R+V-GlobalPolizze Ausgabe Juli Inhaltsverzeichnis

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1 Stand Seite 1 R+V-GlobalPolizze Ausgabe Juli 2011 Inhaltsverzeichnis Gegenstand des Versicherungsschutzes 4 Abschnitt A Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken 4 1. Erweiterungen des Versicherungsschutzes zum Betriebsstättenrisiko 4 1. Versicherungsschutz 4 2. Betriebliche Einrichtung und betriebs-/branchenübliche Risiken Produktvorführungen und Betriebsführungen Ausstellungen und Messen Immobilien Fremdenbeherbergung Reklameeinrichtungen Werksfeuerwehr Waffen Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige Sozialeinrichtungen Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen Tiere Verleih von Arbeitsmaschinen und Geräten Kraftfahrzeuge/Anhänger Anschlussgleise 8 3. Erweiterter Versicherungsschutz gegenüber den AHVB zum Betriebsstättenrisiko Sachen/Kraftfahrzeuge der Arbeitnehmer und Besucher Schlüsselrisiko Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser Sonstige Mietsachschäden Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen Verletzung von Datenschutzgesetzen Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien Vermögensschäden durch bestimmte betriebliche Tätigkeiten Erweiterungen des Versicherungsschutzes zum Produktehaftpflichtrisiko Versicherungsschutz Begriffsbestimmungen Mangel Produkte Gesamtprodukt Endprodukt Lieferung Übergabe Versichertes Risiko Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht Umfang des Versicherungsschutzes Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden Weiterbearbeitungs-, Weiterverarbeitungsschäden Aus- und Einbaukosten Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen Prüf- und Sortierkosten Einschränkung des Versicherungsschutzes 17 Seite

2 Stand Seite 2 5. Besondere Regelungen zum Produktehaftpflichtrisiko Versicherungsfall Zeitlicher Geltungsbereich/Nachmeldefrist Händlerkettenklausel Risikobegrenzungen Zeitliche Begrenzung/Mitversicherung von Vorumsätzen Serienschaden Rückwärtsdeckung Ersatzleistung und Selbstbehalt Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken 20 Abschnitt B Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken Deckung reiner Vermögensschäden Versicherungsschutz Versicherungsfall Serienschaden Örtlicher Geltungsbereich Zeitlicher Geltungsbereich/Nachmeldefrist Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes Risikobegrenzungen Versicherungssumme Wasserfahrzeuge Erweiterte Privathaftpflicht 22 Abschnitt C Regelungen für Umweltrisiken Sachschäden durch Umweltstörung Versicherungsschutz Erweiterungen des Versicherungsschutzes Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken Ersatzleistung, Kostenanrechnung und Selbstbeteiligung Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) Versicherungsschutz Versicherungsfall Vergrößerung des Risikos Versicherte Sanierungsmaßnahmen Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen Ersatzleistungen, Kostenanrechnung und Selbstbeteiligung Örtlicher Geltungsbereich Zeitlicher Geltungsbereich Obliegenheiten Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Auslandsdeckung für Umweltrisiken Umweltstörung Auslandsdeckung für das Ausbreitungsrisiko in die angrenzenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Schweiz und Liechtenstein Umweltstörung Auslandsdeckung für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Schweiz und Liechtenstein Umweltsanierungskostenversicherung Auslandsdeckung für das Ausbreitungsrisiko in die angrenzenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Schweiz und Liechtenstein Umweltsanierungskostenversicherung Auslandsdeckung für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Schweiz und Liechtenstein Nicht versicherte Tatbestände 30 Seite

3 Stand Seite 3 Abschnitt D Gemeinsame Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften Betriebsübernahme Neu gegründete/übernommene Unternehmen Vertretungsregelung Konzernkumulklausel Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes Kostenklausel Vorsorgeversicherung Versehensklausel Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander Mitversicherte Personen Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Regressverzicht Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften Verkaufs- und Lieferbedingungen Subunternehmer (Beauftragung fremder Unternehmen) Tätigkeitsschäden an unbeweglichen und beweglichen Sachen Be- und Entladeschäden Strahlenschäden Leitungsschäden Allmählichkeitsschäden Auslandsschäden Schiedsgerichtsvereinbarungen Allgemeine Risikobegrenzungen Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken Nicht versicherbare Risiken Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 41 Seite

