Erstattung des Aufwands für die Grundstücksanschlüsse zu Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen

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1 Erstattung des Aufwands für die Grundstücksanschlüsse zu Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen Verfasser: Hans Rausch Inhaltsübersicht Seite 1. Rechtsgrundlagen Umfang des erstattungsfähigen Aufwands Geltendmachung des Erstattungsanspruchs Änderung des Finanzierungssystems Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995

2 1. Rechtsgrundlagen In unserem Geschäftsbericht 1985, S. 24 bis 38, haben wir insbesondere zu Fragen, die in der kommunalen Praxis bei der Abgrenzung des Begriffs "Grundstücksanschluß" und bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach Art. 9 Abs. 1 des (bayerischen) Kommunalabgabengesetzes (KAG) aufgetreten sind, Stellung genommen. Diese Ausführungen werden nunmehr - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung - aktualisiert. NachArt.9Abs. 1 KAGa.F. (i.d. F. des Gesetzes vom GVBIS.216) konnten die kommunalen Träger von Versorgungs- und Entwässerungsanlagen bestimmen, daß ihnen die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen ( 130 BBauG/ 130 BauQB) erstattet werden. Art. 9 Abs. 1 KAG wurde durch 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des KAG vom , GVBI S. 775, wie folgt neu gefaßt: "Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke können bestimmen, daß ihnen der Aulwand für die Herstellung, Anschaffung^ Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitssätzen ( 130 BauGB) erstattet wird. * Zum einen wurden dabei die Begriffe "Kosten" durch "Aufwand" und "Anlage" durch "Einrichtung" ersetzt und die erstattungsfähigen Maßnahmen um die "Anschaffung" und die "Verbesserung" erweitert. Zum anderen wurden die Möglichkeiten für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen eingeschränkt. Nach Art. 9 Abs. 1 KAG n.f. kann eine Erstattung des Aufwands in der Abgabesatzung nur noch für den Teil des Grundstücksanschlusses vorgesehen werden, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet. Die Aufwendungen für den Teil der Anschlußleitung im öffentlichen Straßengrund sind - jedenfalls in den Fällen, in denen die Kommune für die Herstellung, Unterhaltung etc. des Grundstücksanschlusses zuständig ist - von ihr selbst zu tragen. Sie können entweder (soweit beitragsfähig) in die Beitragssätze einfließen oder (falls sie nicht durch Beiträge gedeckt werden) über die Kalkulation von Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durch Benutzungsgebühren finanziert werden. Nach der Begründung des Entwurfs zum o.a. Änderungsgesetz vom (Landtags-Drucksache 12/8082, S. 10) soll die Neufassung des Art. 9 Abs. 1 KAG "vor allem dazu dienen, den Erstattungsanspruch auf den Aufwand zu begrenzen, der für Maßnahmen an dem Teil des Grundstücksanschlusses entsteht, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet. Das bedeutet, daß der Teil des Grundstücksanschlusses, der im öffentlichen Straßengrund liegt, stets zur öffentlichen Einrichtung gehört und ein hierfür entstehender Aufwand stets über Beiträge und/oder Gebühren geltend zu machen ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 GO)". Entgegen dieser Gesetzesbegründung vertreten einzelne Kommunen die Auffassung, man könne den Grundstückseigentümern Herstellung, Unterhaltung usw. der gesamten Grundstücksanschlüsse auf deren Kosten überlassen und dadurch die Anwendung Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

