An die Geschäftsstelle der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex c/o Commerzbank AG Frankfurt am Main

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1 Vorab per An die Geschäftsstelle der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex c/o Commerzbank AG Frankfurt am Main Düsseldorf, 14. März Geplante Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex Sehr geehrter Herr Professor Müller, für die Gelegenheit, zu dem oben genannten Entwurf der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex für Änderungen am Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) Stellung nehmen zu dürfen, bedanken wir uns. Wir begrüßen den hierzu durchgeführten Konsultationsprozess sowie die beigefügten Erläuterungen zu den geplanten Änderungen des DCGK. Wir begrenzen unsere nachfolgende Stellungnahme auf jene vorgeschlagenen Änderungen, die aus Sicht der Abschlussprüfung von Bedeutung sind. I. Kodexverschlankung bzw. Kodexpflege Zu Ziffer 3.4 Abs. 3 Satz 3 DCGK Die Spezifikation, welche entscheidungsrelevanten Unterlagen insbesondere der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der Prüfungsbericht der Vorstand dem Aufsichtsrat möglichst rechtzeitig vor der Sitzung zuzuleiten hat, wird gestrichen. Nach Ansicht der Kodexkommission werde dadurch der Kodex nicht nur sprachlich verschlankt, sondern gleichzeitig auch eine implizite Beschränkung auf die drei aufgeführten Unterlagen aufgehoben. Im Gegensatz zu den Erläuterungen der Kommission begründet u. E. die bisher enthaltene beispielhafte Spezifikation insbesondere der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der Prüfungsbericht keine Beschränkung auf diese drei genannten Unterlagen.

2 Seite 2/5 zum Schreiben vom an die Geschäftsstelle der Kodexkommission Der Prüfung der Abschlüsse durch den Aufsichtsrat ( 171 Abs. 1 Satz 1 AktG) kommt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit eine besondere Bedeutung zu (vgl. IDW Positionspapier zur Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer, Tz. 1). Die ordnungsmäßige Wahrnehmung dieser gesetzlichen Pflicht erfordert die rechtzeitige Zuleitung gerade dieser Unterlagen. Zudem ist der Prüfungsbericht das zentrale Informationsmedium des Abschlussprüfers gegenüber dem gesamten Aufsichtsrat. Durch ihn wird das Überwachungsorgan über Art und Umfang sowie über die Ergebnisse der Prüfung informiert und das Ergebnis der Prüfung dokumentiert. Es ist sicherzustellen, dass der Aufsichtsrat ausreichend Zeit hat, sich mit den im Prüfungsbericht getroffenen Feststellungen vor der Bilanzsitzung kritisch auseinanderzusetzen (vgl. IDW Positionspapier zur Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer, Tz. 35). Überdies wurde in Deutschland erst vor wenigen Jahren gesetzlich geregelt, dass der Prüfungsbericht an alle Aufsichtsratsmitglieder zu übermitteln ist ( 170 Abs. 3 Satz 2 AktG), was Investoren noch immer vielfach nicht bekannt ist. Da ein Prüfungsbericht international nicht üblich ist, ist auch die Übermittlung desselben an den Aufsichtsrat eine deutsche Besonderheit, die vor allem der Zielgruppe der internationalen Adressaten des Kodex mitzuteilen ist. Aus diesen Gründen regen wir an, den beispielhaften Einschub zu erhalten. Zu Ziffer Satz 1 DCGK In die Aufzählung, mit welchen Themen sich der Prüfungsausschuss befassen kann, wird wieder das Risikomanagement aufgenommen. In den Erläuterungen zu den Änderungsvorschlägen begründet die Kodexkommission dies u.a. mit dem Verweis auf 107 Abs. 3 Satz 2 AktG. Diese Ergänzung ist zu begrüßen, weil sie dem Eindruck entgegenwirkt, es bestünde eine Abweichung zwischen DCGK und AktG. Gleichwohl regen wir zur Klarstellung an, dem Gesetzeswortlaut entsprechend Risikomanagementsystem statt Risikomanagement hinzuzufügen.