4 Stand Seite 4 Gegenstand des Versicherungsschutzes 1. Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen Betriebsstätten innerhalb der Republik Österreich, soweit im Rahmen der Wagnisbeschreibung (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) kein weitergehender regionaler Geltungsbereich vereinbart wurde (siehe auch Abschnitt D, Ziffer 2., Punkt 18.2, letzter Absatz). 2. Der Versicherungsschutz wegen - Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Betriebsstättenrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von Abschnitten A, B und D dieser Bedingungen; - Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden (Produktehaftpflichtrisiko), richtet sich nach den Bestimmungen von Abschnitt A, Ziffer 2. und Abschnitte B und D dieser Bedingungen; - reiner Vermögensschäden richtet sich nach den Bestimmungen von Abschnitt B, Ziffer 1. dieser Bedingungen, es sei denn, einzelne Bestimmungen gemäß Abschnitten A, B oder C dieser Bedingungen oder gemäß Wagnisbeschreibung (siehe Versicherungsschein/ Nachtrag) sehen ausdrücklich die besondere Regelung vor, dass diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß Abschnitt B, Ziffer 1. haben - insoweit abweichend von Punkt 3. dieser Bestimmung zum Gegenstand des Versicherungsschutzes; - Sachschäden durch Umweltstörung im Sinne des Artikels 6 AHVB i. V. m. Abschnitt C, Ziffer 1. und allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden sowie wegen Kosten angesichts Sanierungsverpflichtungen gemäß Abschnitt C, Ziffer 2., Punkt 1. richtet sich nach den Bestimmungen von Abschnitt C und Abschnitt D dieser Bedingungen. Sachschäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Sachschäden durch Umweltstörungen im Sinne des Artikels 6 AHVB in Verbindung mit Abschnitt C, Ziffern 1., 3. und 4. Sachschäden durch Mängel eines vom Versicherungsnehmer gelieferten Produkts (auch Abfälle) nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit des Versicherungsnehmers nach Übergabe entstehen (Produktehaftpflicht), werden nicht als Sachschäden durch Umweltstörung im Sinne von Abschnitt C, Ziffer 1. angesehen. Dies gilt auch dann, wenn diese durch Brand, Explosion und Sprengungen entstanden sind; - Schäden aus den Gefahren des täglichen Lebens der Firmenleitung als Privatperson (Privathaftpflichtrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von Abschnitt B, Ziffer 3., von Abschnitt D, Ziffer 2., Punkte 1., 2., 8. und 18. sowie von Abschnitt D, Ziffer 3. dieser Bedingungen. 3. Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß Abschnitt A, Abschnitt B und Abschnitt C dieser Bedingungen ausdrücklich eine besondere Regelung für den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß Abschnitt D dieser Bedingungen. Abschnitt A Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes zum Betriebsstättenrisiko 1. Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Betriebsstättenrisiko), mit Ausnahme der in Abschnitt A, Ziffer 2. und Abschnitt C genannten Schäden, richtet sich nach den AHVB, den Bestimmungen gemäß Abschnitt D und den folgenden Vereinbarungen (Abschnitt A, Ziffer 1.). 2. Betriebliche Einrichtung und betriebs-/branchenübliche Risiken Versichert sind im Rahmen des in der Wagnisbeschreibung (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) bezeichneten Risikos (siehe auch Artikel 1 AHVB) gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers auch aus betriebs- und branchenüblichen Risiken, insbesondere

