Erstattung des Aufwands für die Grundstücksanschlüsse zu Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen
|
|
- Cathrin Bauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Erstattung des Aufwands für die Grundstücksanschlüsse zu Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen Verfasser: Hans Rausch Inhaltsübersicht Seite 1. Rechtsgrundlagen Umfang des erstattungsfähigen Aufwands Geltendmachung des Erstattungsanspruchs Änderung des Finanzierungssystems Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995
2 1. Rechtsgrundlagen In unserem Geschäftsbericht 1985, S. 24 bis 38, haben wir insbesondere zu Fragen, die in der kommunalen Praxis bei der Abgrenzung des Begriffs "Grundstücksanschluß" und bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach Art. 9 Abs. 1 des (bayerischen) Kommunalabgabengesetzes (KAG) aufgetreten sind, Stellung genommen. Diese Ausführungen werden nunmehr - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung - aktualisiert. NachArt.9Abs. 1 KAGa.F. (i.d. F. des Gesetzes vom GVBIS.216) konnten die kommunalen Träger von Versorgungs- und Entwässerungsanlagen bestimmen, daß ihnen die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen ( 130 BBauG/ 130 BauQB) erstattet werden. Art. 9 Abs. 1 KAG wurde durch 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des KAG vom , GVBI S. 775, wie folgt neu gefaßt: "Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke können bestimmen, daß ihnen der Aulwand für die Herstellung, Anschaffung^ Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitssätzen ( 130 BauGB) erstattet wird. * Zum einen wurden dabei die Begriffe "Kosten" durch "Aufwand" und "Anlage" durch "Einrichtung" ersetzt und die erstattungsfähigen Maßnahmen um die "Anschaffung" und die "Verbesserung" erweitert. Zum anderen wurden die Möglichkeiten für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen eingeschränkt. Nach Art. 9 Abs. 1 KAG n.f. kann eine Erstattung des Aufwands in der Abgabesatzung nur noch für den Teil des Grundstücksanschlusses vorgesehen werden, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet. Die Aufwendungen für den Teil der Anschlußleitung im öffentlichen Straßengrund sind - jedenfalls in den Fällen, in denen die Kommune für die Herstellung, Unterhaltung etc. des Grundstücksanschlusses zuständig ist - von ihr selbst zu tragen. Sie können entweder (soweit beitragsfähig) in die Beitragssätze einfließen oder (falls sie nicht durch Beiträge gedeckt werden) über die Kalkulation von Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durch Benutzungsgebühren finanziert werden. Nach der Begründung des Entwurfs zum o.a. Änderungsgesetz vom (Landtags-Drucksache 12/8082, S. 10) soll die Neufassung des Art. 9 Abs. 1 KAG "vor allem dazu dienen, den Erstattungsanspruch auf den Aufwand zu begrenzen, der für Maßnahmen an dem Teil des Grundstücksanschlusses entsteht, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet. Das bedeutet, daß der Teil des Grundstücksanschlusses, der im öffentlichen Straßengrund liegt, stets zur öffentlichen Einrichtung gehört und ein hierfür entstehender Aufwand stets über Beiträge und/oder Gebühren geltend zu machen ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 GO)". Entgegen dieser Gesetzesbegründung vertreten einzelne Kommunen die Auffassung, man könne den Grundstückseigentümern Herstellung, Unterhaltung usw. der gesamten Grundstücksanschlüsse auf deren Kosten überlassen und dadurch die Anwendung Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht
3 des Art. 9 Abs. 1 KAG n.f. vermeiden (vgl. hierzu etwa die jeweilige Alternative 2 zu 8 Abs. 1 des Musters für eine gemeindliche Entwässerungssatzung EWS - und zu 8 Abs. 1 des Musters für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung WAS -; s. auch "Fundstelle" 270/1989 Nr. 3). Allerdings gibt es im zeitlichen Geltungsbereich des Art. 9 Abs. 1 KAG n.f. noch keine Rechtsprechung zu einer solchen Bestimmung. Abgesehen von dem rechtlichen Risiko einer derartigen Regelung (die davon ausgeht, daß ein nach Art. 9 Abs. 1 KAG zu erstattender Aufwand in diesem Fall nicht entsteht) ist zu berücksichtigen, daß der Einrichtungsträger ggf. auch weitgehend seinen Einfluß auf die Bauausführung bei der Errichtung und Änderung von Grundstücksanschlüssen aus der Hand gibt. Bei der Wasserversorgung könnten zudem - vor allem aus hygienischer Sicht - Bedenken gegen eine solche Übertragung auf die Grundstückseigentümer sprechen. Satzungsregelungen, die einen Erstattungsanspruch gemäß Art. 9 KAG a.f. beinhalten, sind bis der geänderten Rechtslage anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist entfalten sie nur noch insoweit Rechtswirkungen, als sie von Art. 9 KAG n.f. gedeckt sind (Art. 19 Abs. 3 KAG n.f.; "Fundstelle" 236/1993). Die amtlichen Mustersatzungen (WAS, BGS-WAS 1 ', EWS und BGS-EWS 2 ') sind an die neue Rechtslage noch nicht angepaßt 3 '. Die Kommunen sind bei der Wahl ihrer Finanzierungsinstrumente (Beiträge und/oder Benutzungsgebühren sowie ggf. eine Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse) - nach Maßgabe des KAG - grundsätzlich frei 4 '. Neben der Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse durch Satzungsregelungen nach Art. 9 KAG können (unter anderen Voraussetzungen) zudem auch Ansprüche aufgrund einer bürgerlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ( 677,679 BGB; s. hierzu etwa BayVGH, Urteil vom , "Gemeindekasse" 46/1992) in Betracht kommen 5 '. 