Abschnitt 1: Regelungen für das Hauptfach Geschichte, General Studies und Professionalisierungsbereich 2
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- Juliane Ziegler
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1 Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen vom 8. Dezember Der Fachbereichsrat 8 (Sozialwissenschaften) hat am 8. Dezember 2009 gemäß 87 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339) folgende Änderungsordnung beschlossen: Die fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung. Abschnitt 1: Regelungen für das Hauptfach, General Studies und Professionalisierungsbereich 2 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt drei Studienjahre bzw. sechs Fachsemester. 2 Studiendauer, Studienaufbau und Stundenumfang (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs sind insgesamt 180 Kreditpunkte (CP) zu erwerben. Das Studium der besteht aus a. dem Hauptfach mit 105 CP für ein nicht-schulisches Berufsfeld oder dem Hauptfach für das Berufsziel 'Lehramt an mnasien und Gesamtschulen- Sek. II-' mit 90 CP, b. aus 'General Studies' (30 CP) für ein nicht-schulisches Berufsfeld oder dem 'Professionalisierungsbereich' (45 CP) für das Berufsziel 'Lehramt an mnasien und Gesamtschulen- Sek. II-' sowie c. einem Nebenfach (45 CP). Studierende mit dem Studienziel 'nicht-schulische Berufsfelder' müssen 'General Studies' belegen und können ein Nebenfach aus Cluster 2, 3 und 4 3 wählen (Anl. 5). Studierende mit dem Studienziel 'Lehramt an mnasien und Gesamtschulen- Sek. II-' müssen den 'Professionalisierungsbereich ' belegen und können folgende Nebenfächer wählen: Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik, Spanisch. Die vorliegende Ordnung regelt im Gebiet Professionalisierungsbereich lediglich die fachdidaktischen Anteile. Weitere Regelungen sind der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Professionalisierungsbereich (Hauptfach-Nebenfach-Bachelorstudiengänge) in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen. (2) Das Studium ist in Module gegliedert. Module, die im 5. Semester beginnen, müssen im 5. Semester abgeschlossen werden können. a. Das Hauptfach mit dem Studienziel nicht-schulische Berufsfelder vermittelt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten: Im Pflichtbereich grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Fachs im Umfang von 69 CP: 1 Soweit diese Ordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen bei Frauen werden in der weiblichen Sprachform geführt. 2 Die Bestimmungen des Abschnitts 1 gelten für die Module und Veranstaltungen, die das Hauptfach anbietet. Für Module und Veranstaltungen anderer Fächer gelten die Regelungen der Prüfungsordnungen der anderen Fächer, sofern sie von denjenigen des Abschnitt 1 abweichen. 3 Die Nebenfächer Arbeitslehre, Musik, Sport, Religion und Pflegewissenschaften sind prüfungsrechtlich möglich, werden jedoch nicht empfohlen. 1
2 o Einführung in das Studium der, o Einführung in die Alte, o Einführung in die Mittelalterliche, o Einführung in die Neuere und Neueste, o Einführung in die Europäische und Außereuropäische, o Techniken und Theorien historischen Arbeitens, o Quellenkundliche Fremdsprachenkenntnisse, o Historische Räume/Orte/Regionen, o Bachelorarbeit. Im Wahlpflichtbereich können Schwerpunkte gesetzt werden im Umfang von 36 CP: o Ordnung und Dissens, o Kulturen: Kontakt Transfer Konflikt, o Geschichtsverständnis und Vergangenheitsentwürfe, o Neuzeit Die Vielfalt der Moderne. b. Das Hauptfach mit dem Studienziel Lehramt an mnasien und Gesamtschulen vermittelt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten: Im Pflichtbereich grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Fachs im Umfang von 63 CP: o Einführung in das Studium der, o Einführung in die Alte, o Einführung in die Mittelalterliche, o Einführung in die Neuere und Neueste, o Einführung in die Europäische und Außereuropäische, o Techniken und Theorien historischen Arbeitens, o Historische Räume/Orte/Regionen, o Bachelorarbeit. Im Wahlpflichtbereich können Schwerpunkte gesetzt werden im Umfang von 27 CP. o Ordnung und Dissens, o Kulturen: Kontakt Transfer Konflikt, o Geschichtsverständnis und Vergangenheitsentwürfe, o Neuzeit Die Vielfalt der Moderne. c. In General Studies werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Gebieten vermittelt: Im Pflichtbereich im Umfang von 12 CP o Praktikum und Praktikumsbericht Im Wahlpflichtbereich im Umfang von 18 CP o alle Angebote aus dem 'Pool General Studies' der Universität d. Im Professionalisierungsbereich werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Gebieten vermittelt: o Orientierungspraktikum 6 CP o Fachdidaktik des Hauptfachs 15 CP 2