5 Stand Seite Produktvorführungen und Betriebsführungen aus der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten Betrieb; 2.2 Ausstellungen und Messen aus der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen; 2.3 Immobilien aus der Innehabung (auch als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer) sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung (einschließlich Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Streupflicht, Beleuchtung, Pflege und baulicher Instandhaltung) von im Eigentum des Versicherungsnehmers stehenden oder von ihm genutzten bebauten und unbebauten Grundstücken (einschließlich im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang vorhandene Privatbadestrände) - nicht jedoch von Flug- oder Landungsplätzen - mit allen in oder auf ihnen befindlichen Gebäuden, Räumlichkeiten und Einrichtungen wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze sowie Gartenanlagen. Auf Abschnitt D, Ziffer 2., Punkt 8. wird hingewiesen Mitversichert ist hinsichtlich dieser in Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt genannten Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Einrichtungen auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1. aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten für eigene Bauvorhaben. Mitversichert sind hierbei gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr. Auf die Ausschlussbestimmungen gemäß Abschnitt D, Ziffer 3., Punkt 1.15 (Veränderungen der Grundwasserverhältnisse) wird hingewiesen. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen des Artikels 7, Punkte 10.5, 11. und 12. AHVB keine Anwendung; 2. wegen Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von Liter nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB und Abschnitt C, Ziffern 1., 3. und 4. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten gemäß Artikel 5, Punkt 5 AHVB und Zinsen werden - abweichend von Abschnitt D, Ziffer 2., Punkt 1. - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall einschließlich Kosten gemäß Artikel 5, Punkt 5 AHVB - insoweit abweichend von Abschnitt D, Ziffer 2., Punkt 1. - beträgt EUR. Abweichend von Abschnitt D, Ziffer 3., Punkt 1.13 umfasst der Versicherungsschutz die Abwehr eines von einem Dritten behaupteten gesetzlichen Schadensersatzanspruchs wegen unvermeidbarer Schäden, sofern der Versicherungsnehmer alle für das Bauvorhaben erforderlichen behördlichen Bewilligungen nachweisen kann und alle sich aus den Bewilligungsbescheiden ergebenden Auflagen erfüllt hat Mitversichert nach Maßgabe von Abschnitt A, Ziffer 1., Punkte und sind gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen - des Hausverwalters und des Hausbesorgers; - jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes erfolgt; - jener Personen, die infolge Fruchtniessung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers treten. Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Spiegelstrichen 1 bis 3 oder Berufskrankheiten im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, nicht jedoch an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes, leistet der Versicherer - abweichend von Artikel 1 AHVB - Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist.

6 Stand Seite 6 Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat. Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Artikels 1 AHVB Ersatz. Gesetzliche Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen (im Sinne von Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich sind. Der Versicherungsschutz gemäß Absätze 1 bis 3 gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen benützten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten; 2.4 Fremdenbeherbergung aus der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung, sofern hierfür keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart - siehe Wagnisbeschreibung gemäß Versicherungsschein/Nachtrag), auf den in Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt bezeichneten Grundstücken bzw. in den dort bezeichneten Gebäuden oder Räumlichkeiten Eingeschlossen ist - abweichend von Artikel 6 AHVB i. V. m. Abschnitt C, Ziffern 1. und 3. sowie von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB - die gesetzliche Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung, der Vernichtung, dem Verlust oder dem Abhandenkommen der von den zur Beherbergung aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen - ausgenommen Tiere sowie Fahrzeuge aller Art und Anhänger (siehe aber Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt 2.4.2) mit Zubehör und Inhalt - sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind Die Versicherung erstreckt sich - abweichend von Artikel 6 i. V. m. Abschnitt C, Ziffern 1. und 3., von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB sowie teilweise abweichend von Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung, der Vernichtung, dem Verlust oder dem Abhandenkommen der von den zur Beherbergung aufgenommenen Gästen eingestellten Kraftfahrzeugen (einschließlich deren Anhängern) sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Als eingestellt gelten Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch nur dann, wenn sich diese Fahrzeuge - in betriebseigenen Garagen, - auf betriebseigenen Parkplätzen oder - auf sonstigen zur Abstellung ausgewiesenen Plätzen befinden. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind 1. innere Betriebs- und Bruchschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. Diebstahl oder Raub von Fahrzeugbestandteilen und Fahrzeugzubehör; 3. Fahrzeug-/Anhängerinhalt und Fahrzeug-/Anhängerladung. Die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Betrieb eines Abhol- oder Zustelldienstes von Fahrzeugen bedarf einer besonderen Vereinbarung (siehe Wagnisbeschreibung gemäß Versicherungsschein/Nachtrag) Bei Verlust oder Abhandenkommen von eingestellten Kraftfahrzeugen und eingebrachten Sachen gilt: Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß 6 VersVG - verpflichtet, 1. im Fall des Verlusts oder des Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten; 2. sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass Geld, Schecks, Scheck- und Kreditkarten, Wertpapiere (auch Reisezahlungsmittel und Sparbücher), Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen gegen Bestätigung bei der hierfür bezeichneten Stelle des versicherten Betriebes zu hinterlegen sind.

