Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa

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1 Professor Gunter Hoppe Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa Einführung und Anwendung in Deutschland 1 Einleitung Bereits seit mehr als 10 Jahren existiert in Europa die EG-Bauproduktenrichtlinie (BPR). Diese Richtlinie stellt an Bauprodukte europäisch harmonisierte Anforderungen, die von wesentlicher Bedeutung für bauliche Anlagen sind. Die wesentlichen Anforderungen sind: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz, Nutzungssicherheit, Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz. Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und hierbei die wesentlichen Anforderungen erfüllen, sofern für die Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten. Speziell für die wesentliche Anforderung Brandschutz wird im Folgenden die Umsetzung und Einführung des europäischen Systems in Deutschland vorgestellt. 2 Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie in Deutschland Die Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte 1

2 (89/106/EWG) Bauproduktenrichtlinie ist mit dem Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Bauproduktengesetz BauPG) vom 10. August 1992, in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) und der Neufassung der Landesbauordnungen der Länder nach 1992 auf der Grundlage der Musterbauordnung MBO zur Verwendung von Bauprodukten in nationales Recht umgesetzt worden. Durch die Umsetzung der BPR in nationales Recht gelten für die Verwendung von Bauprodukten nach BPR die Bestimmungen der MBO bzw. die der Landesbauordnungen. Das bedeutet, Bauprodukte dürfen nach 20 MBO für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck 1. von den bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind (d. h. Bauprodukte mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung oder allgemeinem bauaufsichtlichem Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall) und das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder 2. nach den Vorschriften a. des Bauproduktengesetzes (BauPG) b. zur Umsetzung der Richtlinie 89/106 EWG durch andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder c. zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen, in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das CE- Zeichen tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen- und Leistungsstufen aufweist. Im Absatz 7 Nr. 1 MBO wird zu den Klassen- und Leistungsstufen ausgeführt, dass das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B festlegt, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem BauPG oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft enthalten sind, Bauprodukte erfüllen müssen. 2

3 Die in 20 (7) MBO dargelegte Möglichkeit der Festlegung von Klassen und Leistungsstufen wurde im Bereich des Brandschutzes umgesetzt (siehe Bauregelliste /1) und bedeutet, dass CE-gekennzeichnete Bauprodukte bestimmte Brandschutzklassen aufweisen müssen, damit die bisherigen bauaufsichtlichen Anforderungen an den Brandschutz erfüllt sind. 3 Europäische Brandprüfnormen und -klassifizierungen Nach der Bauproduktenrichtlinie sind für das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr von Bauprodukten bestimmte Bedingungen zu erfüllen, z. B. müssen Bauprodukte die wesentlichen Anforderungen nach BPR erfüllen. Für die wesentliche Anforderung Brandschutz ist ein Grundlagendokument erarbeitet worden, das das Ziel verfolgte, ein einheitliches europäisches Brandschutzkonzept zur Verfügung zu stellen. Auf Basis dieses Grundlagendokuments wurden und werden in der europäischen Normungsorganisation (CEN/TC127) Brandschutz-Prüfnormen und Brandschutz-Klassifizierungsnormen erarbeitet. Durch die Erarbeitung dieser Normen steht prinzipiell ein einheitliches europäisches Konzept im Brandschutz zur Verfügung, d. h. die Prüfung des Feuerwiderstands und des Brandverhaltens von Bauprodukten nach BPR ist mit den europäischen Prüfnormen für alle Mitgliedsstaaten festgelegt (Allerdings sind noch nicht alle Arbeiten bei CEN abgeschlossen, z. B. erweiterte Anwendungen. Auch fehlen bei einigen Produktnormen Festlegungen zu den Einbaubedingungen, z. B. für Prüfungen des Brandverhaltens im SBI-Test). Gleiches gilt für eine einheitliche europäische Brandklassifizierung (Brandverhalten, Feuerwiderstand). Diese Arbeiten sind im Wesentlichen abgeschlossen, d. h. die Norm EN für das Brandverhalten liegt als Weißdruck vor, die Norm EN für den Feuerwiderstand (Wände, Decke etc.) ist in der Schlussberatung, weitere Klassifizierungsnormen EN (Leitungen, Kanäle), EN (Bedachungen) folgen. Grundsätzlich ist für die Anwendung der Normen zu beachten, dass diese als Weißdruck vorliegen müssen (siehe nächster Abschnitt). 3