3 o Schlüsselqualifikationen 9 CP o Erziehungswissenschaften 15 CP (3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten, die einzelnen Lehrveranstaltungen werden von der Studienkommission in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können auf Antrag auch weitere Module und Lehrveranstaltungen von der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungsgebiete anerkannt werden. (4) Das dritte oder vierte Fachsemester kann als Auslandssemester absolviert werden. Näheres regelt die Studienordnung. (5) Das bei dem Studienziel nicht-schulische Berufsfelder verpflichtende achtwöchige Praktikum kann in Deutschland oder im Ausland absolviert werden; es werden 12 CP vergeben. Über das Praktikum ist ein unbenoteter Auswertungsbericht zu schreiben; näheres regelt die Studienordnung/Praktikumordnung. (6) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder englischer Sprache gehalten. Entfällt. 3 Prüfungsvorleistungen 4 Prüfungen (1) Prüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden: 1. mündliche Prüfung (20 bis 30 Minuten Dauer), 2. Klausur (90 Minuten Dauer), 3. Proseminararbeit, ca. 15 Seiten (ohne Anlagen), 4. Seminararbeit, ca. 20 Seiten (ohne Anlagen), 5. mehrere Kurzessays im Laufe des Semesters (jeweils 3 bis 4 Seiten) 6. kontinuierliches Bearbeiten von Übungsaufgaben, 7. Anfertigen einer Rezension, 8. mündliches Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (5 bis 10 Seiten), 9. Beitrag zur öffentlichen Präsentation (Katalogbeiträge, Ausstellungstexte, Plakatgestaltung), 10. Posterpräsentation, 11. Praktikumsbericht, ca.10 Seiten (ohne Anlagen). (2) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens acht Wochen nach Vorlesungsbeginn. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. (3) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Abs. 1 festlegen. Formen und Fristen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass eine abschließende Bewertung der Prüfung innerhalb des letzten Modulsemesters sichergestellt ist. (4) Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als der der ursprünglichen Leistung erfolgen. (5) Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll spätestens noch in der darauf folgenden veranstaltungsfreien Zeit ermöglicht werden. (6) Die Prüfungsleistungen der Module HIS 1 Einführung in das Studium der, HIS 7 Quellenkundliche Fremdsprachenkenntnisse und das Praktikum bleiben unbenotet. 3
4 (7) Von den Modulen HIS 4 und HIS 5 ist eines mit einer Proseminararbeit und eines mit einer mündlichen Prüfung abzuschließen. Aus dem Wahlpflichtbereich HIS 9-12 sind zwei Module mit einer Seminararbeit abzuschließen, die Formen weiterer Prüfungen sind nicht vorgeschrieben. 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität Oldenburg werden im Rahmen eines Kooperationsvertrages anerkannt. Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums an anderen Hochschulen erbracht werden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Möglichkeit der Anerkennung soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden. 6 Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung (1) Als Voraussetzung für die Zulassung zu den jeweiligen Modulprüfungen sind gem. Anlagen 1 und 2 Prüfungsvorleistungen zu erbringen. (2) Die Prüfungsanforderungen sind in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt. (3) Das Studium einiger Module setzt den erfolgreichen Abschluss von anderen Modulen gem. Anlage 1 voraus. 