Umstufungsangebot im Rahmen der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2016
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- Lisa Sofia Hummel
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1 ALTE OLDENBURGER Vechta Herrn Vechta, im Dezember 2015 Martin Mustermann Musterstrasse 2 Telefon: 04441/ Musterhausen Fax: 04441/ info@alte-oldenburger.de Versicherungsnummer: (bei Zuschriften bitte angeben) Umstufungsangebot im Rahmen der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2016 Sehr geehrter Herr Mustermann, heute informieren wir Sie gemäß 6 Absatz 2 VVG-InfoV über das Tarifwechselrecht nach 204 VVG. 1. Wechsel in gleichartige Tarife mit Prämienreduzierung Versicherte Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und von einer Beitragsanpassung zum 1. Januar 2016 betroffen sind, erhalten in der Krankenvollversicherung für den jeweils angepassten Tarif ein Umstufungsangebot in einen Tarif mit günstigerem Beitrag, sofern eine solche Wechselmöglichkeit vorhanden ist. Das Umstufungsangebot erhalten Sie anbei. Sollten Sie an einer Umstufung in einen der von uns angebotenen Tarife interessiert sein, bitten wir Sie, uns Ihre Änderungswünsche mitzuteilen. Wir senden Ihnen daraufhin die entsprechenden Versicherungsbedingungen und ein Umstufungsformular zu. 2. Wechsel in den Standard- oder Basistarif Unabhängig davon, ob ein Wechsel zu einer Beitragsreduzierung führt, sind wir verpflichtet, die betroffenen Personen auf die Möglichkeit des Wechsels in den Standard- oder Basistarif hinzuweisen.
2 Der Standardtarif (STN, STB) und der Basistarif (BTN, BTB) sehen Leistungen vor, die mit den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sind. Auf der letzten Seite sind die Voraussetzungen für einen Wechsel in den Standard- und Basistarif aufgeführt. Dem Umstufungsangebot können Sie die Beiträge der oben genannten Tarife im Vergleich zu Ihren bestehenden Tarifen entnehmen. Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns an Wir helfen Ihnen gern. Mit freundlichen Grüßen ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG
3 Umstufungsangebot: Versicherte Person: Martin Mustermann Geburtsdatum: Versicherungsnummer: Tarifübersicht: A 106,K 20,Z 100/80 Monatlicher Gesamtbeitrag: EUR 403,85 Ihre Wechselmöglichkeiten: 1. Wechsel in gleichartige Tarife mit Prämienreduzierung Da - einer Ihrer oben genannten Tarife von einer Beitragsanpassung betroffen ist und - es einen oder mehrere gleichartige Tarife gibt, die zu einer Beitragsreduzierung führen, erhalten Sie hier ein entsprechendes Angebot. Bitte beachten Sie, dass bei Umstufung in einen leistungsstärkeren Tarif eine Risikoprüfung erforderlich ist. Sollten Sie an der Umstufung weiterer Tarife interessiert sein, melden Sie sich bei uns. Wir beraten Sie gerne individuell zu Ihren Wechselmöglichkeiten. Hinweis: Nach dem Wechsel in einen geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarif (Unisex erkennbar am (U) hinter dem Tarif) ist die Rückkehr in den entsprechenden geschlechtsabhängig kalkulierten Tarif (Bisex) sowie der Wechsel in den Standardtarif nicht mehr möglich! Aktueller Tarif Umstufungsvorschlag Beitragsdifferenz (U) - Dieser Tarif wird geschlechtsunabhängig kalkuliert. Stand: A ,64 A 112 A 118 A 112 (U) A 118 (U) 128,40 86,41 185,13 133,53-58,24-100,23-1,51-53,11 Z 100/80 76,17 Z 80/60 Z 80/60 (U) 41,47 51,80-34,70-24,37 2. Wechsel in den Standard- oder Basistarif: Unabhängig davon, ob ein Wechsel zu einer Beitragsreduzierung führt, sind wir verpflichtet, die betroffenen Personen auf die Möglichkeit des Wechsels in den Standard- oder Basistarif hinzuweisen. Bevor Sie sich jedoch für eine Umstufung in den Standardtarif oder Basistarif entscheiden, sollten Sie sich mit den entsprechenden Versicherungsbedingungen befassen und individuell beraten lassen, da eine derartige Umstufung erhebliche Leistungseinschränkungen zur Folge hat und von uns nur in den seltensten Fällen empfohlen werden kann. Im Basistarif ist die Vereinbarung eines Selbstbehalts möglich. Bei bestehender Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vermindert sich im Basistarif der zu zahlende Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nachzuweisen.