7 Stand Seite Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden 1. an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute, 2. an den von Gästen eingestellten Kraft- und Wasserfahrzeugen einschließlich deren Anhängern, an deren Zubehör und Bestandteilen und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den 970 oder 970a ABGB beruht, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden Die Versicherung erstreckt sich - abweichend von Artikel 1, Punkt 2 AHVB - auch auf gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus reinen Vermögensschäden. Der Versicherungsschutz für Verlust oder Abhandenkommen richtet sich ausschließlich nach Abschnitt A, Ziffer 1., Punkte bis Auf die besonderen Bestimmungen gemäß Abschnitt B, Ziffer 1. (Vermögensschäden) wird hingewiesen Die Ersatzleistung für Schäden gemäß 1. Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt (Verwahrungsrisiko für eingebrachte Sachen der Beherbergungsgäste) beträgt je Versicherungsfall EUR für den einzelnen Gast je Tag, jedoch nicht mehr als 550 EUR für Geld, Schecks, Scheck- und Kreditkarten, Wertpapiere (auch Reisezahlungsmittel und Sparbücher), Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen, und steht vierzigfach für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung; 2. Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt (Verwahrungsrisiko für eingestellte Kraftfahrzeuge der Beherbergungsgäste) beträgt je Versicherungsfall EUR und steht zweifach für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung; 2. Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt (reine Vermögensschäden der Beherbergungsgäste) beträgt EUR je Versicherungsfall und steht - abweichend von Artikel 5, Punkt 2 AHVB - einfach für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt einschließlich Kosten gemäß Artikel 5, Punkt 5 AHVB - insoweit abweichend von Abschnitt D, Ziffer 2., Punkt EUR, für Schäden gemäß Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt (Verwahrungsrisiko für eingebrachte Kraftfahrzeuge der Beherbergungsgäste) 500 EUR. Der Selbstbehalt entfällt, sofern die Schadenersatzverpflichtung gemäß Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 638, in der jeweils geltenden Fassung, begrenzt ist Soweit der vorstehende Einschluss auch Sachschäden durch Umweltstörung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über Abschnitt C, Ziffern 1. und 3; 2.5 Reklameeinrichtungen aus Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstücks befinden; 2.6 Werksfeuerwehr aus dem Betrieb (Einsatz und Übungen) einer Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen für Dritte auf den Betriebsgrundstücken, sowie aus Übungen auch außerhalb der Betriebsgrundstücke; 2.7 Waffen aus dem erlaubten Besitz und dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen einschließlich Munition durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragter Personen unter der Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften. Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren Handlungen; 2.8 Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige aus der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; 2.9 Sozialeinrichtungen aus dem Betrieb von Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer (z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten) mit Benutzung durch betriebsfremde Personen;