2. Umfang des erstattungsfähigen Aufwands Der Erstattungsanspruch nach Art. 9 Abs, 1 KAG n.f. umfaßt den Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses, beschränkt auf den Teil des Grundstücksanschlusses, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet. Unter Aufwand sind hier im wesentlichen die tatsächlich entstandenen Ausgaben zu verstehen, die im Vermögens- oder Verwaltungshaüshalt nachzuweisen sind. Zwar kann grundsätzlich auch eine Erstattung nach Einheitssätzen ( 130 BauGB) vorgesehen werden (Art. 9 Abs. 1 KAG). Ist in der Satzung allerdings bestimmt, daß der Er- 1 * BGS-WAS = Beitrags-und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung 2 * BGS-EWS = Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung 3 ' Die bei Parzefall/Ecker; "Kommunales Ortsrecht", Stand , abgedruckten (modifizierten) Satzungstexte sind der neuen Rechtslage angepaßt. 4 ' s. Ecker, "Kommunalabgaben in Bayern", u.a. Nrn. 5.1 und 7.1 bis 7.5 m.w.h. 5 ' zum privatrechtlichen Schadensersatzanspruch nach 823 BGB vgl. Nitsche, "Satzungen zur Abwasserbeseitigung", Nrn^ /1 und 4 96 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995
4 Stattungsanspruch in tatsächlicher Höhe geltend zu machen ist, können nicht - wie dies in der Praxis noch gelegentlich geschieht - Pauschalen angesetzt werden. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören insbesondere auch die auf die Grundstücksanschlüsse treffenden anteiligen Ingenieurhonorare für Planung, Bauleitung usw. (vgl. "Fundstelle" 216/1986 Nr. 2 Buchst, b sowie BayVGH, Urteil vom , "Gemeindekasse" 64/1990 Nr. 7) und die Lohnkosten für den Einsatz gemeindlicher Arbeiter (z.b. Herstellung des Grundstücksanschlusses durch den Wasserwart oder Bauhofarbeiter, s. HessVGH, Urteil vom Nr. 5 UE 2016/94, "Gemeindekasse" 48/1996). Demgegenüber sind allgemeine Verwaltungs-und Bauleitungskosten durch Einsatz ohnehin vorhandenen Personals wohl nicht dem nach Art. 9 Abs. 1 KAG zu erstattenden Aufwand zuzurechnen (vgl. "Fundstelle" 179/1986 Buchst, d und e). Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Grundstücksanschluß erneuerungsbedürftig ist, hat die Gemeinde einen weiten Einschätzungsspielraum (vgl. BayVGH, Urteile vom , "Gemeindekasse" 35/1981, und vom , "Gemeindekasse" 46/1988). Ausführliche Hinweise zum Kostenerstattungsanspruch wegen der Veränderung von Grundstücksanschlüssen enthält außerdem das erwähnte Urteil des BayVGH vom ("Gemeindekasse" 46/1988). Danach besteht ein Erstattungsanspruch jedenfalls dann, wenn die Veränderung auf Umständen beruht, die innerhalb des Einrichtungszwecks liegen. Im entschiedenen Fall wurde eine neue Wasserversorgungsleitung anläßlich (nicht aber wegen) des Ausbaus einer Straße gegen eine Leitung mit größerem Querschnitt ausgetauscht. Die bisherige Versorgungsleitung war dabei zur Aufrechterhaltung ausreichender Druckverhältnisse nicht mehr geeignet. Ferner wies die alte Versorgungsleitung bereits fortgeschrittene Korrosionserscheinungen auf, weshalb auch aus diesem Grunde eine Auswechslung geboten erschien. 3. Geltendmachung des Erstattungsanspruchs Der Erstattungsanspruch nach Art. 9 KAG ist zwar keine öffentliche Abgabe im Sinne des 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wohl aber eine Abgabe im Sinne der Art. 1 und 10 Nr. 1 KAG, für die der II. Abschnitt des KAG mit den in Art. 13 Abs. 1 KAG aufgeführten Bestimmungen der AO gilt (BayVGH, Urteil vom , "Gemeindekasse" 64/1990). Er ist durch schriftlichen Bescheid im Sinne des 157 AO, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, geltend zu machen. Eine (in der Praxis gelegentlich übliche) "Rechnung" erfüllt diese Anforderungen nicht und löst auch die Rechtsfolgen eines Bescheides nicht aus (BayVGH, Beschluß vom Nr. 23 CS , "Gemeindekasse" 258/1995, LSKAG Nr /48). 4. Änderung des Finanzierungssystems Nach der Anpassung gemeindlicher Satzungsregelungen an Art. 9 KAG n.f. sind die Kosten, die für bloße Unterhaltungsmaßnahmen an den im öffentlichen Straßengrund liegenden Teilen der Grundstücksanschlüsse entstehen, bei der Kalkulation der Einleitungsgebühren ansatzfähig. Demgegenüber gehört nach der neuen Rechtslage der Herstellungsaufwand für den im öffentlichen Straßengrund liegenden Teil des Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht
5 Grundstücksanschlusses zum beitragsfähigen Aufwand. Wenn eine Kommune den bisher über Erstattungsansprüche finanzierten Aufwand künftig (teilweise) durch Beiträge decken will, hat die Einbeziehung dieses Aufwands in die Beitragskalkulation höhere Beitragssätze zur Folge. Diesen höheren Beitragssätzen steht jedoch andererseits künftig (nach der entsprechenden Änderung der Satzungsregelungen) eine Verringerung der vom Grundstückseigentümer zu leistenden Erstattung für die Aufwendungen an den Grundstücksanschlüssen gegenüber. Der BayVGH hat sich für den - insoweit vergleichbaren - Fall, daß die bisherige Erstattungsregelung im Sinne von Art. 9 KAG a.f. künftig völlig aufgegeben wird, im Urteil vom f Gemeindekasse" 249/1995) zu den nach Auffassung des Gerichts zulässigen beitragsrechtlichen Folgerungen u.a. wie folgt geäußert: "Für die Neuanschließer beinhaltet der Vorteil aus der Anschlußmöglichkeit nunmehr auch die Zurverfügungstellung einer betriebsfähigen Grundstücksanschlußleitung, für die sog. Altanschließer war der Vorteil der Anschlußmöglichkeit belastet mit der Verpflichtung, auf eigene Kosten einen Grundstücksanschluß herstellen zu lassen; ihr Vorteil war also geringer zu bewerten. Die Verteilung des künftig für Grundstücksanschlüsse zu erwartenden Aufwands von 1,4 Mio DM nur auf die Geschoßflächen der sog. Neuanschließer berücksichtigt im Rahmen der Kalkulation diese unterschiedlichen Vorteile und erlaubt eine sachgerechte Abstufung der endgültigen Beitragssätze entsprechend den aufgezeigten unterschiedlichen Vorteilen. Dies ist nicht zu beanstanden. Was als 'Kostenspaltung' erscheinen mag, stellt lediglich eine interne Kalkulationsmodalität dar (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom , 'Gemeindekasse' 135/1993); die Art und Weise der Ermittlung dieses anteiligen Beitragssatzes für die Neuanschließer entspricht somit den Anforderungen der Abgabengerechtigkeit. Die sog. Altanschließer hatten einen solchen Zuschlag innerhalb des Beitrags zwar nicht zu entrichten, mußten aber die Kosten ihrer eigenen Grundstücksanschlußleitung tragen. Die insoweit erfolgte Rechtsänderung ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit nachvollziehbar." Für den hier besonders interessierenden Fall der bloßen Einschränkung des Erstattungsanspruchs dürften die Ausführungen sinngemäß ebenso gelten. Das erwähnte Urteil des BayVGH vom erging zu einem Beitrag nach dem Geschoßflächenmaßstab für eine reine Schmutzwasserkanalisation. Die Gemeinde hatte in dem entschiedenen Fall in der Beitragskalkulation (Globalberechnung) die für Grundstücksanschlüsse künftig erwarteten Herstellungskosten lediglich auf die Neuanschließer verteilt und dadurch zwei Beitragssätze ermittelt. Der VGH sah dies als zulässig an. Wie die früher entstandenen, durch Aufwandserstattung finanzierten Herstellungskosten der Grundstücksanschlüsse behandelt wurden, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. \ Der VGH hält es somit offenbar für zulässig, bei einer Umstellung der Finanzierung von Grundstücksanschlußkosten niedrigere Beitragssätze für die Fälle vorzusehen, in denen die Herstellungskosten für Grundstücksanschlüsse durch Aufwandserstattung finanziert wurden (von Bedeutung vor allem für Nacherhebungstatbestände bei, "Altanschließern"). Mit der bedeutsamen Frage, ob eine solche Differenzierung geboten ist (mit der Folge, daß eine fehlende Differenzierung zur Nichtigkeit der Beitragsregelüngen führt), setzt sich das Urteil nicht auseinander. 98 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995
6 Es dürfte sich bei einer Umstellung auf das neue Recht empfehlen, die früher angefallenen und durch Erstattungsbeträge finanzierten Herstellungskosten für den im öffentlichen Straßengrund liegenden Teil der Grundstücksanschlüsse nicht in die Beitragskalkulation einzubeziehen und auch den künftig anfallenden Investitionsaufwand für Grundstücksanschlüsse ausschließlich über Benutzungsgebühren zu finanzieren oder entsprechend dem vorstehend zitierten Urteil des BayVGH (vom ) zu verfahren. Bei der gebührenrelevanten Losung ist zu bedenken, daß die Alt- und die Neuanschließer nach der Änderung der Kostenerstattungsregelung durch Festsetzung einer einheitlichen Benutzungsgebühr gleich behandelt werden, obwohl sie unterschiedlich zur Finanzierung der Herstellungskosten der Einrichtung beigetragen haben. Angesichts der in der Rechtsprechung zum Kommunalabgabenrecht verschiedentlich herangezogenen "Erheblichkeitsschwelle" 61 erscheint es sachgerecht, bei der Beurteilung der Frage, ob z.b. die Erstattungsbeträge für Grundstücksanschlußkosten zurückgezahlt werden sollen, darauf abzustellen, ob wegen der in absehbarer Zeit noch herzustellenden Grundstücksanschlüsse eine Gebührenerhöhung um mehrals 10 v.h. erforderlich sein wird. Dies wird in der Praxis kaum der Fall sein (vgl. "Fundstelle" 270/1989 Nr. 5.3 und 236/1993 Nr. 3). Wir haben z.b. durch Vergleichsberechnungen für eine Wasserversorgungseinrichtung festgestellt, daß der Gebührenbedarf im Zusammenhang mit einer einschlägigen Änderung der Kostenerstattungsregelung für Grundstücksanschlüsse (im untersuchten Fall) lediglich geringfügig, und zwar deutlich Unter 10 v.h., anstieg. Im übrigen erhöhte sich in diesem Fall die rechnerische Obergrenze für den Herstellungsbeitrag - unter Einbeziehung des Investitionsaufwands für den im öffentlichen Straßengrund liegenden Teil der Grundstücksanschlüsse - auch nicht erheblich. Unabhängig davon, ob Grundstücksanschlüsse satzungsrechtlich zur Einrichtung gehören, ist der Investitionsaufwand hierfür bei kommunalen Eigenbetrieben zu aktivieren (vgl. "Gemeindekasse" 199/1981 Nr. 1; Lenz/Schieder, RN15 zu 21 EBV). zur sog. "Erheblichkeitsschwelle" von 10 v.h. s. auch "Fundstelle" 236/1993 Nr. 3 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht
C. Aktuelle Fragen aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit
C. Aktuelle Fragen aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit Finanzwirtschaftliche und abgabenrechtliche Aspekte bei der Übertragung von leitungsgebundenen Einrichtungen auf einen Zweckverband Verfasser:
MehrStadt Wasserburg am Inn. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Wasserburg a. Inn (BGS - WAS)
Stadt Wasserburg am Inn Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Wasserburg a. Inn (BGS - WAS) -2- Inhaltsverzeichnis 1 Beitragserhebung... 3 2 Beitragstatbestand... 3 3 Entstehen
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Marquartstein (BGS/EWS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Marquartstein (BGS/EWS) vom 25.11.2010 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Marquartstein folgende
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Unterföhring (BGS-E)
GEMEINDE UNTERFÖHRING Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Unterföhring (BGS-E) I nhaltsverzeichnis Inhalt Seite 1 Beitragserhebung 3 2 Beitragstatbestand 3 3 Entstehen der
MehrAufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Stadt Rain folgende Beitrags und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Rain (BGS-WAS) Rechtsstand dieser Datei: Ursprüngliche Satzung vom 21.12.1999, 1. Änderungssatzung vom 28.09.2000, 2. Änderungssatzung vom
MehrBeitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Abensberg für die Entwässerungseinrichtung Abensberg (BS-EWS) vom Beitragserhebung
Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Abensberg für die Entwässerungseinrichtung Abensberg (BS-EWS) vom 30.11.2017 Auf Grund von Art. 5 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadtwerke Wolfratshausen (BGS-EWS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadtwerke Wolfratshausen (BGS-EWS) Inhaltsübersicht 1 Beitragserhebung 2 Beitragstatbestand 3 Entstehen der Beitragsschuld 4 Beitragsschuldner
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Neustadt a.d. Waldnaab (BGS-WAS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Neustadt a.d. Waldnaab (BGS-WAS) vom Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Stadt Neustadt a.d. Waldnaab folgende
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Dombühl (BGS/WAS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Dombühl (BGS/WAS) vom 24.11.2014 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Dombühl folgende Beitrags-
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sonnefeld (BGS WAS)
Ortsrecht der Gemeinde Sonnefeld Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sonnefeld (BGS WAS) ausgefertigt 30.10.1997 ortsüblich bekannt gemacht am 31.10.1997 Sonnefelder Wochenblatt
MehrBeitrags- und Gebührensatzung. zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Schwarzenbach
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Schwarzenbach folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Schwarzenbach Geändert
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Aitrachtalgruppe vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Aitrachtalgruppe vom 20.11.2015 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Amorbach (BGS-WAS)
1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Amorbach (BGS-WAS) Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Amorbach, nachfolgend Stadt genannt, folgende
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) vom 06.08.2013 Bekanntmachung: 10./11.08.2013 (Dachauer Nachrichten) 1 Beitragserhebung Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für
MehrSatzung über die Erstattung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten. (Kostenerstattungssatzung)
Satzung über die Erstattung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Kostenerstattungssatzung) Auf Grundlage der 151 Abs. 2, 154 und
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sachsenkam (BGS-WAS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sachsenkam (BGS-WAS) vom 05.09.2011 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Sachsenkam folgende Beitrags-
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Schwabmünchen
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Schwabmünchen Vom 07.03.2012 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Schwabmünchen folgende
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Spitzberggruppe vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Spitzberggruppe vom 16.11.2015 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ruhpolding (BGS WAS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ruhpolding (BGS WAS) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erläßt die Gemeinde Ruhpolding folgende Beitrags-