3 des Art. 9 Abs. 1 KAG n.f. vermeiden (vgl. hierzu etwa die jeweilige Alternative 2 zu 8 Abs. 1 des Musters für eine gemeindliche Entwässerungssatzung EWS - und zu 8 Abs. 1 des Musters für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung WAS -; s. auch "Fundstelle" 270/1989 Nr. 3). Allerdings gibt es im zeitlichen Geltungsbereich des Art. 9 Abs. 1 KAG n.f. noch keine Rechtsprechung zu einer solchen Bestimmung. Abgesehen von dem rechtlichen Risiko einer derartigen Regelung (die davon ausgeht, daß ein nach Art. 9 Abs. 1 KAG zu erstattender Aufwand in diesem Fall nicht entsteht) ist zu berücksichtigen, daß der Einrichtungsträger ggf. auch weitgehend seinen Einfluß auf die Bauausführung bei der Errichtung und Änderung von Grundstücksanschlüssen aus der Hand gibt. Bei der Wasserversorgung könnten zudem - vor allem aus hygienischer Sicht - Bedenken gegen eine solche Übertragung auf die Grundstückseigentümer sprechen. Satzungsregelungen, die einen Erstattungsanspruch gemäß Art. 9 KAG a.f. beinhalten, sind bis der geänderten Rechtslage anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist entfalten sie nur noch insoweit Rechtswirkungen, als sie von Art. 9 KAG n.f. gedeckt sind (Art. 19 Abs. 3 KAG n.f.; "Fundstelle" 236/1993). Die amtlichen Mustersatzungen (WAS, BGS-WAS 1 ', EWS und BGS-EWS 2 ') sind an die neue Rechtslage noch nicht angepaßt 3 '. Die Kommunen sind bei der Wahl ihrer Finanzierungsinstrumente (Beiträge und/oder Benutzungsgebühren sowie ggf. eine Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse) - nach Maßgabe des KAG - grundsätzlich frei 4 '. Neben der Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse durch Satzungsregelungen nach Art. 9 KAG können (unter anderen Voraussetzungen) zudem auch Ansprüche aufgrund einer bürgerlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ( 677,679 BGB; s. hierzu etwa BayVGH, Urteil vom , "Gemeindekasse" 46/1992) in Betracht kommen 5 '. 2. Umfang des erstattungsfähigen Aufwands Der Erstattungsanspruch nach Art. 9 Abs, 1 KAG n.f. umfaßt den Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses, beschränkt auf den Teil des Grundstücksanschlusses, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet. Unter Aufwand sind hier im wesentlichen die tatsächlich entstandenen Ausgaben zu verstehen, die im Vermögens- oder Verwaltungshaüshalt nachzuweisen sind. Zwar kann grundsätzlich auch eine Erstattung nach Einheitssätzen ( 130 BauGB) vorgesehen werden (Art. 9 Abs. 1 KAG). Ist in der Satzung allerdings bestimmt, daß der Er- 1 * BGS-WAS = Beitrags-und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung 2 * BGS-EWS = Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung 3 ' Die bei Parzefall/Ecker; "Kommunales Ortsrecht", Stand , abgedruckten (modifizierten) Satzungstexte sind der neuen Rechtslage angepaßt. 4 ' s. Ecker, "Kommunalabgaben in Bayern", u.a. Nrn. 5.1 und 7.1 bis 7.5 m.w.h. 5 ' zum privatrechtlichen Schadensersatzanspruch nach 823 BGB vgl. Nitsche, "Satzungen zur Abwasserbeseitigung", Nrn^ /1 und 4 96 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995