8 Stand Seite Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen aus Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen des versicherten Betriebes und der Betriebssportgemeinschaft aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen Veranstaltungen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist; 2.11 Tiere aus der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (z. B. Wachhunde); 2.12 Verleih von Arbeitsmaschinen und Geräten aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeit (siehe Wagnisbeschreibung gemäß Versicherungsschein/Nachtrag); 2.13 Kraftfahrzeuge/Anhänger aus Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos kein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn 1. das Kraftfahrzeug von einem berechtigten Fahrer gebraucht wird. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird; 2. der Fahrer des Kraftfahrzeugs mit der erforderlichen Fahrerlaubnis das Kraftfahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen benutzt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat; 2.14 Anschlussgleise aus dem Anschlussgleisbetrieb auf Betriebsgrundstücken des Versicherungsnehmers innerhalb der Republik Österreich. Auf die Bestimmungen gemäß Abschnitt D, Ziffer 2., Punkt 8 (vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht) wird hingewiesen. Eingeschlossen ist - abweichend von Artikel 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB - die Haftpflicht wegen Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach Abschnitt D, Ziffer Erweiterter Versicherungsschutz gegenüber den AHVB zum Betriebsstättenrisiko 3.1 Sachen/Kraftfahrzeuge der Arbeitnehmer und Besucher Der Versicherungsschutz bezieht sich - abweichend von Artikel 6 i. V. m. Abschnitt C, Ziffern 1. und 3., von Artikel 1, Punkt 2.2 sowie von Artikel 7, Punkte 10.2 und 10.3 AHVB - auch auf gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen von eingebrachten Sachen der Arbeitnehmer und Besucher - ausgenommen Fahrzeuge aller Art und Anhänger (siehe aber Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt 3.1.2) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Geld, Schecks, Scheck- und Kreditkarten, Wertpapiere (auch Reisezahlungsmittel und Sparbücher), Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen gilt dies jedoch nur, wenn diese sich in versperrbaren Garderoben befunden haben. Bei Fremdenbeherbergung von Besuchern besteht Versicherungsschutz ausschließlich über Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt Der Versicherungsschutz bezieht sich - abweichend von Artikel 6 i. V. m. Abschnitt C, Ziffern 1. und 3., von Artikel 1, Punkt 2.2 AHVB, von Artikel 7, Punkte 5.3, 10.2 und 10.3 AHVB sowie teilweise abweichend von Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt auch auf gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen von eingestellten Kraftfahrzeugen und deren Anhängern der Arbeitnehmer und Besucher, sofern diese Fahrzeuge auch diesen Personen gehören, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Als eingestellt gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zum Zweck des Haltens oder Parkens mit Zustimmung des Versicherungsnehmers an einen von diesem angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort abgestellt sind. Versicherungsschutz besteht jedoch nur dann, wenn sich diese Fahrzeuge innerhalb des versicherten Betriebsgeländes auf den hierfür vorgesehenen Plätzen befinden, und diese Plätze oder zumindest die Zugänge zum Betriebsgelände bewacht werden.