4 Falls Sie Interesse am Standard- oder Basistarif haben, melden Sie sich bitte bei uns. Bitte beachten Sie, dass Beiträge für bestehende Zusatztarife bei Wechsel in den Basistarif weiterhin fällig sind. Aktueller Tarif Umstufungsvorschlag Beitragsdifferenz (U) - Dieser Tarif wird geschlechtsunabhängig kalkuliert. Stand: Summe Krankheitskostentarife 403,85 Standardtarif ( STN ) Basistarif ( BTN ) 105,39 449,12-298,46 45,27 Tarifbeschreibung: Ambulante Tarife Erstattung von Kosten einer ambulanten Behandlung Tarif Selbstbehalt A 90/100 10% vom Rechnungsbetrag, max. 165 pro Kalenderjahr A 80/100 20% vom Rechnungsbetrag, max. 330 pro Kalenderjahr A pro Kalenderjahr A pro Kalenderjahr A pro Kalenderjahr Stationäre Tarife Erstattung von Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung ohne Selbstbehalt Tarif Beschreibung K 20, K/S Einbettzimmer, privatärztliche Behandlung K 20 Zweibettzimmer, privatärztliche Behandlung K 30 Mehrbettzimmer Zahnärztliche Tarife Erstattung von Kosten für Zahnbehandlung, Zahnersatz und kieferorthopädische Maßnahmen Tarif Erstattung Z 100/80 100% Zahnbehandlung, 80% Zahnersatz u. kieferorthopädische Maßnahmen Z 80/60 80% Zahnbehandlung, 60% Zahnersatz u. kieferorthopädische Maßnahmen Die genaue Beschreibung der Leistungsinhalte der oben aufgeführten Tarife schicken wir Ihnen bei Bedarf umgehend zu.
5 Tarifwechsel gemäß 204 Abs. 1 VVG Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn a) die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde; ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen; 2. bei einer Kündigung [...] Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden. Auszug aus den Tarifbedingungen zum Standardtarif ( 1 MB/ST 2009) Nr. 1 Tarifstufen, Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit, Nachweispflichten (1) Der Standardtarif wird in zwei Tarifstufen angeboten: - Tarifstufe STN - Tarifstufe STB (2) Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe STN sind Personen, die bei Krankheit keinen Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben und die über eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz ( 12 Abs. 1 VAG, siehe Anhang) verfügen, wenn sie a) das 65. Lebensjahr vollendet haben, b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und ihr jährliches Gesamteinkommen ( 16 SGB IV, siehe Anhang) die Jahresarbeitsentgeltgrenze ( 6 Abs. 7 SGB V, siehe Anhang) nicht übersteigt, c) vor Vollendung des 55. Lebensjahres eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder die Voraussetzungen für diese Rente erfüllen und sie beantragt haben und ihr jährliches Gesamteinkommen ( 16 SGB IV, siehe Anhang) die Jahresarbeitsentgeltgrenze ( 6 Abs. 7 SGB V, siehe Anhang) nicht übersteigt. Aufnahmefähig sind auch deren Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht des Standardtarifversicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach 10 SGB V (siehe Anhang) familienversichert wären. (3) Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe STB sind Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben sowie deren im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Bundeslandes berücksichtigungsfähige Angehörige, wenn sie über eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz ( 12 Abs. 1 VAG, siehe Anhang) verfügen und die Voraussetzungen nach Abs. 2 Buchstaben a) und b) erfüllen. Außerdem sind in Tarifstufe STB Personen aufnahme- und versicherungsfähig, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz ( 12 Abs. 1 VAG, siehe Anhang) verfügen und vor Vollendung des 55. Lebensjahres ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen und deren jährliches Gesamteinkommen ( 16 SGB IV, siehe Anhang) die Jahresarbeitsentgeltgrenze ( 6 Abs. 7 SGB V, siehe Anhang) nicht übersteigt; dies gilt auch für deren Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht des Standardtarifversicherten in der GKV nach 10 SGB V (siehe Anhang) familienversichert wären. (4) Neben dem Standardtarif darf für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskosten-Teil- oder Vollversicherung bestehen oder abgeschlossen werden; auch nicht bei einem anderen Versicherungsunternehmen. (5) Die Voraussetzungen für die Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit müssen durch die Vorlage von Unterlagen nachgewiesen werden, z. B.: - aktueller Einkommensteuerbescheid - Nichtveranlagungsbescheinigung - Rentenantrag mit Eingangsbestätigung des Rentenversicherungsträgers - Rentenbescheid bzw. Rentnerausweis - Bestätigung über Ruhegehaltsbezug nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften - Bestätigung der Beihilfestelle über Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen - Bestätigung der Beihilfestelle über Berücksichtigungsfähigkeit von Angehörigen bei der Beihilfe - Ernennungsurkunde über die Berufung in das Beamtenverhältnis (7) War zu Beginn der Versicherung das Risiko durch Vorerkrankungen erhöht, wird bei Versicherten nach Absatz 2 und 3 ein vereinbarter Risikozuschlag bei Fortbestehen der Risikoerhöhung in gleicher prozentualer Höhe auch im Standardtarif erhoben. Ist der Versicherungsschutz des Standardtarifs aber höher oder umfassender als der bisherige, kann insoweit ein Risikozuschlag verlangt werden; ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten einzuhalten. Ein zu Beginn der Versicherung vereinbarter Leistungsausschluss wird bei Fortbestehen der Risikoerhöhung in einen Risikozuschlag umgewandelt. Der sich mit dem Risikozuschlag ergebende Beitrag darf jedoch die Beitragsbegrenzung nach 8a Abs. 2 MB/ST nicht übersteigen.
