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1 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) Zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich Muster-Bedingungsstruktur VIII (Stand: Januar 2015) Bauherren, Haus- und Grundbesitz 1. Bauherren Grundrisiko V-Schutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung (Ausnahme: Bauen in Eigenleistung / Nachbarschaftshilfe siehe Zusatzrisiko) an einen Dritten vergeben sind. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen V-Bedingungen für die Haftpflicht-V (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des VN als Bauherr für das im V-Schein und seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer des zu bebauenden Grundstücks und des zu errichtenden Bauwerks. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, wenn diese auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Es gilt Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff und Mitversichert sind Kfz und selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Umfang von AT Ziff Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse. Die V endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens Jahre nach V-Beginn. Ziff AHB (Verlängerungsklausel) findet keine Anwendung. Die Gesamtleistung für alle V-Fälle während der V-Dauer beträgt das...-fache der vereinbarten V-Summen. Beitragsberechnung Beitragsberechnung nach der Bausumme. Hierzu zählen die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, Kosten für die Aushebung von Grund und Boden (Grabearbeiten), Aufwendungen für das Einbauen von Maschinen (nicht aber die Kosten der Maschinen selbst). 1.1 Private Risiken Mitversichert ist im Umfang der Besonderen Bedingungen für die V der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-V - außer Anlagenrisiko - das sog. Restrisiko Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff (2) und Ziff (b) AHB - Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff (1) AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 1

2 Ziff (b) AHB bleibt unberührt Vermögensschäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt je Versicherungsfall EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt EUR. Falls vereinbart: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht V-Schutz für Anlagen bis... l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter... l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser V-Schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB). Beitrag Zusatzrisiko Bauen in Eigenleistung / Nachbarschaftshilfe (Selbsthilfe bei Planung, Bauleitung, Bauausführung) Versichert werden kann zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht des VN aus dem Bauen in Eigenleistung / Nachbarschaftshilfe. 2

3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung der Baueigenleistung verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Zuschlag je angefangene EUR 1.000,-- vom Wert der eigenen Bauausführungsleistung einschl. Nachbarschaftshilfe 1.2 Für private Risiken gilt zusätzlich: Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. b) die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen. c) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der gemäß Muster- Bedingungsstruktur AT Ziff. 2 vereinbarten Versicherungssumme EUR Ausland Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 3

4 1.3 Gewerbliche Risiken Mitversichert ist - falls besonders vereinbart - das allgemeine Umweltrisiko im Rahmen der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die V der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflicht-V (Umwelthaftpflicht-Basis-V) Eingeschlossen sind Tätigkeitsschäden (Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden, Unterfangungen/Unterfahrungen, sonstige Tätigkeitsschäden) im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff (2) und Ziff (b) AHB - Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein V-Schutz über die Umwelthaftpflicht-Basis-V Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von Ziff (1) AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebende Vermögensschäden. Ziff (b) AHB bleibt unberührt. Beitrag Zusatzrisiko Bauen mit eigener Leistung (Selbsthilfe bei Planung, Bauleitung, Bauausführung) Versichert werden kann zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht des VN aus dem Bauen mit eigener Leistung. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung der Baueigenleistung verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Zuschlag je angefangene EUR 1.000,-- im Wert der eigenen Bauausführungsleistung einschließlich Nachbarschaftshilfe 2. Haus- und Grundbesitz Wenn der VN auf dem Grundstück einen Betrieb oder Beruf ausübt, wird der V-Schutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- und Berufshaftpflicht-V gewährt. Diese Mitversicherung entfällt, wenn der VN Teile des Grundstücks Betriebsfremden überlässt. Es handelt sich in diesem Fall um ein Zusatzrisiko zur Betriebshaftpflicht-V. Vgl. hierzu Muster-Bedingungsstruktur IZ Ziff. 3. Die Bestimmungen für Wohnungseigentum gelten gleichermaßen für Teileigentum (z. B. gewerblich genutzte Räume). 2.1 Grundrisiko Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen V-Bedingungen für die Haftpflicht-V (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des VN als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für das im V-Schein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. Es gilt AT Ziff Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge Es gilt AT Ziff und Mitversichert sind Kfz und selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Umfang von AT Ziff

5 2.1.3 Mitversichert sind Vermögensschäden im Umfang von AT Ziff Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem: VN ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.4 AHB - Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter; Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Sondereigentum: Muster-Bedingungsstruktur IX Ziff. 1.3 (1) und Ziff. 5. Beitrag Der Beitrag (auch Risikogrundbeitrag) ist für jedes selbständige Grundstück getrennt zu berechnen. 2.2 Bebaute Grundstücke Private Risiken Mitversichert ist im Umfang der Besonderen Bedingungen für die V der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-V - außer Anlagenrisiko - das sog. Restrisiko. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht V-Schutz ausschließlich für Anlagen bis... l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter... l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser V-Schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB) Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5

6 Vermögensschäden Beitrag Versichert ist abweichend von Ziff die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt je Versicherungsfall EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt EUR Gemeinschaften von Wohnungseigentümern Für private Risiken gilt zusätzlich: Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. 6

7 Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. b) die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen. c) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der gemäß Muster- Bedingungsstruktur AT Ziff. 2 vereinbarten Versicherungssumme EUR Ausland Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten Gewerbliche Risiken Beitrag Bei der Abvermietung von Teilen eines Betriebsgrundstücks: Muster-Bedingungsstruktur IZ Ziff. 3. Mitversichert ist - falls besonders vereinbart - das allgemeine Umweltrisiko im Rahmen der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die V der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflicht-V (Umwelthaftpflicht-Basis-V) Wohnhäuser einer Bau-, Siedlungs- und Wohnungsbaugenossenschaft oder -gesellschaft 2.3 Unbebaute Grundstücke 7

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