MehrNichtamtliche Fassung
Nichtamtliche Fassung Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Penzberg vom 24.11.2009 Zuletzt geändert mit Satzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke Penzberg vom 13.11.2015
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeindewerke Grasbrunn (BGS-WAS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeindewerke Grasbrunn (BGS-WAS) vom 15.11.2010 Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
Mehr1 Beitragserhebung. 2 Beitragstatbestand
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Stadtlauringer Gruppe, Stadtlauringen, Landkreis Schweinfurt Auf Grund des Art. 23 Abs.2 des Gesetzes über
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Todtenweis. vom in der Fassung der 1.
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Todtenweis vom 22.04.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 07.06.2017 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Schonstetter Gruppe (BGS/WAS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Schonstetter Gruppe (BGS/WAS) Die Satzung ergibt sich aus Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Hallerndorf
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Hallerndorf vom 02.08.2011 in Kraft getreten am 01.10.2011 (Amtsblatt Nr. 15 vom 10.08.201 Änderungen: 1. Änderungssatzung vom 03.12.2014
MehrDie Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen. in der Stadt Cottbus
Thema: Die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen für Altanschließer in der Stadt Cottbus Podiumsdiskussion des Haus & Grund Eigentümer-Vereins Cottbus und Umgebung e.v. Vortragender: Herr Lothar Nicht Beigeordneter
Mehr1 Beitragserhebung. 2 Beitragstatbestand. 3 Entstehen der Beitragsschuld
1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Bischofsheim a. d. Rhön (BGS-WAS) vom 24.07.2014 i.d.f. der 1. Änderungssatzung vom 14.01.2015 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrNeuerlass Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Inzell (BGS/WAS) vom 22. Juli 2014
Neuerlass Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Inzell (BGS/WAS) vom 22. Juli 2014 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Inzell folgende
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Frickenhausen (BGS / WAS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS WAS) Seite 1 von 6 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Frickenhausen (BGS / WAS) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des
MehrStadt Volkach. Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Volkach
Stadt Volkach Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Volkach Inkrafttreten: 01.08.2009 Änderungen: 1. Änderungssatzung vom 03.12.2014, Inkrafttreten
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ismaning (BGS-WAS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ismaning (BGS-WAS) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Ismaning folgende Beitrags- und Gebührensatzung
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Kinsau vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Kinsau vom 17.9.2003 geändert durch Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sonnefeld (BGS WAS)
Ortsrecht der Gemeinde Sonnefeld Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sonnefeld (BGS WAS) ausgefertigt 30.10.1997 ortsüblich bekannt gemacht am 31.10.1997 Sonnefelder Wochenblatt
MehrBeitrags- und Gebührensatzung. zur Entwässerungssatzung. und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung. der Stadt Eggenfelden (BGS EWS / FES)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Stadt Eggenfelden (BGS EWS / FES) vom 27. November 2013 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS - WAS) des Marktes Meitingen
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS - WAS) des Marktes Meitingen Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) erlässt der Markt Meitingen folgende Beitrags- und
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing (BGS-WAS)
Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing Landkreis Rosenheim Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing (BGS-WAS) Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
MehrBeitrags-und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Chamer Gruppe, Sitz Cham, Landkreis Cham
Beitrags-und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Chamer Gruppe, Sitz Cham, Landkreis Cham Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes i.v. mit
MehrZweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften
An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung
MehrA m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim Nr. 25 vom
A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim Nr. 25 vom 06.12.2013 Verleger: Landrat des Landkreises Kelheim Verlagsort: Kelheim Druck: Landratsamt Kelheim Verantwortlich für den Inhalt: Einsender bzw.
