Fachprüfungsordnung für den Studiengang Integrative Sozialwissenschaft mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) Vom 13.

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1 Fachprüfungsordnung für den Studiengang Integrative Sozialwissenschaft mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) Vom 13. September 2007 (Staatsanzeiger Nr. 35 vom , S. 1441) geändert durch: Ordnung v (Staatsanzeiger v , Nr. 12, S. 584) Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 438), BS , hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Sozialwissenschaft der Technischen Universität Kaiserslautern am 5. Juli 2006 die folgende Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Integrative Sozialwissenschaft beschlossen. Diese Prüfungsordnung hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur mit Schreiben vom 4. September 2007, Az.: 9526 Tgb.Nr. 122/06, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Bachelorgrad 3 Regelstudienzeit, Studienumfang, Praktikum, Auslandssemester 4 Zweck der Bachelorprüfung 5 Umfang und Art der Bachelorprüfung 6 Voraussetzungen und Fristen für die studienbegleitenden Prüfungsleistungen 7 Erwerb von Leistungspunkten durch studienbegleitende Prüfungsleistungen 8 Art der studienbegleitenden Prüfungsleistungen 9 Bachelorarbeit 10 Bildung der Gesamtnote 11 Nichtbestehen der Bachelorprüfung 12 Inkrafttreten 1 Geltungsbereich Diese Fachprüfungsordnung gilt für den Studiengang Bachelor of Arts in Sozialwissenschaften an der Technischen Universität Kaiserslautern. Sie ergänzt und spezifiziert die Bachelorprüfungsordnung des Fachbereichs Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern (BPO). 2 Bachelorgrad Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Sozialwissenschaften den akademischen Grad Bachelor of Arts, abgekürzt B.A.. 1

2 3 Regelstudienzeit, Studienumfang, Praktikum, Auslandssemester (1) Im Interesse der Einhaltung der Regelstudienzeit ist das Studium straff organisiert; es ist so angelegt, dass die Modulprüfungen der Bachelorprüfung im ersten Semester begonnen und bis zum Ende des sechsten Semesters abgeschlossen und die Bachelorarbeit im sechsten Semester angefertigt werden kann. Studienleistungen müssen bis zur zweiten Woche der Vorlesungszeit des achten Semesters erbracht, Prüfungsleistungen bis zu diesem Zeitpunkt erstmals durchgeführt sein. In Ausnahmefällen können die Fachprüfungsausschüsse auf schriftlichen Antrag des oder der Studierenden eine Verlängerung der Frist bis zum Ende des achten Semesters gestatten. Der Antrag ist spätestens bis zum Ende des siebten Semesters zu stellen. 17 Abs. 2 der Bachelorprüfungsordnung des Fachbereichs Sozialwissenschaften bleibt unberührt. Als Fachsemester werden diejenigen Semester bezeichnet, die eine Studierende oder ein Studierender im Bachelorstudiengang Integrative Sozialwissenschaft studiert. (2) Das Studium gliedert sich in fünf Bereiche: Basismodule, Kompetenzmodule, Spezialisierungsmodul, Praktikum und Bachelorarbeit. Es umfasst eine Gesamtleistung von 180 Leistungspunkten (entsprechend den Regelungen des European Credit Transfer Systems). (3) Das Gesamtstudienvolumen verteilt sich auf 46 SWS Pflichtlehrveranstaltungen und je nach Wahl des Spezialisierungsmoduls zwischen Semesterwochenstunden (SWS) Wahlpflichtveranstaltungen. (4) Zum Studium gehört ein Fachpraktikum von mindestens zwölf Wochen Dauer. Es soll in der zweiten Hälfte der Regelstudienzeit und möglichst im fünften Semester abgelegt werden (in der vorlesungsfreien Zeit) und ist spätestens bis zur Anmeldung zur Bachelorarbeit zu beginnen. Das Praktikum ist durch eine Bescheinigung der Praktikumsstelle und einen Praktikumsbericht gegenüber dem Prüfungsausschuss nachzuweisen. Auf Grundlage dieser Nachweise beurteilt der Prüfungsausschuss die Anrechnungsfähigkeit. Die oder der Studierende wird über die Entscheidung unterrichtet. Das Praktikum kann in Teilen von mindestens sechs Wochen Dauer absolviert werden. Näheres regelt die Praktikantenordnung für den Bachelor-Studiengang Integrative Sozialwissenschaft. 4 Zweck der Bachelorprüfung Die Bachelorprüfung ist ein erster berufsqualifizierender Abschluss. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat eine hinreichende Handlungs- und Entscheidungskompetenz für komplexe soziale und politische Prozesse erworben und damit eine hinreichende Berufsbefähigung erreicht oder die notwendigen gründlichen Fach- und Methodenkenntnisse für den Übergang in einen fachwissenschaftlichen Masterstudiengang erworben hat. 5 Umfang und Art der Bachelorprüfung (1) Die Bachelorprüfung wird durch die studienbegleitenden Prüfungsleistungen und die Bachelorarbeit erbracht. (2) Das Bestehen der Bachelorprüfung setzt den Nachweis folgender Leistungspunkte (LP) und Veranstaltungen im Umfang folgender SWS voraus: 1. Basismodul Politik: 15 LP 10 SWS 2. Basismodul Soziologie: 15 LP 10 SWS 3. Basismodul Interaktion und Kommunikation: 10 LP 7 SWS 4. Basismodul Wirtschaftswissenschaften 12 LP 9 SWS 5. Basismodul Methodenlehre: 6 LP 4 SWS 6. Basismodul Wissenschaftstheorie: 10 LP 4 SWS 7. Ringvorlesung 2 LP 2 SWS Summe Basismodule: 70 LP 46 SWS 2

