über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Weißenfels (Kindertageseinrichtungsbenutzungssatzung Kita BS)
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1 S a t z u n g über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Weißenfels (Kindertageseinrichtungsbenutzungssatzung Kita BS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2013 (WSF-ABl. Nr. 07/2013, S.4) 1 Kindertageseinrichtungen (1) Die Stadt Weißenfels ist Träger von Kindertageseinrichtungen und betreibt sowie unterhält diese nach den Regelungen des KiFöG und dieser Satzung als nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen. (2) Der uneingeschränkte Anspruch auf Kinderbetreuung für Kinder bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang, obliegt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Von der Versetzung in den 7. Schuljahrgang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Betreuung, soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung vorhanden sind. (3) Die Satzung gilt für die in der Anlage aufgeführten Kindertageseinrichtungen mit der jeweils bestimmten Betreuungsart. (4) Die Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Kindertageseinrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt als Träger der Kindertageseinrichtungen erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kindertageseinrichtungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung einer Kindertageseinrichtung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt deren Vermögen an die Stadt Weißenfels, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. (5) Dem Träger der Kindertageseinrichtungen obliegen in seinen Einrichtungen nach 5 Abs. 1 und 2 KiFöG bei Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen insbesondere folgende Aufgaben: - altersgerechte Förderung der Gesamtentwicklung der Kinder, - Anregung der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der Kinder durch allgemeine und erzieherische Hilfen und Bildungsangebote, - Förderung der Inklusion zur Verbesserung der Chancengleichheit aller Kinder unabhängig von ihrer sozialen oder kulturellen Herkunft, - Förderung der Kinder zum Erwerb sozialer und sprachlicher Kompetenzen, - Förderung der emotionalen und musischen Entwicklung der Kinder, - Betreuung der Kinder als ein Beitrag zu deren Erziehung, - gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung. (6) Der Besuch einer Kindertageseinrichtung ist für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Satzung kostenpflichtig nach den Bestimmungen der Kostenbeitragssatzung.
2 2 2 Begriffsbestimmungen (1) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die Erziehungsberechtigten und soweit nur ein Elternteil erziehungsberechtigt ist oder das Kind nur mit einem Elternteil zusammenlebt, dieser Elternteil. (2) Andere Personensorgeberechtigte treten an die Stelle der Eltern nach Abs. 1, soweit sie dem Kind zum Unterhalt verpflichtet sind und die tatsächliche Personenfürsorge ausüben. 3 Anmeldeverfahren (1) Die Anmeldung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung erfolgt durch die Eltern in der Kindertageseinrichtung oder beim zuständigen Amt der Stadtverwaltung Weißenfels. Die Anmeldung für die Betreuungsarten ist jederzeit für den künftigen Besuch der Kindertageseinrichtung möglich. Die Anmeldung für die Betreuungsart Hort ist spätestens zur Schulanmeldung oder zum Beginn eines Schulhalbjahres vorzunehmen. Bei der Anmeldung sind folgende Angaben anzugeben: 1. Name und gewöhnlicher Aufenthalt (Anschrift) der Eltern 2. Name und Geburtsdatum des Kindes 3. Name der Kindertageseinrichtung, in der das Kind betreut werden soll 4. Beginn und Ende der Betreuung bzw. nur Beginn bei unbefristeter Betreuung 5. gewünschter individueller täglicher bzw. wöchentlicher Betreuungsumfang 6. Name und Alter der Geschwisterkinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen 7. Name der Personen, die berechtigt sind, das Kind abzuholen; alternativ die Erlaubnis, dass das Kind die Kindertageseinrichtung selbständig verlassen darf (2) Wird der Anmeldung für den beantragten Platz entsprochen, wird zwischen der Stadt und den Eltern eine Betreuungsvereinbarung über die wesentlichen Angaben sowie den jeweiligen Leistungsumfang und die Anzahl der Betreuungsstunden geschlossen. Kann dem Antrag nicht entsprochen werden, bietet die Stadt den Eltern mindestens eine Alternative an. Diese kann sowohl die Änderung der Kindertageseinrichtung, des Betreuungsumfangs, der Betreuungszeit als auch des Aufnahmezeitpunktes beinhalten. Bei der Annahme einer angebotenen Alternative durch die Eltern wird darüber eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. (3) Änderungen der im Rahmen der Anmeldung anzugebenden Angaben, insbesondere zum gewöhnlichen Aufenthalt, sind der Kindertageseinrichtung durch die Eltern unverzüglich mitzuteilen. 4 Öffnungszeiten (1) Die Kindertageseinrichtungen sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 montags bis freitags in den in der Anlage für die jeweilige Einrichtung bestimmten Zeiten geöffnet, sofern diese Tage nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen. Die Horte sind während der Öffnungszeiten der Grundschule in der Schulzeit geschlossen. Eine Verlängerung von Öffnungszeiten ist im Einzelfall gestattet. (2) Sind in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Öffnungszeiten nach Absatz 1 erforderlich, legt der Träger im Benehmen mit dem Kuratorium der betreffenden Kindertageseinrichtung diese Änderungen fest. Die geänderten Öffnungszeiten werden durch Aushang in der betreffenden Kindertageseinrichtung bekannt gegeben.