7 Bachelorarbeit (1) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt im Hauptfach für ein außerschulisches Berufsfeld den Erwerb von mindestens 84 Kreditpunkten voraus, das Praktikum muss absolviert sein. Im Hauptfach für das Berufsziel 'Lehramt an mnasien und Gesamtschulen - Sek. II-' setzt die Anmeldung zur Bachelorarbeit den Erwerb von mindestens 69 Kreditpunkten voraus. (2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Ihr Umfang soll 30 Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten. (4) Die Bachelorarbeit kann mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch als Gruppenarbeit mit bis zu drei Kandidaten erstellt werden. (5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. (6) Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal vier Wochen verlängert werden. (7) Eine mit nicht ausreichend bewertete Bachelorarbeit kann auf Antrag einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Ein mit nicht ausreichend bewerteter Teil einer Gruppenarbeit kann auf Antrag einmal mit einer Frist von vier Wochen nachgebessert werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses an den Prüfungsausschuss zu stellen. 8 Gesamtnote der Bachelorprüfung Die Note von Bachelorarbeit und die Noten der Module werden entsprechend ihren CP gewichtet und bilden die Gesamtnote der Bachelorprüfung. 4
5 9 Zeugnis und Urkunde Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad Bachelor of Arts (abgekürzt: B.A.) verliehen. 5
6 Abschnitt 2: Regelungen für das Nebenfach 10 Studiendauer, Studienaufbau und Stundenumfang (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Nebenfachs sind insgesamt 45 Kreditpunkte (CP) zu erwerben. (2) Das Studium ist in Module und einzelne Lehrveranstaltungen gegliedert. Das Nebenfach vermittelt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten: a. Im Pflichtbereich grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Fachs im Umfang von 30 CP: o Einführung in das Studium der, o Einführung in die Alte, o Einführung in die Mittelalterliche, o Einführung in die Neuere und Neueste. b. Im Wahlpflichtbereich können Schwerpunkte gesetzt werden im Umfang von 15 CP: o Ordnung und Dissens, o Kulturen: Kontakt Transfer Konflikt, o Geschichtsverständnis und Vergangenheitsentwürfe, o Neuzeit Die Vielfalt der Moderne. Dabei ist ein Modul in der verkürzten Variante mit 6 CP nachzuweisen. (3) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder englischer Sprache gehalten. Entfällt. 11 Prüfungsvorleistungen 12 Prüfungen (1) Prüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden: 1. mündliche Prüfung (20 bis 30 Minuten Dauer), 2. Klausur (90 Minuten Dauer), 3. Proseminararbeit, ca. 15 Seiten (ohne Anlagen), 4. Seminararbeit, ca. 20 Seiten (ohne Anlagen), 5. mehrere Kurzessays im Laufe eines Semesters (jeweils 3 bis 4 Seiten), 6. kontinuierliches Bearbeiten von Übungsaufgaben, 7. Anfertigen einer Rezension, 8. mündliches Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (5 bis 10 Seiten), 9. Beitrag zur öffentlichen Präsentation (Katalogbeiträge, Ausstellungstexte, Plakatgestaltung), 10. Posterpräsentation, 11. Praktikumsbericht, ca. 10 Seiten (ohne Anlage). (2) Anmeldungen zu Prüfungen erfolgen spätestens acht Wochen nach Vorlesungsbeginn. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. (3) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Abs. 1 festlegen. Formen und Fristen sind den 6
7 Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass eine abschließende Bewertung der Prüfung innerhalb des letzten Modulsemesters sichergestellt ist. (4) Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als der der ursprünglichen Leistung erfolgen. (5) Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll spätestens noch in der darauf folgenden veranstaltungsfreien Zeit ermöglicht werden. (6) Die Prüfungsleistungen der Module HIS 1 Einführung in das Studium der, HIS 7 Quellenkundliche Fremdsprachenkenntnisse und das Praktikum bleiben unbenotet. (7) Von den Modulen HIS 4 und HIS 5 ist eines mit einer Proseminararbeit und eines mit einer mündlichen Prüfung abzuschließen. Aus dem Wahlpflichtbereich HIS 9-12 sind zwei Module mit einer Seminararbeit abzuschließen, die Formen weiterer Prüfungen sind nicht vorgeschrieben. 13 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität Oldenburg werden im Rahmen eines Kooperationsvertrages anerkannt. Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums an anderen Hochschulen erbracht werden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Möglichkeit der Anerkennung soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden. 14 Prüfungsanforderungen für das Nebenfach (1) Als Voraussetzung für die Zulassung zu den jeweiligen Modulprüfungen sind gem. Anlage 3 Prüfungsvorleistungen zu erbringen. (2) Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 3 aufgeführt. 