Hauptsatzung. der Gemeinde Basedow vom
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- Katarina Marta Berg
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1 Hauptsatzung der Gemeinde Basedow vom in der Lesefassung der 1. Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom und der 3. Änderungssatzung vom Präambel Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen: 1 Name, Wappen, Flaggen, Dienstsiegel (1) Die Gemeinde führt ein eigenes Wappen, ein eigenes Dienstsiegel und eine eigene Flagge. (2) Das Gemeindewappen besitzt folgende Blasonierung: In Rot ein silberner linksgewendeter schwarzbeiniger Hahn mit schwarzem Schnabel und zwei schwarzen Federn im Schwanz." (3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift GEMEINDE BASEDOW". (4) Die Flagge der Gemeinde Basedow besteht aus rotem Flaggentuch, dessen ein Drittel der Länge des Flaggentuchs einnehmendes fliegendes Ende gleichmäßig längsgestreift ist von Rot, Weiß, Rot, Weiß, Rot, Weiß und Rot. In der Mitte des roten Feldes liegt die Wappenfigur, die sechs Siebtel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Länge des Flaggentuchs verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3. (5) Die Verwendung des Wappens und der Flagge durch Dritte bedarf der Genehmigung der Gemeindevertretung. (6) Die Gemeinde ist Mitglied im Amt Malchin am Kummerower See. 2 Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner (1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal im Jahr durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein. Die Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden. (2) Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden. (3) Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei
2 nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorgesehen. (4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten. 3 Gemeindevertretung (1) Die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger führt den Namen Gemeindevertretung, die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung Gemeindevertreterin bzw. Gemeindevertreter. (2) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. (3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen: 1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen 2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner 3. Grundstücksgeschäfte 4. Vergabe von Aufträgen 5. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme der Prüfungsergebnisse der örtlichen und überörtlichen Prüfung. (4) Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-5 in öffentlicher Sitzung behandeln. (5) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. 4 Ausschüsse (1) Es wird ein Hauptausschuss gebildet. Ihm gehören neben dem Bürgermeister vier weitere Mitglieder der Gemeindevertretung an. Vom Hauptausschuss werden auch die Aufgaben eines Finanzausschusses wahrgenommen. (2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Haupausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach 22 KV M-V der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. (3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach 22 Abs. 4 KV M-V 1. im Rahmen dessen Nummer 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von Euro bis Euro sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 501 Euro bis Euro der Leistungsrate. 2. im Rahmen dessen Nummer 2 bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen im Ergebnishaushalt sowie über- und außerplanmäßigen Auszahlungen im Finanzhaushalt innerhalb einer Wertgrenze von Euro bis Euro im Einzelfall.
3 3. bei Veräußerung und Belastung von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 301 Euro bis Euro, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, innerhalb einer Wertgrenze von Euro bis zu Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen der genehmigten Kreditermächtigung lt. Haushaltssatzung innerhalb einer Wertgrenze von Euro bis Euro, sowie über die Vergabe von Aufträgen nach der VOL innerhalb einer Wertgrenze von Euro bis Euro und nach der VOB innerhalb einer Wertgrenze von Euro bis Euro. 4. Im Rahmen dessen Nummer 4 innerhalb einer Wertgrenze von 301 Euro von Euro 5. Im Rahmen dessen Nummer 5 bei Verträgen von 501 Euro bis Euro. (4) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden WertgrenzenVermögensgegenstände zu erwerben und über Gemeindevermögen zu verfügen: Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, beweglichen Sachen sowie von Forderungen und anderen Rechten von 301 Euro bis Euro im Einzelfall, wenn der Erwerb im Zusammenhang mit einer Maßnahme steht, die von der Gemeindevertretung im Rahmen einer Haushaltssatzung oder auf andere Weise beschlossen worden ist. (5) Soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes ergibt, beschließt der Hauptausschuss weiterhin: a) über die Einleitung und die Art der Ausschreibungen nach der VOL im geschätzten Wert von mehr als und nach der VOB im geschätzten Wert von mehr als , soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist, b) soweit der Auftrag auf eine wiederkehrende Leistung gerichtet ist, nach der VOL ab einem bestimmten Jahresbetrag von mehr als und nach der VOB nach einem geschätzten Jahresbetrag von mehr als (6) Der Hauptausschuss entscheidet in Personalangelegenheiten. (7) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von 44 Abs. 4 KV M-V von 100 bis Euro trifft der Hauptausschuss. (8) Die Gemeindevertretung ist laufend über Entscheidungen im Sinne der Absätze 2 bis 7 zu unterrichten. (9) Folgende Ausschüsse werden gemäß 36 KV M-V gebildet:
