Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 328. Sitzung des Senats am 16. Oktober 2013 verabschiedet.
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1 Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 328. Sitzung des Senats am 16. Oktober 2013 verabschiedet. Nur diese Zulassungssatzung ist daher verbindlich! Prof. Dr. Rainald Kasprik Prorektor für Studium und Lehre Senatsentscheid vom 16. Oktober 2013 Seite 0 von 4
2 Satzung der Hochschule Heilbronn Technik - Wirtschaft - Informatik für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Betriebswirtschaft und Kultur-, Freizeit- und Sportmanagement (MBK) vom Aufgrund der 29 Abs. 2 S. 6, 31 Abs. 2 S. 2, 58, 60 und 63 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. Ba-Wü 2005, S.1) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBI., S. 457), der 6, 11 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 15. September 2005 (GBI. Ba-Wü 2005, S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBI. S. 457, 465) sowie 20 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Jan (GBl. Ba-Wü 2003, S. 63) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Dezember 2012 (GBI. S. 670) hat der Senat der Hochschule Heilbronn, - Technik, Wirtschaft, Informatik - am die nachstehende Satzung beschlossen: Senatsentscheid vom 16. Oktober 2013 Seite 1 von 4
3 1 Allgemeines Eine Zulassung zum Masterstudiengang Betriebswirtschaft und Kultur-, Freizeit- und Sportmanagement ist abhängig von den in der Kapazitätsverordnung (KapVO) des Wissenschaftsministeriums definierten Regelungen, wie etwa in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften (ZZVO-HAW).Eine Zulassung zum Masterstudiengang ist zum Sommersemester möglich. Bewerbungsschluss für die Zulassung ist der 15. Januar (Ausschlussfrist). Der Zulassungsantrag einschließlich aller erforderlichen Unterlagen muss bis zu diesem Zeitpunkt bei der Hochschule Heilbronn Technik - Wirtschaft - Informatik eingegangen sein. 2 Zugangsvoraussetzungen Zum Studium im Masterstudiengang Betriebswirtschaft und Kultur-, Freizeit- und Sportmanagement kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Nachweis eines in- oder ausländischen Hochschulabschlusses, mindestens eines Bachelors, oder eines gleichwertigen Abschlusses i.s.d. 29 Abs. 2 S Abs. 2 S. 3 LHG ( Abschluss ) mit einem Workload in einem Umfang von mindestens 180 ECTS-Punkten, dem ein wirtschaftswissenschaftliches Studium oder ein anderes Studium mit kultur-, freizeit- oder sportwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Anteilen zugrunde liegt. Dieser wirtschaftswissenschaftliche Anteil muss mindestens 60 ECTS-Punkte umfassen. 2. Nachweis eines Prädikatsexamens (Abschlussnote mindestens 2,5) in dem für die Zulassung unter Nr. 1 genannten Hochschulstudium. Im Fall eines ausländischen Hochschulabschlusses kann das Vorliegen eines Prädikatsexamens auch dann angenommen werden, wenn ein nach den geltenden Regeln der Europäischen Kommission ermittelter ECTS-Grade von B oder besser nachgewiesen wird. Bewerber/ Bewerberinnen, denen zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses nach 1 noch kein Bachelorzeugnis ausgestellt wurde, haben der Bewerbung die Bescheinigung Vorläufige Bachelor-Bescheinigung zur Bewerbung um einen Studienplatz in einem Masterstudiengang gemäß 3 Nr. 11 der Allgemeinen Zulassungssatzung der Hochschule Heilbronn beizufügen. 3. Gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Die deutschen Sprachkenntnisse sind durch die erfolgreiche Ablegung des Deutschen Sprachdiploms Stufe 2 oder eine nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. Juni 1995 in der Fassung vom 28. September 2005 vergleichbares Sprachzeugnis zu belegen. Ausgenommen hiervon sind Bewerber/ Bewerberinnen mit Deutsch als Muttersprache. Senatsentscheid vom 16. Oktober 2013 Seite 2 von 4
