ARBEITGEBER- GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG

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1 ARBEITGEBER- GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG Gruppenversicherungsnummer: Zwischen der und der - nachstehend "Arbeitgeber" genannt -, R+V Krankenversicherung AG Raiffeisenplatz Wiesbaden - nachstehend "Versicherer" genannt -, wird folgender Gruppenversicherungsvertrag geschlossen: Stand: Seite 1 GVV bkv, Nov. 2012

2 Vertragspartner dieses Gruppenversicherungsvertrags ist der vorgenannte Arbeitgeber. In den einzelnen Krankenversicherungs-Vertragsverhältnissen sind die gemäß Nr. 1.1 versicherbaren Personen Versicherungsnehmer und damit Vertragspartner des Versicherers. 1 Versicherbarer Personenkreis 1.1 Versicherbar sind Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer, Geschäftsinhaber und Arbeitnehmer des Arbeitgebers, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und nicht geringfügig beschäftigt sind sowie Auszubildende, sofern diese Personen ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und versicherungsfähig sind (nachfolgend "Mitarbeiter" genannt). Personen, die sich zu Beginn des Gruppenversicherungsvertrags bereits im Ruhestand befinden oder volle Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, sind nicht versicherbar. Mitarbeiter in Elternzeit können zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit versichert werden. Die Gruppenversicherungskonditionen im Rahmen dieses Gruppenversicherungsvertrags gelten nur, wenn mindestens 5 Mitarbeiter des Arbeitgebers nach den nachfolgend aufgeführten Tarifen versichert sind. Die Tarife sind frei wählbar. Werden mindestens 10 Mitarbeiter versichert, besteht für den Versicherer Kontrahierungszwang, jedoch nicht in Tarifen der substitutiven Krankenversicherung (Krankenvollversicherung) und in der Pflegepflichtversicherung sowie den Pflegetagegeld- Tarifen PK, PK2 und PK3. Nr. 2.2 bleibt unberührt. 1.2 Ehe-/Lebenspartner bzw. ein in häuslicher Gemeinschaft wohnender Lebensgefährte und Kinder der versicherbaren Personen können mitversichert werden. Versicherungsnehmer muss jeweils der Mitarbeiter gemäß 1.1 sein. Für Kinder gelten die Gruppenversicherungskonditionen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und sofern sie sich in Ausbildung befinden, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. 2 Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrags 2.1 Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrags sind alle für den Neuzugang geöffneten Tarife des Versicherers für die Versicherungsfähigkeit besteht und für die Gruppenversicherungskonditionen vorgesehen sind. Personen nach Nr. 1, die bei Vereinbarung des Gruppenversicherungsvertrags bereits beim Versicherer versichert sind, erhalten die Gruppenversicherungskonditionen sofern vorhanden auch in Tarifen, die für den Neuzugang geschlossen sind, sofern ihr Vertrag solche Tarife beinhaltet. Versicherungsberechtigte, die nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig sind, können eine Krankheitskostenvollversicherung, eine Krankenhaustagegeldversicherung, eine Pflegezusatzversicherung und/oder eine Krankentagegeldversicherung (entsprechend ihrem Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit und ggf. Stand: Seite 2 GVV bkv, Nov. 2012