6 Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif (MB/BT 2009) A. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit (1) Der Basistarif wird als - Tarifstufe BTN ohne Selbstbehalt sowie mit Selbstbehalten von 300, 600, 900 oder EUR sowie als - Tarifstufe BTB ohne Selbstbehalt sowie mit Selbstbehalten in Höhe des durch den Beihilfesatz für ambulante Heilbehandlung nicht gedeckten Prozentsatzes von 300, 600, 900 oder EUR angeboten. (2) Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe BTN sind Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht beihilfeberechtigt sind und auch keine vergleichbaren Ansprüche haben, wenn sie: d) eine private Krankheitskostenvollversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und der Vertrag erstmals nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde; f) eine private Krankheitskostenvollversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und dieser Vertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde, wenn die zu versichernde Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem SGB XII ist; h im Standardtarif nach 257 Abs. 2a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung versichert sind; i) versicherte Personen sind, deren Versicherungsverhältnis wegen Beitragsrückstandes auf den Basistarif umgestellt worden ist. Die Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit der Personenkreise nach den Buchstaben f) bis i) beschränkt sich auf den Basistarif des Versicherungsunternehmens, bei dem das bisherige Versicherungsverhältnis bestand. (3) Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe BTB sind Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben sowie ihre bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn sie zu den in Absatz 2 genannten Personenkreisen gehören und ergänzenden beihilfekonformen Versicherungsschutz zur Erfüllung der Pflicht zur Versicherung benötigen. Informationspflichten während der Laufzeit des Vertrages gemäß 6 VVG-InfoV (2) Bei der substitutiven Krankenversicherung nach 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat der Versicherer bei jeder Prämienerhöhung unter Beifügung des Textes der gesetzlichen Regelung auf die Möglichkeit des Tarifwechsels (Umstufung) gemäß 204 des Versicherungsvertragsgesetzes hinzuweisen. Bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist der Versicherungsnehmer auf Tarife, die einen gleichartigen Versicherungsschutz wie die bisher vereinbarten Tarife bieten und bei denen eine Umstufung zu einer Prämienreduzierung führen würde, hinzuweisen. Der Hinweis muss solche Tarife enthalten, die bei verständiger Würdigung der Interessen des Versicherungsnehmers für eine Umstufung besonders in Betracht kommen. Zu den in Satz 2 genannten Tarifen zählen jedenfalls diejenigen Tarife mit Ausnahme des Basistarifs, die jeweils im abgelaufenen Geschäftsjahr den höchsten Neuzugang, gemessen an der Zahl der versicherten Personen, zu verzeichnen hatten. Insgesamt dürfen nicht mehr als zehn Tarife genannt werden. Dabei ist jeweils anzugeben, welche Prämien für die versicherten Personen im Falle eines Wechsels in den jeweiligen Tarif zu zahlen wären. Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit eines Wechsels in den Standardtarif oder Basistarif hinzuweisen. Dabei sind die Voraussetzungen des Wechsels in den Standardtarif oder Basistarif, die in diesem Falle zu entrichtende Prämie sowie die Möglichkeit einer Prämienminderung im Basistarif gemäß 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes mitzuteilen. Auf Anfrage ist dem Versicherungsnehmer der Übertragungswert gemäß 12 Abs. 1 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzugeben; ab dem 1. Januar 2013 ist der Übertragungswert jährlich mitzuteilen.
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