4 Name Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt (4 Mitglieder der Gemeindevertretung und 3 sachkundige Einwohnerinnen bzw. Einwohner) Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales (3 Mitglieder der Gemeindevertretung und 2 sachkundige Einwohnerinnen bzw. Einwohner) Rechnungsprüfungsausschuss (2 Mitglieder der Gemeindevertretung und eine sachkundige Einwohnerin bzw. ein sachkundiger Einwohner) Aufgabengebiet Flächennutzungsplan, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief-, und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen, Kulturförderung und Sportentwicklung, Jugendförderung, Kindertagesstätten, Sozialwesen, Fremdenverkehr Prüfung der Jahresrechnung
5 (10)Die Ausschüsse der Gemeinde Basedow tagen in nichtöffentlicher Sitzung. 5 Bürgermeister/Stellvertreter (1) Der Bürgermeister ist gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung. Er und seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt. (2) Er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenze des 4 Absätze 3, 4, 5 und 7 dieser Hauptsatzung. Die Gemeindevertretung ist laufend über diese Entscheidungen zu informieren. (3) Erklärungen der Gemeinde im Sinne des 39 Abs. 2 Satz 5 und 6 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 bzw. 300,00 bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten der Stadt Malchin in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00. (4) Im Fall des Abschlusses von Pacht- Miet und anderen Nutzungsverträgen ist der Bürgermeister bis zu einer Summe von 300 Euro je Einzelfall und Jahr allein entscheidungs- und zeichnungsberechtigt. Er kann dieses Recht bis zu dieser Summe auf einen von ihm beauftragten Bediensteten der Stadt Malchin übertragen. (5) Die beiden Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter des Bürgermeisters sind gleichzeitig Stellvertreterin bzw. Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung. (6) Der Bürgermeister entscheidet im Rahmen des 36 BauGB über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei Vorhaben nach den 34 und 35 BauGB, der Erteilung eines Negativzeugnisses gemäß 20 BauGB sowie über die Nichtinanspruchnahme des gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß 24 BauGB. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird oder das Einvernehmen verweigert wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung. (7) Der Bürgermeister entscheidet über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu den Platzkosten nach 16 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz KiföG M-V). (8) Der Bürgermeister unterrichtet die Gemeindevertretung fortlaufend über die getroffenen Entscheidungen nach Absatz 2 bis 7.
6 6 Entschädigungsordnung (1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen a) der Gemeindevertretung b) der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00. Gleiches gilt für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner im Falle für die Teilnahme an Ausschusssitzungen. (2) Ausschussvorsitzende erhalten für die Leitung einer Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00. (3) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 700,00. Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird im Vertretungsfall eine Entschädigung je nach Dauer der Vertretung gezahlt. Sie beträgt pro Vertretungstag ein Dreißigstel der monatlichen Entschädigung des Bürgermeisters. Dabei darf die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisteramtes in der Summe nicht überschritten werden. (4) Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung wird bei Nichtausübung der Funktion, die dieser Aufwandsentschädigung zu Grunde liegt, ausgesetzt. Das Aussetzen der Zahlung erfolgt bei nichtvorhersehbarer Dauer (z.b. längere Erkrankung) spätestens nach drei Monaten. 7 Öffentliche Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Basedow erfolgen, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, auf der Homepage unter über den Link Bekanntmachungen". Unter der Bezugsadresse Amt Malchin am Kummerower See, Am Markt 1, Malchin kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Basedow kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten. (2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachung aufgrund von Vorschriften des BauGB, erfolgen durch Abdruck im Malchiner Generalanzeiger". Auch über allgemein bedeutsame Angelegenheiten und über die im Internet bekannt gemachten Angelegenheiten wird im Malchiner Generalanzeiger informiert. Dieses erscheint 14- tägig, in den Monaten Juli und August einmal monatlich und wird an die Haushalte kostenlos geliefert. (3) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. (4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnungen ist in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (5) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so werden diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 in den Diensträumen des Amtes für Bau- und Liegenschaften, Am Markt 1, Malchin ausgelegt. Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Absatz 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (6) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde Basedow. Die Bekanntmachungstafel befindet sich in der Schlossstraße 6. (7) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung üblicher Form in
7 Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an der Bekanntmachungstafel zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. (8) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse werden in der Form nach Absatz 1 öffentlich bekannt gemacht. 8 Ortsteile Das Gemeindegebiet wird in folgende Ortsteile untergliedert: Basedow Seedorf Gessin Stöckersoll Basedow-Höhe Neu-Basedow Neuhäuser Teerofen Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. 9 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom außer Kraft.
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