3 8. Sprachmodul: 12 LP 8 SWS 9. Modul Bibliothek und Literatur 4 LP 2 SWS 10. aus den Kompetenzmodulen sind drei von vier auszuwählen Methoden der Empirischen Sozialforschung 14 LP 6 SWS Management- und Veranstaltungstechniken 14 LP 6 SWS Erwachsenenpädagogik 14 LP 6 SWS Arbeits- und Organisationspsychologie 14 LP 6 SWS Summe Kompetenzmodule: 58 LP 34 SWS 11. Spezialisierungsmodul (Politikwissenschaft oder Soziologie): 24 LP 8-14 SWS Praktikum: 16 LP 13. Bachelorarbeit: 12 LP Gesamtsumme: 180 LP SWS 2 1 Je nach Wahl des Spezialisierungsmoduls 2 Je nach Wahl des Spezialisierungsmoduls (3) Gegenstand der einzelnen Prüfungen sind die Stoffgebiete der Lehrveranstaltungen, die den Modulen nach Maßgabe des Studienplanes für den Studiengang zugeordnet sind. Dem Studienplan ist für die einzelnen Module der Umfang der dazugehörigen Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen und etwaige vorausgesetzte Studienleistungen zu entnehmen. Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu den Modulen, die Zulassungsvoraussetzungen zu einer Lehrveranstaltung sowie die Form der Prüfung und mögliche Prüfungsvoraussetzungen regelt das Modulhandbuch. (4) Die Bachelorprüfung ist bestanden, sobald die in Absatz 2 genannten Leistungen erzielt worden sind und keine Gründe für das Nichtbestehen der Bachelorprüfung vorliegen. 6 Voraussetzungen und Fristen für die studienbegleitenden Prüfungsleistungen (1) In jedem Semester ist ein Antrag auf Zulassung für die studienbegleitenden Leistungen, die geprüft werden sollen, erforderlich. (2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder unter Nutzung anderweitiger vom Prüfungsausschuss für zulässig erklärter technischer Möglichkeiten an den Prüfungsausschuss zu richten. Dies hat innerhalb des durch Aushang bekannt gegebenen Meldungszeitraums zu erfolgen. Der Meldezeitraum beträgt vier Wochen. (3) Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen sind in dem Studiensemester zu erbringen, in dem die entsprechenden Lehrveranstaltungen abgeschlossen werden. (4) Prüfungssprache ist deutsch oder nach Entscheidung des Prüfungsausschusses die Sprache, in der die Lehrveranstaltung abgehalten wurde. 7 Erwerb von Leistungspunkten durch studienbegleitende Prüfungsleistungen (1) Leistungspunkte können nur in Modulprüfungen erworben werden, die dem Studiengang angehören. (2) Die Anzahl der Leistungspunkte korrespondiert mit dem Arbeitsaufwand der oder des Studierenden des zur Aneignung und Vertiefung der Veranstaltung(en) zugeordneten Lehrstoffes. Die genaue Zuordnung ist dem Studienplan zu entnehmen. (3) Die Prüferin oder der Prüfer kann vorab festlegen, ob in einer Lehrveranstaltung Studienleistungen nur bei regelmäßiger Teilnahme bescheinigt werden. 3