4 Stattungsanspruch in tatsächlicher Höhe geltend zu machen ist, können nicht - wie dies in der Praxis noch gelegentlich geschieht - Pauschalen angesetzt werden. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören insbesondere auch die auf die Grundstücksanschlüsse treffenden anteiligen Ingenieurhonorare für Planung, Bauleitung usw. (vgl. "Fundstelle" 216/1986 Nr. 2 Buchst, b sowie BayVGH, Urteil vom , "Gemeindekasse" 64/1990 Nr. 7) und die Lohnkosten für den Einsatz gemeindlicher Arbeiter (z.b. Herstellung des Grundstücksanschlusses durch den Wasserwart oder Bauhofarbeiter, s. HessVGH, Urteil vom Nr. 5 UE 2016/94, "Gemeindekasse" 48/1996). Demgegenüber sind allgemeine Verwaltungs-und Bauleitungskosten durch Einsatz ohnehin vorhandenen Personals wohl nicht dem nach Art. 9 Abs. 1 KAG zu erstattenden Aufwand zuzurechnen (vgl. "Fundstelle" 179/1986 Buchst, d und e). Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Grundstücksanschluß erneuerungsbedürftig ist, hat die Gemeinde einen weiten Einschätzungsspielraum (vgl. BayVGH, Urteile vom , "Gemeindekasse" 35/1981, und vom , "Gemeindekasse" 46/1988). Ausführliche Hinweise zum Kostenerstattungsanspruch wegen der Veränderung von Grundstücksanschlüssen enthält außerdem das erwähnte Urteil des BayVGH vom ("Gemeindekasse" 46/1988). Danach besteht ein Erstattungsanspruch jedenfalls dann, wenn die Veränderung auf Umständen beruht, die innerhalb des Einrichtungszwecks liegen. Im entschiedenen Fall wurde eine neue Wasserversorgungsleitung anläßlich (nicht aber wegen) des Ausbaus einer Straße gegen eine Leitung mit größerem Querschnitt ausgetauscht. Die bisherige Versorgungsleitung war dabei zur Aufrechterhaltung ausreichender Druckverhältnisse nicht mehr geeignet. Ferner wies die alte Versorgungsleitung bereits fortgeschrittene Korrosionserscheinungen auf, weshalb auch aus diesem Grunde eine Auswechslung geboten erschien. 3. Geltendmachung des Erstattungsanspruchs Der Erstattungsanspruch nach Art. 9 KAG ist zwar keine öffentliche Abgabe im Sinne des 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wohl aber eine Abgabe im Sinne der Art. 1 und 10 Nr. 1 KAG, für die der II. Abschnitt des KAG mit den in Art. 13 Abs. 1 KAG aufgeführten Bestimmungen der AO gilt (BayVGH, Urteil vom , "Gemeindekasse" 64/1990). Er ist durch schriftlichen Bescheid im Sinne des 157 AO, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, geltend zu machen. Eine (in der Praxis gelegentlich übliche) "Rechnung" erfüllt diese Anforderungen nicht und löst auch die Rechtsfolgen eines Bescheides nicht aus (BayVGH, Beschluß vom Nr. 23 CS , "Gemeindekasse" 258/1995, LSKAG Nr /48). 4. Änderung des Finanzierungssystems Nach der Anpassung gemeindlicher Satzungsregelungen an Art. 9 KAG n.f. sind die Kosten, die für bloße Unterhaltungsmaßnahmen an den im öffentlichen Straßengrund liegenden Teilen der Grundstücksanschlüsse entstehen, bei der Kalkulation der Einleitungsgebühren ansatzfähig. Demgegenüber gehört nach der neuen Rechtslage der Herstellungsaufwand für den im öffentlichen Straßengrund liegenden Teil des Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

5 Grundstücksanschlusses zum beitragsfähigen Aufwand. Wenn eine Kommune den bisher über Erstattungsansprüche finanzierten Aufwand künftig (teilweise) durch Beiträge decken will, hat die Einbeziehung dieses Aufwands in die Beitragskalkulation höhere Beitragssätze zur Folge. Diesen höheren Beitragssätzen steht jedoch andererseits künftig (nach der entsprechenden Änderung der Satzungsregelungen) eine Verringerung der vom Grundstückseigentümer zu leistenden Erstattung für die Aufwendungen an den Grundstücksanschlüssen gegenüber. Der BayVGH hat sich für den - insoweit vergleichbaren - Fall, daß die bisherige Erstattungsregelung im Sinne von Art. 9 KAG a.f. künftig völlig aufgegeben wird, im Urteil vom f Gemeindekasse" 249/1995) zu den nach Auffassung des Gerichts zulässigen beitragsrechtlichen Folgerungen u.a. wie folgt geäußert: "Für die Neuanschließer beinhaltet der Vorteil aus der Anschlußmöglichkeit nunmehr auch die Zurverfügungstellung einer betriebsfähigen Grundstücksanschlußleitung, für die sog. Altanschließer war der Vorteil der Anschlußmöglichkeit belastet mit der Verpflichtung, auf eigene Kosten einen Grundstücksanschluß herstellen zu lassen; ihr Vorteil war also geringer zu bewerten. Die Verteilung des künftig für Grundstücksanschlüsse zu erwartenden Aufwands von 1,4 Mio DM nur auf die Geschoßflächen der sog. Neuanschließer berücksichtigt im Rahmen der Kalkulation diese unterschiedlichen Vorteile und erlaubt eine sachgerechte Abstufung der endgültigen Beitragssätze entsprechend den aufgezeigten unterschiedlichen Vorteilen. Dies ist nicht zu beanstanden. Was als 'Kostenspaltung' erscheinen mag, stellt lediglich eine interne Kalkulationsmodalität dar (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom , 'Gemeindekasse' 135/1993); die Art und Weise der Ermittlung dieses anteiligen Beitragssatzes für die Neuanschließer entspricht somit den Anforderungen der Abgabengerechtigkeit. Die sog. Altanschließer hatten einen solchen Zuschlag innerhalb des Beitrags zwar nicht zu entrichten, mußten aber die Kosten ihrer eigenen Grundstücksanschlußleitung tragen. Die insoweit erfolgte Rechtsänderung ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit nachvollziehbar." Für den hier besonders interessierenden Fall der bloßen Einschränkung des Erstattungsanspruchs dürften die Ausführungen sinngemäß ebenso gelten. Das erwähnte Urteil des BayVGH vom erging zu einem Beitrag nach dem Geschoßflächenmaßstab für eine reine Schmutzwasserkanalisation. Die Gemeinde hatte in dem entschiedenen Fall in der Beitragskalkulation (Globalberechnung) die für Grundstücksanschlüsse künftig erwarteten Herstellungskosten lediglich auf die Neuanschließer verteilt und dadurch zwei Beitragssätze ermittelt. Der VGH sah dies als zulässig an. Wie die früher entstandenen, durch Aufwandserstattung finanzierten Herstellungskosten der Grundstücksanschlüsse behandelt wurden, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. \ Der VGH hält es somit offenbar für zulässig, bei einer Umstellung der Finanzierung von Grundstücksanschlußkosten niedrigere Beitragssätze für die Fälle vorzusehen, in denen die Herstellungskosten für Grundstücksanschlüsse durch Aufwandserstattung finanziert wurden (von Bedeutung vor allem für Nacherhebungstatbestände bei, "Altanschließern"). Mit der bedeutsamen Frage, ob eine solche Differenzierung geboten ist (mit der Folge, daß eine fehlende Differenzierung zur Nichtigkeit der Beitragsregelüngen führt), setzt sich das Urteil nicht auseinander. 98 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995