15 Inkrafttreten, Geltungsbereich und Übergangsregelungen (1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft. (2) Module, die nach der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2005 in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen wurden, werden nach der Prüfungsordnung in der vorliegenden Fassung anerkannt. (3) Abweichend von 4 Absatz 2 und 12 Absatz 2 können die Anmeldungen zu Modulprüfungen im Wintersemester 2009/10 bis zum 8. Januar 2010 erfolgen. Bremen, den Der Rektor 7
8 Anlage 1 Prüfungsanforderungen Hauptfach Modul P/WP Studienprogr. HIS 1 P HF, LA- HIS 2 P HF, LA- HIS 3 P HF, LA- HIS 4 P HF, LA- HIS 5 P HF, LA- HIS 6 P HF, LA- Titel CP Prüfungsform Einführung in das Studium der 3 Klausur (unbenotet) Einführung in die Alte 9 Proseminararbeit Einführung in die Mittelalterliche Einführung in die Neuere und Neueste Einführung in die Europäische und Außereuropäische Techniken und Theorien historischen Arbeitens 9 Proseminararbeit 9 1 x Proseminararbeit 9 1x mdl. Prüfung 6 frei HIS 7 P HF Quellenkundliche Fremdsprachenkenntnisse 6 frei (unbenotet) HIS 8 P HF, LA- Historische Räume/Orte/Regionen 6 frei HIS 9 WP HF, LA- Profilmodul 1: Ordnung und Dissens 9 2 x Seminararbeit, weitere Prüfungen: frei HIS 10 WP HF, LA- Profilmodul 2: Kulturen: Kontakt 9 Transfer Konflikt HIS 11 WP HF, LA- Profilmodul 3: Geschichtsverständnis 9 und Vergangenheitsentwürfe HIS 12 WP HF Profilmodul 4: Neuzeit Die Vielfalt 9 der Moderne P HF, LA, Bachelorarbeit 12 Bachelorarbeit Summe der CP HF 105 (nichtschulisches Berufsfeld) Summe der CP HF (LA-) 90 HF: Hauptfach bei dem Studienziel nichtschulische Berufsfelder LA : Hauptfach bei dem Studienziel Lehramt an mnasien und Gesamtschulen Sek. II Der erf. Abschluss von... ist Voraussetzung für Belegung des Moduls HIS 1, HIS 2, HIS 3, HIS 4, HIS 5 HIS 9, HIS 10, HIS 11, HIS 12 8
9 Prüfungsanforderungen General Studies 4 Modul P/WP Titel CP Prüfungsform WP Module und Veranstaltungen des universitären Pools und in eigenen Angeboten des Fachbereichs nach Anerkennung durch die Studienkommission, z. B. 18 frei Fremdsprachen, EDV, studienfördernde oder berufsvorbereitende Schlüsselkompetenzen, Gender etc. P 8-wöchiges Praktikum, das auch im Ausland absolviert werden kann 12 Praktikumsbericht Summe der notwendigen CP 30 Anlage 2 Prüfungsanforderungen Professionalisierungsbereich (Lehramtsoption) Modul P/WP Titel CP Prüfungsform HIS FD-1 P Grundlagen der Geschichtsdidaktik 6 Hausarbeit HIS FD-2 P im schulpraktischen Kontext 9 Praktikumsbericht Die Prüfungsanforderungen für weitere Bereiche des Professionalisierungsbereiches sind der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Professionalisierungsbereich (Hauptfach- Nebenfach-Bachelorstudiengänge) zu entnehmen. Summe der notwendigen CP 45 4 Im Bereich General Studies können Kreditpunkte in Modulen und Veranstaltungen des universitären Pools und in eigenen Angeboten des Fachs bzw. Fachbereichs nach Anerkennung durch die Studienkommission erworben werden. 9
10 Anlage 3 a) Prüfungsanforderungen des Nebenfachs (nicht-schulische Berufsfelder) Modul P/WP Titel CP Prüfungsform HIS 1 P Einführung in das Studium der 3 Klausur (unbenotet) HIS 2 P Einführung in die Alte 9 Proseminararbeit HIS 3 P Einführung in die Mittelalterliche 9 Proseminararbeit HIS 4 P Einführung in die Neuere und Neueste 9 Proseminararbeit HIS 9-12 WP Profilmodul 9 Seminararbeit HIS 9-12 WP Profilmodul verkürzte Variante 6 frei Summe der CP 45 Der erf. Abschluss von... ist Voraussetzung für Belegung des Moduls HIS 1, HIS 2, HIS 3, HIS 4 HIS 9, HIS 10, HIS 11, HIS 12 b) Prüfungsanforderungen des Nebenfachs (Lehramt /Gesamt) Modul P/WP Titel CP Prüfungsform HIS 1 P Einführung in das Studium der 3 Klausur (unbenotet) HIS 2 P Einführung in die Alte 9 Proseminararbeit HIS 3 P Einführung in die Mittelalterliche 9 Proseminararbeit HIS 4 P Einführung in die Neuere und Neueste 9 1 x Proseminararbeit, 1 x mdl. Prüfung HIS 5 P Einführung in die Europäische und 9 Außereuropäische HIS 6 P Techniken und Theorien historischen 6 frei Arbeitens Summe der CP 45 10
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