3 entsprechend der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber) beantragen. Alternativ können sie auch den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz mit entsprechenden Tarifen ergänzen, wobei die Höhe der Krankentagegeldversicherung nach Bedarf gewählt werden kann. Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig ist, kann eine Ergänzungsversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung, eine Krankenhauskostenzusatzversicherung, eine Krankenhaustagegeldversicherung, eine Pflegezusatzversicherung und/oder eine Krankentagegeldversicherung in angemessener Höhe (nach Tarif TA 6 mit einem Tagessatz von derzeit 15 EUR und einer Karenzzeit von 6 Wochen ab dem 1. Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung) beantragen. Die Beiträge der Tarife sind in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt. Dem Versicherer muss Einzugsermächtigung erteilt werden. 2.2 Bedingungsgemäß erbringt der Versicherer für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, keine Leistungen. Vorerkrankungen können nach den Grundsätzen des Versicherers gegen einen Risikozuschlag in den Versicherungsschutz eingeschlossen bzw. es kann ein Leistungsausschluss vereinbart werden. 2.3 Sind Wartezeiten vereinbart, verzichtet der Versicherer in Erweiterung zu 3 AVB - mit Ausnahme der Pflegezusatzversicherung nach Tarif PT - darauf, sofern der Antrag für die zu versichernde Person innerhalb von 6 Monaten, nachdem diese die Voraussetzungen des versicherbaren Personenkreises nach diesem Vertrag erfüllt, bei dem Versicherer eingeht. Bei Umstellung in eine Einzelversicherung (s. Nr. 3.3) wird die im Gruppenversicherungsvertrag zurückgelegte Versicherungszeit auf etwaige Wartezeiten in der Einzelversicherung angerechnet. 2.4 Zu beachten sind jeweils die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit sowie die Richtlinien des Versicherers. Die Tarife sind nur gültig in Verbindung mit den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). 3 Teilnahme am Gruppenversicherungsvertrag 3.1 Jede im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags versicherbare Person hat einen Antrag auf Krankenversicherung und ggf. Pflege-Pflichtversicherung vollständig auszufüllen. Angehörige gemäß Nr. 1.2 sind auf dem Antrag für den Versicherungsnehmer aufzuführen. 3.2 Der Arbeitsgeber bestätigt jeweils für seine Mitarbeiter die Zugehörigkeit zum versicherbaren Personenkreis. Er weist in jeder Bekanntmachung des Gruppenversicherungsvertrags gegenüber seinen Arbeitnehmern ausdrücklich darauf hin, dass jeder Mitarbeiter ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis dem Versicherer selbst umgehend schriftlich mitzuteilen hat. Darüber hinaus behält sich der Versicherer vor, sich im Einzelfall vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen, ob ein Versicherungsnehmer noch Mitarbeiter des Arbeitgebers ist. Stand: Seite 3 GVV bkv, Nov. 2012

4 3.3 Scheidet eine versicherte Person aus dem Gruppenversicherungsvertrag aus, wird ihre Versicherung in einem Einzelvertrag nach den bisher versicherten Tarifen, jedoch unter Wegfall der "Gruppenversicherungskonditionen" weiter geführt. Entsprechendes gilt bei Beendigung dieses Gruppenversicherungsvertrags. Als Ausscheiden gilt nicht, wenn Rentner/Vorruheständler/Bezieher voller Erwerbsminderungsrente unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand/Vorruhestand bzw. vor Verrentung im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags versichert waren und nicht anderweitig berufstätig sind. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Elternzeit. Bei Tod des Versicherungsnehmers haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Für Ehe-/Lebenspartner und Lebensgefährte gilt dies bis zur Wiederverheiratung/bis zum Eingehen einer neuen Lebenspartnerschaft. 4 Nebenabreden Nebenabreden, die mit dem Gruppenversicherungsvertrag und den hiernach zum Abschluss kommenden Versicherungsverträgen zusammenhängen, sind nur zulässig, wenn sie vom Versicherer schriftlich bestätigt werden. 5 Änderungsverlangen der Bundesaufsichtsbehörde Sollte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Änderungen des Gruppenversicherungsvertrags verlangen, sind solche Änderungen im Einvernehmen der Vertragsparteien vorzunehmen. Anderenfalls steht jedem Vertragspartner das Recht zu, den Gruppenversicherungsvertrag mit Monatsfrist zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres schriftlich zu kündigen. Für Versicherungsnehmer gilt in diesem Fall Nr. 3.3 entsprechend. 6 Vertragsdauer, Kündigung Dieser Vertrag beginnt am und wird zunächst bis zum geschlossen. Danach verlängert er sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit dreimonatiger Frist zum Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, seine Arbeitnehmer umgehend von einer Kündigung des Vertrages zu unterrichten. 7 Gerichtsstand Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Gruppenversicherungsvertrag ist Wiesbaden. Stand: Seite 4 GVV bkv, Nov. 2012

5 8 Schlussbestimmungen Änderungen dieses Gruppenversicherungsvertrags bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich gesehen am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist., den Wiesbaden, den R+V Krankenversicherung AG Stand: Seite 5 GVV bkv, Nov. 2012

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