Erweiterte Bauträgerhaftpflichtversicherung

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1 Architekt-Ingenieur-Assekuranz AG EUROMAF Stand

2 Inhaltsverzeichnis 1. GEGENSTAND DES VERSICHERUNGSSCHUTZES BAUTRÄGER MITVERSICHERTE RISIKEN SONSTIGE ERWEITERUNGEN UND KLARSTELLUNGEN BAUBETREUER MITVERSICHERTE RISIKEN GENERALÜBERNEHMER PLANUNG UND BAULEITUNG UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN VERSICHERUNGSSCHUTZ EINSCHRÄNKUNGEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES GESONDERT ZU VEREINBARENDE ERWEITERUNGEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER VERWALTER 5 2. MITVERSICHERTE NEBENRISIKEN HAUS- UND GRUNDBESITZ, BAUHERREN- UND BAUUNTERNEHMENSRISIKO HAUS- UND GRUNDBESITZ VERMIETUNG / VERPACHTUNG BAUHERR / BAUUNTERNEHMERRISIKO EINSCHRÄNKUNGEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES ZWEIGBETRIEBE 6 3. DECKUNGSERWEITERUNGEN ERDLEITUNGEN ABBRUCH-, EINREIßARBEITEN, SPRENGUNGEN 6 4. NICHT VERSICHERTE RISIKEN RISIKOBESCHREIBUNG BESONDERE RISIKEN GRUNDWASSERVERHÄLTNISSE ARBEITSMASCHINEN BAHNEN KOMMISSIONSWARE BRAND / EXPLOSION SPRENGSTOFFE BERGSCHÄDEN STEINBRÜCHE VERWALTETE OBJEKTE BAUARBEITEN VERTRAGSERFÜLLUNGSANSPRÜCHE 8 Architekt-Ingenieur-Assekuranz AG EUROMAF Stand

3 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (VBHAI) - Basisschutz - und der nachstehenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhaltes des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten aus seinen sich aus der Risikobeschreibung ergebenden Eigenschaften und Rechtsverhältnissen in folgendem Umfang: 1.1. Bauträger Versichert gilt die Tätigkeit als Bauträger einschließlich Erschließungsträger von Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer im eigenen Namen errichtet und die zum Verkauf an Dritte bestimmt sind Mitversicherte Risiken Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Eigentümer von unbebauten Grundstücken (auch Vorratsgelände) Wohngebäuden, die für die Begründung von Wohnungseigentum vorgesehen sind; Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die zum Verkauf an Dritte bestimmt sind (bis zur Umschreibung im Grundbuch) Gemeinschaftsflächen, die Gegenstand der mit den Käufern geschlossenen Kaufverträge sind; Straßen und Wege bis zur Übernahme durch die öffentliche Hand oder Dritte Sonstige Erweiterungen und Klarstellungen Es gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 2.1, ausgenommen Käufer sind keine Betriebsfremde im Sinne der Bestimmungen gemäß Ziffer Die in Ziffer genannte Bausummenbegrenzung hat für die mitversicherte gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr keine Gültigkeit Baubetreuer Versichert gilt die Tätigkeit als Baubetreuer aus der Durchführung fremder Bauvorhaben im Namen und für Rechnung des betreuten Bauherrn Mitversicherte Risiken Mitversichert ist während der Dauer der Bauarbeiten die gesetzliche Haftpflicht des betreuten Bauherrn als Bauherr, vorausgesetzt, daß der Bauherr die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben hat. Dritter im Sinne dieser Bestimmung ist auch der Versicherungsnehmer; als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk. Soweit für den betreuten Bauherrn durch andere Haftpflichtversicherungen Versicherungsschutz besteht, gehen diese Versicherungen der o.a. Deckung vor. Architekt-Ingenieur-Assekuranz AG EUROMAF Stand