4 4 Umsetzung der europäischen Klassifizierungen in das deutsche Baurecht Wie bereits ausgeführt, können nach 20 (7) MBO Stufen und Klassen für Bauprodukte nach BPR festgelegt werden. Da das europäische Klassifizierungssystem im Brandschutz viel mehr Klassen mit zusätzlichen Kriterien bietet als bisher, musste in den Gremien der Bauaufsicht darüber entschieden werden, welche Klassen und Leistungsstufen der europäischen Normen zur Gewährleistung des deutschen Sicherheitsniveaus im Brandschutz erforderlich sind. Die neue Bauregelliste /1 enthält nunmehr die in Deutschland erforderlichen Klassen und Leistungsstufen der europäischen Klassifizierungsnormen im Brandschutz; diese wurden den jeweiligen bauaufsichtlichen Anforderungen gegenübergestellt (siehe Anlagen zur Bauregelliste /1). Danach wird das europäische Klassifizierungssystem in Deutschland anwendbar, vorerst unmittelbar nur für Bauprodukte nach Bauregelliste B, die nach europäisch harmonisierten technischen Spezifikationen hergestellt und mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden, und sobald die genannten Klassifizierungsnormen als Weißdruck vorliegen (EN für Feuerwiderstand liegt noch nicht vor). Konkret bedeutet das oben genannte: Für die Anwendung der europäischen Prüf- und Klassifizierungsnormen im Brandschutz kommen zunächst Bauprodukte nach Bauregelliste B in Frage, an die Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden und die entweder einer harmonisierten europäischen Produktnorm entsprechen oder die nach einer europäischen technischen Leitlinie geregelt sind oder die eine europäische technische Zulassung aufweisen. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass bei den Bauprodukten nach Bauregelliste B Übergangszeiten (Leitpapier J zur BPR) von grundsätzlich 12 Monaten (bei Produktnormen) bzw. 24 Monaten (bei Produkten, die unter eine europäische technische Leitlinie fallen), jeweils beginnend 9 Monate nach deren Veröffentlichung im EG-Amtsblatt, gelten. Während dieser Übergangsfristen können die Produkte entweder nach den bisherigen Regeln mit dem Ü-Zeichen oder alternativ nach den europäischen technischen Spezifikationen mit dem CE-Zeichen verwendet werden, d. h. das deutsche Klassifizierungssystem, basierend auf DIN 4102 wird in dieser Übergangszeit gleichwertig und alternativ anwendbar sein. Die Hersteller haben während dieser Zeit also die Möglichkeit, entweder auf DIN-Basis oder auf europäischer Basis Nachweise zum Feuerwiderstand und Brandverhalten zu führen. Nach Ablauf der Übergangsfristen ist das Inverkehrbringen allerdings nur noch für CE-gekennzeichnete Produkte möglich, d. h. für diese Produkte 4

5 müssen aufgrund obiger Ausführungen die europäischen Prüf- und Klassifizierungsnormen im Brandschutz verwendet werden; Prüfungen oder Klassifizierungen auf Basis DIN 4102 können für CE-gekennzeichnete Produkte nicht herangezogen werden. 5 Europäisch nicht harmonisierte Bauprodukte und Bauarten Bereits seit zwei Jahren sind in der Bauregelliste A Teil 2 und A Teil 3 für einige Bauprodukte und Bauarten zusätzlich zu den Prüfnormen der Normenreihe DIN 4102 auch europäische Brandprüfnormen, die als Weißdruck vorliegen, aufgelistet. Durch die Aufnahme der europäischen Prüfnormen sollte den Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die neuen Prüfbedingungen einzustellen und ggf. ihre Produkte an die neuen Bedingungen anzupassen. Für die Prüfstellen sollte damit die Möglichkeit gegeben werden, Erfahrungen mit den neuen Prüfverfahren zu sammeln. Um die Bauprodukte/Bauarten brandschutztechnisch zu klassifizieren, enthält die Bauregelliste spezielle Anlagen, die auf DIN verweisen, d. h. obwohl die Anwendung der europäischen Prüfnormen möglich ist, muss die Klassifizierung nach DIN erfolgen. Die Verwendbarkeitsnachweise (hier allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse) enthalten eine Klassifizierung des Feuerwiderstands nach DIN Für den Bereich der nationalen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen von Bauprodukten und Bauarten wird im Prinzip sinngemäß verfahren. Eine Klassifizierung des Feuerwiderstands erfolgt noch nach DIN 4102, Prüfungen können entweder nach DIN 4102 oder nach den europäischen Prüfnormen erfolgen. Sobald die europäische Klassifizierungsnorm für den Feuerwiderstand als Weißdruck vorliegt, können auf Wunsch der Antragsteller im nationalen Zulassungsverfahren auch die europäischen Klassen genannt werden, allerdings nur, wenn die europäischen Prüfverfahren angewendet werden. Für Bauprodukte, die in der Bauregelliste A aufgelistet sind, ist zu gegebener Zeit ebenfalls eine entsprechende Anpassung der Bauregelliste geplant. Grundsätzlich ist damit für Hersteller die Alternative gegeben, auf Basis von europäischen Prüfnormen eine europäische Brandklassifizierung im Rahmen eines nationalen Verwendbarkeitsnachweises zu erhalten. Die Anlagen mit 5