9 Stand Seite 9 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind 1. innere Betriebs- und Bruchschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. Diebstahl oder Raub von Fahrzeugbestandteilen und Fahrzeugzubehör; 3. Fahrzeug-/Anhängerinhalt und Fahrzeug-/Anhängerladung. Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß 6 VersVG - verpflichtet, im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens eines Kraftfahrzeuges/Anhängers unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten. Bei Fremdenbeherbergung von Besuchern besteht Versicherungsschutz ausschließlich über Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal jedoch für Schäden gemäß 1. Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt (Sachen der Arbeitnehmer und Besucher ohne Kraftfahrzeuge und deren Anhänger) EUR je Versicherungsfall bei Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen von Geld, Schecks, Scheck- und Kreditkarten, Wertpapieren (auch Reisezahlungsmittel und Sparbücher), Urkunden, Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, jedoch begrenzt auf EUR für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Tages. Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung; 2. Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt (Kraftfahrzeuge einschließlich deren Anhänger der Arbeitnehmer und Besucher) EUR je Versicherungsfall bei Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger. Diese Ersatzleistung steht - abweichend von Artikel 5, Punkt 2. AHVB - einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung Soweit der vorstehende Einschluss auch Sachschäden durch Umweltstörung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über Abschnitt C, Ziffer 1. und Schlüsselrisiko Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Artikel 1, Punkt 2.2 AHVB und abweichend von Artikel 7, Punkte 10.1 bis 10.3 AHVB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die Neuprogrammierung der Code- Karten und einen Objektschutz bis zu vierzehn Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde Nicht versichert ist/sind 1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; 2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs) Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 250 EUR. 3.3 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser Eingeschlossen ist - teilweise abweichend von Artikel 7, Punkt 10.1 AHVB und abweichend von Artikel 6 AHVB i. V. m. Abschnitt C, Ziffern 1. und 3. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungs- und Abwasser Ausgeschlossen bleiben Ansprüche von 1. Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; 2. gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; 3. Angehörigen im Sinne von Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben;

10 Stand Seite Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal jedoch (sofern in der Wagnisbeschreibung gemäß Versicherungsschein/Nachtrag keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) EUR je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung Soweit der vorstehende Einschluss auch Sachschäden durch Umweltstörung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über Abschnitt C, Ziffern 1. und Sonstige Mietsachschäden Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen Eingeschlossen ist - abweichend von Artikel 7, Punkt 10.1 AHVB und Artikel 6 AHVB i.v. m. Abschnitt A, Ziffer 1. und 3. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden Mietsachschäden an Immobilien Eingeschlossen ist - teilweise abweichend von Artikel 7, Punkt 10.1 AHVB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung gemäß Versicherungsschein/ Nachtrag keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 250 EUR Ausgeschlossen sind 1. Haftpflichtansprüche wegen - Abnützung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. Ansprüche - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, - von Angehörigen (im Sinne von Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; 3. Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (siehe aber Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt 3.3) Soweit der vorstehende Einschluss auch Sachschäden durch Umweltstörung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über Abschnitt C, Ziffern 1. und Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen Eingeschlossen ist - abweichend von Artikel 7, Punkte und 10.3 sowie von Artikel 6 AHVB i.v. m. Abschnitt C, Ziffern 1. und 3 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die aus Anlass der gelegentlichen Nutzung von Sachen (z. B. Geräten, Werkzeugen, Gabelstaplern, Hubwagen, etc.) an diesen Sachen entstehen, welche dem Versicherungsnehmer insbesondere zu Rangier-, Be- und Entladearbeiten bei bzw. von Kunden zur Verfügung gestellt oder von ihm benutzt werden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.

11 Stand Seite Ausgeschlossen sind 1. Haftpflichtansprüche wegen Abnützung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. Ansprüche von - Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; - gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; - Angehörigen (siehe Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; - Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen Nicht versichert sind diese Haftpflichtansprüche, wenn eine permanente Überlassung vorliegt (z. B. zur ständigen, wiederkehrenden Durchführung von beauftragten Arbeiten) Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung gemäß Versicherungsschein/ Nachtrag keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 250 EUR Soweit der vorstehende Einschluss auch Sachschäden durch Umweltstörung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über Abschnitt C, Ziffern 1. und Verletzung von Datenschutzgesetzen Eingeschlossen ist - abweichend von Artikel 1, Punkt AHVB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden, maximal jedoch EUR je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung. 3.7 Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien Eingeschlossen ist - abweichend von Artikel 6 AHVB i. V. m. Abschnitt C, Ziffern 1. und 3., von Artikel 7, Punkt 16 AHVB, von Artikel 1, Punkt AHVB und teilweise abweichend von Artikel 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System (z. B. im Internet, per oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus 1. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; 2. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen - sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 3. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Derartige Schäden werden - abweichend von Artikel 1, Punkt 2.3 Absatz 2 - wie Sachschäden behandelt. Zu Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt 3.7.1, Nummern 1. bis 3.: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Artikel 8 AHVB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);