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Wernberg-Köblitz (BGS-WAS) Vom 15. Januar Satzung:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Wernberg-Köblitz (BGS-WAS) Vom 15. Januar 2007 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzts erläßt der Markt Wernberg-Köblitz
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Reichersbeuern (BGS-WAS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Reichersbeuern (BGS-WAS) vom 27.09.2013 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Reichersbeuern folgende
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Schwabmünchen
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Schwabmünchen Vom 07.03.2012 1 Beitragserhebung Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Garching b. München (BGS-EWS)
Az.: 961-01/1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Garching b. München (BGS-EWS) Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der
MehrBayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
B 1612 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 333 Nr. 19 München, den 19. Dezember 2016 Datum Inhalt Seite Bayerisches Integrationsgesetz (BayIntG) 335 neu: 26-6-A, 2012-1-1-I, 2020-1-1-I, 2020-3-1-I,
MehrAufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Gerbrunn folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Gerbrunn folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung: Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
MehrIn der Fassung der 1. Änderungssatzung vom , gültig ab
1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Bad Königshofen i. Grabfeld Gruppe Mitte vom 20.12.2010 In der Fassung der 1. Änderungssatzung
MehrZweckverband zur Wasserversorgung Wenzenbach - Wenzenbacher Gruppe - Kürner Str. 60. Beitrags- und Gebührensatzung. zur Wasserabgabesatzung
Zweckverband zur Wasserversorgung 93173 Wenzenbach - Wenzenbacher Gruppe - Kürner Str. 60 zur Wasserabgabesatzung Inhaltsübersicht 1 Beitragserhebung 2 Beitragstatbestand 3 Entstehen der Beitragsschuld
MehrBeitrags- und Gebührensatzung (BGS) zur Entwässerungssatzung EWS und Fäkalschlammentsorgungssatzung FES
Kommunalunternehmen Abwasserbeseitigung Holzkirchen Satzung Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) zur Entwässerungssatzung EWS und Fäkalschlammentsorgungssatzung FES Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Affing (BGS/EWS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Affing (BGS/EWS) vom 01.12.2008 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Affing folgende Beitrags-
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Langenbach (BGS/WAS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Langenbach (BGS/WAS) vom 02.12.2013 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Langenbach folgende
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Kirchendemenreuth (BGS-WAS)
- Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung Seite 1 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die (nachstehend: Gemeinde ) folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur
MehrEinzelsatzung. 1 Beitragstatbestand. Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Beleuchtungsanlagen
Einzelsatzung über die Erhebung von Beiträgen für die straßenbaulichen Maßnahmen (1998-1999) Erneuerung und Verbesserung der Beleuchtungsanlagen in Frankfurt (Oder)/ OT Booßen - Kleine Straße, Schäferberg
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur. Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Schondorf a.ammersee Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Schondorf a.ammersee folgende
MehrSatzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz
Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen des Wasserverbandes Lausitz Kostenerstattungssatzung Schmutzwasser Auf Grund der 5 und 35 der
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Röhrnbach (BGS-EWS) vom 21. Dezember 2016
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Röhrnbach (BGS-EWS) vom 21. Dezember 2016 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Röhrnbach folgende
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Aidenbach (BGS-WAS)
[nichtamtliche Internetfassung] Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Aidenbach (BGS-WAS) Vom 27.08.2004 geändert am 12.03.2008, am 17.03.2009, am 16.06.2010, am 15.12.2010
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Schwarzenbach (BGS - EWS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Schwarzenbach (BGS - EWS) Geändert durch Satzung vom 11.12.2001, 16.01.2003, 07.12.2005, 26.11.2008, 03.12.2009 und 19.12.2011. Aufgrund
MehrNeufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Karsbach
Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Karsbach Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Karsbach folgende Beitrags-
MehrC. Aktuelle Fragen aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit
C. Aktuelle Fragen aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit Ermittlung der Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen Rechnungsperiodenkalkulation Verfasserin: Sigrid Schmitt Inhaltsübersicht Seite 1
MehrMarkt Berchtesgaden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Berchtesgaden (BGS/EWS)
Markt Berchtesgaden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Berchtesgaden (BGS/EWS) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Berchtesgaden
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur. Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Greifenberg Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Greifenberg folgende Beitrags- und
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS - EWS) des Marktes Meitingen
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS - EWS) des Marktes Meitingen Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) erlässt der Markt Meitingen folgende Beitrags- und
MehrBeitrags- und Gebührensatung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Reichling vom
Beitrags- und Gebührensatung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Reichling vom 10.4.2003 geändert druch Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Babenhausen (BGS/WAS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Babenhausen (BGS/WAS) Vom 03.12.2015 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt der Markt Babenhausen folgende Beitrags-
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Eichstätter Berggruppe (BGS - WAS) vom 05.