6 den bauaufsichtlichen Anforderungen für Bauprodukte wären sinngemäß anzuwenden. Hersteller könnten damit quasi im Vorgriff auf eventuelle europäische technische Spezifikationen bereits europäische Brandschutznachweise nutzen und europäische Prüf- und Klassifizierungsberichte in anderen Mitgliedsstaaten verwenden. Grundsätzlich ist aber darauf hinzuweisen, dass es sich bei den hier angesprochenen Verwendbarkeitsnachweisen um nationale Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte handelt (Ü-gekennzeichnete Produkte). Diese Verwendbarkeitsnachweise ersetzen nicht eine europäische technische Spezifikation eine Kennzeichnung der Produkte mit dem CE-Zeichen ist nicht möglich! 6 Zusammenfassung Mit der neuen Bauregeliste /1 ist eine Umsetzung des europäischen Brandschutzkonzepts in Deutschland ermöglicht worden. Für Bauprodukte, die aufgrund einer europäisch technischen Spezifikation in Verkehr gebracht werden sollen, ist nunmehr die Voraussetzung gegeben, eine brandschutztechnische Klassifizierung nach europäischen Regeln vorzunehmen. Für die Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen im Brandschutz enthält die neue Bauregelliste verbindliche Klassen, die den bauaufsichtlichen Anforderungen gegenübergestellt sind und die in Deutschland einzuhalten sind. Für Bauprodukte, die europäisch nicht harmonisiert sind, hat der Hersteller die Wahl, entweder weiterhin nach DIN 4102 zu verfahren oder im Zuge eines nationalen Zulassungsverfahrens die europäischen Prüf- und Klassifizierungsnormen anzuwenden. Für einige Bauprodukte und Bauarten, die in der Bauregelliste A genannt werden, sind vorerst europäische Prüfnormen alternativ zu DIN 4102 Prüfungen anwendbar; für die Anwendung der europäischen Brandklassen bedarf es noch einer Änderung der Bauregelliste. 6

7 Anlagen zur Bauregelliste Ausgabe /1 Anlage 0.1 (/1) Bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile zur Gewährleistung einer bestimmten Dauer der Feuerwiderstandsfähigkeit werden durch die Benennungen feuerhemmend und feuerbeständig ausgedrückt. In den folgenden Tabellen werden die bauaufsichtlichen Benennungen den Klassen nach DIN und nach DIN EN * sowie DIN EN * zugeordnet. Die Klassifizierungen nach DIN und nach DIN EN * und DIN EN * sind für den Nachweis der geforderten Feuerwiderstandsdauer eines Bauteiles alternativ anwendbar. Die Anwendung der Klassifizierungen nach DIN EN * und DIN EN * wird in Anlage besonders erläutert. Anlage (/1) (ehemals Anlage 0.1) Die in DIN : , Abschnitt 8.8.2, Tabelle 2 angegebenen Benennungen entsprechen folgenden Benennungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften: Tabelle 1 Bauaufsichtliche Benennung Klassen nach DIN Kurzbezeichnung nach DIN feuerhemmend Feuerwiderstandsklasse F 30 F 30 1) 3) - B feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus feuerhemmend und aus feuerbeständig feuerbeständig und aus Feuerwiderstandsklasse F 30 und in den wesentlichen Teilen aus Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus F 30 1) - AB F 30 1) - A F 90 2) 4) - AB F 90 2) - A 1) 2) 3) 4) nach den bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften einiger Länder auch F 60 gefordert nach bestimmten bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften einiger Länder auch F 120 gefordert nach den bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften bei nichttragenden Außenwänden auch W 30 zulässig nach den bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften bei nichttragenden Außenwänden auch W 90 zulässig * zurzeit Entwurf 7

8 Anlage (/1) Die nach DIN EN * und DIN EN * klassifizierten Eigenschaften zum Feuerwiderstandsverhalten entsprechen folgenden Benennungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften: Tabelle 2 Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen nach DIN EN * und DIN EN * und ihre Zuordnung zu den bauaufsichtlichen Benennungen (Klassifizierung nach DIN 4102) Bauaufsichtliche Benennung Tragende Bauteile ohne Raumab. mit Raumab. Nichttragende Innenwände Nichttragende Außenwände Doppelböden Selbständige Unterdecken R 30 REI 30 EI 30 E 30 (i o) und EI 30 (i o) REI 30 ETK (f) EI 30(a b) EI 30(a b) EI 30(a b) feuerhemmend feuerbeständig** [F 30] [F 30] [F 30] [W 30] F 30 R 60 REI 60 EI 60 E 60 (i o) und EI 60 (i o) [F 60] [F 60] [F 60] [W 60] R 90 REI 90 EI 90 E 90 (i o) und EI 90 (i o) [F 90] [F 90] [F 90] [W 90] F 30 von oben nach unten F 30 von unten nach oben [F 30 von beiden Richtungen] EI 60(a b) EI 60(a b) EI 60(a b) F 60 von oben nach unten F 60 von unten nach oben [F 60 von beiden Richtungen] EI 90(a b) EI 90(a b) EI 90(a b) F 90 von oben nach unten F 90 von unten nach oben [F 90 von beiden Richtungen] Feuerwiderstandsdauer 120 Min. R 120 REI [F 120] [F 120] Brandwand -- REI-M 90 EI-M * zurzeit Entwurf ** zurzeit nach 17 Abs. 2 MBO (in den wesentlichen Teilen aus ) 8

9 9

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