4 1.3. Generalübernehmer Versichert gilt die Tätigkeit als Generalübernehmer aus der schlüsselfertigen Erstellung fremder Bauvorhaben einschließlich der Beauftragung von Subunternehmern des Bauhauptund Baunebengewerbes sowie von freien Architekten und Bauingenieuren im Namen und für Rechnung des Versicherungsnehmers. Nicht versichert ist die Haftpflicht der beauftragten Subunternehmer, Architekten und Ingenieure Planung und Bauleitung Abweichend von Ziffer und VBHAI gelten im Rahmen der Risikobeschreibung Architekten- und Ingenieurleistungen im Sinne der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) durch den Versicherungsnehmer und sein Personal versichert Umfang des Versicherungsschutzes Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Übernahme der verantwortlichen Bauleitung im Sinne der Landesbauordnung. Eingeschlossen ist der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ( 281 BGB), wenn es sich um einen Schaden am Bauwerk handelt (abweichend von Ziffer 4.13.). Der Umfang des Versicherungsschutzes für Schäden am Bauwerk richtet sich über die VBHAI hinaus zusätzlich nach den folgenden Bestimmungen: Leistungen für Maschinen-, Industrie-, Krankenhaus-, Schul- und / oder Schwimmbadbau sind nur mitversichert, wenn und soweit dies gesondert vereinbart ist Voraussetzungen für den Versicherungsschutz Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Planung und/oder Objektüberwachung (Bauüberwachung) durch den Versicherungsnehmer, sein Personal oder mitversicherte Personen / Unternehmen erfolgt; der Schaden auf ein Verschulden bei der Ausführung einer Architekten- / Ingenieurleistung zurückzuführen ist. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherungsnehmer Einschränkungen des Versicherungsschutzes Nicht versichert sind Ansprüche von Schwester-, Tochter- oder sonstigen mit dem Versicherungsnehmer kapital-, gewinn- und/oder personalmäßig verflochtenen Unternehmen. Dieser Ausschluß gilt auch dann, wenn die genannten Voraussetzungen in der Person des Ehegatten des Versicherungsnehmers gegeben sind; wegen Schäden, die über eine andere Versicherung abgedeckt sind Gesondert zu vereinbarende Erweiterungen des Versicherungsschutzes Grundstückseigentümer Sofern vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch in der Eigenschaft als Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken, die ganz oder teilweise an Betriebsfremde vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden. Es gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 2.1., ausgenommen Architekt-Ingenieur-Assekuranz AG EUROMAF Stand

5 Verwalter Sofern vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch in der Eigenschaft als Verwalter von fremdem Haus- und Grundbesitz einschließlich Wohnungs- und Teileigentum bis zum Abschluß einer Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung, längstens bis ein Jahr nach Bauabnahme. Mitversichert ist hinsichtlich dieses Haus- und Grundbesitzes die gesetzliche Haftpflicht der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen von Ansprüchen, die gegen sie aus Anlaß der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2. Mitversicherte Nebenrisiken Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages ohne besondere Anzeige die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken; insbesondere 2.1. Haus- und Grundbesitz, Bauherren- und Bauunternehmensrisiko Haus- und Grundbesitz Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten (auch Garagen und Parkplätze, nicht jedoch Luftlandeplätze), die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden Vermietung / Verpachtung Werden Teile der Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten an Betriebsfremde vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, besteht nur dann als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer Versicherungsschutz, wenn der entsprechende Beitrag entrichtet wird (s. jedoch Ziff ). Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in den vorgenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.b. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm), auch wenn diese Pflichten vertraglich übernommen werden Bauherr / Bauunternehmerrisiko Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von ,- je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es ist mit dem Versicherer eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. als früherer Besitzer aus 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzerwechsel bestand; Architekt-Ingenieur-Assekuranz AG EUROMAF Stand

