Vom DIBt anerkannte PÜZ-Stelle Kennnummer BWU-03 Abteilung Brandschutz - Referat Brandverhalten
OIBt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z Geltungsdauer. Zulassungsnummer:
OIBt Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der
A Allgemeine Bestimmungen B Besondere Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich Gegenstand... 4
Seite 2 von 13 Seiten Inhaltsverzeichnis A Allgemeine Bestimmungen... 3 B Besondere Bestimmungen... 4 1 Gegenstand und Anwendungsbereich... 4 1.1 Gegenstand... 4 1.2 Anwendungsbereich... 4 2 Eigenschaften
Zulassungsgegenstand: Bauprodukte "BLS" zum Verschließen von Überströmöffnungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen
Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA,
Allgemeine. Zulassung. ba uaufs ichtliche. Zulassungsnummer: z Geltungsdauer vom'.22. Juli 2015 bis: 22. Juli 2020
Allgemeine ba uaufs ichtliche Zulassung Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA,
Z Juni 2017
01.06.2017 I 26-1.21.2-30/17 Z-21.2-2047 1. Juni 2017 14. April 2020 Hilti Deutschland AG Hiltistraße 2 86916 Kaufering Hilti Schraubdübel HTH für die Anwendung in Wärmedämm-Verbundsystemen Der oben genannte
Gutachterliche Stellungnahme
Gutachterliche Stellungnahme Rohr- und Kabelabschottung der Feuerwiderstandsklassen R30 - R90 / S30 - S90 Einbau in Decken und Wände besonderer Bauart GA-2016/059a-Nau Übereinstimmungserklärung
OIEt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung I /10. Zulassungsnummer: Z Geltungsdauer
Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA,
Z Januar 2017
11.01.2017 I 36-1.14.4-100/16 Z-14.4-776 11. Januar 2017 30. September 2021 SFS intec GmbH In den Schwarzwiesen 2 61440 Oberursel Verbindungselemente zur Verbindung von Bauteilen aus Stahl im Hochregallagerbau
Z März 2015
06.03.2015 I 2-1.15.1-5/15 Z-15.1-214 6. März 2015 1. April 2019 JORDAHL GmbH Nobelstraße 51 12057 Berlin JORDAHL Durchstanzbewehrung JDA Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich
OIEt. Allgemeine bauaufsichtliche. Zulassung /10. Zulassungsnummer: Z Geltungsdauer
DIBt I Kolonnenstraße 30 BI 0 10829 Berlin ITel.: +493078730-0 I Fax: +493078730 320 I E Mail: [email protected] I www.dibt.de -. Deutsches OIEt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungsstelle Bauprodukte und
JORDAHL Verblenderkonsolen JVAeco+ und JVA+
BEFESTIGUNGSTECHNIK BEWEHRUNGSTECHNIK VERBINDUNGSTECHNIK FASSADENBEFESTIGUNG MONTAGETECHNIK Verblenderkonsolen Andreas Achmann JORDAHL Verblenderkonsolen JVAeco+ und JVA+ Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
AbteilungBrandschutz - Referat Brandverhaltenvon Baustoffen IP-BWU03-1-16.5.235
M ~A. r""~ MPA STUTTGART Otto.Graf.lnstitut Materialprüfungsanstalt. UniversitätStuttgart AbteilungBrandschutz - Referat Brandverhaltenvon Baustoffen Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Prüfzeugnis
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Prüflaboratorium DAR-Registriernummer: DAP-PL-1524.11 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Für: Unterputz-Thermostat-Wannenfüll- und Brausearmatur der Firma
1 GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
Seite 2 von 12 Seiten 1 GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH 1.1 Gegenstand Bei der in diesem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis aufgeführten Bauart handelt es sich um eine absturzsichernde Verglasung nach den
Dämmstoff aus Mineralfasern für Rohrleitungen "ISOVER-Lamellenmatte ML 3"
Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA,
Aussenstelle Erwitte Auf den Thränen Erwitte Telefon (02943) Telefax (02943)
NRW. Aussenstelle Erwitte Auf den Thränen 2 59597 Erwitte Telefon (02943) 897-0 Telefax (02943) 897 33 E-Mail: [email protected] Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Prüfzeugnis Nummer: P-MPA-E-99-512
D E U T S C H E S I N S T I T U T F Ü R B A U T E C H N I K
D E U T S C H E S I N S T I T U T F Ü R B A U T E C H N I K Anstalt des öffentlichen Rechts 10829 Berlin, 22. April 1997 Kolonnenstraße 30 Telefon: (0 30) 7 87 30-267 Telefax: (0 30) 7 87 30-320 GeschZ.:
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Butzbacher Weg 6 D - 64289 Darmstadt T: +49 6151 97199 0 F: +49 6151 97199 20 E: [email protected] W: www.d-g-i.eu Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (für nicht geregelte Bauarten) Prüfzeugnisnummer:
1 GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
Seite 2 von 13 Seiten 1 GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH 1.1 Gegenstand Bei der in diesem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis aufgeführten Bauart handelt es sich um eine absturzsichernde Verglasung nach den
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z Verbindungen mit faserparallel in Brettschichtholz eingeklebten Stahlstäben
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z-9.1-791 Verbindungen mit faserparallel in Brettschichtholz eingeklebten Stahlstäben Gültig bis 17. Januar 2017 Allgemeine
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Marsbruchstraße 186 44287 Dortmund Postfach: 44285 Dortmund Telefon (0231) 4502-0 Telefax (0231) 45 85 49 E-Mail: [email protected] Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Prüfzeugnis-Nummer: P-120001042
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Butzbacher Weg 6 D - 64289 Darmstadt T: +49 6151 97199 0 F: +49 6151 97199 20 E: [email protected] W: www.d-g-i.eu Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (für nicht geregelte Bauarten) Prüfzeugnisnummer:
VARIOTEC Innen- und Außentüren mit Brandschutzeigenschaften. Allgemeine Informationen & Lizenzsystem
Innen- und Außentüren mit Brandschutzeigenschaften Allgemeine Informationen & Lizenzsystem 90-2 Inhalt 1. Regeln, Normen, Vorschriften Seite 3 2. Feuerschutzabschluss VD30" für den Innenbereich Seite 4-5
EI 2 30-C5-S a alles klar? Von der Türen-Zulassung zur Türen CE-Kennzeichnung
6. HolzBauSpezial Bauphysik HBS 2015 EI 230-C5-S a alles klar? Von der Türen-Zulassung zur Türen CE-Kennzeichnung A. Matschi 1 EI 2 30-C5-S a alles klar? Von der Türen-Zulassung zur Türen CE-Kennzeichnung
Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa
Professor Gunter Hoppe Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa Einführung und Anwendung in Deutschland 1 Einleitung Bereits seit mehr als
Gutachterliche Stellungnahme Abstände im Conlit Abschottungssystem
Gutachterliche Stellungnahme Abstände im Conlit Abschottungssystem GA-2014/291a-Nau Übereinstimmungsbestätigung (zu abz-nr. Z-19.15-1877 Kabelabschottung System Conlit Bandage) Ausführendes
Inhaltsverzeichnis DIN Metallbauerhandwerk online Stand:
DIN 4102-5 1977-09 DIN 4102-13 DIN 14677 DIN 18008-1 2010-12 DIN 18008-2 2010-12 DIN 18008-2 Berichtigung 1 DIN 18008-3 2013-07 DIN 18008-4 2013-07 DIN 18008-5 2013-07 DIN 18055 DIN 18065 DIN 18093 DIN
Aligemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. SIOEN COATING N.V. Fabriekstraat Ardooie BELGIEN. 1. Februar
Mater""ialprüfanstalt für das Bauwesen MPA BA HANNOVER Aligemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Prüfzeugnlsnummer: P - NDS04-256 Gegenstand: Beschichtete Polyestergewebe "SIOLINE B 81xx", "SIOLINE B 82xx"
EN CE statt Zulassung
Seite 1 von 6 Dipl.-Ing. (FH) ift Rosenheim Chancen für Hersteller und Handel durch neue Absatzmärkte in Europa 1 Produktnorm ebnet den Weg zu neuen Absatzmärkten 1.1 Neue Regeln müssen beachtet werden
Z August 2017
24.08.2017 I 26-1.21.2-41/17 Z-21.2-1769 24. August 2017 14. April 2020 EJOT Baubefestigungen GmbH In der Stockwiese 35 57334 Bad Laasphe EJOT Schraubdübel ejotherm STR U / STR U 2G nach ETA-04/0023 für
Inhaltsverzeichnis DIN Metallbauerhandwerk online Stand:
DIN 4102-5 1977-09 DIN 4102-13 1990-05 DIN 18008-1 2010-12 DIN 18008-2 2010-12 DIN 18008-2 Berichtigung 1 2011-04 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden
Europäische Technische Bewertung. ETA-09/0089 vom 9. Dezember Allgemeiner Teil
Europäische Technische Bewertung ETA-09/0089 vom 9. Dezember 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,
Z Juli 2015
31.07.2015 I 36-1.14.9-79/14 Z-14.9-733 31. Juli 2015 31. Juli 2020 Absturzsicherungen Birkenwerder GmbH Friedensallee 30 16547 Birkenwerder Absturzsicherung Universalanker Der oben genannte Zulassungsgegenstand
Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen.
Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen www.bluekit.eu Kurzerklärungen zu rechtlichen Fachbegriffen der Inhalt ist auf das Wesentliche beschränkt und erhebt keinen
Verwendbarkeit von Bauprodukten mit ETA in Deutschland.
Verwendbarkeit von Bauprodukten mit ETA in Deutschland European Technical Approval (ETA nach BPR) Europäische Technische Zulassung (ETZ) Für nicht geregelte Bauprodukte, die nicht in den Geltungsbereich
EI 2 30-C5-S a alles klar?
Seite 1 von 8 Dipl.-Ing. (FH) ift Rosenheim EI 2 30-C5-S a alles klar? Von der nationalen Zulassung zur europäischen CE-Kennzeichnung von Feuerschutzabschlüssen Die neue Produktnorm wird am 1.11.2015 mit
1 Baurechtlicher Bereich
Erläuterung zum Bauprodukt Beidseitig bekleidete oder beplankte nicht geklebte Wand-, Decken- und Dachelemente, z. B. Tafelelemente für Holzhäuser in Tafelbauart Vorbemerkungen Die Regelung von Bauprodukten
Leitfaden zur CE-Kennzeichnung
Leitfaden zur CE-Kennzeichnung 1 Einleitung Ein wesentliches Ziel der Europäischen Gemeinschaft ist es, den freien Warenverkehr innerhalb Europas zu gewährleisten und technische Handelshemmnisse abzubauen.
Prüfzeugnis. Prüfzeugnisse. bauaufsichtliches. Prüfzeugnis. SVP-Sicherheitsschlösser Modelle 309/409/509/709 D
A l l g. b a u a u f s i c h t l i c h e s P r ü f z e u g n i s Prüfzeugnisse Allg. Prüfzeugnis bauaufsichtliches Prüfzeugnis SVP-Sicherheitsschlösser Modelle 309/409/509/709 D0029502 Marsbruchstraße
Curaflam. BRANDschutz. Einbauanleitung für die DOYMA Rohrabschottung Curaflam System SM pro
Einbauanleitung für die DOYMA Rohrabschottung Curaflam System SM pro Zum Einbau wird ein Exemplar der Zulassung Nr. Z-19.17-2067 benötigt (Download unter: www.doyma.de). Anwendungsbereiche Bauteile: Massivwände:
A Allgemeine Bestimmungen... 3
P r ü f z e u g n i s N r. : V T 1 3-0 1 7. 1 P S e i t e 2 Inhalt: A Allgemeine Bestimmungen... 3 B Besondere Bestimmungen... 4 1 Gegenstand des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses und Verwendungs-
Z Juni 2016
17.06.2016 I 52-1.9.1-100/11 Z-9.1-100 1. Juni 2016 1. Juni 2021 Metsäliitto Cooperative Metsä Wood, Building Products P.O. Box 50 02020 METSÄ FINNLAND Zusammengesetzte Bauteile aus Furnierschichtholz
Brandschutzspezifische Antragsunterlagen Gutachtliche Stellungnahme im Bereich Brandschutz
Merkblatt ZiE Nr. 2A Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) gemäß Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) Bereich Brandschutz (Fassung September 2016) Brandprüfung
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Marsbruchstraße 186 44287 Dortmund Postfach: 44285 Dortmund Telefon (02 31) 45 02-0 Telefax (02 31) 45 85 49 E-Mail: [email protected] Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Prüfzeugnis Nr.: P 220007395-10-01
