Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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- Andrea Walter
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1 6 Ob 143/16x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Dr. Nowotny und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN ***** in das Firmenbuch eingetragenen S***** GmbH mit dem Sitz in S***** über den Revisionsrekurs 1. der Gesellschaft sowie deren je selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer 2. R***** S*****, und 3. A***** S*****, alle vertreten durch Dr. Christoph Sigl, öffentlicher Notar in Innsbruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Juni 2016, GZ 3 R 27/16v-9, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 2. Mai 2016, GZ 60 Fr 720/16y-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den B e s c h l u s s gefasst: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
2 2 6 Ob 143/16x Dem Erstgericht wird bei der zu FN ***** eingetragenen Gesellschaft folgende Firmenbucheintragung aufgetragen: Generalversammlungsbeschluss vom Änderung des Gesellschaftsvertrages in Punkt Zehntens. B e g r ü n d u n g : Im Firmenbuch des Erstgerichts ist zu FN ***** die S***** GmbH mit R***** und A***** S***** als je selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführern und einer Stammeinlage von EUR eingetragen, die je zur Hälfte von den beiden Geschäftsführern als Gesellschafter gehalten wird. Mit Antrag vom 29. März 2016 streben die beiden Geschäftsführer unter Vorlage eines notariell beurkundeten Beschlusses der Generalversammlung der Gesellschaft vom selben Tag, an der beide Gesellschafter teilgenommen hatten, die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrags in dessen Punkt 10 an, sodass dieser nach der einstimmigen Beschlussfassung soweit hier relevant lautet: b) Über die Verwendung eines allfälligen Bilanzgewinnes und über eine Ausschüttung hat die Generalversammlung zu entscheiden. c) Die Gesellschafter können durch einfachen Mehrheitsbeschluss die Bildung von Rücklagen im angemessenen Ausmaß beschließen. d) Die Gewinnverteilung erfolgt im Verhältnis der geleisteten Stammeinlagen, es sei denn, die Generalversammlung beschließt einstimmig etwas anderes (zb eine alineare Gewinnverteilung). Mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter können auch Sachdividenden beschlossen werden.
3 3 6 Ob 143/16x Das Erstgericht wies den Eintragungsantrag mit der wesentlichen Begründung ab, die oben kursiv hervorgehobene Formulierung sei unzureichend, da das Kriterium der Einstimmigkeit ausgehend von den (in der Generalversammlung) abgegebenen Stimmen berechnet werde, während 50 Abs 4 GmbHG unabhängig von der Teilnahme an der Beschlussfassung die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter für eine Beschlussfassung wie die vorliegende fordere. Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Gesellschaft und den Geschäftsführern erhobenen Rekurs nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, ein Gewinnverteilungsbeschluss sei gemäß 35 Abs 1 Z 1 GmbHG nur dann zu fassen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsehe, ansonsten greife die gesetzliche Regelung. Sehe der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Gewinnverteilung (oder -verwendung) einem Gesellschafterbeschluss vorbehalten bleibe, könnten die Gesellschafter vom Vollausschüttungsgebot abweichen oder auch eine entsprechende Bestimmung des Gesellschaftsvertrags vorausgesetzt eine asymmetrische Gewinnausschüttung (losgelöst von der Höhe der Beteiligungsquoten) beschließen. Wenn die Gesellschafter die Verteilungsquoten von der gesetzlichen Regelung (lineare Verteilung) abweichend per Beschluss festlegen wollten, müssten sie dies eindeutig im Gesellschaftsvertrag regeln. Diesem Erfordernis werde die zur Eintragung begehrte Änderung des Gesellschaftsvertrags in dessen Punkt 10. d) für sich allein betrachtet nicht gerecht, weil offen bleibe, wie sich im konkreten Fall eine alineare Gewinnverteilung darstellen solle. Die zur Eintragung angestrebte Änderung enthalte keine besondere Regelung für