4 (4) Wiederholungen nicht bestandener Prüfungsleistungen können in Abhängigkeit von der Form der Prüfung und der Lehrkapazität des Fachbereichs in größeren Abständen als sechs Monaten erfolgen. Hierüber bestimmt der Prüfungsausschuss. Die Wiederholungsprüfung kann nach Ablauf von mindestens acht Wochen angesetzt werden. (5) Ist die erste Wiederholung einer studienbegleitenden Prüfungsleistung nicht bestanden, findet hierzu auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten eine schriftliche Ergänzungsprüfung statt. Der Antrag ist an den Prüfungsausschuss zu richten und besonders zu begründen. Die Ergänzungsprüfung wird in Form einer 30minütigen Klausur durchgeführt. Bei der schriftlichen Ergänzungsprüfung wird lediglich darüber entschieden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Note 4,0 oder schlechter erhält. (6) Prüfungen von Modulen, die von anderen Fachbereichen angeboten werden, erfolgen nach den Regeln der Prüfungsordnungen der jeweiligen Fachbereiche. 8 Art der studienbegleitenden Prüfungsleistungen (1) Für studienbegleitende Prüfungsleistungen sind schriftliche, mündliche bzw. praktische Leistungsnachweise zu erbringen. Die Zuordnung für die Modulveranstaltungen ist dem Studienplan zu entnehmen. Die genaue Form der Leistungsüberprüfung ist spätestens zu Beginn der Veranstaltung bekannt zu geben. Es ist sicherzustellen, dass jede Studierende oder jeder Studierende im Verlauf des Bachelorstudiums mindestens einmal jede angebotene Prüfungsform durchläuft. (2) Referate, schriftliche Ausarbeitungen und praktische Leistungsnachweise können durch Gruppen erbracht werden. In diesem Fall ist vorab festzulegen, ob die Leistungen der Gruppenteilnehmer individuell oder als Gesamtleistung beurteilt werden. (3) Der Prüfungsausschuss überwacht die Äquivalenz der verschiedenen Prüfungsformen hinsichtlich des zu erwartenden Vorbereitungs- und Durchführungsaufwandes für die Studierenden. 9 Bachelorarbeit (1) Zur Bachelorarbeit kann zugelassen werden, wer 1. zur Bachelorprüfung zugelassen ist und 2. die studienbegleitenden Prüfungen für die Basismodule nach 5 Abs. 2 abgelegt hat und Leistungspunkte auf der Grundlage von in Lehrveranstaltungen erbrachten Leistungen erreicht hat. (2) Der Studierende hat seinen Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit spätestens dann zu stellen, wenn er die Modulprüfung bestanden hat, mit welcher er die 148 anrechnungsfähigen Leistungspunkte aus den studienbegleitenden Prüfungen erreicht hat. Trifft der Antrag nicht innerhalb von zwölf Wochen nach der Mitteilung über diese Modulprüfung beim Prüfungsausschuss ein, gilt die Bachelorarbeit als erstmalig nicht bestanden. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung beträgt drei Monate. Im Einzelfall kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Frist auf begründeten Antrag um höchstens einen Monat, bei empirischen Arbeiten um eine zur Datenerhebung angemessene Zeit verlängern. (4) Der Umfang der Bachelorarbeit soll Wörter (ca. 30 Seiten) nicht überschreiten. Die Bachelor-Arbeit ist in zwei gedruckten Exemplaren und in elektronischer Form (PDF- oder MS-Word- Format) im Hochschulprüfungsamt abzugeben. 4

5 10 Bildung der Gesamtnote Die Gesamtnote der Bachelorprüfung ergibt sich nach Leistungspunkten gewichtet aus den erworbenen Noten der studienbegleitenden Prüfungsleistungen und der Bachelorarbeit, die bei der Notenermittlung dreifaches Gewicht erhält. 11 Nichtbestehen der Bachelorprüfung Die Bachelorprüfung ist nicht bestanden, wenn die Bachelorarbeit endgültig mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet wurde. 12 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Kaiserslautern, den 13. September 2007 Der Dekan des Fachbereichs Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern Univ.-Prof. Dr. Wolfgang N e u s e r 5

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