Lesefassung vom 9. Dezember 2016
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- Emilia Waltraud Lehmann
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1 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren in den weiterbildenden, berufsbegleitenden Masterstudiengängen Wirtschaftsinformatik und IT-Sicherheitsmanagement vom 20. April 2016 Lesefassung vom 9. Dezember 2016 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 31 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1) sowie von 3 Abs. 1 Satz 3, 20 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) in der Fassung vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63), geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2005 hat der Senat der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft am xx. April 2016 folgende Satzung beschlossen. Mit Verfügung vom 20. April 2016 hat der Rektor dieser Satzung zugestimmt. Der Senat hat in seiner Sitzung am 30. November 2016 die erste Änderung der Satzung für das Auswahlverfahren in den weiterbildenden, berufsbegleitenden Masterstudiengängen Wirtschaftsinformatik und IT-Sicherheitsmanagement vom 20. April 2016 beschlossen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 hat der Rektor dieser Satzung zugestimmt.
2 Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Anwendungsbereich Studienanfängerplätze Fristen Form des Antrags Zulassung unter Vorbehalt Zuständigkeit im Auswahlverfahren Auswahlverfahren Auswahlkriterien Erstellen einer Rangliste für die Auswahlentscheidung In-Kraft-Treten... 6 Lesefassung vom 9. Dezember 2016 (nach 1. Änderungssatzung) Seite 2 von 6
3 1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich (1) Die Hochschule Aalen vergibt in den weiterbildenden, berufsbegleitenden Masterstudiengängen Wirtschaftsinformatik und IT-Sicherheitsmanagement die verfügbaren Studienplätze vorrangig über eine Auswahl nach der in Abs. 2 genannten Vorabquote und nachrangig nach dem Ergebnis von hochschuleigenen Auswahlverfahren. Die Auswahlentscheidung erfolgt nach dem Grad der Eignung des Bewerbers 1 für den beantragten Studiengang. (2) Dabei wird zunächst jeweils die folgende Vorabquote gebildet: 5 % mindestens jedoch 1 Studienplatz für Bewerber, für die eine außergewöhnliche Härte vorliegt, auf in der eigenen Person liegenden besonderen sozialen oder familiäre Gründe basierend, die eine sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. (3) Nach Abzug der Vorabquoten werden die verbleibenden Studienplätze entsprechend dem jeweiligen hochschuleigenen Auswahlverfahren nach dem Grad der Eignung des Bewerbers für den beantragten Studiengang vergeben. 2 Studienanfängerplätze Die Zahl der Studienanfängerplätze wird durch den gemäß 6(1) zuständigen Professor für das Auswahlverfahren des jeweiligen Studiengangs vor Beginn des Zulassungsverfahrens festgelegt. 3 Fristen (1) Eine Zulassung für das erste Fachsemester erfolgt jeweils zum Wintersemester und zum Sommersemester. (2) Der Antrag auf Zulassung muss für Bewerbungen zum Wintersemester bis zum 15. Juli eines Jahres und für Bewerbungen zum Sommersemester bis 15. Januar bei der Hochschule Aalen eingegangen sein (Ausschlussfristen). Diese Fristen gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird. 4 Form des Antrags (1) Der Antrag auf Zulassung ist über das Online-Verfahren der Hochschule Aalen oder mit dem von der Hochschule Aalen vorgesehenen Formular zu stellen. (2) Dem Antrag sind in amtlich beglaubigter Kopie folgende Unterlagen beizufügen: a. das Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung (HZB), b. das Zeugnis über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in amtlich beglaubigter Kopie ( 8 Abs. 1a), c. Nachweise über eine qualifizierte berufspraktische Tätigkeit ( 8 Abs. 1b), d. Nachweise über eine über 8 Abs. 1b hinausgehende qualifizierte berufspraktische Tätigkeit, e. ggf. Nachweis über die Sprachqualifikation ( 8 Abs. 2b). (3) Sind die dem Antrag beigefügten Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt, ist darüber hinaus eine amtlich beglaubigte deutsche oder englische Übersetzung beizufügen. (4) Die Hochschule kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. 1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden die männlichen Funktionsbezeichnungen verwandt; sie gelten gleichermaßen in der entsprechenden weiblichen Sprachform. Lesefassung vom 9. Dezember 2016 (nach 1. Änderungssatzung) Seite 3 von 6