4 4 6 Ob 143/16x das Konsensquorum, sodass sich die dort genannte einstimmige Beschlussfassung auf die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen beziehe. Liege etwa aus welchen Gründen immer und unter Zugrundelegung der derzeitigen Gesellschafterverhältnisse nur eine Gesellschafterstimm - abgabe vor, könnte eine Gewinnverwendung zum Nachteil des anderen Gesellschafters alinear beschlossen werden, ohne dass dieser hiezu seine Zustimmung erteile und ihm im Vorhinein aufgrund einer klaren Regelung im Gesellschaftsvertrag bewusst sein müsste, wie sich der Entzug seines Gesellschafterrechts konkret darstelle und auswirke. Eine solche Konstellation sei aber mit 50 Abs 4 GmbHG nicht vereinbar. Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführer mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die beantragte Firmenbucheintragung bewilligt werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt. Die Rechtsmittelwerber bringen vor, betreffend die Gewinnverteilung könne der Gesellschaftsvertrag jede Regelung vorsehen, soweit sie nicht sittenwidrig sei. Darunter sei auch eine Vertragsbestimmung zu verstehen, die die Entscheidung über die Gewinnverteilungsquoten einem Gesellschafterbeschluss vorbehalte. Eine derartige Vertragsbestimmung sei die bereits vorweggenommene Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zu einer späteren alinearen Gewinnverteilung. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Einberufungsmodalitäten habe jeder Gesellschafter die Möglichkeit, durch Teilnahme an der
5 5 6 Ob 143/16x Generalversammlung eine alineare Gewinnverteilung zu seinen Lasten zu verhindern. Hierzu wurde erwogen: 1. Gemäß 82 Abs 1 GmbHG haben die Gesellschafter, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist. Gemäß 82 Abs 2 GmbHG erfolgt die Verteilung des Bilanzgewinns in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nach Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen. Gemäß 35 Abs 1 Z 1 GmbHG unterliegt der Beschlussfassung der Gesellschafter unter anderem die Verteilung des Bilanzgewinns, falls letzterer im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist. Gemäß 50 Abs 4 GmbHG kann eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrage obliegenden Leistungen oder eine Verkürzung der einzelnen Gesellschaftern durch den Vertrag eingeräumten Rechte nur unter Zustimmung sämtlicher von der Vermehrung oder Verkürzung betroffenen Gesellschafter beschlossen werden Nach dem bisher geltenden Gesellschaftsvertrag hat die Generalversammlung über die Verwendung eines allfälligen, bilanzmäßigen Reingewinns zu beschließen (Punkt 10 letzter Satz des Gesellschaftsvertrags idf vom ). Mit dieser dem Gesetzeswortlaut entsprechenden Wendung ist in der Regel (nur) die Frage der (möglichen, vgl 35 Abs 1 Z 1, 82 Abs 1 GmbHG) Einschränkung des
6 6 6 Ob 143/16x Vollausschüttungsgebots (und nicht der Verteilungsquoten) gemeint. Wenn der Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung oder die Gewinnverwendung einem Gesellschafterbeschluss vorbehält, muss man (mangels sonstiger Anhaltspunkte im konkreten Gesellschaftsvertrag) wohl davon ausgehen, dass die Gesellschafter sich die Entscheidung vorbehalten haben, ob überhaupt bzw in welchem Umfang es zu einer Ausschüttung des Bilanzgewinns kommen soll. Wenn die Gesellschafter (auch) die Verteilungsquoten abweichend per Beschluss festlegen wollen, müssen sie dies eindeutig im Gesellschaftsvertrag regeln (Bauer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG [2009], 82 Rz 32). Letzteres (mögliche abweichende Verteilungsquoten) ist im bisherigen Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen. Auch eine in den Gesellschaftsvertrag aufgenommene gesetzliche Regel kann ein Sonderrecht im Sinn des 50 Abs 4 GmbHG sein (Milchrahm/Rauter in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG [2015], 50 Rz 70). Ob dies zutrifft, muss im Weg der Auslegung ermittelt werden (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3 [2007], 50 Rz 12). Die gesetzliche Verteilungsregel des 82 Abs 2 GmbHG ist aber nicht im Gesellschaftsvertrag enthalten, weshalb die Gesellschafter nach dem bisherigen Gesellschaftsvertrag kein Sonderrecht im Sinn des 50 Abs 4 GmbHG auf eine dem 82 Abs 2 GmbHG entsprechende Gewinnverteilung haben. Daraus folgt aber, dass mit der nunmehr zur Eintragung angemeldeten Änderung des Gesellschaftsvertrags in kein Sonderrecht von Gesellschaftern eingegriffen wurde Der Gesellschaftsvertrag kann jede von 82 Abs 2 GmbHG abweichende Regelung treffen, soweit sie nicht