3 Seite 3/5 zum Schreiben vom an die Geschäftsstelle der Kodexkommission II. Festlegung von Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat Es ist zu begrüßen, dass sich die Regierungskommission DCGK im Rahmen des geltenden Aktienrechts mit dem Thema Vorstandsvergütung auseinandersetzt und die eigenverantwortliche Rolle der Aufsichtsräte bei der Festlegung der Vorstandsvergütung stärken will. Diese Lösung hat den Vorteil, dass branchen- und unternehmensindividuelle Verhältnisse in einem marktwirtschaftlichen Wirkungsmechanismus berücksichtigt werden können. Dem Aufsichtsrat müssen die Konsequenzen seiner Entscheidung über die Vorstandsvergütung bewusst sein. Deshalb ist Transparenz z.b. über die mögliche Maximalvergütung aus erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteilen im Zeitablauf von besonderer Bedeutung. Zu Ziffer Abs. 2 DCGK Bei der Festlegung der Vorstandsvergütung wird empfohlen, dass der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der relevanten Gesamtbelegschaft insbesondere in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen soll. Diese Empfehlung kann nur dann zu innerbetrieblicher Vergleichbarkeit der Vergütungen führen, wenn die Abgrenzung des oberen Führungskreises und der relevanten Gesamtbelegschaft durch den Aufsichtsrat im Zeitablauf stetig ist. Wir regen daher an, einen entsprechenden Hinweis auf die notwendige Stetigkeit der Abgrenzung in Ziffer Abs. 2 DCGK aufzunehmen. Zu Ziffer Abs. 3 DCGK Die Kodexkommission empfiehlt, im Vergütungsbericht verschiedene Angaben zu den Vorstandsvergütungen zu machen (Ziffer Abs. 3 Satz 1 DCGK) und regt an, dazu die von ihr erarbeiteten Tabellen zu verwenden (Ziffer Abs. 3 Satz 2 DCGK). Wir begrüßen, dass die Verwendung der Mustertabellen in der aktuellen Entwicklung lediglich angeregt und nicht empfohlen wird. Damit wird unterstützt, dass unternehmensspezifische Besonderheiten berücksichtigt und praktische Erfahrungen mit diesen Tabellenwerken gesammelt werden können. Diese Erfahrungen können bei künftigen Überarbeitungen des Kodex aufgegriffen werden. Mittelfristig wäre anzustreben, dass die Anregungen und Empfehlungen der Kodexkommission mit den Regelungen zur Vergütungsdarstellung des DRS 17 zu einer integrierten Darstellung zusammengeführt werden.

4 Seite 4/5 zum Schreiben vom an die Geschäftsstelle der Kodexkommission Weiterhin möchten wir auf einige begriffliche Unschärfen und weitergehende Abgrenzungsfragen in den Mustertabellen hinweisen, für die wir um Klarstellung bitten: Zu Mustertabelle 1: In Mustertabelle 1 soll der Wert der gewährten Zuwendungen für das Berichtsjahr angegeben werden. In den einführenden Erläuterungen in Satz 2 wird jedoch auf Zuwendungen im Berichtsjahr abgestellt. Es könnte fraglich sein, ob unter gewährten Zuwendungen auch solche Vergütungsbestandteile erfasst werden, für die noch eine Bedingung erfüllt werden bzw. eine Leistung erbracht werden muss. Zu Mustertabelle 2: Mustertabelle 2 soll den Zufluss im bzw. für das Berichtsjahr beim Vorstandsmitglied angeben, welcher als Auszahlungsbetrag bezeichnet wird (Abs. 1 Satz 2). Den Erläuterungen zu Tabelle 2 ist zu entnehmen, dass hierbei auch Sachbezüge und Nebenleistungen (z.b. Dienstwagen, Telefon, etc.) zu berücksichtigen sind, für die ein Auszahlungsbetrag im eigentlichen Sinne (aus Sicht des Unternehmens) nicht mit dem hier beabsichtigten Zufluss (aus Sicht des Vorstandsmitglieds) übereinstimmt, da das Vorstandsmitglied keine Auszahlung erhält, sondern vielmehr eine Vermögensmehrung. In Mustertabelle 2 werden einige Angaben gemacht, bei denen es sich nicht um Zufluss im engeren Sinne, sondern nur um gewährte Zuwendungen handelt. So sollen die Beträge der Festvergütungen in Mustertabelle 2 den Beträgen der Mustertabelle 1 entsprechen. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass gewährte Festvergütungen nicht unbedingt dem Zufluss beim Vorstandsmitglied entsprechen, beispielsweise im Fall einer deferred compensation, die zwar gewährt wird, jedoch noch nicht zugeflossen ist. Gleiches gilt für Pensionszusagen und sonstige Versorgungsleistungen. Solche Vergütungsbestandteile fließen nicht im Berichtsjahr, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zu. Bei einem engen Verständnis von Zufluss wären diese Werte daher nicht in Mustertabelle 2 abzubilden. Der Zufluss wird jedoch für das Berichtsjahr fingiert. Wir verstehen das Anliegen der Kodexkommission, diese Vergütungsbestandteile als Zufluss auszuweisen, weil das Vorstandsmitglied bereits im Berichtsjahr

5 Seite 5/5 zum Schreiben vom an die Geschäftsstelle der Kodexkommission einen geldwerten Vorteil erhält und lediglich die tatsächliche Auszahlung, die an keine weiteren Bedingungen geknüpft ist, zeitlich verschoben ist. Man sollte erwägen, diesen Gedanken deutlicher zu erläutern. Zu Mustertabellen 3a und 3b: In Mustertabelle 3a wird der Aufwand aus mehrjährigen variablen Vergütungen und in Mustertabelle 3b der Aufwand aus Versorgungszusagen gezeigt. Eine Gesamtgröße des Aufwands aus Sicht des Unternehmens wird hingegen nicht gebildet. Erörtert werden sollte, ob nicht der Gesamtaufwand die relevante Vergleichsgröße zu den Werten in den Mustertabellen 1 und 2 darstellt. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Naumann

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