3 (3) Zwischen den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr sowie am Tag nach dem Feiertag Christi Himmelfahrt sind alle Kindertageseinrichtungen geschlossen. Darüber hinaus können die Kindertageseinrichtungen aus betrieblichen Gründen, an Brückentagen sowie in den Monaten Juni bis August zusätzlich an bis zu 15 weiteren Tagen im Jahr geschlossen werden. Brückentage sind Arbeitstage, die zwischen zwei Feiertagen oder einem Feiertag und einem Wochenende liegen. Über die Schließung aus betrieblichen Gründen erhalten die Eltern unverzüglich Mitteilung. Alle weiteren nicht betrieblich veranlassten Schließtage werden bis spätestens 31. Januar für das laufende Kalenderjahr und den Jahreswechsel zum Folgejahr in der jeweiligen Kindertageseinrichtung bekannt gegeben. (4) Für Kinder, deren Eltern an den Schließtagen an der Betreuung durch eine Erwerbstätigkeit gehindert sind, wird mindestens eine Einrichtung für die Betreuung angeboten. Diese wird spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Schließtag in jeder Kindertageseinrichtung bekannt gegeben. 3 5 Betreuungszeiten (1) Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht werden auf Antrag bis zu 10 Stunden je Betreuungstag oder bis zu 50 Wochenstunden betreut. Die Eltern haben die Wahl zwischen folgenden Betreuungszeiten und folgendem Betreuungsumfang: 1. 5 Stunden täglich oder 25 Wochenstunden 2. 6 Stunden täglich oder 30 Wochenstunden 3. 7 Stunden täglich oder 35 Wochenstunden 4. 8 Stunden täglich oder 40 Wochenstunden 5. 9 Stunden täglich oder 45 Wochenstunden Stunden täglich oder 50 Wochenstunden Darüber hinaus haben berufstätige Eltern zusätzlich die Wahl auf folgende Betreuungszeiten und folgendem Betreuungsumfang: Stunden täglich oder 55 Wochenstunden Stunden täglich oder 60 Wochenstunden (2) Schulkinder können bis zu 6 Stunden je Schultag betreut werden. Die Eltern haben die Wahl zwischen folgenden Betreuungszeiten und folgendem Betreuungsumfang: 1. 4 Stunden täglich bzw. 20 Wochenstunden 2. 6 Stunden täglich bzw. 30 Wochenstunden Für die schulfreie Zeit (Ferien) gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (3) Der Betreuungsumfang und die konkreten Betreuungszeiten sind in individuellen Betreuungsvereinbarungen festzuschreiben. Sie finden ihre Grenzen in den Öffnungszeiten der Einrichtung ausweislich der Anlage zu dieser Satzung. (4) Dem Träger der Kindertageseinrichtungen ist es unbenommen, im Einzelfall einem Antrag auf Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit im Rahmen freier Personal- und Platzkapazitäten zu entsprechen. Für diese Überschreitung entstehen zusätzliche Kosten nach der Kostenbeitragssatzung. 6 Änderungen der Betreuungszeiten (1) Auf Antrag wird die dauerhafte Erhöhung des bisherigen Betreuungsumfanges spätestens mit Wirkung zum folgenden Monatsanfang entsprechend der Personalkapazitäten entsprochen.
