Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Biowissenschaften an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 2. März 2007
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- Anneliese Knopp
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1 Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Biowissenschaften an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 2. März 2007 (Staatsanzeiger Nr. 10 vom , S. 423) geändert durch: Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 10 vom , S. 499) Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 29 vom , S. 1434) Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 3 vom , S. 146) Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 438), BS , hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Biologie der Technischen Universität Kaiserslautern am 10. Januar 2007 die folgende Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Biowissenschaften beschlossen. Diese Prüfungsordnung hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur mit Schreiben vom 15. Januar 2007, Az.: 9536 Tgb.Nr. 83/06, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Inhaltsübersicht 1 Gegenstand des Studiums und Zweck der Bachelorprüfung 2 Akademischer Grad 3 Regelstudienzeit, Dauer und Gliederung des Studiums und der Prüfung 4 Studienfächer, Studienplan, Module 5 Verbindlichkeit der Teilnahme 6 Koordinatoren, Studienberatung 7 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen 8 Zulassung zur Bachelorprüfung 9 Wiederholung von Prüfungen 10 Bachelorarbeit 11 Ermittlung der Gesamtnote der Bachelorprüfung 12 Inkrafttreten Anhänge Anhang 1: Übersicht der im Bachelorstudiengang zu absolvierenden Lehrveranstaltungen Anhang 2: Studienplan 1 Gegenstand des Studiums und Zweck der Bachelorprüfung (1) Am Fachbereich Biologie der Technischen Universität Kaiserslautern werden zwei Studiengänge angeboten, die aufeinander aufbauende, berufsqualifizierende Abschlüsse im Fach Biologie vorsehen: Der Bachelorstudiengang Biowissenschaften ermöglicht innerhalb von sechs Semestern einen ersten akademischen Abschluss. Dieser Abschluss ist Voraussetzung für einen ggf. daran anschließenden, viersemestrigen Masterstudiengang BioSciences/Biowissenschaften. Die 1
2 Verfahrensvorschriften für den Bachelorstudiengang und die Bachelorprüfung sind in der Allgemeinen Bachelorprüfungsordnung der Technischen Universität Kaiserslautern (ABPO) und in der vorliegenden Fachprüfungsordnung festgelegt. (2) Der Bachelorstudiengang Biowissenschaften hat zum Ziel, die theoretischen und praktischen Grundlagen der modernen Biologie und ihrer naturwissenschaftlichen Nachbardisziplinen zu vermitteln. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat theoretische und praktische Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, die erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen einzusetzen, um berufliche Aufgaben in Bereichen der Biologie selbständig zu erfüllen und mit dem Wissen kritisch und verantwortungsvoll umzugehen. 2 Akademischer Grad Der Fachbereich Biologie der Technischen Universität Kaiserslautern verleiht nach er-folgreichem Studium und bestandener Bachelorprüfung den akademischen Grad eines Bachelor of Science (abgekürzt B.Sc. ). Auf Antrag der oder des Studierenden wird dem akademischen Grad auch die deutsche Bezeichnung beigefügt. 3 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums und der Prüfung (1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Biowissenschaften beträgt einschließlich der Bachelorarbeit sechs Semester (drei Studienjahre). (2) Der Bachelorstudiengang umfasst das Studium von 13 Grundmodulen (Pflichtmodule) und vier Aufbaumodulen (Wahlpflichtmodule), sowie ein optionales Betriebspraktikum und die Bachelorarbeit (siehe Anhang 1). (3) Im Bachelorstudium müssen mindestens 168 Leistungspunkte erworben werden (ohne die Bachelorarbeit). Für die abschließende Bachelorarbeit werden zusätzlich zwölf Leistungspunkte vergeben. (4) Der Bachelorstudiengang ist für einen Studienbeginn im Wintersemester konzipiert. (5) Die Lehrveranstaltungen im Bachelorstudium werden überwiegend in deutscher Sprache abgehalten. Lehrveranstaltungen im 3. Studienjahr können auch in englischer Sprache durchgeführt werden. 