12 Stand Seite der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 2.1 AHVB ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Artikel 1, Punkt 1.2 AHVB wird gestrichen Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten gemäß Artikel 5, Punkt 5 AHVB und Zinsen werden - abweichend von Abschnitt D, Ziffer 2., Punkt 1. - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet Versicherungsschutz besteht - abweichend von Artikel 3 AHVB und Abschnitt D, Ziffer 2., Punkt für Versicherungsfälle im Ausland. Teilweise abweichend von Abschnitt D, Ziffer 2., Punkt 18. gilt dies jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht in diesen europäischen Ländern geltend gemacht werden Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: 1. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; 2. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; 3. Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; 4. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; 5. Betrieb von Telekommunikationsnetzen; 6. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; 7. Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetzes (SigG)/der Signaturverordnung (SigV); 8. Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche 1. die im Zusammenhang stehen mit a) massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme im Sinne von Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt 3.7.1, Nummer 1. handelt (z. B. Spamming), b) Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über Internet-Nutzer dienen; 2. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; 3. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Auf die Ausschlussbestimmungen gemäß Teil D, Ziffer 2. Punkte 18.3a) und 18.3d) (Ausschluss von Entschädigungen mit Strafcharakter und von Décennaler Haftung im Ausland) wird hingewiesen Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

13 Stand Seite Vermögensschäden durch bestimmte betriebliche Tätigkeiten Eingeschlossen sind - abweichend von Artikel 1 AHVB - reine Vermögensschäden, die durch Behinderungen als Folge betrieblicher Tätigkeiten aus Abbruch, Bau, Demontage, Montage, Beladung, Entladung, Lagerung, Reinigung, Reparatur, Services, Überprüfung und Wartung eintreten. Die Bestimmungen gemäß Abschnitt B, Ziffer 1. finden Anwendung. Die Ersatzleistung beträgt EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung. 2. Erweiterungen des Versicherungsschutzes zum Produktehaftpflichtrisiko 1. Versicherungsschutz 1.1 Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden (Produktehaftpflichtrisiko). Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach den AHVB, den Bestimmungen gemäß Abschnitt D und den folgenden Vereinbarungen (Abschnitt A, Ziffer 2.). 1.2 Eingeschlossen sind - insoweit teilweise abweichend von Artikel 7, Punkte 1.2 und 1.3 AHVB - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Produkte, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Mangel Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein. 2.2 Produkte Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung. 2.3 Gesamtprodukt Als Gesamtprodukt im Sinne von - Abschnitt A, Ziffer 2., Punkt gilt eine Sache, die durch eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung des Produktes des Versicherungsnehmers mit anderen Produkten entsteht; - Abschnitt A, Ziffer 2., Punkt gilt eine Sache, die durch Weiterver- oder -bearbeitung des Produkts des Versicherungsnehmers entsteht. 2.4 Endprodukt Als Endprodukt im Sinne von - Abschnitt A, Ziffer 2., Punkt gilt das Endergebnis des Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsvorgangs eines bestimmten Produzenten auf dessen Verarbeitungsstufe; - Abschnitt A, Ziffer 2., Punkt gilt das Endergebnis des Weiterver- oder -bearbeitungsvorgangs des Produkts des Versicherungsnehmers durch einen bestimmten Produzenten auf dessen Verarbeitungsstufe; - Abschnitt A, Ziffer 2, Punkt gilt das Endergebnis der bei einem bestimmten Produzenten auf dessen Verarbeitungsstufe mittels der vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarteten oder reparierten) Maschinen hergestellten oder verarbeiteten Sachen. 2.5 Lieferung Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben. 2.6 Übergabe Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung und tatsächliche Übernahme durch den Auftraggeber oder einen Berechtigten.