4 (2) Eine Verringerung des Betreuungsumfanges ist nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Monats möglich. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von einer Einhaltung der Kündigungsfrist abgesehen werden. 4 7 Betreuung, Betreuungszeit und Aufsichtspflicht (1) Die Eltern haben zu gewährleisten, dass das Kind rechtzeitig zum Ende der für das Kind geltenden täglichen Betreuungszeit von einer der beauftragten Personen abgeholt wird, soweit das Kind nicht befugt ist, die Kindertageseinrichtung eigenständig zu verlassen. Die Abholung hat bis spätestens zum Ende der Öffnungszeit zu erfolgen. Für die Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeiten fallen zusätzliche Kostenbeiträge nach der Kostenbeitragssatzung an. (2) Die Aufsichtspflicht in der Kindertageseinrichtung beginnt mit der Übergabe des Kindes an einen Erzieher und endet mit der Übernahme des Kindes durch die Eltern oder einer beauftragten Person. Besucht ein Kind selbstständig die Kindertageseinrichtung, beginnt die Aufsichtspflicht, sobald ein Erzieher Kenntnis von der Anwesenheit des Kindes in der Einrichtung hat; sie endet mit der Kenntnis des Verlassens der Einrichtung nach Ablauf der Besuchszeit. (3) Für die Gewährleistung des Erziehung- und Bildungsauftrages und im Interesse der bestmöglichen Förderung und Betreuung jedes einzelnen Kindes ist es erforderlich, eine tägliche Anwesenheit des Kindes in der Zeit von Uhr sicher zu stellen. Weitere Regelungen zu den Anwesenheiten sind in die Betreuungsvereinbarung aufzunehmen. (4) Die Eltern können in Ausnahmefällen mit dem Leiter der Kindertageseinrichtung für ihr Kind vereinbaren, dass eine Betreuung ihres Kindes an bestimmten Betreuungstagen über die in 4 Abs. 1 i. V. m. der Anlage geregelten Öffnungszeiten hinaus erfolgen soll. Die Vereinbarung soll mindestens zwei Werktage vor der erstmaligen Inanspruchnahme erfolgen. Für diese Betreuung fallen zusätzlich Kosten nach der Kostenbeitragssatzung an. 8 Versicherung (1) Während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung sowie auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Kindertageseinrichtung bzw. auf dem direkten Weg von der Kindertageseinrichtung zur Wohnung sind die Kinder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. (2) Jeder Unfall auf dem in Absatz 1 genannten Weg, der einen Personenschaden mit sich bringt, ist von den Eltern unverzüglich dem Leiter der Kindertageseinrichtung zu melden. 9 Erkrankungen und Fehlzeiten der Kinder (1) Vor Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung sowie nach einer Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen ( 18 Abs. 1 KiFöG). (2) Die Eltern haben die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu informieren, wenn ihr Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Kindertageseinrichtung zeitweilig nicht besuchen kann. Ansteckende Krankheiten sind dem Leiter der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen. (3) Kinder mit ansteckenden bzw. übertragbaren Beeinträchtigungen (z. B. durch Kopfläuse) werden für die Dauer der Beeinträchtigung vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen. Eine Entscheidung darüber trifft der Leiter der Kindertageseinrichtung.