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Eichstätter Berggruppe (BGS - WAS) vom 05. Juli 2002 Aufgrund der Art 23 Abs. 2, 43 Abs. 4 und 27 Abs.
MehrNeuerlass einer Beitrags- und Gebührensatzung
Neuerlass einer Beitrags- und Gebührensatzung Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Arnbachgruppe hat in Ihrer Sitzung vom 02.12 2009 eine Beitrags- und Gebührensatzung beschlossen.
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Kreisstadt Mühldorf a. Inn (BGS/EWS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Kreisstadt Mühldorf a. Inn (BGS/EWS) vom 18.12.2015 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Kreisstadt Mühldorf
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Wang
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Wang Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Wang folgende Beitrags- und Gebührensatzung
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Zeitlofs (BGS-EWS) Vom (zuletzt geändert durch Satzung vom
1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Zeitlofs (BGS-EWS) Vom 17.11.2004 (zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2016) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Tutzing (BGS/WAS) (Lesefassung Stand: Januar 2017)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Tutzing (BGS/WAS) (Lesefassung Stand: Januar 2017) Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Gemeinde Tutzing
MehrWasserzweckverband. Inn-Salzach. Sitz Haiming, Niedergottsau, Holzhauser Str. 13. Beitrags- und Gebührensatzung
Wasserzweckverband Inn-Salzach Sitz 84533 Haiming, Niedergottsau, Holzhauser Str. 13 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes Inn-Salzach vom 01.04.2004 Vollzug des KommZG
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 20.12.2006 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Rothenfels folgende Beitrags- und Gebührensatzung
MehrSatzung der Gemeinde Eisendorf über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Beitragssatzung)
Satzung der Gemeinde Eisendorf über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Beitragssatzung) Inhalt: Satzung vom 12.12.91, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 51
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Velburg (BGS/WAS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Velburg (BGS/WAS) vom 10.05.2010 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Velburg folgende Beitrags- und
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS.WAS) der Gemeinde Piding
Arbeitsfassung letzte Änderung: 03.12.2008 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS.WAS) der Gemeinde Piding Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde
MehrBeitrags- und Gebührensatzung
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der (BGS - EWS) Vom 19. Dezember 2008 Die vorliegende Fassung ergibt sich aus den Änderungen durch die: 1. Änderungssatzung vom 28.01.2011 (Amtsblatt
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Thaining vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Thaining vom 19.12.2001 geändert durch Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-WAS)
Mehr(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung Isar-Vils (BGS-WAS) vom 19.12.2008 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband
MehrGebührbedarfberechnung Einführung Workshop Okt.-Nov Kassel Dozent: Hubert Bechstein. Hubert Bechstein 1
Gebührbedarfberechnung Einführung Workshop Okt.-Nov. 2006 Kassel Dozent: Hubert Bechstein Hubert Bechstein 1 Einführung in die Gebührenbedarfsberechnung Rechtsgrundlagen: 19, 20 Hessische Gemeindeordnung
MehrStädtisches Kommunalunternehmen Baiersdorf (SKB)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Städtischen Kommunalunternehmens Baiersdorf (SKB) (BGS-WAS) vom 11.03.2008 Auf Grund von Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Deining für die Wasserversorgungsanlage Oberbuchfeld (BGS-WAS Oberbuchfeld)
028bgs_wv_oberbuchfeld_endfassung_2003.doc Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Deining für die Wasserversorgungsanlage Oberbuchfeld (BGS-WAS Oberbuchfeld) vom 27.06.2003
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Denkendorf - Kipfenberg (BGS - WAS) vom 26.