14 Stand Seite Versichertes Risiko Der Versicherungsschutz des Produkthaftpflichtrisikos bezieht sich auf den in der Wagnisbeschreibung (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) genannten Produktions- und Tätigkeitsumfang. Der Versicherungsnehmer hat - nach Aufforderung - bei Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben (siehe auch Abschnitt A, Ziffer 2., Punkt 11.). 4. Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung gemäß Versicherungsschein/Nachtrag) 4.1 Umfang des Versicherungsschutzes erstreckt sich der Versicherungsschutz - abweichend von Artikel 1 AHVB sowie von Artikel 7, Punkt 15 AHVB -, unabhängig davon, ob ein Sach- oder Vermögensschaden im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, auch auf das Produktehaftpflichtrisiko, sofern hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Abschnitt A, Ziffer 2., Punkt 1. besteht, soweit es sich handelt um Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden 1. gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Abschnitt A, Ziffer 2., Punkt 4.1.1, Nummer 2. genannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer mangelhaft gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Artikel 7, Punkte 1.2 und 1.3 AHVB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Produkte, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2. Versichert sind insoweit ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a) des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte; b) der für die Herstellung des Gesamtproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; c) eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteils (siehe aber Abschnitt A, Ziffer 2., Punkt 6.8). Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach den Abschnitt A, Ziffer 2., Punkt 4.1.1, Nummern 2.a) und 2.b) den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; d) Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Gesamtprodukts oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind (siehe aber Abschnitt A, Ziffer 2., Punkt 6.8). Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Gesamtprodukts steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; e) der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen; f) der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall (z. B. entgangener Gewinn, sonstige Stillstandskosten, etc.) sind nicht versichert; Weiterbearbeitungs-, Weiterverarbeitungsschäden 1. gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Abschnitt A, Ziffer 2., Punkt 4.1.2, Nummer 2. genannten Schäden infolge Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung von durch den Versicherungsnehmer mangelhaft gelieferten Produkten, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand.

15 Stand Seite 15 Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Artikel 7, Punkte 1.2 und 1.3 AHVB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Produkte, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2. Versichert sind insoweit ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a) der für die Herstellung des Gesamtproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; b) eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteils (siehe aber Abschnitt A, Ziffer 2., Punkt 6.8). Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach Abschnitt A, Ziffer 2., Punkt 4.1.2, Nummer 2.a) den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; c) Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Gesamtprodukts oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind (siehe aber Abschnitt A, Ziffer 2., Punkt 6.8). Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Gesamtproduktes steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; d) der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen; Aus- und Einbaukosten 1. gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Abschnitt A, Ziffer 2., Punkt 4.1.3, Nummer 2. genannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von durch den Versicherungsnehmer mangelhaft gelieferten Produkten entstehen. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Artikel 7, Punkte 1.2 und 1.3 AHVB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Produkte, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2. Versichert sind insoweit ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a) Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Entfernen oder Freilegen mangelhafter Produkte (nicht jedoch von deren Einzelteilen) und für den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hiervon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte. Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch - Kosten für das Freilegen des zuvor als mangelhaft erkannten Produktes des Versicherungsnehmers; - Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge für fremdes Montagepersonal; - Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten; - Kosten des direkten Abnehmers des Versicherungsnehmers, welche aufgrund der Mangelhaftigkeit der Produkte des Versicherungsnehmers im nachfolgenden Produktionsvorgang entstehen. Hierbei sind jedoch Stillstandskosten durch die Nichtverfügbarkeit von mangelfreien Ersatzprodukten nicht gedeckt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall (z. B. entgangener Gewinn, sonstige Stillstandskosten, etc.) sind nicht versichert; b) Kosten für den Transport mangelfreier Produkte mit Ausnahme solcher an den Ort, an dem die ursprüngliche Lieferung des Versicherungsnehmers erfolgt ist. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes von dem Ort, an welchem die ursprüngliche Lieferung des Versicherungsnehmers erfolgt ist zu dem Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert. Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in der Höhe der günstigsten versicherten Kosten.

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