4 5 Zulassung unter Vorbehalt (5) Bis zum Ende der im Zulassungsbescheid festgelegten Immatrikulationsfrist sind folgende Unterlagen bei der Hochschule Aalen einzureichen bzw. zu erledigen: a) Annahmeabschnitt des Zulassungsantrages oder sonstige Annahmeerklärung b) Unterschriebener Immatrikulationsantrag mit Erklärung zur Immatrikulation, c) Mitteilung der Krankenversicherung, d) Passfoto, e) Zahlung des Semesterbeitrages. (6) Das Zulassungsamt der Hochschule Aalen kann weitere Unterlagen anfordern. 5 Zulassung unter Vorbehalt (1) Die Zulassung kann auch beantragt werden, wenn der Bewerber einzelne Prüfungsleistungen noch nicht erbracht hat (z.b. Bachelorarbeit) und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss spätestens bis Vorlesungsbeginn erreicht wird. Folgende Unterlagen sind zusätzlich zu 4 einzureichen: Eine von der Hochschule oder Fakultät ausgestellte Bescheinigung, welche die bis zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses erreichte Gesamtnote sowie die Anzahl der erreichten Credit-Points des Bewerbers ausweist. (2) Bewerber nach Abs. 1 nehmen am Auswahlverfahren mit der Durchschnittsnote teil, die auf Grund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird und die in Form eines beglaubigten Nachweises dem Antrag beizulegen ist. Eine Zulassung ist in diesem Falle unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss spätestens 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters nachgewiesen wird. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung. In besonders begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden. 6 Zuständigkeit im Auswahlverfahren (1) Der Leiter des Zulassungs- und Anerkennungsamtes des Studiengangs oder ein vom Fakultätsrat bestimmter Professor des jeweiligen Studiengangs trifft die Auswahlentscheidung bzgl. des Vergabeverfahrens zum Studium. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich. (2) Der für die Auswahl Verantwortliche gemäß Abs. 1 berichtet dem Fakultätsrat Wirtschaftswissenschaften nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens. 7 Auswahlverfahren (1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat. (2) Der für die Auswahl Verantwortliche gemäß 6 Abs. 1 trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in 8 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß 9 eine Rangliste. Lesefassung vom 9. Dezember 2016 (nach 1. Änderungssatzung) Seite 4 von 6
5 8 Auswahlkriterien 8 Auswahlkriterien (1) Nachfolgende Auswahlkriterien sind Voraussetzung für die Teilnahme am studiengangsspezifischen Auswahlverfahren zur Zulassung: a) Ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss (Bachelorstudiengang, Diplomstudiengang oder Äquivalent) mit mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten. Die Zulassung von Bewerbern mit einem Hochschulabschluss mit weniger als 210 ECTS-Leistungspunkten erfolgt in das 120-CP-Programm. Bewerber mit einem Hochschulabschluss mit wenigstens 210 ECTS-Leistungspunkten werden in das 90-CP-Programm zugelassen. b) Der Nachweis von hochschuläquivalenten Vorkenntnissen im Bereich der Informatik, Wirtschaftsinformatik oder fachverwandten Bereichen im Umfang von mindestens 20 CP. c) Sonstige Leistungen Eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr gemäß 59 Abs. 2 LHG. (2) Es gelten folgende Regelungen für Bildungsausländer: a) Die Bewertung ausländischer Studienabschlüsse erfolgt auf Grundlage der Empfehlungen der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB). Mit berufsqualifizierenden Hochschulabschlüssen nach 7 Abs. 1 gleichgesetzt werden diejenigen Abschlüsse, die gemäß ZAB Kriterien an anerkannten ausländischen Hochschuleinrichtungen erworben wurden. b) Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen bei ihrer Bewerbung einen Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erbringen, die dem Europäischen Referenzrahmen Deutsch B2 entsprechen. Bei anderen vorgelegten Sprachnachweisen entscheidet die Auswahlkommission über deren Gleichwertigkeit. 9 Erstellen einer Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Zur Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung werden herangezogen: a) die Durchschnittsnote eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses nach 8 Abs. 1a b) eine zusätzlich zu 8 Abs. 1c qualifizierte berufspraktische Erfahrung, die die Durchschnittsnote des Hochschulabschlusses ( 8 Abs. 1a) um bis zu 0,3 verbessern kann. Bei Vorliegen einer über die Erfordernisse von 59 Abs. 2 LHG hinausgehenden qualifizierten berufspraktischen Erfahrung wird folgender Bonus vergeben: 6 12 Monate: Verbesserung um 0,1; Monate: Verbesserung um 0,2; Mehr als 18 Monate: Verbesserung um 0,3. (2) Zur Bildung der Rangfolge wird der nach Abs. 1 Buchst. b ermittelte Bonus von der Durchschnittsnote des berufsqualifizierenden Bachelorabschlusses abgezogen. Die Rangfolge bestimmt sich nach der verbesserten Durchschnittsnote. Lesefassung vom 9. Dezember 2016 (nach 1. Änderungssatzung) Seite 5 von 6
6 10 In-Kraft-Treten 10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2016/17. Aalen, den 20 April 2016 Gez. Prof. Dr. Gerhard Schneider Rektor Lesefassung vom 9. Dezember 2016 (nach 1. Änderungssatzung) Seite 6 von 6
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