5 (4) Die Kindertageseinrichtung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Kindern mitgegebene Medikamente zu verabreichen. Ausnahmsweise ist die Verabreichung möglich, wenn der Kindertageseinrichtung eine ärztliche Bescheinigung oder bei freiverkäuflichen Mitteln eine schriftliche Bestätigung der Eltern vorgelegt wird, welche die Dosierung und den Zeitpunkt der Einnahme enthält und dem Kind ohne Schwierigkeiten das Medikament verabreicht werden kann. Bei freiverkäuflichen Mitteln kann im Einzelfall die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Verträglichkeit des Medikamentes verlangt werden; insbesondere wenn Bedenken gegen die Verträglichkeit bestehen Kündigung und Ausschluss (1) Die Beendigung einer Betreuungsvereinbarung ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich. Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Umzug, Krankheit, Arbeitsplatzwechsel kann von der Einhaltung der Kündigungsfrist abgesehen werden. (2) Der Träger der Kindertageseinrichtungen ist berechtigt, ein Kind vom Besuch der Kindertageseinrichtung auszuschließen, wenn der Kostenbeitragsschuldner mit der Zahlung der Kostenbeiträge nach der Kostenbeitragssatzung in Verzug ist, deren Höhe einem Betrag von zwei Monatsbeiträgen des für das Kind maßgeblichen Monatsbeitrages bzw. bei des Wochenbeitrages einem Betrag von fünf Wochenbeiträgen entspricht. 11 Freitische für Mittagsmahlzeiten Die Stadt als Trägerin der Kindertagesstätten stellt für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt (Wohnsitz) in der Stadt Weißenfels in besonderen sozialen Notlagen eine kostenlose Mittagsmahlzeit zur Verfügung (Freitische). Das Nähere regelt eine vom Stadtrat zu erlassende Verwaltungsrichtlinie. 12 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. August 2013 in Kraft. (2) Folgende Satzungen treten mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft: 1. Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Weißenfels (Kindertagesstättenbenutzungssatzung Kita BS) vom 23. Februar 2012 (Weißenfelser Amtsblatt Nr. 3/2012, S. 3), geändert durch Satzung vom 15. November 2012 (Weißenfelser Amtsblatt Nr. 12/2012, S. 6) 2. Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte mit der Gemeinde Uichteritz vom 30. Mai 2006 (Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Saaletal Nr. 7/2006, S. 14) 3. Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Mischka der Gemeinde Langendorf (Kindertagesstätten- Benutzungssatzung-Kita BS) vom 23. November 2009 (Weißenfelser Amtsblatt, Nr. 12/2009, S. 5).
6 6 A Anlage gemäß 1 Abs Kindertagesstätte Haus unserer Kinder (Große Deichstraße 20, Weißenfels) Uhr 2. Kindertagesstätte Anne Frank, (Kükenthalstraße 5-6, Weißenfels) (Herder-Grundschule, Nordstraße 34, Weißenfels) Uhr 3. Kindertagesstätte Knirpsenland (Otto-Schlag-Straße 30, Weißenfels) (Bergschule-Grundschule, Karl-Liebknecht-Straße 6, Weißenfels) Uhr 4. Kindertagesstätte Strohbär (Ahornweg 32, Weißenfels / OT Leißling) (Grundschule Leißling, Bahnhofstraße 7, Weißenfels / OT Leißling) 5. Kindertagesstätte Regenbogen (Straße des Friedens 9, Weißenfels / OT Tagewerben) (Grundschule Tagewerben / Reichardtswerben, Mühlweg 1, Weißenfels / OT Tagewerben) 6. Kindertagesstätte Sonnenkäfer (Markröhlitzer Straße 33, Weißenfels/OT Uichteritz) (Adam-Ries-Grundschule Uichteritz, Markröhlitzer Straße 33A, Weißenfels / OT Uichteritz)
7 7 7. Kindertagesstätte Mischka (Kirchberg 10, Weißenfels / OT Langendorf) (Grundschule Langendorf, Schulweg 9A, Weißenfels / OT Langendorf) Uhr für für Hort 8. Kindertagesstätte Zwergenstübchen (Am Anger 2, Weißenfels / OT Markwerben) 9. Kindertagesstätte Kleine Riesen (Weinstraße 11, Weißenfels / OT Burgwerben) 10. Kindertagesstätte Zwergenhaus am Park (Ernst-Thälmann-Straße 9, Weißenfels / OT Schkortleben) 11. Kindertagesstätte Glashütte (Glashüttenweg 2, Weißenfels / OT Wengelsdorf) und Hort 12. Kindertageseinrichtung Haus Sonnenschein (Brunnenstraße 1, Weißenfels / OT Großkorbetha) 13. Hort Großkorbetha (Friedensstraße 15, Weißenfels / OT Großkorbetha) Betreuungsart: Hort
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