4 Studienfächer, Studienplan, Module (1) Eine kommentierte Übersicht der im Bachelorstudiengang zu absolvierenden Pflicht- und Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen ist im Anhang 1 aufgeführt. (2) Der Studienplan für den Bachelorstudiengang mit einer empfohlenen zeitlichen Einordnung der Lehrveranstaltungen ist in Anhang 2 beschrieben. (3) Die Absolvierung eines mindestens vier- bis sechs-wöchigen Betriebspraktikums während des Studiums wird empfohlen. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereichs Biologie unterstützen die Studierenden bei der Wahl eines Praktikumsplatzes. 5 Verbindlichkeit der Teilnahme (1) Für die Teilnahme an den den Modulen zugeordneten Praktika und Seminaren ist eine verbindliche Anmeldung erforderlich. Die Termine für die Anmeldung werden von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. 2
3 (2) Für die Teilnahme an Modulprüfungen oder Teilen davon ist eine Anmeldung beim Hochschulprüfungsamt erforderlich. Das Hochschulprüfungsamt setzt in Absprache mit den Prüferinnen oder Prüfern gemäß 7 der ABPO die jeweiligen Prüfungs- und Anmeldetermine sowie die Anmeldemodalitäten fest. Die Prüfungs- und Anmeldetermine werden durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise rechtzeitig bekannt gemacht. (3) Eine erneute Teilnahme an einer bereits absolvierten praktischen Lehrveranstaltung ist ausgeschlossen. 6 Koordinatoren, Studienberatung (1) Zwei Fachbereichsmitglieder, von denen eines Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein muss, werden vom Fachbereichsrat als Koordinatoren für den Bachelorstudiengang Biowissenschaften gewählt. Die Amtszeit der Koordinatoren beträgt drei Jahre. (2) Die Koordinatoren sorgen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer, den Fachbereichs-Gremien und dem Prüfungsamt für einen effektiven Ablauf des Studiengangs. (3) Neben einer allgemeinen Studienberatung, die als zentrale Beratung an der TU Kaiserslautern durchgeführt wird, findet eine Fachstudienberatung statt. Die Fachstudienberatung erfolgt durch vom Fachbereich dazu beauftragte Personen. (4) Eine Fachstudienberatung ist insbesondere in folgenden Fällen empfohlen: - vor oder zu Beginn des Bachelorstudiums, - nach Abschluss des ersten Studienjahrs, wenn mehr als eine studienbegleitende Prüfung nicht bestanden worden ist, - im Falle von Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel, - bei einem beabsichtigten Auslandsaufenthalt. (5) Eine Fachstudienberatung ist wahrzunehmen, wenn abzusehen ist, dass die Kandidatin oder der Kandidat die vorgesehene Regelstudienzeit von sechs Semestern um mehr als zwei Semester überschreiten wird. Über den Besuch der Fachstudienberatung ist von der Beraterin oder dem Berater eine Bescheinigung auszustellen. (6) Zu Beginn des ersten Studienjahrs findet eine einführende Veranstaltung statt, die den Studierenden Informationen zum Studiengang und zu den Studienanforderungen gibt. 7 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen (1) Die Bachelorprüfung besteht aus 17 mit Modulen verbundenen studienbegleitenden Prüfungen oder prüfungsrelevanten Studienleistungen und der Bachelorarbeit (Anhang 1). Für den Erwerb der für die Module festgelegten Leistungspunkte ist neben den vorgeschriebenen Prüfungsleistungen eine regelmäßige (ABPO, 5 Abs. 3), aktive Teilnahme an den praktischen Lehrveranstaltungen sowie an den begleitenden Seminaren erforderlich. In begründeten Fällen kann eine regelmäßige Teilnahme noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu einem ganzen Tag eines Praktikums versäumt hat. (2) Über die Zulassung von weiteren Modulen für die Anerkennung studienbegleitender Prüfungen im Sinne von Absatz 1 entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Die Zulassung zur Teilnahme an praktischen Lehrveranstaltungen kann von der erfolgreichen Absolvierung von Prüfungsvorleistungen (z.b. Aufnahmeklausuren) abhängig gemacht werden. (4) Die Modulprüfungen finden mindestens einmal im Semester, am Ende der Vorlesungszeit, in der vorlesungsfreien Zeit oder zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters statt. Bei den zweisemestrigen Grundmodulen sowie den Aufbaumodulen können die Prüfungen auch als Teilprüfungen 3