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Denkendorf - Kipfenberg (BGS - WAS) vom 26. Juni 2002 Aufgrund der Art 23 Abs. 2, 43 Abs. 4 und 27 Abs. 1 des
MehrBEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG ZUR WASSERABGABESATZUNG DES KOMMUNALUNTERNEHMENS STADTWERKE PFAFFENHOFEN A.D.ILM (BGS-WAS vom
BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG ZUR WASSERABGABESATZUNG DES KOMMUNALUNTERNEHMENS STADTWERKE PFAFFENHOFEN A.D.ILM (BGS-WAS vom 25.01.2013) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt
MehrB E I T R A G S U N D G E B Ü H R E N S A T Z U N G Z U R W A S S E R A B G A B E S A T Z U N G. der S T A D T M A R K T H E I D E N F E L D
B E I T R A G S U N D G E B Ü H R E N S A T Z U N G Z U R W A S S E R A B G A B E S A T Z U N G der S T A D T M A R K T H E I D E N F E L D vom 01.01.2004 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. BEITRÄGE:
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Mering (BGS-WAS)
Seite 1 von 6 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Mering (BGS-WAS) Vom 21.11.2017 Beschluss - Datum: 16.11.2017 Beschluss TOP: 10 ö Beschluss Abstimmungsergebnis 21 : 0 Ausfertigung
MehrKAUFBEURER STADTRECHT
KAUFBEURER STADTRECHT BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG ZUR WASSERABGABESATZUNG DER STADT KAUFBEUREN (BGS-WAS) vom 21.11.2012 Bekanntgemacht: 06. Dezember 2012 (ABl. Nr. 19/2012) Geändert durch Satzung vom
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/929 17.08.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Aufgrund
Mehr1 Beitragserhebung. 2 Beitragstatbestand
GEMEINDE BAYRISCHZELL Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Bayrischzell (in der Fassung der Änderungssatzung vom 16.12.2009, gültig ab 01.01.2010) Aufgrund der
Mehr1 Beitragserhebung. 2 Beitragstatbestand
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bergkirchen (BGS-EWS) Vom 27.04.2007 geändert am 02.06.2009 geändert am 26.09.2011 geändert am 19.12.2013 geändert am 24.02.2016 Aufgrund
MehrGebühren- und Kostenerstattungssatzung (GKS- EWS) zur Entwässerungssatzung des Wasser und Abwasser- Verbandes Bad Salzungen vom
Gebühren- und Kostenerstattungssatzung (GKS- EWS) zur Entwässerungssatzung des Wasser und Abwasser- Verbandes Bad Salzungen vom 04.03.2004 Aufgrund der 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Thaining vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Thaining vom 29.8.2003 geändert durch Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)
MehrGEBÜHRENSATZUNG. zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS)
GEBÜHRENSATZUNG zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS) des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen Aufgrund der 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt der
MehrÄnderungen bei der preisrechtlichen Genehmigung der Allgemeinen Tarifpreise eines Stromversorgungsunternehmens in Bayern
Änderungen bei der preisrechtlichen Genehmigung der Allgemeinen Tarifpreise eines Stromversorgungsunternehmens in Bayern Verfasser: Herbert Bolte Inhaltsübersicht Seite 1. Betriebszweigbilanz 60 2. Kalkulatorische
MehrGebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land (GS-WBS) vom 25.
Gebührensatzung Abwasserentsorgung Altenburger Land (GS-WBS) vom 25. April 2012 Aufgrund der 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Windsbach (BGS EWS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Windsbach (BGS EWS) Vom 23. November 2006 geändert durch Satzungen vom 10. Dezember 2009 (Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Windsbach
MehrStadtkämmerei HA I/1 - Betriebswirtschaft
Telefon 233-9 21 27 Telefax 233-2 89 98 Stadtkämmerei HA I/1 - Betriebswirtschaft Behandlung von Zuwendungen bei kalkulatorischen Abschreibungen Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zum 01.01.2000
MehrDIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!
DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Petersdorf vom 10.01.2006 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 07.10.2015 Inhaltsverzeichnis: 1 Beitragserhebung 2 Beitragstatbestand
MehrAmtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Dachau
Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Dachau B e i t r a g s u n d G e b ü h r e n s a t z u n g z u r W a s s e r a b g a b e s a t z u n g (BGS/WAS) Die Stadt Dachau erlässt aufgrund der Art.
Mehr