4 3 Auswahlverfahren und Auswahlkriterien (1) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerber die Gesamtzahl der Studienplätze, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben. (2) Im Auswahlverfahren werden die von den Bewerbern eingereichten Bewerbungsunterlagen nach folgenden Kriterien bewertet: 1. Abschlussnote in dem für die Zulassung unter 2 Nr. 1 genannten Hochschulstudium 2. wirtschaftswissenschaftlicher Anteil in dem für die Zulassung unter 2 Nr. 1 genannten Hochschulstudium 3. kultur-, freizeit- oder sportspezifischer Anteil in dem für die Zulassung unter 2 Nr. 1 genannten Hochschulstudium 4. Praxiserfahrung in Form eines mindestens 5 monatigen zusammenhängenden kaufmännischen Praktikums, welches frühestens nach dem 2. Semester des für die Zulassung unter 2 Nr. 1 genannten Hochschulstudiums erbracht wurde. 4 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Aus den Kriterien nach 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 wird eine gewichtete Note wie folgt ermittelt: 1. In die gewichtete Note fließt die Studienleistung (Abschlussnote) des für die Zulassung nach 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Hochschulstudiums mit 50% ein. 2. Das Kriterium nach 3 Abs. 2 Nr. 2 (wirtschaftswissenschaftlicher Anteil) fließt zu 20% gemäß nachfolgender Tabelle in die gewichtete Note mit ein. Die ECTS-Punkte aus Praktikum und Bachelor Thesis werden nicht berücksichtigt ECTS ECTS ECTS 90 ECTS 4,0 3,0 2,0 1,0 Senatsentscheid vom 16. Oktober 2013 Seite 3 von 4
5 3. Das Kriterium nach 3 Abs. 2 Nr.3 (kultur-, freizeit- oder sportspezifischer Anteil) fließt zu 20% gemäß nachfolgender Tabelle in die gewichtete Note mit ein. Die ECTS-Punkte aus Praktikum und Bachelor Thesis werden nicht berücksichtigt. 0-9 ECTS ECTS ECTS 30 ECTS 4,0 3,0 2,0 1,0 4. Das Kriterium nach 3 Abs. 2 Nr. 4 fließt in die gewichtete Note mit 10% ein. Bei Bewerbern/innen, die eine Praxiserfahrung nach 3 Abs. 2 Nr. 4 nachweisen, wird das Kriterium mit der Note 1,0 berücksichtigt. Bei jenen, die keine solche Praxiserfahrung nachweisen können, wird das Kriterium mit der Note 5,0 berücksichtigt. (2) Die nach 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ermittelte gewichtete Note wird auf zwei Dezimalstellen genau errechnet. Eine Rundung findet nicht statt. Bei der Studienplatzvergabe nach 2 werden die Bewerber/innen mit der niedrigsten gewichteten Note vorrangig berücksichtigt. Bei Ranggleichheit wird ausgewählt, wer die bessere Abschlussnote nach 4 Abs. 1 Nr. 1 hat. 5 Auswahlkommission (1) Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung wird eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Auswahlkommission besteht aus zwei hauptberuflichen Professoren/innen des Studiengangs. Die Mitglieder werden vom zuständigen Fakultätsrat bestellt. Die Auswahlkommission teilt der Leitung der Hochschule die Rangliste gemäß 4 für die Auswahlentscheidung mit. Die Entscheidung über die Auswahl trifft das für die Lehre zuständige Mitglied des Rektorats oder eine von ihm benannte Stellvertretung aufgrund der Empfehlung der Auswahlkommission. (2) Die Auswahlkommission berichtet der Leitung der Hochschule und dem jeweiligen Fakultätsvorstand nach Abschluss des Vergabeverfahrens über das Ergebnis und die Erfahrungen mit dem Auswahlverfahren. 6 Bewerbungsunterlagen Zur Bewerbung um einen Studienplatz ist ein besonderer Zulassungsantrag auszufüllen. Diesem sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache beizufügen: 1) Amtlich beglaubigte Kopien der Originaldokumente des oben unter 2 Nr. 1 genannten Hochschulabschlusses und eine Übersicht der Fächer mit Einzelnoten (Transcript of Senatsentscheid vom 16. Oktober 2013 Seite 4 von 4
6 Records). Falls die Originale in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch erstellt wurden, sind amtlich beglaubigte Übersetzungen in Deutsch oder Englisch vorzulegen. 2) Tabellarischer Lebenslauf 3) Ggfs. Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch durch Vorlage von Sprachzeugnissen. Das Sprachzeugnis ist als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokumentes vorzulegen. 4) Nachweis der oben unter 3 Abs. 2 Nr. 4 genannten Praxiserfahrung Im Übrigen gelten die Regelungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Heilbronn vom in der jeweils gültigen Fassung. 7 In-Kraft-Setzung Diese Zulassungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Sommersemester Heilbronn, 16. Oktober 2013 Prof. Dr.-Ing. Jürgen Schröder - Rektor - Die Satzung wird hiermit, gemäß Bekanntmachungssatzung der Hochschule Heilbronn vom 08. Dezember 2010, öffentlich bekannt gemacht. Heilbronn, 28. Oktober 2013 Herr Roland Schweizer Leiter Akademische Abteilung Senatsentscheid vom 16. Oktober 2013 Seite 5 von 4
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