4 durchgeführt werden. Falls Teilprüfungen durchgeführt werden, muss jede der Teilprüfungen bestanden werden. Im Falle des Nichtbestehens von Teilprüfungen müssen nur diese und nicht die gesamte Modulprüfung wiederholt werden. Die Termine der Prüfungen werden von den Fachprüferinnen oder Fachprüfern festgesetzt und mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang und das Internet bekannt gegeben. Gegenstand der Leistungsüberprüfungen sind die Inhalte der den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen. (5) Die Prüfungen für die Grundmodule sind in der Regel schriftliche Klausurarbeiten. Die Prüfungen für die Aufbaumodule können schriftlich oder mündlich sein, ggf. unter Einbeziehung von prüfungsäquivalenten Studienleistungen. Die Form der Prüfungen ist mindestens drei Monate vor den Prüfungsterminen bekannt zu geben. Die Dauer der schriftlichen Prüfungen ist auf ungefähr 15 min pro Leistungspunkt zu bemessen. Die mündliche Prüfung dauert mindestens 15, höchstens 30 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat. (6) Als Voraussetzung für den Besuch der für das dritte Studienjahr vorgesehenen Lehrveranstaltungen (Wahlpflichtmodule) muss sich die oder der Studierende zu den Prüfungen von mindestens 12 der 13 Grundmodule angemeldet haben. Wenn die Meldung zu den Prüfungen der 13 Grundmodule nicht spätestens bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des 7. Fachsemesters erfolgt ist, gelten die entsprechenden Prüfungen als erstmals nicht bestanden, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten. Die Entscheidung darüber fällt der Prüfungsausschuss. (7) Als Voraussetzung für die Durchführung der Bachelorarbeit muss die oder der Studierende sämtliche Grundmodule sowie die Aufbaumodule 1 und 2 erfolgreich absolviert haben. Wer die Bachelorarbeit nicht spätestens bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des 10. Fachsemesters begonnen hat, verliert den ersten Prüfungsanspruch für die Bachelorarbeit, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu verantworten. Die Entscheidung darüber fällt der Prüfungsausschuss. Nach entsprechender Mitteilung muss die oder der Studierende dafür sorgen, dass sie oder er innerhalb einer Frist von vier Monaten über das Prüfungsamt die Ausgabe eines Themas für die Bachelorarbeit erhält. Eine Wiederholung der Bachelorarbeit ist dann nicht mehr möglich. 8 Zulassung zur Bachelorprüfung (1) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Bachelorprüfung sind in 13 der ABPO geregelt. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist zusammen mit der Meldung zur ersten Modulprüfung spätestens vier Wochen vor der ersten Modulprüfung zu stellen. Bis zu Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters kann die Kandidatin oder der Kandidat den Antrag einmalig zurückziehen. (3) Die Voraussetzungen zur Teilnahme an den einzelnen Pflicht- und Wahlpflicht-Modulprüfungen sind in Anhang 1 beschrieben. Studierende des Bachelorstudiengangs, die diese Teilnahmevoraussetzungen noch nicht erfüllen, können die Vorlesungen, nicht aber die Praktika und ggf. die Seminare und Exkursionen der entsprechenden Module besuchen. 9 Wiederholung von Prüfungen (1) Nichtbestandene Modulprüfungen können einmal wiederholt werden. Wird die Wiederholungsprüfung ebenfalls nicht bestanden, wird die Zahl der bei dieser Prüfung erzielbaren Leistungspunkte dem Maluskonto der Kandidatin oder des Kandidaten zugerechnet ( 5 Abs. 2 ABPO). Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur dann zulässig, wenn das Maluskonto nicht mit mehr als 40 Leistungspunkten (CP) belastet ist. (2) Wiederholungsprüfungen können frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen, nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden. Die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung muss spätestens bis zum übernächsten Prüfungstermin angemeldet sein. Ansonsten gilt 17 der ABPO. 4