6 Es dürfte sich bei einer Umstellung auf das neue Recht empfehlen, die früher angefallenen und durch Erstattungsbeträge finanzierten Herstellungskosten für den im öffentlichen Straßengrund liegenden Teil der Grundstücksanschlüsse nicht in die Beitragskalkulation einzubeziehen und auch den künftig anfallenden Investitionsaufwand für Grundstücksanschlüsse ausschließlich über Benutzungsgebühren zu finanzieren oder entsprechend dem vorstehend zitierten Urteil des BayVGH (vom ) zu verfahren. Bei der gebührenrelevanten Losung ist zu bedenken, daß die Alt- und die Neuanschließer nach der Änderung der Kostenerstattungsregelung durch Festsetzung einer einheitlichen Benutzungsgebühr gleich behandelt werden, obwohl sie unterschiedlich zur Finanzierung der Herstellungskosten der Einrichtung beigetragen haben. Angesichts der in der Rechtsprechung zum Kommunalabgabenrecht verschiedentlich herangezogenen "Erheblichkeitsschwelle" 61 erscheint es sachgerecht, bei der Beurteilung der Frage, ob z.b. die Erstattungsbeträge für Grundstücksanschlußkosten zurückgezahlt werden sollen, darauf abzustellen, ob wegen der in absehbarer Zeit noch herzustellenden Grundstücksanschlüsse eine Gebührenerhöhung um mehrals 10 v.h. erforderlich sein wird. Dies wird in der Praxis kaum der Fall sein (vgl. "Fundstelle" 270/1989 Nr. 5.3 und 236/1993 Nr. 3). Wir haben z.b. durch Vergleichsberechnungen für eine Wasserversorgungseinrichtung festgestellt, daß der Gebührenbedarf im Zusammenhang mit einer einschlägigen Änderung der Kostenerstattungsregelung für Grundstücksanschlüsse (im untersuchten Fall) lediglich geringfügig, und zwar deutlich Unter 10 v.h., anstieg. Im übrigen erhöhte sich in diesem Fall die rechnerische Obergrenze für den Herstellungsbeitrag - unter Einbeziehung des Investitionsaufwands für den im öffentlichen Straßengrund liegenden Teil der Grundstücksanschlüsse - auch nicht erheblich. Unabhängig davon, ob Grundstücksanschlüsse satzungsrechtlich zur Einrichtung gehören, ist der Investitionsaufwand hierfür bei kommunalen Eigenbetrieben zu aktivieren (vgl. "Gemeindekasse" 199/1981 Nr. 1; Lenz/Schieder, RN15 zu 21 EBV). zur sog. "Erheblichkeitsschwelle" von 10 v.h. s. auch "Fundstelle" 236/1993 Nr. 3 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

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