6 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlaß der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden Einschränkungen des Versicherungsschutzes Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß der Reichsversicherungsordnung handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden Zweigbetriebe Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von inländischen Zweigbetrieben, Filialen oder Hilfs- und Nebenbetrieben (z.b. Büros, Verkaufs- und Beratungsstellen, nicht jedoch bauausführende Unternehmen), sofern sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben. 3. Deckungserweiterungen 3.1. Erdleitungen Für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Erdleitungen (Kabel, Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Rohrleitungen) aus Anlaß von Arbeiten irgendwelcher Art besteht nur dann bedingungsgemäß Versicherungsschutz, wenn die folgenden Maßnahmen durchgeführt worden sind: Vor Ausführung der Arbeiten ist von den zuständigen Stellen - z.b. Fernmeldeamt, Elektrizitätswerk, Gaswerk, Tiefbauamt - eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, ob und wo an der Arbeitsstelle Erdleitungen verlaufen. Ist schriftliche Auskunft nicht zu erlangen, so muß das Ergebnis der Ermittlungen den zuständigen Stellen durch eingeschriebenen Brief bestätigt werden. Leitet der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten nicht selbst, so hat er das Ergebnis seiner Ermittlungen zu Abs. 2 vor Beginn der Arbeiten dem für die Baustelle Verantwortlichen gegen eine schriftliche Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Wenn es sich um Telekommunikationskabel handelt, müssen außerdem die "Anweisung zum Schutz unterirdischer Fernmeldeanlagen der Deutschen Telekom bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung)" oder an deren Stelle von der Telekom erlassene Anweisungen ausgehändigt werden. Der Beginn der Arbeiten ist den zuständigen Stellen so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, daß sie erforderliche Sicherungsmaßnahmen treffen können. Jede Beschädigung von Erdleitungen ist den zuständigen Stellen sofort zu melden und schriftlich zu bestätigen Abbruch-, Einreißarbeiten, Sprengungen Eingeschlossen sind Abbruch-, Einreißarbeiten und Sprengungen. Ausgeschlossen sind Sachschäden, die entstehen bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 15 m. Architekt-Ingenieur-Assekuranz AG EUROMAF Stand

7 4. Nicht versicherte Risiken Ausgeschlossen ist die Haftpflicht 4.1. Risikobeschreibung aus Sachschäden durch Risiken, die nicht dem beschriebenen Betriebscharakter gemäß Beschreibung der versicherten Risiken im Sinne der Ziffer 2.3. VBHAI entsprechen; 4.2. besondere Risiken aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau (auch bei offener Bauweise); 4.3. Grundwasserverhältnisse aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 4.4. Arbeitsmaschinen aus dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder der Abgabe von Kraft an Betriebsfremde; 4.5. Bahnen aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen; 4.6. Kommissionsware aus der Beschädigung von Kommissionsware; 4.7. Brand / Explosion aus Schäden, die durch Explosion oder Brand solcher Stoffe entstehen, bei deren Behandlung der Inanspruchgenommene vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstoßen hat. Für den Versicherungsnehmer besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherten begangen wurde; 4.8. Sprengstoffe aus der Herstellung, Verarbeitung und gewerblichen Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken; 4.9. Bergschäden aus Bergschäden im Sinne des 4 BBergG, soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt sowie aus Schäden durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüchen und Kohlenstaubexplosionen; Steinbrüche wegen Schäden, die bei Steinbrüchen und dergleichen durch vorschriftswidrige Sicherung der Grubenränder entstehen verwaltete Objekte wegen Schäden an verwalteten Grundstücken und Gebäuden; aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer als Verwalter im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes, wenn diese Ansprüche durch die Haftpflichtversicherung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer versichert sind; Architekt-Ingenieur-Assekuranz AG EUROMAF Stand

8 4.12. Bauarbeiten aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus der Ausführung von Bauarbeiten aller Art durch den Versicherungsnehmer und sein Personal (siehe jedoch Ziffer ); Vertragserfüllungsansprüche Ausgeschlossen sind Mängelbeseitigungs- und Gewährleistungsansprüche sowie die sonst nach Ziffer und VBHAI ausgeschlossenen Ansprüche, insbesondere wegen Schäden und Mängeln an den errichteten, betreuten oder verkauften Bauwerken, soweit die Ursache nicht in gemäß Ziffer 1.4. versicherten Architekten- / Ingenieurleistungen liegt. Ziffer 2.4 VBHAI gilt insoweit nicht. Architekt-Ingenieur-Assekuranz AG EUROMAF Stand

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