5 (3) Eine mündliche Ergänzungsprüfung im Falle des Nichtbestehens einer schriftlichen Prüfungsleistung ist ausgeschlossen. 10 Bachelorarbeit (1) Vor Beginn der Bachelorarbeit müssen die mit sämtlichen Grundmodulen sowie den Aufbaumodulen 1 und 2 verbundenen Studien- und Prüfungsleistungen erfolgreich absolviert worden sein (Anhang 1). Die Nachweise (Scheine) über die bestandenen Modulprüfungen sind bei der Anmeldung für die Bachelorarbeit beim Prüfungsamt vorzulegen. (2) Der Zeitraum von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Bachelorarbeit beträgt acht Wochen. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten und mit Zustimmung des Betreuers kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit in begründeten Ausnahmefällen um bis zu zwei Wochen verlängern. Der Antrag auf Verlängerung muss der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden mindestens zwei Wochen vor Ablauf der acht Wochen vorgelegt werden. (3) Die Bachelorarbeit soll einen Umfang von 50 Seiten (ohne Anhang) nicht überschreiten (Schriftgröße 11, Zeilenabstand 1,5). (4) Die Bachelorarbeit muss spätestens sechs Wochen nach dem erfolgreichen Ablegen der letzten Modulprüfung ausgegeben und begonnen werden. 11 Ermittlung der Gesamtnote der Bachelorprüfung (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die in 3 Abs. 2 beschriebenen Module und die Bachelorarbeit erfolgreich absolviert und die dabei durchgeführten Leistungsüberprüfungen mit mindestens der Note 4,0 oder mit bestanden bewertet worden sind und dabei insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte erworben wurden. (2) Zur Ermittlung der Gesamtnote der Bachelorprüfung werden die Noten der benoteten Modulprüfungen und die Note der Bachelorarbeit gemäß Anhang 1 mit den jeweiligen Leistungspunkten multipliziert, addiert und durch die Gesamtzahl der einbezogenen Leistungspunkte dividiert. 12 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Kaiserslautern, den 2. März 2007 Der Dekan des Fachbereichs Biologie: Prof. Dr. Ekkehard N e u h a u s 5
6 Anhang 1: Übersicht der im Bachelorstudiengang zu absolvierenden Lehrveranstaltungen Pflichtveranstaltungen in den Studienjahren 1 und 2 CP (SWS) Anteil an Endnote Grundmodul 1: Mathematik / Biostatistik (1. 2. Sem) 6* (4) 2,12% Grundmodul 2: Physik ( Sem) 12* (9) 4,24% Grundmodul 3: Anorganische Chemie (1. Sem) 11* (9) 3,89% Grundmodul 4: Organisation der Lebewesen / Botanik (1. Sem) 12 (9) 8,48% Grundmodul 5: Zoologie (2. Sem) 8 (6) 5,65% Grundmodul 6: Humanbiologie (2. Sem) 6 (5) 4,24% Grundmodul 7: Organische Chemie / Biochemie ( Sem) 14 (12) 9,89% Grundmodul 8: Entwicklungs- und Neurobiologie (3. Sem) 6 (5) 4,24% Grundmodul 9: Pflanzenphysiologie / Phytopathologie (3. Sem) 9 (7) 6,36% Grundmodul 10: Tierphysiologie ( Sem) 10 (8) 7,07% Grundmodul 11: Mikrobiologie / Biotechnologie (4. Sem) 10 (8) 7,07% Grundmodul 12: Zellbiologie / Genetik (4. Sem) 6 (5) 4,24% Grundmodul 13: Ökologie / Biodiversität (4. Sem) 10 (9) 7,07% Summe der in den ersten 2 Studienjahren erzielbaren CP (SWS): 120 (96) Wahlpflichtveranstaltungen im 3. Studienjahr CP (SWS) Aufbaumodul 1: Aufbaupraktikum 1 12 (8) 8,48% Aufbaumodul 2: Aufbaupraktikum 2 12 (8) 8,48% Aufbaumodul 3: Nichtbiologisches Fach 8-10 (6-8) Aufbaumodul 4: Theorie 6-8 (5-7) Betriebspraktikum (4-6 wöchig) 8# Bachelor-Arbeit (8 wöchig) 12 (12) 8,48% Summe der im 3. Studienjahr erzielbaren CP (SWS): 60 (39-43) Total-Summe der im Bachelorstudium erzielbaren CP (SWS): 180 ( ) *: Die Prüfungsnoten der Grundmodule 1-3 gehen nur zur