7 7 6 Ob 143/16x sittenwidrig ist (Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht [2008] 4/393). Darunter fällt auch eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrags für einen Gesellschafterbeschluss über eine asymmetrische Gewinnausschüttung (Bauer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG [2009], 82 Rz 29). Dies ist mit der gegenständlichen Änderung des Gesellschaftsvertrags geschehen. Was daran rechtswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist für eine alineare Gewinnverteilung eine einstimmige Beschlussfassung vorgesehen, sodass eine solche Gewinnverteilung jeder Gesellschafter ohnehin durch entsprechende Stimmabgabe oder unter den Voraussetzungen des 41 GmbHG durch Klage verhindern kann. Da somit gegen die beantragte Änderung des Gesellschaftsvertrags keine Bedenken bestehen, war dem Erstgericht die Firmenbucheintragung aufzutragen. Oberster Gerichtshof, Wien, am 30. August 2016 Dr. K u r a s Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:
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7 Ob 136/13w Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter
MehrUSt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters zu ersetzen.
8 Ob 39/09g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr.
Mehr5 Ob 206/15b. B e s c h l u s s. gefasst:
5 Ob 206/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer
Mehr2 5 Ob 234/09m. gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
5 Ob 234/09m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 89/10x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
6 Ob 156/15g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek
MehrB e g r ü n d u n g :
5 Ob 90/06f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth
Mehr6 Ob 64/16d. gefasst:
6 Ob 64/16d Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere
MehrB e g r ü n d u n g :
6 Ob 175/09t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
Mehr6 Ob 35/13k. gefasst:
6 Ob 35/13k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
MehrDer Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
10 Ob 63/14h Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter
Mehr7 Ob 203/12x. gefasst:
7 Ob 203/12x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter
MehrDie Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 330,10 (darin enthalten EUR 55,02)
1 8Ob61/04k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer,
Mehr10 ObS 142/11x. gefasst:
10 ObS 142/11x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie
MehrDr. T***** B***** beantragte am als Geschäftsführer der T***** GmbH beim Erstgericht deren
6 Ob 65/17b Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
Mehr7 Ob 144/18d. gefasst:
7 Ob 144/18d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag.
Mehrgefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
3 Ob 265/03x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer
MehrDer Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.961,64 EUR (darin 326,94 EUR USt)
4 Ob 207/15t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache
Mehr4 Ob 235/17p. gefasst:
4 Ob 235/17p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere
MehrDem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Vater hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
10 Ob 89/10a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter
Mehrgefaßt: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
1 Ob 580/95 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,
Mehr2 Ob 600/84. gefasst:
2 Ob 600/84 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik,
MehrB e g r ü n d u n g :
6 Nc 6/11a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 32/16w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten
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IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 147/13b 2 9 ObA 147/13b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
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IM NAMEN DER REPUBLIK 3 Ob 206/12h 2 3 Ob 206/12h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die
MehrDie Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.961,64 EUR (darin 326,94 EUR an 20 % USt)
8 Ob 43/10x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte
Mehr1 Ob 635/92. Der uneheliche Vater war zuletzt mit Beschluß des Erstgerichtes vom , ON 43, bestätigt mit
1 Ob 635/92 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser,
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 188/13k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
MehrDas Erstgericht hat - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch entscheidungswesentlich - in Punkt 2) seines Sachbeschlusses das Begehren des
5 Ob 259/08m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth,
Mehr1 Ob 98/13p. gefasst:
1 Ob 98/13p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und
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