Hälfte der dabei erzielten Leistungspunkte in die Bachelor-Endnote ein. Bei Nichtbestehen von ersten Wiederholungsprüfungen wird das Maluskonto ebenfalls nur zur Hälfte der dabei erzielten Leistungspunkte belastet. : Prüfungen ohne Benotung. Falls die Prüfungen benotet werden, gehen die Noten nicht in die Bachelor-Endnote ein. #: Falls kein Betriebspraktikum durchgeführt wird, muss zumindest ein Teil der dafür vergebenen 8 CP in praktischen Lehrveranstaltungen erbracht werden. Anmerkungen: Die Grundmodule bestehen aus Pflichtveranstaltungen (siehe Studienplan, Anhang 2). Die Aufbaumodule bestehen aus Wahlpflichtveranstaltungen. Aufbaumodule 1 und 2 beinhalten Aufbaupraktika (drei-wöchig ganztägige bzw. sechs-wöchig halbtägige, fachspezifische Praktika mit begleitenden Seminaren). Sie werden von den im Fachbereich Biologie tätigen Abteilungen angeboten. Aufbaumodul 3 beinhaltet nichtbiologische Lehrveranstaltungen, die als Wahlpflichtmodule von den anderen Fachbereichen angeboten werden. Aufbaumodul 4 beinhaltet theoretische Lehrveranstaltungen, die nicht in einem inhaltlichen Zusammenhang zueinander stehen müssen. Möglich ist der Besuch von Lehrveranstaltungen aus dem Fachbereich Biologie oder von solchen des Studium Integrale. Mindestens eine dieser Lehrveranstaltungen muss das Biologische Kolloquium sein, das in jedem Semester stattfindet. Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses können auch von anderen Fachbereichen angebotene Lehrveranstaltungen belegt werden. Für alle Lehrveranstaltungen müssen Leistungsnachweise erbracht werden. Für die Teilnahme an den Aufbaumodulen AM1 und AM2 müssen die thematisch verwandten Grundmodule absolviert worden sein. 6
7 Anhang 2: Studienplan mit empfohlener zeitlicher Einordnung der Lehrveranstaltungen (1) Modul Lehrveranstaltung Semesterempfehlung / SWS (CP) 1. Sem 2. Sem 3.Sem 4.Sem GM1 Vorlesung Einführ. in die Mathematik I und Übung 2 (3) GM2 Vorlesung Physik I und Übung 3 (4,5) GM3 Vorlesung Anorganische Exp.-Chemie und Übung 5 (7) GM3 Praktikum Anorganische Chemie 4 (4) GM4 Vorlesung Organisation von Zellen 2 (3) GM4 Vorlesung Grundlagen der Genetik 2 (3) GM4 Vorlesung Funktionelle Organisation der Pflanzen 2 (3) GM4 Praktikum Grundkurs Botanik 3 (3) GM1 Vorlesung Einführung in die Mathematik II: 2 (3) Grundlagen der Biostatistik und Übung GM2 Vorlesung Physik II und Übung 3 (4,5) GM2 Praktikum Physik 3 (3) GM5 Vorlesung Funktionelle Organisation der Tiere 3 (5) GM5 Praktikum Grundkurs Zoologie 3 (3) GM6 Vorlesung Humanbiologie und Anthropologie 3 (4) GM6 Praktikum Humanbiologie 2 (2) GM7 Vorlesung Organische Chemie I 3 (5) GM7 Vorlesung Organische Chemie II/III 2 (2,5) GM7 Vorlesung Biochemie 2 (2,5) GM7 Praktikum Organische Chemie 5 (4) GM8 Vorlesung Entwicklungs- und Neurobiologie 2 (3) GM8 Praktikum Entwicklungs- und Neurobiologie 3 (3) GM9 Vorlesung Pflanzenphysiologie 4 (6) GM9 Praktikum Pflanzenphysiologie 3 (3) GM10 Vorlesung Tierphysiologie 4 (6) GM10 Praktikum Tierphysiologie 4 (4) GM11 Vorlesung Mikrobiologie 2,5 (3,5) GM11 Vorlesung Biotechnologie 2,5 (3,5) GM11 Praktikum Mikrobiologie/Biotechnologie 3 (3) GM12 Vorlesung Zellbiologie 1 (1,5) GM12 Vorlesung Genetik 1 (1,5) GM12 Praktikum Zellbiologie und Genetik 3 (3) GM13 Vorlesung Evolution 1 (1,5) GM13 Vorlesung Ökologie 1 (1,5) GM13 Vorlesung Biodiversität 1 (1,5) GM13 Praktikum Ökologie / Biodiversität mit Exkursionen 6 (5,5) Teil-Summe I (1. 4. Sem): 96 SWS (120 CP) 23 (30,5) 22 (29,5) 25 (30) 26 (30) 5. Sem 6. Sem AM 1 Aufbaupraktikum mit Seminar 1 8 (12) AM2 Aufbaupraktikum mit Seminar 2 8 (12) AM3 Nichtbiologische Lehrveranstaltungen 6-8 (8-10) AM4 Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen 5-7 (6-8) optional Betriebspraktikum (4-6 wöchig; optional) (8) Bachelorarbeit (8 wöchig) 12 (12) Teil-Summe II (5. und 6. Sem): (60) Total-Summe (I + II) (180) (1) weitere Einzelheiten sind im jeweils aktuellen Studienplan geregelt 7
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